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Landgericht Limburg Urteil vom 16.12.2008 - 2 O 313/06 - Zu den Haftungsgrundsätzen bei sog. doppeltem Auffahrunfall - Kettenauffahrunfall

LG Limburg v. 16.12.2008:Zu den Haftungsgrundsätzen bei sog. doppeltem Auffahrunfall - Kettenauffahrunfall




Das Landgericht Limburg (Urteil vom 16.12.2008 - 2 O 313/06) hat entschieden:

  1.  Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift bei einer Unfallkette die Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB dann nicht ein, wenn einer von zwei möglichen Verursachern dem Geschädigten in voller Höhe haftet. Denn die Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB hat den Zweck, dem Geschädigten beim Vorhandensein aller übrigen Anspruchsvoraussetzungen über einen Beweisnotstand bzgl. des Schadensverursachers oder des auf den Schadensverursachter entfallenden Schadensanteils hinweg zu helfen.

  2.  Fahrt ein Kfz-Führer auf das vor ihm abbremsende Fahrzeug auf, weil dessen Führer wegen eines sich in die Autobahn einfädelnden Fahrzeugs reagieren muss, dann haftet er für dessen Schaden voll, auch wenn danach noch zwei weitere Fahrzeuge auf den zuerst Auffahrenden aufgefahren sind.


Siehe auch
Kettenunfall - doppelter Auffahrunfall - Massenkaramboulagen
und
Unfallverursachung durch mehrere Unfallbeteiligte - Haftung mehrerer Schädiger - Kettenunfall - Massenkaramboulage

Tatbestand:


Der Kläger macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls vom 7.7.2006 gegen 17.00 Uhr auf der B 49 in Höhe der Abfahrt ... geltend. An dem Verkehrsunfall waren drei Fahrzeuge beteiligt, nämlich das klägerische Fahrzeug, ein silberner Peugeot mit dem Kennzeichen ..., in welchem sich die Ehefrau des Klägers, die Zeugin ... als Fahrerin und deren Tochter, die Zeugin ... befanden, sowie ein schwarzer BMW mit dem Kennzeichen ... sowie ein Opel Corsa mit dem amtlichen Kennzeichen ... .

Am Unfalltag befuhr die Zeugin ... mit dem klägerischen Fahrzeug die B 49 in Fahrtrichtung ... . Bedingt durch eine Baustelle war die Fahrbahn auf einen Fahrstreifen verengt. Hinter der Zeugin fuhr der Beklagte zu 2. mit dem Fahrzeug der Marke BMW, das bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversichert war. In dem Fahrzeug befanden sie neben dem Beklagten zu 2. noch die Zeugen ... . Dahinter fuhr die Beklagte zu 3. in dem bei der Beklagten zu 4. haftpflichtversicherten Opel Corsa. Beifahrerin im Opel Corsa war die Zeugin ... .

In Höhe der Einfädelspur der Auffahrt ... erzwang sich ein roter Kleinwagen durch einen Spurwechsel seine Einfahrt auf die Fahrspur der B 49, weshalb die Zeugin ... ihr Fahrzeug stark abbremsen musste. In der Folge kam es dann zu dem Verkehrsunfall.

Mit Schreiben vom 18.7.2006 teilten die Beklagten zu 1. dem Kläger mit, dass es sich für den Beklagten zu 2. um ein unabwendbares Ereignis gehandelt habe und die Ermittlungsakte zunächst noch eingesehen werden müsse. Die Beklagten lehnten mit Schreiben vom 24.7.2006 (Anlage K 2, Bl. 7 d.A.) eine Haftung ab. Im Anschluss kam es zu weiterem Schriftverkehr zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Beklagten zu 1. (Anlagen K 3 und K 4, Bl. 8 ff d.A.).




