Bei einem Kreuzungszusammenstoß spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den Wartepflichtigen, was regelmäßig zu dessen voller Haftung führt. Eine Mithaftung des Vorfahrtberechtigten kommt nur in Betracht, wenn der Wartepflichtige insoweit beweist, dass der Vorfahrtberechtigte sein Vorrecht missbraucht hat.
Gründe:
I.
Die Parteien werden bezüglich der Berufung der Beklagten und der Anschlussberufung der Klägerin auf folgendes hingewiesen:
A.
Berufung der Beklagten
Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg, soweit die Beklagten geltend machen, sie würden für die Unfallfolgen zu weniger als 50 % haften, mit der Folge, dass der Klägerin bereits dem Grunde nach kein Anspruch aus §§ 823 BGB, 7, 17 StVG, 3 PflVG zustehe, während der Anspruch des Widerklägers nach den vorgenannten Vorschriften durchgreife. Zur Kausalität des Unfalls für die von der Klägerin geltend gemachten Schäden dürfte jedoch Beweis zu erheben sein. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach§ 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dies ist nur in Bezug auf den Umfang des mit der Klage geltend gemachten Schadens der Fall, nicht aber soweit das Amtsgericht eine Haftung der Beklagten zu 50 % bejaht hat.
1. Zutreffend hat das Amtsgericht entschieden, dass die Beklagten für die Unfallfolgen jedenfalls nach einer Quote von 50 % haften. Hierbei ist allerdings entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts nicht von einem ungeklärten Unfallhergang auszugehen, vielmehr steht nach dem Parteivorbringen der Beklagten und der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass die Beklagte zu 2) einen Vorfahrtsverstoß begangen hat.
a) Der Vorfahrtsverstoß der Beklagten zu 2) ergibt sich bereits aus dem Beklagtenvorbringen. Unstreitig ist, dass die die Friedelstraße befahrende Beklagte zu 2) gemäß § 8 Abs. 1 StVO den von rechts aus der Sanderstraße kommenden Fahrzeugen Vorfahrt zu gewähren hatte, da an dieser Kreuzung/ Einmündung rechts vor links galt. Zwar tragen die Beklagten vor, die Beklagte zu 2) habe ca. 1 Meter vor dem Einmündungsbereich das Fahrzeug angehalten. Ausweislich der von ihnen mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2007 eingereichten Skizze befand sich das Fahrzeug der Beklagten zu 2) tatsächlich jedoch bereits im Kreuzungsbereich. Der Kreuzungsbereich beginnt nicht erst im Bereich der Straße, der für den fließenden Verkehr frei ist, sondern bereits an der Schnittlinie der Bordsteinkanten der sich kreuzenden Straßen, unabhängig davon, ob am Straßenrand parkende Fahrzeuge vorhanden sind oder nicht. Im Bereich einer Kreuzung oder Einmündung erstreckt sich der Vorfahrtbereich nach ständiger Rechtsprechung des Senats auf das eigentliche Kreuzungsviereck sowie auf die – aus Sicht des Vorfahrtberechtigten gesehen – rechte Fahrbahnseite derjenigen Straße, in die er einbiegen will (Senat Urteil vom 5. Juni 2000 – 12 U 414//99). Hiernach hat sich der Unfall auch nach dem Vorbringen der Beklagten im Kreuzungsbereich ereignet mit der Folge, dass gegen die Beklagte zu 2) als Wartepflichtige der Beweis des ersten Anscheins spricht.
b) Grundsätzlich darf der Vorfahrtberechtigte darauf vertrauen, dass seine Vorfahrt von dem Wartepflichtigen beachtet wird. Dieser Vertrauensgrundsatz führt regelmäßig zur vollen Haftung des Wartepflichtigen. Nach den einschlägigen Grundsätzen des Anscheinsbeweises obliegt dem Wartepflichtigen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Bevorrechtigte sich verkehrswidrig verhalten oder sich infolge überhöhter Geschwindigkeit außer Stande gesetzt hat, rechtzeitig unfallverhütend zu reagieren (vgl. BGH VersR 1964, 639; NJW 1982, 2668; KG DAR 1977, 47, 49; 1984, 85,86; VersR 1994, 1085f;).
