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OLG Jena Urteil vom 10.04.2008 - 1 U 665/06 - Keine Produzentenhaftung für ordnungsgemäß auslösendes Airbagsystem
OLG Jena v. 10.04.2008: Keine Produzentenhaftung für ordnungsgemäß auslösendes Airbagsystem
Das OLG Thüringen in Jena (Urteil vom 10.04.2008 - 1 U 665/06) hat entschieden:
Entspricht ein Fahrzeug mit dem hierin eingebauten Airbagsystem bei Inverkehrgabe dem Stand der Technik, ist auch eine Verletzung der Instruktionspflicht zum damaligen Zeitpunkt ist nicht feststellbar und obliegt dem Hersteller nicht auf Grund besonderer Umstände eine Warnhinweispflicht, dann muss er über die Beobachtungspflicht hinaus keine weiteren Pflichten erfüllen und haftet nicht für eine für ihn nicht vorhersehbare Fehlauslösung eines Airbags.
Siehe auch Airbag und Pflichten des Fahrzeugführers und Zustand des Fahrzeugs
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten als Produzentin aufgrund eines Unfallereignisses vom 24.04.2003, bei welchem es zu einer Fehlauslösung der Seitenairbags (Thorax- und Kopf-Airbag) auf der Fahrerseite des von ihm gefahrenen PKW der Marke BMW, Modell 330 D, Limousine, Erstzulassung 10.03.2000, gekommen ist, die Zahlung eines Schmerzensgeldes für den Zeitraum bis zur Rechtshängigkeit der Klage in Höhe von mindestens 100 000,00 € nebst Verzugszinsen sowie eine Schmerzensgeldrente ab Rechtshängigkeit in Höhe von monatlich mindestens 1 500,00 € sowie ferner die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden, hilfsweise die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 200 000,00 € nebst Verzugszinsen.
Der Unfallhergang sowie Unfallursachen und Unfallfolgen sind im Einzelnen streitig.
In einem vom Kläger beantragten selbständigen Beweisverfahren gleichen Rubrums (9 OH 7/04, LG Erfurt) hat der Sachverständige Dipl.-Ing. R mit Gutachten vom 27.05.2004 festgestellt, dass es durch harte Schläge gegen den Unterboden des Fahrzeugs zu einer Auslösung der Airbags trotz „unkritischer“ Geschwindigkeitsänderung (Fehlauslösung) kommen könne und hat ferner ausgeführt, dass die Deformation der Felge beim Unfallgeschehen und die Fehlauslösung der Airbags bei einem Fahren in den unbefestigten Seitenbereich mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h, eventuell mit überlagerter Verzögerung, erklärbar sei.
Der Kläger hat vorgetragen:
Der Kopfairbag und der Seitenairbag auf der Fahrerseite des von ihm geführten PKW seien beim Durchfahren eines Schlaglochs auf der im schlechten Zustand befindlichen D...straße in E bzw. beim Abkommen von der Fahrbahn und Befahren des unbefestigten Fahrbahnbanketts in Folge einer Ausweichbewegung mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h ausgelöst worden. Durch die Airbags habe er Schläge gegen die linke Gesichts- und Halsseite erlitten, u.a. in dem Bereich, in dem die linke Halsschlagader verlaufe. Infolge dessen sei es zu einem Abriss an der Innenwand der Halsschlagader und einem 23 Tage später (am 16.05.2003) hierdurch ausgelösten Hirninfarkt mit massiven gesundheitlichen Folgen gekommen.
Die Beklagte als Produkthersteller hafte nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, weil die Fehlauslösung der Airbags auf einen Fabrikations- bzw. einen Konstruktionsfehler zurückzuführen sei, welche bereits bei Inverkehrbringen des Fahrzeugs erkennbar gewesen seien. Darüber hinaus habe die Beklagte ihre Instruktionspflicht verletzt, weil sie den Kläger als Produkterwerber über die Gefahr der Fehlauslösung der Airbags nicht informiert habe, obgleich diese ihr bereits bei Inverkehrbringen des Fahrzeuges (noch vor dessen Zulassung), jedenfalls aber vor dem Unfall bekannt gewesen sei. Wäre der Kläger im erforderlichen Umfang informiert worden, hätte er sein Fahrverhalten der Gefahrenlage besser angepasst bzw. von der Nutzung eines mit Airbags ausgestatteten Fahrzeugs abgesehen.