Der Kläger macht Reparaturkosten in Höhe von 6.270,38 Euro gemäß der Reparaturkostenrechnung vom 1.8.2006 (Anlage K 6, Bl. 24ff d.A.) sowie eine Wertminderung laut Gutachten des Ing.-Büros ... vom 10.7.2006 (Anlage K6, Bl. 1 ff d.A.) in Höhe von 800,00 € geltend. Weiter fordert er eine Nutzungsausfallentschädigung für 15 Tage à 59,00 Euro, mithin einen Betrag von 885,00 Euro, sowie Abschleppkosten in Höhe von 176,32 Euro. Er macht ferner die Kosten zweier Konzertkarten für das ... Festival in Schloss ... für den Abend des Unfalles geltend, das er und seine Ehe aufgrund des Unfalles nicht besuchen konnten. Schließlich möchte der Kläger die Kosten seiner Fahrt von ... nach ... und zurück ersetzt haben, die entstanden waren, weil der Kläger infolge der Fahruntüchtigkeit des klägerischen Fahrzeuges seine Ehefrau und seine Tochter abholen musste. Hierfür setzt der Kläger 122 km und Kosten von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer an. Schließlich macht der Kläger Allgemeinkosten in Höhe von 25,00 Euro geltend.

Der Kläger behauptet, dass der von dem Beklagten zu 2. gefahrene BMW aufgrund zu geringen Sicherheitsabstandes, Unaufmerksamkeit bzw. nicht angepasster Geschwindigkeit auf das Heck des klägerischen Fahrzeuges aufgefahren sei. Das dahinter befindliche Fahrzeug der Beklagten zu 3. sei dann wiederum auf das Heck des von dem Beklagten zu 2. gefahrenen Fahrzeugs aufgefahren.

Der Kläger beantragt,

   die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 8.247,36 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank ab dem 25.7.2006 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

   die Klage abzuweisen.

Die Beklagten zu 1. und 2. behaupten, der Beklagte zu 2. habe einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu dem vor ihm fahrenden klägerischen Fahrzeug eingehalten. Die hinter dem Beklagten zu 2. fahrende Beklagte zu 3. sei aus Unaufmerksamkeit oder aufgrund zu geringen Sicherheitsabstandes oder überhöhter Geschwindigkeit auf das Fahrzeug des Beklagten zu 2. mit Wucht von hinten aufgefahren, weshalb dessen Fahrzeug beschleunigt und auf das klägerische Fahrzeug aufgeschoben worden sei.

Die Beklagten zu 3. und 4. behaupten, dass das klägerische Fahrzeug und das von dem Beklagten zu 2. gefahrene Fahrzeug bereits miteinander kollidiert seien, als die Beklagte zu 3. auf das Fahrzeug des Beklagten zu 2. aufgefahren sei. Schäden am klägerischen Fahrzeug seien alleine durch das Auffahren des Beklagten zu 2. verursacht worden.

Hinsichtlich der Schadenshöhe sind alle Beklagten der Auffassung, dass aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers die Reparaturkosten allenfalls mit dem Nettobetrag von 5.405,50 Euro angesetzt werden können. Zudem könne für die Fahrtkosten lediglich ein Satz von 0,20 Euro pro gefahrenen Kilometer abgerechnet werden.

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschlüssen vom 2.5.2007 (Bl. 100 f d.A.) und vom 30.4.2008 (Bl. 171 f d.A.) Beweis erhoben durch Einhaltung eines Sachverständigengutachtens sowie Vernehmung von Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... (Bl. 133 ff d.A.) sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 26.6.2008 (Bl. 196 ff d.A.) sowie vom 23.10.2008 (Bl. 228 ff d.A.).

Die Akte der Staatsanwaltschaft Limburg an der Lahn (Az: 83 UJs 44175/06) war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.




Entscheidungsgründe:

Die Klage ist hinsichtlich der Beklagten zu 1. und 2. begründet, im Übrigen aber unbegründet.

I.

