Beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe gegen ein Beweisverwertungsverbot verstoßen, ist die Verfahrensrüge nur wirksam erhoben, wenn dargelegt wird, dass der Beweisverwertung bereits in erster Instanz zu dem sich aus § 257 Abs. 2 StPO ergebenden Zeitpunkt widersprochen wurde.
Gründe:
Nach vorangegangenem Freispruch durch das Amtsgericht H. verurteilte das Landgericht H. den Angeklagten durch das angefochtene Urteil auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen einer am 15.05.2009 begangenen fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr zu der Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 40 Euro, entzog ihm die Fahrerlaubnis und bestimmte für ihre Wiedererteilung eine Sperrfrist von sieben Monaten.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Während die Sachrüge im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet ist, gibt die Verfahrensrüge Anlass zu näherer Erörterung.
Mit ihr beanstandet die Revision die Verwertung der Blutprobe, die dem Angeklagten, nachdem er angehalten worden war, nach einer noch freiwillig durchgeführten Atemalkoholkontrolle (0,7 mg/l) ohne sein Einverständnis auf Weisung eines Polizeibeamten um 23.15 Uhr ohne richterliche Entscheidung entnommen worden war.
Die Rüge erweist sich als unzulässig. Sie genügt den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 StPO nicht. Danach müssen bei einer Verfahrensrüge die Tatsachen, aus denen sich der behauptete Verfahrensmangel ergeben soll, so genau dargelegt werden, dass das Revisionsgericht aufgrund dieser Darlegung ohne Rückgriff auf die Akten sein Vorliegen feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind oder bewiesen werden. Dem wird das Rügevorbringen nicht gerecht, da ihm nicht zu entnehmen ist, dass der Verwertung der Blutprobe rechtzeitig widersprochen wurde.
Ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich einer - nach dem Vortrag der Revision rechtswidrig erlangten - Blutprobe setzt voraus, dass der Angeklagte bzw. sein Verteidiger ihrer Verwertung rechtzeitig widersprochen hat. Rechtzeitig ist der Widerspruch dann, wenn er in der ersten Hauptverhandlung, vorliegend also gegenüber dem Amtsgericht, bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt (BGHSt 50, 272ff.; OLG Hamm 3 Ss 359/09, B. v. 13.10.09 in juris; OLG Stuttgart NStZ 1999, 405) erklärt worden ist, also entweder vor oder aber spätestens im Anschluss an die als nicht verwertbar beanstandete Beweiserhebung (BGHSt 38, 214 ff <226>) . Ist der Widerspruch gegen eine derartige Beweiserhebung in der ersten Instanz nicht oder verspätet erhoben worden, kann er in der Berufungsinstanz nicht mehr wirksam angebracht werden. Vielmehr ist das Widerspruchsrecht in diesem Falle verwirkt (OLG Stuttgart aaO), so dass ein erstmals in der Berufungsinstanz erhobener Widerspruch unbeachtlich ist (OLG Hamm aaO; OLG Stuttgart aaO.; OLG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2008 - 2 81/07 (Rev.) in juris). Dies gilt auch, wenn der Angeklagte, wie im vorliegenden Verfahren, in erster Instanz freigesprochen wurde (OLG Hamm, OLG Stuttgart jeweils a.a.O.), da das Verfahren mit dem erstinstanzlichen Freispruch wegen dessen Anfechtbarkeit durch die Staatsanwaltschaft nicht unbedingt beendet ist.
Hieraus folgt, dass in einer Verfahrensrüge, mit der beanstandet wird, das Berufungsgericht habe gegen ein Beweisverwertungsverbot verstoßen, vorgetragen werden muss, dass der Widerspruch gegen die Beweisverwertung schon in erster Instanz zu dem sich aus § 257 StPO ergebenden Zeitpunkt erhoben wurde. An dieser Darlegung fehlt es vorliegend; allein durch den Hinweis, das Amtsgericht habe ein Beweisverwertungsverbot angenommen, wird sie nicht ersetzt. Die Verfahrensrüge scheitert mithin an den Darlegungserfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO und ist deshalb unzulässig.
Im Übrigen wäre die Rüge auch aus den von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend dargestellten Gründen unbegründet.