Die Beklagte hat geltend gemacht:
Eine Haftung sei weder nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes noch auf deliktischer Grundlage (§ 823 Abs. 1 BGB) gegeben. Es lägen weder ein Fabrikations- noch ein Konstruktionsfehler zum maßgeblichen Zeitpunkt der Inverkehrgabe des Produkts vor. Auch ein relevanter Instruktionsfehler der Beklagten sei nicht gegeben. Im Übrigen wäre eine Verletzung der Instruktionspflicht nicht schadensursächlich, denn es sei nicht hinreichend wahrscheinlich, dass eine pflichtgemäße Instruktion den Schaden mit Sicherheit verhindert hätte; es könne insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger sein Fahrverhalten auf der ohnehin beschädigten Straße besonders angepasst hätte, um jegliche „Kollisionswirkungen“ (d.h. die Gefahr einer nicht Insassen schützenden Auslösung der Seitenairbags, sog. Fehlauslösung) zu umgehen. An der Schadensursächlichkeit fehle es auch deshalb, weil ein direkter Kontakt der fahrerseitigen Airbags (Kopf- und Seitenairbag) mit dem Halsbereich nicht stattfinde, worauf auch der Sachverständige Dipl.-Ing. R in seinem Beweissicherungsgutachten unter 5.1., Seite 4, hingewiesen habe, indem dieser ausgeführt habe, dass ein direkter Schlag im Halsbereich nicht auftritt. Schließlich fehle es am Schutzzweckzusammenhang. Der vom Kläger behauptete Unfallhergang und Schaden (Dissektion der linken Halsschlagader) sei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als Folge einer nicht insassenschutzindizierten Airbagauslösung (Fehlauslösung) zu erwarten gewesen.
Wegen weiterer tatsächlicher Feststellungen wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird (S. 5 ff UA, Bl. 125 ff d.A.), hat der Kläger form- und fristgerecht die Berufung eingelegt und begründet, mit der er sein Klagebegehren weiter verfolgt.
Der Kläger trägt insbesondere vor:
Zu Unrecht habe das Landgericht die Haftung der Beklagten verneint. Nach den Feststellungen des Sachverständigen im Beweissicherungsgutachten sei von einer Fehlauslösung der Seitenairbags durch harte Schläge gegen den Unterboden des Fahrzeugs auszugehen. Dies stelle nach Auffassung des Klägers einen Produktfehler dar. Denn die Beklagte habe nicht alle konstruktiv möglichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen, um zu verhindern, dass bei Verwendung des Airbagsystems ein Schaden auftrete. Da die generelle Gefahr von Fehlauslösungen von Airbags, auch von Seitenairbags, der Beklagten bekannt gewesen sei oder jedenfalls hätte bekannt sein müssen, hätte sie das Fahrzeug nicht so in den Verkehr bringen dürfen. Dies, zumal die betreffende Gefahr in den Verbraucherkreisen nicht bekannt gewesen sei und die Beklagte demzufolge nicht habe davon ausgehen dürfen, dass das Produkt trotz des vorhandenen, indessen auch dem Verbraucher bekannten Fehlers gewollt wäre. Die Beklagte habe überdies ihre Instruktionspflicht verletzt, da sie den Verbraucher vor dem ihr bekannten Fehler nicht gewarnt habe, obgleich ihr Fälle einer Fehlauslösung von Seitenairbags bereits vor Inverkehrgabe des Fahrzeuges bekannt gewesen seien bzw. hätten bekannt sein müssen. Weil die Fehlauslösung von Seitenairbags durch die gleichen Ursachen hervorgerufen werde wie die Fehlauslösung von Frontairbags (harte Schläge gegen den Unterboden) und jedenfalls solche Fälle der Beklagten bereits bekannt gewesen seien, hätte sie auch auf die Gefahr einer Fehlauslösung von Seitenairbags schließen müssen. In Kenntnis einer möglichen Fehlfunktion, vor der die Beklagte den Kläger hätte warnen müssen, wäre ein vorsichtigeres Fahrverhalten des Klägers im Seitenbereich der Straße zu erwarten gewesen. In diesem Zusammenhang sei auf die vom Sachverständigen in seinem Beweissicherungsgutachten zitierte Warnung der Firma Lancia vor Fehlauslösungen von Airbags zu verweisen. Jedenfalls hätte die Beklagte ihren Kunden auf die Problematik der Fehlauslösung hinweisen müssen, um ihm zu ermöglichen, selbst eine Schaden-Nutzen-Abwägung zu treffen und sich zu entscheiden, ob er sich der Gefahr einer Fehlauslösung aussetzen wolle oder nicht.
