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Landgericht Hannover Urteil vom 30.04.2009 - 19 O 196/02 - Keine Haftung des Herstellers für eine Verletzungsfolge einer unfallbedingten Airbagauslösung

LG Hannover v. 30.04.2009: .Keine Haftung des Herstellers für eine Verletzungsfolge einer unfallbedingten Airbagauslösung


Das Landgericht Hannover (Urteil vom 30.04.2009 - 19 O 196/02) hat entschieden:
Kann nach einer unfallbedingten Airbagauslösung weder eine Fehlfunktion des im Fahrzeug befindlichen Airbagsystems festgestellt werden noch dass die erlittenen Verletzungen auf die Entfaltung des Airbags zurückzuführen sind, scheidet eine Haftung des Fahrzeug- bzw. Airbagherstellers aus.


Siehe auch Airbag und Pflichten des Fahrzeugführers und Zustand des Fahrzeugs


Tatbestand:

Die am 24.09.1953 geborene Klägerin verunfallte am 17.08.1999 gegen 12.40 Uhr mit ihrem im September 1998 hergestellten PKW ... auf der Landstraße zwischen Meine und Rethen im Landkreis Gifhorn in Höhe Kilometer 7,55. Dabei kam ihr Fahrzeug ins Schleudern und von der Straße ab und stieß gegen eine Erdbarriere. Im Laufe des Unfallgeschehens öffnete sich der Front-Airbag. Die Klägerin erlitt u.a. eine Halswirbelsäulenfraktur. Sie ist seitdem querschnittsgelähmt. Nach der Notversorgung an der Unfallstelle wurde die Klägerin mit dem Rettungshubschrauber in die Unfallchirurgische Klinik der Beklagten zu 2) eingeliefert, deren Chefarzt der Beklagten zu 3) war.

Der Beklagte zu 4) war diensthabender Oberarzt, die Beklagten zu 5) und 6) waren Assistenzärzte.

Laut Protokoll des Notarztes am Unfallort ist eine primäre Tetraplegie beschrieben. Es wird dann auf eine doch nachweisbar mögliche Beugung der Arme hingewiesen. Die Klägerin war ansprechbar und konnte sich an das Unfallereignis erinnern. Der Notarzt leitete gegen 13.00 Uhr eine Cortisontherapie ein. In der unfallchirurgischen Klinik der Beklagten zu 2), in der die Klägerin gegen 14.00 Uhr aufgenommen wurde, erfolgte nach radiologischer Abklärung von Schädel, Halswirbel-, Brustwirbel- und Lendenwirbelsäule sowie der linken Schulter und des Beckens und einer neurologischen Konsiliaruntersuchung unter der Diagnose Luxation HWK 5/6 mit komplettem Querschnittsyndrom gegen 15.20 Uhr die geschlossene Reposition HWK 5/6 unter Bildwandlerkontrolle mit Anlage eines Halofixateurs durch die Beklagten zu 5) und 6). Im Anschluss daran wurde eine weitere CT-diagnostische Abklärung durchgeführt. Am 20.08.1999 wurde eine MRT-Untersuchung durchgeführt. Am 27.08.1999 erfolgte die definitive operative Versorgung der Verletzung durch die Beklagten zu 4) und 5) im Sinne einer geschlossenen und offenen Reposition, Dekompression und Bandscheibenentfernung, ventraler Spondylodese HWK 4/5 und 5/6 mit Spänen vom rechten Beckenkamm und 41 Haarplättchen. Im Anschluss an die Operation hat der Beklagte zu 5) eine Tracheotomie durchgeführt. Eine am 09.09.1999 durchgeführte postoperative CT-Untersuchung ergab eine insgesamt gute Wiederaufrichtung und ein gutes Alignement der Hinterkanten der Wirbelkörper. Allerdings zeigte sich eine verharkte Luxation im Segment C4/C5 linksseitig und eine Bogenfraktur von C5 und auch von C6 mit Stufenbildung und Dislokation im kleinen Wirbelgelenk linksseitig. Am 04.10.1999 wurde die Klägerin in die Werner-Wickert-Klinik verlegt. Der Ehemann der Klägerin hat nach dem Unfall kraftfahrzeugtechnische Untersuchungsberichte anfertigen lassen. Auf das Gutachten der Sachverständigen ... vom 21.09.1999 (Bl. 73 ff.d.A.) und den Untersuchungsbericht des ... vom 13.10.1999 (Bl. 126 ff.d.A.) wird verwiesen.