Dem Kläger steht eine Schadensersatzforderung aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfalls in der tenorierten Höhe zu. Die Beklagten zu 1. und 2. sind dem Kläger gemäß §§ 7,18 StVG, § 3 PflichtVersG zum Ersatz seines gesamten Schadens verpflichtet.

Die insoweit darlegungs- und beweisführungsbelasteten Beklagten zu 1. und 2. konnten nicht nachweisen, dass der Unfall für den Beklagten zu 2. ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG darstellte bzw. ihn an dem Unfallgeschehen kein Verschulden traf.

Nach der Legaldefinition des § 17 Abs. 3 Satz 2 StVG gilt ein Ereignis nur dann als unabwendbar, wenn sowohl der Halter als auch der Fahrer des Fahrzeugs jeder die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben. Dies kann vorliegend nicht festgestellt werden. Die Beklagten zu 1. und 2. konnten nicht nachweisen, dass der Beklagte zu 2. im erforderlich Abstand zu dem klägerischen Fahrzeug gefahren ist und die von ihm eingeleitete Bremsung ohne das Hinzutreten weiterer Umstände ausgereicht hätte, um rechtzeitig vor dem klägerischen Fahrzeug zum Stehen zu kommen.

Die durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass das von dem Beklagten zu 2. geführte Fahrzeug lediglich von dem hinter ihm fahrenden Fahrzeug der Beklagten zu 3. auf das klägerische Fahrzeug aufgeschoben wurde, und das Fahrzeug des Beklagten zu 2. ansonsten noch rechtzeitig hätte abbremsen können und es nicht zu einer Kollision gekommen wäre. Die Ergebnisse der Beweisaufnahme weisen eher darauf hin, dass es sich um einen sogenannten doppelten Auffahrunfall handelte, auch wenn das Gericht nicht mit ausreichender Gewissheit überzeugt ist, dass das von dem Beklagten zu 2. gefahrene Fahrzeug zuerst auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren ist und es erst im Anschluss zu der Kollision mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 2. gekommen ist.

Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen, die von den Parteien auch nicht angegriffen wurden, ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das von dem Beklagten zu 2. gefahrene Fahrzeug zuerst auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren und dann erst der Heckanstoß an dem von dem Beklagten zu 2. gefahrenen Fahrzeug erfolgt ist. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten die von den Beklagten vorgetragenen beiden Unfalldarstellungen (Kettenunfall sowie Aufschiebeunfall) untersucht und mit den Schäden an allen drei Fahrzeugen verglichen. Dabei hat er festgestellt, dass sich die Verformungsumfänge an dem klägerischen Fahrzeug und dem von dem Beklagten zu 2. gefahrenen Fahrzeug miteinander in Einklang bringen lassen und ein doppelter Auffahrunfall somit plausibel ist. Demgegenüber kommt der Sachverständige zu dem Schluss, dass unter Zugrundelegung der Annahme, dass das klägerische Fahrzeug nicht bis zum Stillstand, sondern bis auf eine Geschwindigkeit von etwa 20 km/h abgebremst hatte, als es zur Kollision kam, die Verformungsumfänge an dem klägerischen Fahrzeug sowie an der Frontpartie des von dem Beklagten zu 2. gefahrenen Fahrzeugs nicht durch den Heckanprall des von der Beklagten zu 3. gefahrenen Fahrzeugs auf den schwarzen BMW des Beklagten zu 2. erzeugt worden sein können. Zudem hätte die bei einem solchen Ablauf zugrunde zu legende geringe Geschwindigkeitsänderung von 8 km/h bei dem von dem Beklagten zu 2. gefahrenen schwarzen BMW wohl nicht zu einem Auslösen des Airbags ausgereicht.