Zumindest habe die Beklagte ihre Produktbeobachtungspflicht verletzt. Denn sie habe in jedem Fall vor dem Unfall von der Problematik der Fehlauslösung auch bei Seitenairbags gewusst bzw. hätte hiervon wissen müssen, und sie hätte den Kläger als Verbraucher dementsprechend instruieren und warnen müssen. Insoweit sei eine deliktische Haftung der Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB gegeben.
Soweit das Landgericht im Weiteren auf eine fehlende Schadensursächlichkeit und einen fehlenden Schutzzweckzusammenhang abstelle, habe es seine gerichtliche Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO verletzt.
Der Kläger beantragt,
- unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Versäumnisurteil des Landgerichts Erfurt vom 27.03.2006 (Az.: 8 O 1604/05) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum vom 24.04.2003 bis zur Rechtshängigkeit der Klage, mindestens jedoch 100.00,00 € nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
-
unter Abänderung des angefochtenen Urteils und Aufhebung des Versäumnisurteils vom 27.03.2006 die Beklage weiter zu verurteilen, an ihn für die Zeit ab Rechtshängigkeit eine Schmerzensgeldrente in angemessener Höhe mindestens jedoch monatlich 1 500,00 € zu zahlen.Hilfsweise beantragt er,die Beklagte und Berufungsbeklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils und Aufhebung des Versäumnisurteils vom 27.03.2006 zu verurteilen, an den Kläger und Berufungskläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 200 000,00 € nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
- festzustellen, dass die Beklagte und Berufungsbeklagte verpflichtet ist,
- zukünftige materielle Schäden des Klägers und Berufungsklägers aus dem Unfallereignis vom 24.04.2003 zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder Krankenkassen übergegangen sind,
- zukünftige immaterielle Schäden des Klägers und Berufungsklägers anlässlich des Unfallereignisses vom 24.04.2003 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig.