c) Den gegen die Beklagte zu 2) danach sprechenden Anscheinsbeweis haben die Beklagten nicht entkräftet.
aa) Die Beklagte zu 2) ist in den Kreuzungsbereich eingefahren, ohne den bevorrechtigten Verkehr ausreichend beachtet zu haben. Nach ihrem Vorbringen ist sie ohne Zwischenstopp an die Sichtlinie herangefahren und hat dort angehalten. Dies beschreibt jedoch bereits einen Vorfahrtverstoß. Wer die Vorfahrt zu beachten hat, darf nach § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass er den Vorfahrtsberechtigten weder gefährdet noch wesentlich behindert. Kann er das nicht übersehen, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, darf er sich nach§ 8 Abs. 2 Satz 3 StVO vorsichtig in die Kreuzung hineintasten bis er Übersicht hat (Senat Urteil vom 17. Januar 2000 – 12 U 6678/98 – KGR 2000, 135). Hineintasten bedeutet zentimeterweises Vorrollen bis zum Übersichtspunkt mit der Möglichkeit, sofort anzuhalten (BGH NJW 1985, 2757; Senat NZV 1999, 85), d.h. Vorrollen um jeweils nur wenige Zentimeter, danach ein Anhalten und ein mehrfaches Wiederholen dieses Vorgangs über einen längeren Zeitraum. Der Wartepflichtige genügt dieser Pflicht nicht, wenn er einfach bis zum Übersichtspunkt – ohne Unterbrechung – vorrollt, die Schnittlinie der bevorrechtigten Straße überfährt und damit ganz oder teilweise den Fahrstreifen eines bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers sperrt (Senat Urteil vom 17. Januar 2000 a.a.O.). Letzteres hat die Beklagte zu 2) jedoch schon nach ihrem eigenen Vorbringen getan.
bb) Es ist hierbei auch unerheblich, ob der Drittwiderbeklagte zu 1) ggf. wegen des in zweiter Reihe parkenden Fahrzeugs die Linkskurve geschnitten hat. Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich auf die gesamte Fahrbahn der vom Vorfahrtberechtigten genutzten Vorfahrtstraße. Es geht auch nicht verloren, wenn der Vorfahrtberechtigte möglicherweise gegen das Rechtsfahrgebot verstößt und die linke Fahrbahn benutzt; ein schuldhaft verkehrswidriges Verhalten kann dem Vorfahrtberechtigten nur dann angelastet werden, wenn er sein Vorfahrtrecht missbraucht (Thüringisches OLG Jena Urteil vom 9. Mai 2000 – 5 U 1346/99 – DAR 2000, 570). Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Der Drittwiderbeklagte zu 1) musste insbesondere nicht damit rechnen, dass er selbst einem von seiner Sicht aus von rechts kommenden Fahrzeug Vorfahrt gewähren musste. Unstreitig stand ein Fahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen in der Friedelstraße und auch die Zeugin B.… stand mit ihrem von rechts kommenden Fahrzeug, sodass der Drittwiderbeklagte zu 1) keine Veranlassung hatte, zunächst die Zeugin B.… vorbeizulassen. Die Zeugin hatte ersichtlich auf ihr grundsätzlich bestehendes Vorfahrtrecht wegen des Hindernisses in ihrer Spur verzichtet. Zudem musste die Beklagte zu 2) wegen des in zweiter Spur parkenden Fahrzeugs damit rechnen, dass ein Vorfahrtsberechtigter, der nach links abbiegen will, dabei behindert ist und die Kurve nur unter Ausnutzung der gesamten Fahrbahnbreite des Kreuzungsbereichs passieren kann. Gerade vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte zu 2) nicht ohne Hineintasten an die Sichtlinie fahren und die Abbiegemöglichkeit für den bevorrechtigten Verkehr nicht unmöglich machen bzw. erschweren dürfen. Letzteres hat die Beklagte zu 2) jedoch getan. Nach dem eigenen Beklagtenvorbringen ist die Beklagte zu 2) so weit in den Kreuzungsbereich eingefahren, dass zwischen dem Fahrzeug des Beklagten zu 3) und dem Kleintransporter nur eine schmale Lücke gewesen sei, durch die gerade ein Fahrzeug habe passen können (Seite 3 des Schriftsatzes vom 15. Februar 2007). Im Hinblick auf die Straßenverhältnisses (Glatteis) hätte die Beklagte zu 2) besondere Vorsicht walten lassen müssen, da sie in besonderem Maße darauf hätte acht geben müssen, den von rechts kommenden Fahrzeugen die Möglichkeit des Linksabbiegens einzuräumen.
cc) Die Beklagten haben auch nicht bewiesen, dass die Beklagte zu 2) bereits über einen solchen Zeitraum an der Sichtlinie gestanden hat, dass sich der Drittwiderbeklagte zu 1) hierauf hätte einstellen können.