Die Zeuginnen … und …, die sich im klägerischen Fahrzeug befanden, konnten bei ihrer Zeugenvernehmung keine konkreten Aussagen dazu machen, welches Fahrzeug zuerst aufgefahren war. Beide Zeuginnen sprachen lediglich von einem Knall, den es hinter ihnen gegeben habe. Sie konnten nicht angegeben, ob das klägerische Fahrzeug bereits stand, als es zu diesem Knall kam, oder ob sie zuerst den Knall hörten und ihr Fahrzeug anschließend erst zum Stehen gekommen war. Dass beide Zeuginnen keine konkreten Angaben machen konnten, ist auch verständlich und glaubhaft, denn die Zeugin … war zu diesem Zeitpunkt auf den von ihr eingeleiteten Bremsvorgang konzentriert, und der sich auf dem Beifahrersitz befindliche Zeugin … war es aufgrund ihrer Sitzposition nicht möglich, den hinter dem klägerischen Fahrzeug befindlichen Verkehrsraum zu beobachten.

Die Aussage der Zeugin … hingegen ist unglaubhaft. Die Zeugin behauptete zunächst, dass erst das von der Beklagten zu 3. geführte Fahrzeug in das von ihrem ehemaligen Verlobten, dem Beklagten zu 2. geführte Fahrzeug hinein gefahren sei, worauf es dann zu dem Auffahren auf das klägerische Fahrzeug gekommen sei. Die Frage des Gerichts, ob das Fahrzeug, in dem sich die Zeugin befand, im Moment des Zusammenstoßes bereits stand, beantwortete die Zeugin zunächst damit, das das Fahrzeug wohl noch rollte, korrigierte sich dann darauf, dass es anhielt, aber noch rollte, um anschließend zu der Aussage zu kommen, dass das Fahrzeug bereits angehalten habe. Auch auf die Frage nach dem Abstand des von dem Beklagten zu 2. gefahrenen Fahrzeugs zu dem klägerischen Fahrzeug während der Fahrt hatte die Zeugin keine eindeutigen Antworten. Zunächst zeigte die Zeugin einen Abstand von etwa ½ Meter an, um dann zu erklären, es seien etwa 30 Meter gewesen. Anschließend zeigte die Zeugin erneut mit ihren Armen einen Abstand von etwa ½ Meter an, um schließlich zu behaupten, dass der Abstand so groß gewesen sei, wie sie gezeigt habe. Da die Zeugin beständig ihre Aussage korrigierte, bzw. auf Nachfrage jeweils korrigierte, lassen sich ihrer Aussage keine konkreten Inhalte entnehmen, die eine glaubhafte Grundlage für die Beurteilung des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls ermöglichen würden. Die Behauptung der Zeugin, dass zunächst die Beklagte zu 3. auf das von dem Beklagten zu 2. gefahrene Fahrzeug aufgefahren sei, und es erst anschließend zu einer Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug gekommen sei, ist angesichts des im Übrigen widersprüchlichen Aussageverhaltens der Zeugin völlig unglaubhaft.

Die Zeugin … war glaubwürdig, ihre Aussage glaubhaft. Die Zeugin hat in ihrer Vernehmung angegeben, sie sei sich zu 90 % sicher, dass es erst zu der Kollision zwischen dem klägerischen Fahrzeug und dem von dem Beklagten zu 2. gefahrenen Fahrzeug gekommen sei. Die Zeugin räumte ein, sich selbst nicht mehr so genau erinnern zu können, ihre Aussage stützte sie jedoch darauf, dass sie dies bereits unmittelbar nach dem Unfall so ausgesagt habe. Außerdem erinnerte sich die Zeugin daran, dass sie und die Beklagte zu 3. noch „geschockt“ im Auto saßen, als die Beifahrerin des zweiten Fahrzeugs, wahrscheinlich die Zeugin …, schon auf sie zugekommen wäre, auch wenn sie diese Aussage später relativiert hat, da sie nicht mehr angegeben konnte, wie viele Sekunden oder Sekundenbruchteile es waren.