Sie beruft sich insbesondere darauf, dass ein Konstruktionsfehler nicht vorliege, da das Airbagsystem nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. R im Beweissicherungsgutachten bei Inverkehrgabe dem Stand der Technik entsprochen habe. Insoweit fehle es auch an einer Verletzung der Instruktionspflicht. Darüber hinaus seien ihr Fälle von Fehlauslösungen eines Seitenairbags jedenfalls mit Bezug auf das im streitgegenständlichen Fahrzeug eingebaute Schutzsystem (elektronische Sensoren mit fortentwickelter Software) nicht einmal nach Inverkehrgabe des Fahrzeuges (und noch vor dem Unfall) bekannt gewesen. Zur Fortentwicklung des Airbagsystems hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.05.2007 (Bl. 265 ff d.A.), auf den verwiesen wird, nähere Ausführungen gemacht. Hiernach ist – vom Kläger unbestritten – davon auszugehen, dass in das Fahrzeug BMW Modell 330 D das Mehrfach-Rückhaltesystem MRS 3 eingebaut ist, welches in der Dreier-Baureihe von September 1999 bis Oktober 2000 eingesetzt wurde. Die Beklagte macht in diesem Zusammenhang ferner geltend, sie habe auch aus anderen bekannt gewordenen Fällen einer Fehlauslösung von Frontairbags und Seitenairbags nicht darauf geschlossen noch darauf schließen müssen, dass diese Gefahr auch bei dem vorliegend verwendeten Airbagsystem (fort-) bestehe. Denn die Systeme seien jeweils speziell an den Fahrzeugtyp angepasst, in welchem sie Verwendung fänden. Schließlich beruft sie sich auf fehlende Kausalität, und zwar sowohl mit Bezug auf den Unfall, d.h. die Fehlauslösung selbst (denn es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Falle einer Warnung ein anderes Fahrverhalten gezeigt hätte noch davon, dass er das Fahrzeug wegen der Gefahr möglicher Fehlauslösung des Airbags nicht genutzt hätte) als auch mit Bezug auf die Unfallfolgen (Auftreffen des Airbags an der Halsseite, Dissektion der linken Halsschlagader und nachfolgender Schlaganfall).
Der Senat hat ein ergänzendes Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. R zu der Frage eingeholt, ob die Beklagte bereits vor Inverkehrgabe des Fahrzeuges des Klägers (Erstzulassung 10.03.2000), jedenfalls aber vor dem streitgegenständlichen Unfall (24.04.2003) aus technischer Sicht hätte Kenntnis darüber haben müssen, dass es zu Fehlauslösungen des Seitenairbags durch harte Schläge gegen den Unterbogen (beim Durchfahren von Schlaglöchern bzw. Abkommen von der Fahrbahn und Befahren des Fahrbahnbanketts) kommen kann, für dessen Inhalt auf die gutachterliche Stellungnahme vom 30.07.2007 (Bl. 300 ff d.A.) verwiesen wird. Er hat darüber hinaus den Sachverständigen in den Sitzungen vom 22.07.2007 und vom 13.03.2008 angehört; auf die Sitzungsprotokolle (Bl. 243 ff d.A., Bl. 354 ff d.A.) wird ebenfalls Bezug genommen.
II.
1. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Haftungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte bestehen nicht.
2. Vertragliche Ansprüche scheiden bereits mangels vertraglicher Beziehung der Parteien aus. Zudem wären Gewährleistungsansprüche verjährt, worauf sich die Beklagte zutreffend berufen hat.
3. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch nach dem Produkthaftungsgesetz, insbesondere dessen § 1.
3.1.Das streitgegenständliche Fahrzeug wies im Zeitpunkt der Inverkehrgabe keinen Konstruktions- oder Fabrikationsfehler auf (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Produkthaftungsgesetz).
Ein Fabrikationsfehler scheidet schon deshalb aus, weil das Airbagsystem sich, wie aus den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. R im Beweissicherungsgutachten (unter 5.3.) hervorgeht, entsprechend seiner Konstruktion verhalten hat. Es handelt sich also nicht um einen „Ausreisser“. Im vorliegenden Fall haben starke Schläge gegen den Unterboden zu einer Auslösung der Airbags geführt. Durch eine Deformation von Reifen bzw. Felge ist es zu einer derartigen Belastung gekommen. Die hierdurch ausgelösten Schwingungen sind einem Crash-Impuls während der ersten ca. 5 ms sehr ähnlich, woraus sich die Fehlauslösung erklärt. Der Airbag hat also auf das entsprechende Signal so, wie bei der Konstruktion vorgesehen, reagiert.
Auch ein Konstruktionsfehler liegt nicht vor. Nach den Feststellungen des Sachverständigen im Beweissicherungsgutachten (unter 5.3) – denen der Senat folgt – sind solche Fehlauslösungen nämlich nach dem Stand der Technik nicht zu verhindern. Es besteht nach seinen Angaben ein Zielkonflikt (schnelle Reaktion auf crashähnliche wie auf Crashimpulse), der mit der installierten Sensorik nicht kontrollierbar sei.