Die Klägerin wirft den Beklagten zu 2) bis 6) Behandlungsfehler und den Beklagten zu 1) und 7) einen Produktfehler des im streitgegenständlichen Fahrzeugs vorhandenen Airbags vor und nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schmerzensgeld, Schmerzensgeldrente und Feststellung der Einstandspflicht für alle materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden in Anspruch.

Die Kammer hat durch rechtskräftiges Teilurteil vom 17.01.2008 (Bl. 1659 ff.d.A.), auf das im einzelnen Bezug genommen wird, die Klage gegen die Beklagten zu 2) bis 6) abgewiesen, da der Vorwurf einer fehlerhaften Behandlung der Klägerin in der Klinik der Beklagten zu 2) nicht festgestellt werden konnte.

Die Klägerin behauptet, sie sei mit ihrem Fahrzeug mit einer Endgeschwindigkeit von ca. 30–40 km/h gegen die Erdbarriere gestoßen. Obwohl die Frontbeschädigungen des Fahrzeuges gering gewesen seien, habe sich der Front-Airbag geöffnet. Dadurch sei es zu einer Fraktur der Halswirbelsäule gekommen.

Den Beklagten zu 1) und 7), deren Haftung nach dem Teilurteil noch im Streit steht, wirft die Klägerin eine fehlerhafte Konstruktion des Insassenrückhaltesystems im Unfallfahrzeug vor. Sie ist der Auffassung, dass seit Mitte der neunziger Jahre von den Herstellern der Insassenrückhaltesysteme verlangt werde, keine „aggressiven“ Front-Airbags zu konstruieren. Einerseits müsse eine Sitzbelegungszustandserkennung vorhanden sein, andererseits müsse die Sensorik des Airbags so eingestellt sein, dass das System erst aktiv werde, wenn absehbar eine Schutzfunktion ausgelöst werde. Andernfalls gefährde der Airbag die Insassen in hohem Maße. Die Klägerin behauptet unter Hinweis auf von ihr zitierte und vorgelegte Literatur, dass im Zeitpunkt der Fertigstellung des streitgegenständlichen Fahrzeuges im September 1998 der Stand der Technik der Airbags ein anderer gewesen sei, als von der Beklagten zu 1) konstruiert und eingebaut. Der Airbag sei fehlerhaft konstruiert gewesen; er hätte nicht aktiv werden dürfen, weil die Aufprallgeschwindigkeit des Fahrzeuges einen Schutz durch den Airbag gar nicht erforderlich gemacht habe. Dadurch, dass der Airbag mit einer für die Aufprallgeschwindigkeit viel zu großen Energie aktiv geworden sei, sei es zu der Halswirbelsäulenverletzung bei der Klägerin gekommen. Darüber hinaus wirft die Klägerin den Beklagten zu 1) und 7) eine Verletzung der Produktbeobachtungspflicht und Instruktionsfehler vor. Sie, behauptet, dass die Beklagten zu 1) und 7) eine dauerhafte Verpflichtung zur Produktbeobachtung und ggf. eine Verpflichtung zum Produktrückruf treffe und diese die Konsumenten über alle Risiken des Airbags bei Überschlag oder Aufprall mit geringer Geschwindigkeit hätten aufklären müssen. Zur Verjährung trägt die Klägerin vor, dass die notwendige Kenntnis bzgl. der geltend gemachten Schadensersatzansprüche erst im Juli/August 2002 gegeben gewesen sei, als der Ehemann der Klägerin nach anwaltlicher Beratung zu der Überzeugung gelangt sei, dass die Körperverletzung der Klägerin durch das fehlerhafte Produkt der Beklagten zu 1) ausgelöst worden sei.