(1) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen (vgl. Senat , Urteil vom 8. Januar 2004 – 12 U 184/02- KGR 2004, 269; vgl. auch KG (22. ZS), KGR 2004, 38= MDR 2004, 533; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. März 2005 – VIII ZR 266/03 – NJW 2005, 1583).§ 286 ZPO fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf. So darf er beispielsweise einer Partei mehr glauben als einem beeideten Zeugen (vgl. Thomas/ Putzo, ZPO, 30. Aufl. 2009, § 286 Rd 2a) oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen (Zöller/ Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010,§ 286 Rn 13). Die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung hat das Gericht nachvollziehbar im Urteil darzulegen. Dabei ist es nicht erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen und Beweismittel ausführlich einzugehen; es genügt, dass nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (Senat , Urteil vom 12. Januar 2004 – 12 U 211/02 – DAR 2004, 223; Thomas/ Putzo, a.a.O., § 286 Rn 3,5).
(2) Selbst wenn – entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts – zu Gunsten der Beklagten unterstellt wird, dass die schriftliche Aussage des Zeugen S.… nicht herangezogen werden kann und die Zeugin B.… als glaubwürdig und deren Aussage als überzeugend anzusehen ist, haben sie den Stillstand des Beklagtenfahrzeugs über einen ausreichend langen Zeitraum nicht bewiesen. Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten haben den Stillstand des Beklagtenfahrzeugs bestritten, die Zeugin B.… hat in ihrer Aussage bestätigt, dass das Beklagtenfahrzeug gestanden hat. Der Stillstand des Beklagtenfahrzeugs im Unfallzeitpunkt kann auch zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden. Auch hiernach haben die Beklagten nicht bewiesen, dass sich der Drittwiderbeklagte zu 1) auf den Vorfahrtverstoß der Beklagten zu 2) rechtzeitig hat einstellen können. Die Zeugin B.… konnte nämlich trotz ausdrücklicher Nachfrage nicht angeben, wie lange das Beklagtenfahrzeug vor dem Unfall gestanden hat. Der Hinweis, es seien vielleicht ein paar Sekunden gewesen, reicht nicht aus. Lediglich geschätzte Zeitangaben von Zeugen stellen keine verlässliche Entscheidungsgrundlage dar, da das Zeitempfinden individuell unterschiedlich, von subjektiven Faktoren abhängig und nicht nachvollziehbar ist, wie der Zeuge zu diesen Angaben gelangt ist (Blick auf die Uhr? Mitzählen?). Mehr als eine „gefühlte“ Zeit ist der Aussage nicht zu entnehmen (Senat Urteil vom 28. Januar 2008 – 12 U 97/06 –).Da der Stillstand allein im Unfallzeitpunkt nicht ausreichend ist, hat das Amtsgericht zu Recht von der Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens abgesehen, da der Sachverständige lediglich angeben kann, dass das Fahrzeug gestanden hat, nicht aber wie lange. Der Stillstand des Beklagtenfahrzeugs im Moment des Unfalls kann hier jedoch zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden.
dd) Soweit die Beklagten vortragen, der Drittwiderbeklagte zu 1) habe aufgrund unangepasster Geschwindigkeit nicht unfallverhütend reagieren können, vermag auch dies der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Sie haben nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt, mit welcher konkreten Geschwindigkeit der Drittwiderbeklagte zu 1) in die Kreuzung eingefahren ist. Soweit die Zeugin B.… ausgesagt hat, sie schätze, der Drittwiderbeklagte zu 1) sei mit 30 – 50 km/h in die Kreuzung gefahren, kann hieraus eine zu hohe Geschwindigkeit des Drittwiderbeklagten zu 1) nicht als nachgewiesen angesehen werden. Es stellt vielmehr eine so grobe Schätzung dar, die ohne konkreten Anhaltspunkt getätigt wurde, dass sie der Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden kann. Geschwindigkeitsschätzungen ungeschulter Zeugen ohne Einbeziehung ausreichender Bezugstatsachen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats regelmäßig unverwertbar (Senat Urteil vom 13. August 1998 – 12 U 1760/97 –; Urteil vom 15. April 1996 – 12 U 1631/95- sowie vom 17. Oktober 1996 – 12 U 5672/95; vgl. auch Beschluss vom 15. Januar 2007 – 12 U 205/06 – NZV 2007, 524).
