Die Fahrerlaubnisbehörde darf unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsicherheit für die Allgemeinheit auch eine unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt gewonnene Blutprobe verwerten, wenn aus ihr die mangelnde Fahreignung des Führerscheininhabers hervorgeht. Ein Beweiserhebungsverbot zieht nicht automatisch ein Beweisverwertungsverbot nach sich.
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14.10.2009 bleibt ohne Erfolg. Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt und liegen auch in der Sache nicht vor.
Nach § 124 Abs. 2 VwGO kann die Berufung nur aus den dort genannten Gründen zugelassen werden. In der Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist deshalb darzulegen, aus welchem der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 - Nr. 5 VwGO genannten Gründe die Zulassung der Berufung beantragt wird, und unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu begründen, weshalb der geltend gemachte Zulassungsgrund erfüllt ist. Im vorliegenden Zulassungsantrag wird kein gesetzlicher Zulassungsgrund benannt, sondern nach Art einer Berufungsbegründung vorgetragen, weshalb der Kläger das Urteil des Verwaltungsgerichts für fehlerhaft hält. Die fehlende Bezeichnung eines Zulassungsgrundes ist allerdings unschädlich, wenn sich das Vorbringen des Klägers hinreichend sicher einem der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe zuordnen lässt. Die Antragsschrift kann wohlwollend allenfalls dahingehend ausgelegt werden, dass der Kläger den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht. Auch dann bleibt der Antrag aber ohne Erfolg.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838 f.; Beschl. v. 14.06.2002 - 7 AV 1.02 - DVBl. 2002, 1556 f.); sie sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - juris; Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - DVBl. 2000, 1458 ff.), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 a.a.O.), sofern nicht ihrerseits die anderen Gründe wiederum auf einen anderen Zulassungsgrund hinführen würden. Zur Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich.
Gemessen hieran bestehen an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Zweifel.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, weil er Amphetamin konsumiert habe. Es könne offenbleiben, ob er gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO bereits vor Durchführung des Drogenschnelltests hätte belehrt werden müssen oder ob gegen § 81a Abs. 2 StPO verstoßen worden sei. Denn selbst ein Verstoß gegen diese strafprozessualen Bestimmungen begründe kein Verwertungsverbot im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis, in dem die Behörde neben den Grundrechten des Betroffenen maßgeblich weitere Rechtsgüter Dritter und das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit berücksichtigen müsse. Auch das negative Ergebnis eines unberechtigterweise angeordneten Gutachtens könne bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis verwertet werden.
Demgegenüber wird im Zulassungsantrag im Wesentlichen gerügt, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe das Strafverfahren Auswirkungen auf den vorliegenden Rechtsstreit. Die Blutprobe sei entgegen § 81a Abs. 2 StPO ohne richterliche Anordnung entnommen worden und müsse deshalb vernichtet werden. Das Rechtsstaatsprinzip und das Gebot effektiven Rechtsschutzes gebiete ein Verwertungsverbot der unter rechtswidrigen Umständen erlangten Blut- und Urinproben. Zwar sei im Fahrerlaubnisrecht kein ausdrückliches Verbot der Verwertung einer nicht richterlich angeordneten Blutprobe normiert; der Eingriff in die körperliche Integrität des Betroffenen dürfe jedoch im Verwaltungsrechtsstreit nicht legitimiert werden. Da andere Beweismittel für einen Drogenkonsum des Klägers nicht vorlägen, habe die Fahrerlaubnis nicht ohne weiteres entzogen werden dürfen. Ein Gutachten über seine Kraftfahreignung sei nicht angefordert worden.
Mit diesem Vorbringen werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht aufgezeigt.
Der Kläger hat nach dem ärztlichen Gutachten vom 27.11.2008 Amphetamin und Cannabis konsumiert. Nach der Rechtsprechung des Senats führt bereits der einmalige Konsum eines Betäubungsmittels i.S. von § 1 Abs. 1 BtmG - ausgenommen Cannabis - im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zur Fahrungeeignetheit, ohne dass es darauf ankommt, ob das fehlende Vermögen zur Trennung von Konsum und Fahren nachgewiesen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 24.05.2002 - 10 S 835/02 - VBlBW 2003, 23; Beschl. v. 07.03.2006 - 10 S 293/06 -; Beschl. v. 19.02.2007 - 10 S 3032/06 - juris). In der Rechtsprechung der anderen Obergerichte wird diese Auffassung ganz überwiegend geteilt (vgl. etwa BayVGH, Beschl. v. 14.02.2006 - 11 ZB 05.1406 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 25.07.2008 - 10 B 10646/08 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.03.2007 - 16 B 332/07 -; OVG des Saarlandes , Beschl. v. 14.05.2008 - 1 B 191/08 - OVG Niedersachsen, Beschl. v. 16.06.2003 - 12 ME 172/03 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 02.09.2009 - 1 M 114/09 -, jeweils juris; a.A. soweit ersichtlich nur Hess. VGH v. 14.01.2002 - 2 TG 3008/01 - juris). Es kommt daher nicht da-rauf an, dass der Kläger im Zeitpunkt der Verkehrskontrolle am 22.11.2008 nur Beifahrer war. Ebenso wenig ist der Ausgang des Ermittlungsverfahrens erheblich, das gegen den Kläger im Jahr 2010 wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz und Konsum u.a. von Amphetamin, XTS) eingeleitet worden ist.