Die Klägerin beantragt,
  1. die Beklagten zu 1) und 7) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu zahlen

    1. ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeldkapital, wenigstens jedoch 400.000,00 € nebst 4 % Zinsen seit dem 17.08.1999, sowie

    2. eine der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte monatliche Schmerzensgeldrente, mindestens jedoch 750,00 €, zahlbar ab dem 01.09.1999 monatlich im voraus bis zum 03. eines jeden Kalendermonats und den Abänderungsmöglichkeiten des § 323 ZPO unterliegend, und

  2. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 7) verpflichtet sind, der Klägerin allen materiellen und, soweit nicht vorhersehbar, immateriellen Zukunftsschaden aus Anlass des Kraftfahrzeugsunfalls der Klägerin vom 17.08.1999 gegen 12.40 Uhr auf der Landstraße zwischen Meine und Rethen, Samtgemeinde Papenteich, Landkreis Gifhorn, zu erstatten, soweit ein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang nicht stattfindet.

Die Beklagten zu 1) und 7) beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1) beruft sich auf Verjährung und trägt insoweit vor, die Klägerin habe bereits am Unfalltag von den maßgeblichen Umständen ausreichende Kenntnis gehabt. Außerdem habe ihr Ehemann kurz nach dem Unfallgeschehen technische Gutachten in Auftrag gegeben.

Die Verjährungsfrist sei auch nicht durch Klageerhebung gehemmt worden, insbesondere sei die Zustellung aufgrund eines nachlässigen Verhaltens der klagenden Partei nicht demnächst erfolgt. Im Übrigen sei der geltend gemachte Anspruch auch nicht begründet, weil die Beklagte zu 1) nicht der richtige Anspruchsgegner sei, ein Fehler im Sinne des § 3 des ProdhaftG nicht vorliege und es zudem an dessen Kausalität für die Gesundheitsverletzung der Klägerin mangele. Der konkret geltend gemachte Schaden sei der Beklagten zu 1) nicht zuzurechnen. Im Übrigen treffe die Klägerin ein Mitverschulden. Die Beklagte zu 1) sei nicht Hersteller im Sinne des ProdhaftG, sondern lediglich als nationale Vertriebsgesellschaft tätig. Der Airbag habe einwandfrei funktioniert, ein Konstruktionsfehler liege nicht vor. Er entspreche den objektiven und berechtigten Sicherheitserwartungen der durchschnittlichen Produktnutzer. Eine Sitzbelegungszustandserkennung habe zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs nicht dem Stand der Technik entsprochen. Die Sensorik des Airbags sei ausreichend abgestimmt gewesen. Im Übrigen beträfe diese Forderung die Beifahrer-Airbag- Problematik. Die Fraktur im Halswirbelsäulenbereich sei nicht auf die Airbag-Auslösung sondern vielmehr auf das Einknicken des Daches auf der Fahrerseite zurückzuführen. Vorsorglich beruft sich die Beklagte zu 1) auch auf die Ausschlusstatbestände des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 5 ProdhaftG. Der angebliche Fehler habe nicht beim Inverkehrbringen des Fahrzeugs bestanden und sei nach Stand der Wissenschaft und Technik seinerzeit nicht erkennbar gewesen. Die dauerhafte Querschnittslähmung sei allein auf das schwerwiegende Fehlverhalten der behandelnden Ärzte zurückzuführen, die die noch am Unfalltag, jedoch spätestens am darauffolgenden Tag, erforderliche Spondylodese viel zu spät durchgeführt hätten. Auch bestreiten sie, dass die Anlage des Halo-Fixateurs und die Operation am 27.08.1999 ordnungsgemäß erfolgt seien. Wegen der groben Behandlungsfehler seien die Folgen der Beklagten zu 1) jedenfalls nicht zurechenbar. Die Beklagte zu 1) bestreitet die Höhe des geltend gemachten Kapitalbetrages und der geltend gemachten Rente und verweist darauf, dass die Klägerin den Unfall selbst verschuldet hatte. Auch sei davon auszugehen, dass die Klägerin den Fahrersitz entgegen den Anweisungen des Herstellers nicht korrekt eingestellt hatte. Instruktionspflichten seien nicht verletzt worden. Nach § 1 ProdhaftG sei ein Schmerzensgeld nicht ersatzfähig. Ebenso sei eine Haftung aus § 823 BGB zu verneinen. Weder liege eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor, noch sei ein Verschulden der Beklagten zu 1) vorgetragen bzw. ersichtlich; außerdem fehle die Kausalität. Auch die Beklagte zu 7) beruft sich auf Verjährung etwaiger Ansprüche gegen sie. Die Beklagten zu 1) und 7) seien selbständige voneinander unabhängige juristische Personen, so dass die bereits rechtshängige Klage gegen die Beklagte zu 1) nicht geeignet sei, die Verjährung zu hemmen. Im Übrigen gelte das Vorbringen der Beklagten zu 1) entsprechend.