Wie der Sachverständige weiter ausgeführt hat, gäbe es zwar die Möglichkeit, zusätzliche optische Sensoren am oder im Fahrzeug zu installieren (vergleichbar mit Ultraschall-Sensoren an Heck- oder Frontstoßfängern als Einparkhilfe), die ebenfalls dazu dienen, einen möglichen Kontaktpartner im Front- oder Heckbereich zu erkennen, und einer Airbag-Auslösung nur bei Vorhandensein des Kontaktpartners zuzustimmen. Derartige Systeme sind jedoch (abgesehen davon, dass es vorliegend vor allem um die Fehlauslösung der Seitenairbags geht), seinen Feststellungen zufolge aufwendig und kostenintensiv und sind (und waren) nicht Stand der Technik.
Die vom Klägervertreter geforderte Verpflichtung des Produzenten, alle konstruktiv möglichen und denkbaren Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass es zu Fehlauslösungen von Airbags kommt, gibt es nicht. Diese müssen lediglich dem Stand der Technik entsprechen.
3.2. Auch ein Instruktionsfehler bei Inverkehrgabe des Fahrzeugs ist nicht gegeben. Zwar liegt es, wie der Sachverständige Dipl.-Ing. R bei der Anhörung am 22.02.2007 ausgeführt hat, nahe, dass es bei Seitenairbags ebenso zu Fehlauslösungen kommt wie bei den in Herstellerkreisen damals bereits allgemein bekannten Fällen von Fehlauslösungen bei Frontairbags.
Im streitgegenständlichen Fahrzeug war indes eine neue Art von Sensoren, und zwar elektronische Sensoren, eingebaut, auf welche die bereits gemachten Erfahrungen mit Fehlauslösungen von Airbags nicht ohne Weiteres übertragbar sind. Daher hat der Senat, wie erwähnt, ein ergänzendes Sachverständigengutachten zur möglichen Kenntnis der Beklagten von Fehlauslösungen des Seitenairbags bei Einbau elektronischer Sensoren eingeholt.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. R kann von einer Kenntnis des Bestehens der Problemstellung der Fehlauslösung von Seitenairbags mit elektronischen Sensoren im streitgegenständlichen Fahrzeug aber nach Wertung des Senats nicht vor dem 03.08.2000 – also erst nach der Inverkehrgabe des Fahrzeuges – ausgegangen werden (vgl. Sitzungsprotokoll über die Anhörung am 13.03.2008).
Denn erst zu diesem Zeitpunkt wurde der Beklagten der Forschungsbericht der Bundesanstalt für Straßenwesen zum Forschungsprojekt FE 82163/1999 zugänglich gemacht, in welchem 692 Unfälle analysiert werden, in denen eine Airbag-Fehlfunktion vermutet wurde. Darunter befinden sich 3 Airbag-Problemfälle, die BMW-Fahrzeuge betreffen, darunter 2 Fahrzeuge der ersten Sensorgeneration mit mechanischen Warnsensoren (Baujahre 1991 und 1988) und lediglich ein Problemfall, der sich auf die Fehlfunktion eines Seiten- und Kopfairbags bezieht, der in einem BMW 528i (Baujahr 1997) eingebaut und bereits mit elektronischen Sensoren ausgestattet war. In jenem Fall (BMW 528i) ist es beim Überfahren eines Gegenstandes mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h zu einer Fehlauslösung gekommen. Das Fahrzeug zeigte am Unterboden Aufschlagspuren, die auf einen heftigen Anstoß hindeuteten (vgl. Ergänzungsgutachten S. 2f, Bl. 301f d.A.).