Der Kläger kann der mit Entscheidung vom 17.02.2009 verfügten Fahrerlaubnisentziehung auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Blutentnahme am 22.11.2008 ohne richterliche Anordnung erfolgt sei und das Ergebnis der Blutuntersuchung vom 27.11.2008 daher von der Fahrerlaubnisbehörde nicht habe verwertet werden dürfen. Nach § 81a Abs. 2 StPO steht die Anordnung einer körperlichen Untersuchung gegen den Willen des Betroffenen dem Richter und nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen zu. Die Frage, ob der Kläger der Blutentnahme zugestimmt hat oder im Rahmen der durchgeführten Verkehrskontrolle am Samstag, den 22.11.2008 um ca. 14.00 Uhr die Voraussetzungen der Gefährdung des Untersuchungserfolges vorgelegen haben, lässt sich im vorliegenden Verfahren auf Grundlage der vorliegenden Akten nicht abschließend beantworten und ist - soweit ersichtlich - bislang nicht Gegenstand einer straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Entscheidung gewesen. Die Frage, ob unter Berücksichtigung des hierzu vom Bundesverfassungsgericht entwickelten strengen Maßstabs (BVerfG, Beschl. v. 12.02.2007 - 2 BvR 273/06 - NJW 2007, 1345) ausnahmsweise die Befugnis der Ermittlungsbeamten zur Anordnung der Blutentnahme gegeben war, kann aber dahinstehen. Selbst wenn zugunsten des Klägers von einem Verstoß gegen die strafprozessuale Beweiserhebungsvorschrift des § 81a Abs. 2 StPO ausgegangen wird - den der Senat ausdrücklich offen lässt - , folgt daraus nicht zugleich ein Verbot für die Fahrerlaubnisbehörde, das Ergebnis der Blutuntersuchung im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren zu verwerten.
Im Zulassungsantrag wird schon nicht hinreichend dargelegt, dass ein eventueller Verstoß gegen § 81a Abs. 2 StPO zu einem strafprozessualen Verwertungsverbot geführt hat. Der Freispruch des Klägers im Bußgeldverfahren erfolgte - soweit ersichtlich - nicht wegen Unverwertbarkeit der Blutprobe, sondern weil nicht aufklärbar war, ob der Kläger das Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss selbst geführt hat. Im Übrigen ist für den Strafprozess anerkannt, dass über das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbotes - mit Ausnahme ausdrücklich geregelter Verwertungsverbote - jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist (vgl. BVerfG, Beschl. 28.07.2008 - 2 BvR 784/08 - NJW 2008, 3053, m.w.N. zur Rechtsprechung der Strafgerichte). Im Anwendungsbereich des § 81a StPO, der - wie dargelegt - eine Eilanordnung durch Polizeibeamte nicht schlechthin ausschließt, tritt das staatliche Strafverfolgungsinteresse gegenüber dem Individualinteresse des Einzelnen an der Bewahrung seiner Rechtsgüter zurück, wenn Gefahr im Verzug willkürlich angenommen und der Richtervorbehalt bewusst und gezielt umgangen bzw. ignoriert wird oder wenn die Rechtslage bei Anordnung der Maßnahme in gleichwertiger Weise verkannt worden ist (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschl. v. 02.06.2009 - 1 Ss 183/08 - juris; OLG Celle, Beschl. v. 15.09.2009 - 322 SsBs 197/09 -, juris). Gegen die Annahme eines strafprozessualen Verwertungsverbots spricht hier, dass bei einem Sachverhalt der vorliegenden Art eine richterliche Anordnung mit hoher Wahrscheinlichkeit regelmäßig auch fernmündlich und typischerweise zu ergehen pflegt und dass eine Blutentnahme durch einen Arzt einen eher geringfügigen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Betroffenen darstellt, dem andererseits ein erhebliches öffentliches Interesse an der Abwendung erheblicher Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer gegenübersteht. Auch der schnelle Abbau von Drogen im Körper könnte eine Eilkompetenz der Polizeibeamten rechtfertigen (vgl. dazu OLG Hamm, Beschl. v. 25.08.2008 - 3 Ss 318/08 - juris; OLG Celle, Beschl. v. 15.9.2009 a.a.O.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.10.2009 - 1 Ss320/09 - juris).