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 30.03.2005 (Bl. 1107 d.A.) und Beschluss vorn 28.03.2008 (Bl. 1702 d.A.) durch Einholung eines unfallanalytischen und biomechanischen Gutachten. Auf das Gutachten der Sachverständigen ... vom 30.08.2006 und die ergänzenden Stellungnahmen, vorn 24.05.2007 und 30.06.2008 wird Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Auch gegen die Beklagten zu 1) und 7) ist die Klage nicht begründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gibt es keine Anknüpfungspunkte für eine Fehlfunktion des Rückhaltesystems, noch kann festgestellt werden, dass die Fraktur der Halswirbelsäule der Klägerin auf die Entfaltung des Airbags zurückzuführen ist. Die Kammer folgt insoweit den nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten der Sachverständigen ... .

Im Einzelnen:

Der Sachverständige ... hat ausgeführt, dass am klägerischen Pkw zwei räumlich getrennte Karosserieschäden zu erkennen sind, und zwar eine Stauchung an der Front mit einer rechtsseitigen Überdeckung von ca. 40 %, sowie andererseits die Verformung der Fahrgastzelle, erkennbar an der deformierten A-, Bund C-Säule, die unter Berücksichtigung der sonstigen am Unfallort vorgefundenen Spuren und der Endstellung des Pkw darauf schließen lassen, dass sich die Klägerin mit ihrem Fahrzeug überschlagen hat, wobei die linke Dachhälfte auf dem Gehweg aufgeschlagen ist und das Fahrzeug sodann weiterschleuderte bis in den Graben, wo es zu einer Frontalkollision kam.

Hinweise auf eine Fehlfunktion des Airbags lassen sich nicht feststellen. Der Sachverständige hat eingeräumt, dass es zwar nicht möglich ist, jede Phase des Unfallereignisses detailliert zu rekonstruieren, anhand der dokumentierten Spuren kann jedoch festgestellt werden, dass es zu einer Frontalkollision gekommen ist, durch die die Airbagentfaltung technisch erklärt werden kann. Insbesondere war die Insassenbelastung ausreichend hoch, um im vorliegenden Fall die Airbagauslösung zu erklären. Technische Anknüpfungspunkte dafür, dass die Belastung durch den Überschlag zu der Airbag-Auslösung geführt haben könnte, liegen nicht vor. Ebensowenig sind technische Anknüpfungspunkte für eine Fehlfunktion des Airbags erkennbar. Insbesondere ist der Airbag nicht zu groß für das klägerische Fahrzeug gewesen, noch ergeben sich Anhaltspunkte für eine unfallkausale zu späte Auslösung des Airbags. Das Rückhaltesystem im klägerischen Pkw entsprach in vollem Umfang dem Stand der Technik. Sowohl die fehlende Sitzbelegungserkennung als auch das zentrale Steuergerät vor der Schaltkulisse im Mitteltunnel entsprachen dem seinerzeitigen Stand der Technik.