Darüber hinaus ergibt sich aus der vom Sachverständigen beigezogenen Rückrufdatenbank des ADAC, dass der BMW E 46, ein BMW der Dreierreihe, im Mai 1999 eine geänderte Steuergeräte-Software erhielt, um eine mögliche Fehlauslösung der Seitenairbags zu verhindern (vgl. Ergänzungsgutachten S. 3, Bl. 303 d.A. sowie Anlage zu diesem Gutachten A3, Bl. 306 d.A.). Hierbei handelt es sich um Fahrzeuge der Dreierreihe, die vor dem streitgegenständlichen Modell produziert wurden. In das erst spätere produzierte, streitgegenständliche Fahrzeug wurde jedoch das ab September 1999 in der BMW Dreierserie verwendete Nachfolgemodell des „Mehrfach-Rückhaltesystems MRS 3“ mit anderer Steuergeräte-Software eingebaut.
Aus dem Umstand aber, dass es bei Vorgängermodellen (insbesondere der bis Mai 1999 in BMW der Dreierreihe, BMW E 46, eingebauten Version des Rückhaltesystems) nach Angaben der Beklagten in Mexiko und den USA zu Fehlauslösungen kam, weshalb die Rückrufaktion durchgeführt wurde, sowie aus dem Umstand, dass bei Fahrzeugen anderer Hersteller Fehlauslösungen von Airbags bekannt wurden, musste die Beklagte nicht darauf schließen, dass dies auch bei dem nunmehr verwendeten Airbagsystem mit neuer Software der Fall sein werde. Vielmehr durfte sie damals aufgrund der technischen Fortentwicklung darauf vertrauen, dass sich die Problematik der Fehlauslösung jedenfalls bei ihren Fahrzeugen mit verbessertem Rückhaltesystem nicht mehr stelle.
Fälle, in denen es auch bei Verwendung des neuen Systems (Seitenairbag mit Sensortechnik) zu Fehlauslösungen gekommen ist, sind – mit Ausnahme der von der Beklagten genannten Fälle in den USA und in Mexiko, welche zu einer Weiterentwicklung der Sensortechnik führten wie auch mit Ausnahme des im Forschungsbericht erwähnten Falles eines BMW 528i – nicht bekannt. Der letztgenannte Fall ist jedoch erst nach Inverkehrgabe bekannt geworden. Darüber hinaus handelt es sich um den Einzelfall einer Fehlauslösung, wobei die Vergleichbarkeit überdies angesichts des anderen Fahrzeugtyps, in welchen dementsprechend ein nicht völlig übereinstimmendes System eingebaut ist, weil die Software jeweils dem Fahrzeugtyp angepasst wird (vgl. hierzu Anhörung des Sachverständigen am 13.03.2008, Sitzungsprotokoll, Seite 2, Bl. 355 d.A.) fraglich.
Nach alledem lässt sich eine Verletzung der Instruktionspflicht bei Inverkehrgabe des Fahrzeuges nicht feststellen.
4. Auch ein Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Verkehrspflicht der Beklagten, insbesondere der Produktbeobachtungspflicht und einer hieraus resultierenden Pflicht zum Rückruf oder zur Instruktion der Verbraucher, ist nicht gegeben.
4.1. Wie bereits ausgeführt, entsprach das Fahrzeug mit dem hierin eingebauten Airbagsystem bei Inverkehrgabe dem Stand der Technik, und auch eine Verletzung der Instruktionspflicht zum damaligen Zeitpunkt ist nicht feststellbar.
Die Beklagte war allerdings gehalten, das Produkt weiterhin zu beobachten und sich über die Verwendungsfolgen zu informieren. Bei Bekanntwerden von Gefahren war sie verpflichtet, hierauf zu reagieren, und zwar – da es um die körperliche Integrität ging – unverzüglich nach deren Bekanntwerden, wobei bereits ein ernstzunehmender Verdacht genügte (vgl. Staudinger-Hager, BGB, 13. Aufl., § 823 Rdnr. F 20 ff, F 21, F 23).