An der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin … bestehen für das Gericht keine Zweifel. Die Zeugin hat den Unfall, so wie sich daran erinnerte, detailliert geschildert. Insbesondere hat die Zeugin deutlich gemacht, was sie noch aus eigener Erinnerung wiedergibt, und was nicht. Insbesondere hat die Zeugin … in ihrer schriftlichen Zeugenaussage bei der Polizei bereits ebenfalls ausgesagt, dass es vor ihnen bereits zu dem Auffahrunfall gekommen sei, bevor das von der Beklagten zu 3. gefahrene Fahrzeug auffuhr.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht mit ausreichender Gewissheit davon überzeugt, dass es sich um einen sog. doppelten Auffahrunfall handelt. Der Sachverständige hat seine Feststellungen unter der Annahme gewisser Ausgangsparameter (beispielsweise hinsichtlich der Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge und der Frage, ob das klägerische Fahrzeug im Moment der Kollision bereits zum Stillstand gekommen war) gemacht, die jedoch auch nach Durchführung der Zeugenvernehmungen nicht nachgewiesen sind. Eine Ergänzung des Gutachtens kam demnach nicht in Betracht, und wurde von den Parteien auch nicht beantragt. Zudem kommt der Sachverständige unter Zugrundelegung dieser nicht nachgewiesenen Ausgangsparameter lediglich zu einer hohen Wahrscheinlichkeit für einen doppelten Auffahrunfall. Die Vernehmung der Zeugin … konnte die bestehenden Zweifel des Gerichts nicht völlig ausräumen, da sich die Zeugin nicht mehr konkret an den Unfall erinnern konnte, und ihre diesbezügliche Aussage hauptsächlich auf ihre früheren Angaben bei der Polizei stützte.

Da die Beklagten zu 1. und 2. jedoch nicht nachweisen konnten, dass der Unfall für den Beklagten zu 2. unabwendbar war, haften sie dem Beklagten.

Der Beklagte zu 2. kann sich aus den eben dargelegten Gründen auch nicht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG entlasten. Nach dieser Vorschrift ist die Ersatzpflicht des Fahrers ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist. Vorliegend kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 2. auch bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt das Unfallereignis nicht hätte verhindern können.


Der Kläger haftet nicht anteilig – auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr – gemäß § 7 Abs. 1, 17 StVG Für den Kläger bzw. die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs stellte das Unfallereignis ein unabwendbares Ereignis dar. Unstreitig bremste die Zeugin … das Fahrzeug ab, um nicht mit einem von der Einfädelspur auf die infolge einer Baustelle einspurige Fahrbahn wechselnden roten Kleinwagen zusammenzustoßen. Ein Ausweichen war infolge der Baustelle für die Zeugin … nicht möglich. Die Zeuginnen … und … haben dies in ihrer Vernehmung bestätigt.

Der Kläger hat hingegen keinen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber den Beklagten zu 3. und 4 aus § 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 3 PflichtversG.

Dem Kläger ist es nicht gelungen, den Beklagten zu 3. und 4. eine Schadensursächlichkeit des Betriebs ihres Fahrzeugs nachzuweisen. Der Kläger kann die Beklagten zu 3. und 4. nicht aus § 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 3 PflichtVersG in Anspruch nehmen, denn er hat nicht den Nachweis geführt, dass sich der Unfall bei dem Betrieb des von der Beklagten zu 3. geführten Fahrzeugs ereignet hat. Das bloße Vorhandensein eines in Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs bei einem ungeklärten Unfall begründet kein Beteiligtsein im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG (vgl. OLG Frankfurt, NZV 1989, 73; OLG Köln, Urteil vom 15.8.2006, Az: 4 U 7/06, zitiert nach Juris). Der Betrieb des nachfahrenden, von der Beklagten zu 3. geführten Fahrzeugs wäre nur ursächlich für die Schäden des Klägers, wenn das Fahrzeug des Beklagten zu 2. von diesem Fahrzeug auf das klägerische Fahrzeug aufgeschoben worden wäre. Dies ist aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nachgewiesen.