Auch kann nicht festgestellt werden, dass die bei der Klägerin eingetretenen Verletzungen durch den Airbag (mit-)verursacht worden sind. Der Sachverständige ... hat in seinem Gutachten weiter ausgeführt, dass die Analyse des dynamischen Unfallverlaufs zu dem Ergebnis führt, dass die Fahrgastzelle durch den Überschlag unmittelbar über dem Fahrersitz massiv gestaucht wurde. Hierdurch ist es nach Auffassung der Sachverständigen möglich, dass es zu einem Kontakt des Kopfes der Klägerin mit der Fahrgastzelle gekommen ist, welcher die bei der Klägerin im medizinischen Teil von ... festgestellte Flexionsverletzung der Halswirbelsäule sowie eine mögliche überlagerte Stauchung erklären kann. Versuche hätten gezeigt, dass der Oberkörper eines gesicherten Insassen relativ unkontrollierte Bewegungen machen kann, wenn der Schultergurt infolge des Überschlags seine Rückhaltefunktion nicht mehr erfüllt. Im vorliegenden Fall ist es aufgrund der Drehbewegung des Fahrzeugs entgegen dem Uhrzeigersinn möglich, dass der Schultergurt seine Rückhaltefunktion verloren hat. Selbst wenn der Schultergurt die Klägerin noch gesichert hätte, wäre ein Kontakt des Kopfes der Klägerin mit Fahrgastzelle möglich gewesen.

Der Sachverständigen ... hat insoweit in dem orthopädischen Teil des Gutachtens dargelegt, dass unter Berücksichtigung der Primärbeschreibung der Verletzung der Klägerin in der Bildgebung sowie der im CT nachgewiesenen mehrfragmentären Bogenfraktur davon auszugehen sei, dass es im vorliegenden Fall zu einer Flexions-/Distraktionsverletzung sowie zusätzlich zu einer axialen Stauchungsbelastung durch Intrusion des Daches in die Fahrgastzelle gekommen ist. Der Sachverständige ... vermochte zwar nicht den konkreten Ablauf der Insassenbewegung und der HWS-Belastung zu rekonstruieren. Nach seiner Auffassung ist jedoch aus orthopädischer Sicht ohne Berücksichtigung des Auslösens des Airbags unter Zugrundelegung des Unfallablaufs, der dokumentierten Fahrzeugschäden und der publizierten Erkenntnisse zu Verletzungsmechanismen der HWS der Unfall geeignet gewesen, die bei der Klägerin aufgetretenen Verletzungen hervorzurufen. Ob der ausgelöste Airbag noch zu einer Verstärkung der bereits entstandenen Verletzungen geführt hat, ist spekulativ.

Der Sachverständige ... hat auf Einwand der Klägerin weiter ausgeführt, dass die Daten im Steuergerät des Airbags zwar grundsätzlich ausgewertet werden können, technische Aussagen darüber, ob die bei der Klägerin eingetretenen Verletzungen durch den Airbag mitverursacht worden sind, aber nicht möglich sind, da es keine gesicherten Daten über die Position der Klägerin zum Zündzeitpunkt gibt. Deshalb war dem Antrag der Klägerin im Schriftsatz vom15.10.2008 (Bl. 1739 d.A.), den Hersteller zu veranlassen, die im Steuergerät des Airbags gespeicherten Daten auszulesen bzw. auslesen zu lassen und dem Sachverständigen ... zur Verfügung zu stellen, nicht nachzugehen. Auch den weitergehenden Anträge in dem Schriftsatz vom 15.10.2008 (Bl. 1739 und 1740 d.A.), zum einen eine Zuordnung der Spuren auf dem Airbag herbeizuführen mit dem Ziel festzustellen, ob die Klägerin in den sich öffnenden bzw. nicht vollständig entfalteten oder vollständig geöffneten Airbag eingetaucht ist, und zum anderen eine Zuordnung des genetischen Materials der Klägerin sowie der mechanischen und dynamischen der genetischen und anderen Spuren auf dem Airbag herbeizuführen, war nicht nachzugehen. Zwar hat der Sachverständige ... nicht ausgeschlossen, dass der Airbag grundsätzlich die Klägerin getroffen haben könnte; nach wie vor sei es aber spekulativ, inwieweit der Airbag zu einer Verstärkung der vorbestehenden Verletzung geführt hat. Im Übrigen würden derartige Feststellungen schon deshalb nicht zu einer Haftung der Beklagten zu 1) und 7) führen, weil sich technische Anknüpfungspunkte für eine Fehlfunktion des Airbags gerade nicht feststellen lassen.

Die Klage war daher auch gegen die Beklagten zu 1) und 7) mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.