1. |
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift bei einer Unfallkette die Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB dann nicht ein, wenn einer von zwei möglichen Verursachern dem Geschädigten in voller Höhe haftet. Denn die Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB hat den Zweck, dem Geschädigten beim Vorhandensein aller übrigen Anspruchsvoraussetzungen über einen Beweisnotstand bzgl. des Schadensverursachers oder des auf den Schadensverursachter entfallenden Schadensanteils hinweg zu helfen.
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2. |
Fahrt ein Kfz-Führer auf das vor ihm abbremsende Fahrzeug auf, weil dessen Führer wegen eines sich in die Autobahn einfädelnden Fahrzeugs reagieren muss, dann haftet er für dessen Schaden voll, auch wenn danach noch zwei weitere Fahrzeuge auf den zuerst Auffahrenden aufgefahren sind.
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