Es ist jedoch bereits fraglich, ob von einer Kenntnis bzw. einem Kennenmüssen der Beklagten mit Bezug auf die Problematik der Fehlauslösung der Seitenairbags im streitgegenständlichen Fahrzeug (nach dessen Inverkehrgabe, aber vor dem Unfall) ausgegangen werden kann.
Wie bereits ausgeführt, wurde – abgesehen von der noch vor Inverkehrgabe erfolgten Rückrufaktion wegen der Problematik von Fehlauslösungen bei der Vorgänger-Generation – nachträglich lediglich ein Fall einer Fehlauslösung bei einem Fahrzeug des gleichen Herstellers, nämlich des BMW 528i, bekannt.
Aus dem Umstand, dass es bei Fahrzeugen anderer Hersteller zu Fehlauslösungen kam (was der Beklagten mit dem Forschungsbericht am 03.08.2000 zur Kenntnis gelangte), musste die Beklagte angesichts der Tatsache, dass das Airbag-System, insbesondere die Software regelmäßig dem Fahrzeugtyp angepasst sind (vgl. hierzu Protokoll über die Anhörung des Sachverständigen am 13.03.2008, Seite 2, Bl. 355 d.A.), jedenfalls nicht ohne nähere Anhaltspunkte, welche für eine Vergleichbarkeit der Problemlage sprechen (für die hier aber nichts hinreichend ersichtlich ist) davon ausgehen, dass auch bei den Fahrzeugen der streitgegenständlichen Baureihe mit der hierin eingebauten, neuen Software eine Gefahr von Fehlauslösungen bestehe. Das Bekanntwerden des vereinzelten Falls einer Fehlauslösung bei einem 1997 produzierten Fahrzeug der Fünferreihe BMW musste nach Wertung des Senats ebenfalls keinen ernstzunehmenden Verdacht aufkommen lassen, dass es auch beim streitgegenständlichen Fahrzeug einer anderen Baureihe mit dem hierauf abgestimmten neuen Airbagsystem, welches wesentlich später produziert wurde als der betreffende Fünfer-BMW, zu Fehlauslösungen kommen werde.
4.2. Selbst wenn aber – dem entgegen – von einem sog. Entwicklungsfehler (einem nachträglich erkennbaren Konstruktionsfehler insoweit, als nach wie vor – nunmehr aufgrund eines Einzelfalls einer Fehlauslösung bei einem BMW 528i erkennbar – die Gefahr der Fehlauslösung der Airbags gegeben war) auszugehen wäre, würde hieraus jedenfalls keine Pflicht der Beklagten zum Rückruf resultieren. Ein solcher wäre – auch abgesehen von dem Umstand, dass es sich nur um einen Fall handelt, mit Bezug auf welchen überdies fraglich erscheint, ob eine Vergleichbarkeit gegeben ist und das Problem bei anderen Fahrzeugen ebenfalls auftritt – nicht zumutbar. Denn es fehlt an einer vorangegangenen Pflichtverletzung bei Inverkehrgabe (vgl. Foerste in: von Westfalen, Produkthaftungshandbuch, Bd. I, § 24 Rdnr. 261). Nach überwiegend vertretener Auffassung (vgl.u.a. Soergel/Siebert-Krause, BGB, 13. Aufl., Rdnr. 28 in Anhang III zu § 823 BGB; Münchener Kommentar-Wagner, BGB, 4. Aufl., Rdnr. 606 zu § 823 BGB; Staudinger, BGB, 13. Aufl., Rdnr. F 26 zu § 823 BGB; Foerste in: von Westfalen, Produkthaftungshandbuch, Bd. I, § 24 Rdnr. 261f; die höchstrichterliche Rechtsprechung ist insoweit wenig ergiebig, denn hierzu gibt es lediglich die Entscheidung des 2. Strafsenats im Lederspray-Fall, BGH NJW 1990, 2560, 2564, welche eine Rückrufpflicht in einem Einzelfall bejaht) reicht bei Entwicklungsfehlern eine Warnung aus. Bei Herausgabe eines im Rechtssinne fehlerfreien Produkts, das dem Stand der Technik entsprach, liegt die rechtliche Verantwortung für den sicheren Umgang mit dem Produkt beim Produktnutzer. An ihm ist es, Beeinträchtigungen zu vermeiden, und zwar insbesondere dadurch, dass er die weitere Nutzung des als gefährlich erkannten Produkts unterlässt. Dass dies für den Benutzer mit großen Vermögensnachteilen verbunden sein kann, ändert daran nichts; es reflektiert nur das Los des Käufers nach Erlöschen seiner (Gewährleistung-)Rechte (Foerste in: von Westfalen, Produkthaftungshandbuch, Bd. I, § 39 Rdnr. 6).
