Das Verkehrslexikon

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Airbag - Produkthaftung - Produzentenhaftung

Airbag - Produkthaftung - Produzentenhaftung




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Werkstatthaftung

Versicherungsrecht




Einleitung:


Der heute in allen neu zugelassenen Pkw vorhandene Airbag ist ein sog. Rückhaltesystem, durch das bei einem Aufprall auf ein Hindernis ein Textilsack innerhalb kürzster Zeit nach der Kollision von einem Gasgenerator aufgeblasen wird. Moderne Fahrzeuge sind mehreren Airbags ausgerüstet. Diese gasgefüllten Säcke zwischen Insassen und gefährlichen Fahrzeugteilen sollen gegen schwerere Verletzungen schützen.

Die Airbags gibt es heutzutage in verschiedenen Formen (Front- und Seitenairbags, Kopfairbags usw). Auch wurde in der Vergangenheit die Anzahl der eingebauten Airbags ständig erhöht. Selbst für Motorräder gibt es heutzutage bereits Aribags.

Verschiedentlich wird berichtet, dass es durch Airbagauslösungen selbst wiederum zu Verletzungen gekommen ist (so werden Rippenbrüche berichtet). Diese sehr selten auftretenden und keineswegs lebensgefährlichen Verletzungen rechtfertigen es jedoch nicht, auf die vorgeschriebene Ausrüstung moderner Fahrzeuge mit Airbags zu verzichten.


Ein weiteres rechtlich relevantes Thema sind fehlerhafte Selbstauslösungen von Airbags. Derartige Selbstauslösungen bzw. auch Auslösungen bei viel zu niedriger Anstoßenergie sind wiederum gefährlich, weil sie dem Fahrzeugführer die Sicht nehmen können, während sich das Fahrzeug weiterbewegt. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach der Produzentenhaftung.

Aus einem Bericht über die Weiterentwicklung der Airbagtechnik:

"Doch Airbags sind keine Schmusekissen. Und die Elektronik kann auch mal verrückt spielen. Unfallforscher haben ermittelt, dass auf 1000 Airbag-Rettungen statisch auch 57 Airbag-Opfer durch Fehlauslösungen kommen. Die Elektronik ist eben nicht immer 100-prozentig zuverlässig. In Gerede kam vor allem der Beifahrer-Airbag. Manche Unfallforscher meinen, er schade mehr, als er nütze. Beim Beifahrer droht nicht der gefürchtete Aufprall auf ein Lenkrad.

Sitzt man aber falsch, kann das tödlich enden. Genick- und Schädelbrüche sind schon vorgekommen. Vor allem Kinder gehören nicht auf den Vordersitz. Dennoch sind auch Kindersitze nicht ungefährlich."

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Weiterführende Links:


Pflichten des Fahrzeugführers und Zustand des Fahrzeugs

Stichwörter zum Thema Transportrecht - Frachtverrtragsrecht - Güterkraftverkehr

Airbag - Produkthaftung - Produzentenhaftung
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Allgemeines:


OLG Hamm v. 23.10.2000:
Wird durch den Knall eines unfallbedingt explodierenden Airbags ein Tinitus-Gehörschaden verursacht, ist ein Schmerzensgeld von 7.000,00 DM (3.500,00 €) angemessen.

OLG Jena v. 10.04.2008:
Entspricht ein Fahrzeug mit dem hierin eingebauten Airbagsystem bei Inverkehrgabe dem Stand der Technik, ist auch eine Verletzung der Instruktionspflicht zum damaligen Zeitpunkt ist nicht feststellbar und obliegt dem Hersteller nicht auf Grund besonderer Umstände eine Warnhinweispflicht, dann muss er über die Beobachtungspflicht hinaus keine weiteren Pflichten erfüllen und haftet nicht für eine für ihn nicht vorhersehbare Fehlauslösung eines Airbags.

LG Hannover v. 30.04.2009:
Kann nach einer unfallbedingten Airbagauslösung weder eine Fehlfunktion des im Fahrzeug befindlichen Airbagsystems festgestellt werden noch dass die erlittenen Verletzungen auf die Entfaltung des Airbags zurückzuführen sind, scheidet eine Haftung des Fahrzeug- bzw. Airbagherstellers aus.

BGH v. 16.06.2009:
Angesichts der mit Fehlauslösungen von Airbags verbundenen Gefahren für Leib und Leben der Nutzer und Dritter haben Automobilhersteller dementsprechend das Risiko, dass es in den von ihnen produzierten Fahrzeugen zu derartigen Fehlfunktionen kommt, in den Grenzen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren mittels konstruktiver Maßnahmen auszuschalten.

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Werkstatthaftung:


OLG Köln v. 03.02.2004:
Macht ein Kunde einer Kraftfahrzeugwerkstatt gegen den Werkstattinhaber Schadenersatzansprüche wegen erlittener Verletzungen durch einen "Airbag-Unfall" (unkontrolliertes Auslösen des Fahrerairbags durch einen Kurzschluss) geltend, so vermag § 830 Abs. 1 S. 1 BGB nicht auch Zweifel darüber zu überbrücken, ob dem in Anspruch genommenen eine rechtswidrige Handlung überhaupt zur Last fällt. Ein Anscheinsbeweis kommt dem Kunden dabei nicht zugute.

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Versicherungsrecht:


BGH v. 13.12.2006:
Die Kenntnis der nach Eintritt des Versicherungsfalles mitzuteilenden Umstände gehört zum objektiven Tatbestand der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, den der Versicherer zu beweisen hat. Steht fest, dass der Versicherungsnehmer zunächst Kenntnis von dem Versicherer mitzuteilenden Umständen hatte, wird vorsätzliches Handeln vermutet, wenn er diese dem Versicherer nicht vollständig mitteilt. Für seine Behauptung, die Kenntnis der betreffenden Umstände nachträglich durch eine tief greifende Bewusstseinsstörung verloren zu haben (hier: retrograde Amnesie), trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast.

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