2. Zutreffend rügen die Beklagten jedoch, dass Beweis zur Kausalität des von der Klägerin geltend gemachten Schadens hätte erhoben werden müssen. Die Beklagten haben in zulässiger Weise sowohl die Kausalität des Unfalls für eine Beschädigung des Querträgers als auch die Angemessenheit der geltend gemachten Stundenverrechnungssätze und die Wertminderung bestritten. Von den weder darlegungs- noch beweisbelasteten Beklagten kann insoweit nicht verlangt werden, dass sie selbst ihr Bestreiten durch die Vorlage eines Gutachtens untermauern. Es ist vielmehr Sache der Klägerin, den von ihr behaupteten Schaden zu beweisen. Bezüglich der Stundenverrechnungssätze hat die Klägerin nach Vorlage des Prüfberichtes der Beklagten weder eine Erläuterung der von ihr angesetzten Sätze vorgenommen noch die Richtigkeit ihres Vorbringens unter Beweis gestellt. Somit können lediglich die von den Beklagten angesetzten Beträge berücksichtigt werden. Der Senat beabsichtigt daher, ein Sachverständigengutachten zur Kausalität des Schadens am Querträger und zu einer etwa gegebenen Wertminderung einzuholen.
B.
Anschlussberufung der Klägerin
1. Die an das Landgericht Berlin gerichtete Berufung der Klägerin vom 26. Februar 2009 ist unzulässig, da sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils (2. Februar 2009) beim zuständigen Gericht, dem Kammergericht, eingegangen ist. Allerdings hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. März 2009 klargestellt, dass die Berufung als unbedingte Anschlussberufung eingelegt wurde. Sie ist damit auch als solche zu behandeln.
2. Die Anschlussberufung der Klägerin hat insoweit Aussicht auf Erfolg, als die Klägerin von einer Haftungsquote der Beklagten in Höhe von 100 % ausgeht. Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagten aus §§ 823 BGB, 71, 8, 17 StVG, 3 PflVG zu. Aus den unter A.1 dargelegten Gründen haben die Beklagten den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis nicht entkräftet. Die vom klägerischen Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr tritt gegenüber der grob verkehrswidrigen Fahrweise der Beklagten zu 2), trotz Glatteis und Hindernis durch ein parkendes Fahrzeug in den bevorrechtigten Verkehrsraum eingefahren zu sein, vollständig zurück.
3. Soweit die Klägerin jedoch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von insgesamt 3 014,33 EUR begehrt, kann dem – unabhängig vom Ergebnis des einzuholenden Gutachtens – nicht gefolgt werden. Die Klägerin setzt in der Berechnung der Forderung Nettoreparaturkosten in Höhe von 2 448,88 EUR (Seite 4 der Klageschrift) an, obwohl das von ihr eingereichte Gutachten vom 9. Januar 2006 lediglich einen Nettobetrag von 2 248,88 EUR ausweist. In Höhe von 200,– EUR besteht die Klageforderung schon nach dem eigenen Vorbringen nicht.
C.
Wirtschaftliches Ergebnis
Wenn das einzuholende Sachverständigengutachten den Vortrag der Beklagten hinsichtlich des Umfangs des geltend gemachten Schadens der Klägerin bestätigen würde, ergäbe sich in Bezug auf die Klage unter Berücksichtigung der alleinigen Haftung der Beklagten bei Fortführung der Berufung folgende Berechnung:[folgt eine Schadensaufstellung]
II.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, vor Erlass eines Beweisbeschlusses zu den vorgenannten Hinweisen binnen einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen und ggf. prozessuale Erklärungen abzugeben. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 3.530,11 EUR festzusetzen.