Doch selbst wenn man von einer Schadensursächlichkeit des Betriebs des von der Beklagten zu 3. geführten Fahrzeugs ausgehen würde, scheiterte eine Haftung der Beklagten zu 3. und 4. daran, dass eine Zuordnung der Schäden nicht möglich ist. Denn die Beklagten zu 3. und 4. könnten lediglich für Schäden haften, die auch dann, wenn das mittlere Fahrzeug bereits von sich aus aufgefahren gewesen wäre, auf jeden Fall durch das Aufschieben des mittleren Fahrzeugs auf das klägerische Fahrzeug entstanden sein müssen (vgl. auch Greger, Aufgeschoben ist nicht Aufgefahren – Haftungsfragen beim Serienunfall, NZV 1989, 58 ff). Ein solcher Zusatzschaden ist jedoch weder von dem Kläger vorgetragen worden, noch kann er durch das Gericht mangels Anknüpfungstatsachen im Wege des § 387 ZPO geschätzt werden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist es vielmehr möglich, dass es nicht mehr zu einem Zweitanstoß des von dem Beklagten zu 2. gefahrenen schwarzen BMW auf das klägerische Fahrzeug gekommen sein könnte. Hierfür spricht auch, dass die Zeuginnen … und … beide jeweils nur einen Aufprall bzw. Knall wahrgenommen haben.

Eine Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB mit der Folge, dass die Halter der beiden dem klägerischen Fahrzeug nachfolgenden Fahrzeuge für den entstandenen Schaden haften, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist jeder für den Schaden verantwortlich, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten zu welchen Anteilen den Schaden durch seine Haftung verursacht hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH Z 67, 14; 72, 355) greift bei einer Unfallkette die Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB dann nicht ein, wenn einer von zwei möglichen Verursachern dem Geschädigten in voller Höhe haftet. Denn die Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB hat den Zweck, dem Geschädigten beim Vorhandensein aller übrigen Anspruchsvoraussetzungen über einen Beweisnotstand bzgl. des Schadensverursachers oder des auf den Schadensverursachter entfallenden Schadensanteils hinweg zu helfen (OLG Köln, Urteil vom 15.8.2006, AZ: 4 U 7/06, zitiert nach Juris). Im vorliegenden Fall besteht jedoch eine volle Haftung der Beklagten zu 1. und 2., so dass eine Anwendung des § 830 BGB ausscheidet.

II.

Dem Kläger ist sein Sachschaden in Höhe von 7.382,48 Euro den Beklagten zu 1. und 2. zu ersetzen.



Die Reparaturkosten betrugen ausweislich der vorgelegten Reparaturkostenrechnung 5.405,50 Euro. Abzusetzen war die hierauf entfallende Mehrwertsteuer, da der Kläger vorsteuerabzugsberechtigt ist. Auf den Hinweis der Beklagten zu 1. zu seiner Vorsteuerabzugsberechtigung hat der Kläger nicht mehr reagiert, so dass diese Tatsache gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden und damit als unstreitig zwischen den Parteien gilt. Der übrige Schaden war zwischen den Parteien unstreitig.

III.

Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB. Die Beklagte zu 1. hat mit Schriftsatz vom 24.7.2006 die Leistung endgültig und ernsthaft verweigert. Mit diesem Schreiben teilte die Beklagte zu 1. dem Kläger mit, dass es sich für ihren Versicherungsnehmer um ein unabwendbares Ereignis gehandelt habe und eine Haftung nicht gegeben sei. Die Ernsthaftigkeit und Endgültigkeit der Leistungsverweigerung zeigte sich auch darin, dass die Beklagte zu 1. dem Kläger die eingereichten Unterlagen zur Schadensregulierung als Anlage zum Schreiben vom 24.7.2006 zurücksandte. Soweit es im Anschluss dann noch einmal zu Schriftverkehr zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Beklagten zu 1. kam, hatte dieser auf die einmal erklärte Erfüllungsverweigerung keinen Einfluss mehr.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708, Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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