4.3. Nach alledem käme vorliegend allenfalls eine Haftung aufgrund Verletzung einer Warnpflicht nach Inverkehrgabe des Fahrzeugs in Frage. Wie bereits ausgeführt, kann indes nicht von einer Kenntnis bzw. einem Kennenmüssen der Beklagten mit Bezug auf die fortbestehende Gefahr der Fehlauslösung bei Seitenairbags ausgegangen werden, so dass eine Warnpflicht nicht bestand.
Selbst wenn man jedoch vom Bestehen einer Warn- und Instruktionspflicht ausginge, ermangelte es an der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Rechtsgutverletzung. Dem Kläger obliegt – worauf die Beklagte zutreffend hinweist – die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Aufklärung über die Problematik der Fehlauslösung, also eine Warnung, den Schaden mit Sicherheit verhindert hätte; eine bloße Möglichkeit, selbst eine gewisse Wahrscheinlichkeit genügen nicht ( BGH, Urteil vom 03.06.1975, VI ZR 192/73, NJW 1975, 1827 ff).
Davon, dass eine Warnung den Unfall verhindert hätte, kann hier jedoch nicht hinreichend sicher ausgegangen werden.
Der Kläger fuhr sein Fahrzeug nämlich mit einer Geschwindigkeit von lediglich 30 bis 40 km/h, also den schlechten Straßenverhältnissen angepasst. Eine vorsichtigere, noch langsamere Fahrweise wäre selbst in Kenntnis der Gefahr einer Fehlauslösung der Seitenairbags nicht zu erwarten. Im Übrigen lassen sich auch bei vorsichtiger Fahrweise ein Abkommen von der Fahrbahn auf das Fahrbahnbankett (insbesondere bei einem Ausweichmanöver) wie auch das Durchfahren eines Schlaglochs nicht immer vermeiden.
Eine Fehlauslösung der Airbags wäre hinreichend sicher lediglich dadurch vermieden worden, dass der Kläger die Nutzung des Fahrzeugs eingestellt hätte. Es fehlt jedoch an hinreichenden Umständen, die dafür sprechen, dass der Kläger dies getan hätte (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 02.03.1999, VI ZR 175/98, NJW 1999, 2273 ff).
Angesichts der Tatsache, dass der Seitenairbag einen guten Schutz bei – im Straßenverkehr häufiger vorkommenden und mit erheblichen Verletzungsfolgen verbundenen – Unfällen mit seitlicher Kollision bildet, ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger selbst in Kenntnis der möglichen Gefahr einer Fehlauslösung der Seitenairbags (die jedoch zudem angesichts des Umstandes, dass lediglich ein entsprechender Fall nachträglich bekannt geworden ist, bei welchem in einem Fahrzeug des gleichen Herstellers mit gleicher oder vergleichbarer Technik (Elektrosensoren) eine Fehlauslösung erfolgt ist, als eher gering anzusehen ist) das Fahrzeug weiter genutzt hätte, weil der durch die Seitenairbags vermittelte Schutz bedeutsamer ist als die weit weniger wahrscheinliche Gefahr einer Fehlauslösung mit einhergehenden schweren Verletzungen.
5. Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.