Auch wenn aber ein strafprozessuales Verwertungsverbot unterstellt wird, ist im vorliegenden Verwaltungsverfahren keine entsprechende Bewertung geboten (ebenso Sächsisches OVG, Beschl. v. 01.02.2010 - 3 B 161/08 - juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 14.08.2008 - 12 ME 183/08 - und Beschl. v. 16.12.2009 - 12 ME 234/09 - jeweils juris; OVG Berlin-Brandenburg , Beschl. v. 3.11.2009 - 1 S 205.09 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 29.01.2010 - 10 B 11226/09 - juris; BayVGH, Beschl. v. 28.01.2010 - 11 CS 09.1443 - juris). Für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts ist weder im Straßenverkehrsgesetz noch in der Fahrerlaubnis-Verordnung ein ausdrückliches Verwertungsverbot für nicht richterlich angeordnete körperliche Untersuchungen angeordnet. Ebenso wie im Strafprozessrecht kann daher ein solches Verbot nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der gegenläufigen Interessen angenommen werden, wobei jedoch in Verwaltungsverfahren, die wie das Fahrerlaubnisrecht der Gefahrenabwehr dienen, nicht ohne Weiteres dieselben Maßstäbe wie im repressiven Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts gelten. Zwar hat die Behörde auch im Verwaltungsverfahren im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit die sich aus den Gesetzen, allgemeinen Verfahrensgrundsätzen und Grundrechten ergebenden Grenzen zu beachten. Aus diesen können sich durchaus Verwertungsverbote für das Verwaltungsverfahren ergeben. Hierbei ist jedoch zu prüfen, ob der Schutzzweck der jeweiligen Norm das Verwertungsverbot auch für das Verwaltungsverfahren erfordert (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 24 Rdnr. 29a). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfte der Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO nicht zum rechtsstaatlichen Mindeststandard zählen (BVerfG, Beschl. 28.07.2008 - 2 BvR 784/08 - NJW 2008, 3053, juris). Hinsichtlich des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass es - anders als das Straf- und Bußgeldverfahren - nicht der Verfolgung und Ahndung begangener Rechtsverstöße dient, sondern dem Schutz Dritter vor den Gefahren, die von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehen. Im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis hat die Behörde deshalb - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - maßgeblich und mit besonderem Gewicht neben den Grundrechten des Betroffenen weitere hochrangige Rechtsgüter Dritter wie Leben und Gesundheit und das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor Fahrerlaubnisinhabern, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, zu beachten. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, auch eine rechtswidrig angeordnete Blutuntersuchung zu berücksichtigen, wenn das Ergebnis eindeutig negativ für den Betroffenen ist. Dieser Gedanke gilt umso mehr, wenn - wie hier - ein eventueller Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften nicht von der Fahrerlaubnisbehörde selbst zu verantworten ist. Geht der Verstoß gegen die strafprozessuale Beweiserhebungsvorschrift nicht von der für das Verwaltungsverfahren zuständigen Behörde aus, kann die für das Strafverfahren gültige Wertung, dass das Interesse des Einzelnen an der Wahrung seiner Rechte zu Lasten des staatlichen Strafverfolgungsinteresses bei groben Verstößen durch die für die Strafverfolgung zuständigen Behörden unter dem Gesichtspunkt einer fairen Verfahrensgestaltung überwiegt, nicht ohne weiteres auf das Fahrerlaubnisentziehungsverfahren übertragen werden. Die Fahrerlaubnisbehörde darf daher im überwiegenden Interesse an dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter einer großen Zahl von Verkehrsteilnehmern in einem auf Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahren auch ein unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a StPO gewonnenes Ergebnis einer Blutprobenuntersuchung berücksichtigen, wenn aus diesem die fehlende Kraftfahreignung des Betroffenen hervorgeht. Auch eine rechtswidrig angeordnete Blutuntersuchung schafft eine neue Tatsache, die - ebenso wie das negative Ergebnis eines rechtswidrig angeordneten Gutachtens (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1982, BVerwGE 65, 157; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 20.3.2008 - 1 M 12/08 - juris) - zum Schutz der Allgemeinheit vor einem ungeeigneten Kraftfahrer verwertet werden darf. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass weder das Straßenverkehrsgesetz noch die Fahrerlaubnis-Verordnung für die Anordnung von ärztlichen Untersuchungen und Begutachtungen einen der Vorschrift des § 81 Abs. 2 StPO vergleichbaren Richtervorbehalt vorsehen und es einen Wertungswiderspruch bedeutete, wenn Fälle, die ihren Ausgang in einem straf- oder bußgeldrechtlich relevanten Verkehrsverstoß nehmen, anders behandelt würden als solche, in denen die Behörde nach § 11 Abs. 2 FeV aufgrund ihr bekannt gewordener Tatsachen selbst Zweifeln an der Kraftfahreignung eines Betroffenen nachgeht (zum Ganzen Sächsisches OVG, Beschl. v. 01.02.2010 a.a.O.; OVG Niedersachsen, Urt. v. 14.08.2008 a.a.O. u. Beschl. v. 16.12.2009 a.a.O.; OVG Berlin - Brandenburg, Beschl. v. 3.11.2009 a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 29.01.2010 a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 28.01.2010 a.a.O.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG in Anlehnung an Nr. 46.3, Nr. 46.5 und Nr. 46.8 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004. Der Beschluss ist unanfechtbar.