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OLG Schleswig Urteil vom 04.07.2008 - 1 U 50/07 - Zum Anscheinsbeweis für grobe Fahrlässigkeit eines auf einem Bahngleis Getöteten

OLG Schleswig v. 04.07.2008: Zum Anscheinsbeweis für grobe Fahrlässigkeit eines auf einem Bahngleis Getöteten


Das OLG Schleswig (Urteil vom 04.07.2008 - 1 U 50/07) hat entschieden:

   Der Beweis des ersten Anscheins für grobe Fahrlässigkeit des bei einem auf Bahngleisen Getöteten gilt nur bei gesunden Menschen. Die Gesundheit muss derjenige beweisen, zu dessen Gunsten der Anschein gelten soll, also in der Regel das Bahnunternehmen.

Siehe auch
Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls
und
Suizid und Selbsttötungsabsicht


Gründe:


A.

Die Kläger machen Ansprüche aus einem Bahnunfall geltend. Sie verlangen materiellen Schadensersatz sowie Feststellung dahingehend, dass die Beklagten als Gesamtschuldner gegenüber den Klägern verpflichtet sind, sämtlichen Unterhaltsschaden zu ersetzen, der ihnen durch den Tod der am 15. Oktober 2005 gegen 10.12 Uhr auf den Gleisen der Bahnstrecke H - E in Höhe E. verstorbenen Ehefrau und Mutter A. entstanden ist und entstehen wird. Die Klage ist zunächst gegen die Bahn AG erhoben, später gegen diese zurückgenommen und gegen die jetzige Beklagte zu 1) erhoben worden.

Die Ehefrau und Mutter der Kläger war am Abend des 14. Oktober 2005 wegen psychischer Auffälligkeiten in das Klinikum E. verbracht worden. Sie hatte am Nachmittag den Kläger zu 1) von zu Hause aus angerufen, weil sie sich schlecht fühlte. Der Kläger zu 1) hatte sie dann angeschlagen, unruhig und körperlich erschöpft zu Hause vorgefunden. Sie hatte dem Kläger zu 1) von Wahrnehmungs- und Bewusstseinsstörungen berichtet, die wie ein Schub über sie gekommen seien. Sie habe Telefonate geführt, in deren Verlauf sie Dinge gesagt habe, die sie unter normalen Umständen niemals geäußert hätte. Bei der Beaufsichtigung ihres Sohnes und eines befreundeten Jungen am Nachmittag sei eines der Kinder auf die Straße gelaufen, ohne dass sie in der Lage gewesen sei einzuschreiten. Sie habe neben sich gestanden. Wegen der Schilderungen seiner Ehefrau rief der Kläger den ärztlichen Notdienst, der ihm empfahl, erst einmal abzuwarten. Aus Anlass eines zweiten Schubes gegen 22.00 Uhr wandte sich der Kläger an den Rettungsdienst. Dieser verwies den Kläger an den Hausarzt Dr. P., der die Verstorbene wegen des Verdachts auf eine Psychose in die Klinik E. einwies. Dort verblieb die Verstorbene bis zum nächsten Morgen. Nach dem Bericht des Krankenhauses E. vom 17. Oktober 2005 (Bl. 16 d.A.) war die Verstorbene gegen 04.00 Uhr nachts erneut wegen Unruhe erwacht. Nach einer weiteren Medikation (1 mg Tavor Expidet) war sie wieder eingeschlafen. Am nächsten Morgen nahm die Verstorbene am Frühstück teil und half bei der Küchenarbeit. Gegen 10.00 Uhr morgens war sie auf der Station nicht mehr gesehen worden. Die Verstorbene hatte das Krankenhaus verlassen und war in Richtung der Gleisanlagen in der Nähe des Bahnhofes E. gelaufen. Gegen 10.10 Uhr war sie in Höhe der Fa. H. durch das die Gleisanlagen begrenzende Gebüsch geklettert und auf die Gleisanlagen gelaufen. Trotz zweimaligen Signalgebens durch den Triebwagenführer, den Beklagten zu 2), reagierte die Verstorbene nicht, sondern lief geradeaus auf die Gleise des herannahenden Zuges der Beklagten zu 1). Sie wurde von dem Zug erfasst und getötet. Wegen der Einzelheiten des Unfallherganges wird auf den Untersuchungsbericht der Bundespolizeiinspektion H./Bahnpolizei vom 9. Februar 2006 (Bl. 47 d.A.) sowie den Zusatzbericht (Bl. 45 f. d.A.) verwiesen.




Die Kläger haben behauptet, die Verstorbene sei wegen ihrer psychischen Disposition und möglicherweise wegen der Medikation orientierungslos gewesen. Sie habe insbesondere keine Suizidabsichten gehabt. Sie sind der Auffassung, die Beklagte zu 1) hafte gemäß § 1 HPflG und wegen § 831 BGB, den Beklagten zu 2) treffe an dem Unfall ein Verschulden, weil er mit einer Notbremsung habe früher reagieren müssen.

Die Kläger haben mit der Klage die Beerdigungskosten in Höhe von 10.560,87 € als materiellen Schadensersatz geltend gemacht sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Klägern jeweils den Unterhaltsschaden wegen des Todes der Verstorbenen zu ersetzen.

Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben behauptet, die Getötete sei in gezielter Selbsttötungsabsicht auf die Gleise gelaufen. Dies stelle höhere Gewalt dar, zumindest bedeute es ein derart überwiegendes Verschulden, dass die Betriebsgefahr der Beklagten zu 1) vollständig zurücktrete. Ein Verschulden treffe den Beklagten zu 2) nicht, da er ordnungsgemäß mit zwei Achtungspfiffen sowie der sofort eingeleiteten Schnellbremsung reagiert habe. Aufgrund des technisch bedingten Bremsweges sei der Zusammenstoß nicht zu vermeiden gewesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwar grundsätzlich eine Haftung nach § 1 Abs. 1 HPflG für die Beklagte zu 1) bestehe. Wegen des erheblichen Verschuldens der Getöteten trete die allgemeine Betriebsgefahr der Beklagten jedoch vollständig zurück. Wer sich wie die Getötete im verbotenen Gelände der Bahngleise bewege, wisse, dass er allein für seine Sicherheit verantwortlich sei. Die von den Klägern behauptete Orientierungslosigkeit der Getöteten sei nur pauschal und damit unsubstantiiert vorgetragen. Eine Haftung der Beklagten zu 1) gemäß § 831 Abs. 1 BGB scheide aus, weil die Beklagte zu 1) bewiesen habe, dass der Beklagte zu 2) sich verkehrsrichtig und nicht rechtswidrig verhalten habe. Der Beklagte zu 2) hafte nicht, da ihn weder Fahrlässigkeit noch Vorsatz an dem Unfall treffe.

Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie weiterhin Verurteilung nach Klagantrag begehren. Zur Begründung führen sie aus, das Urteil sei falsch, weil die Betriebsgefahr der Beklagten nicht zurücktrete. Es sei zu berücksichtigen, dass im Bereich der Unfallstelle zunächst als Absperrung Zäune vorhanden gewesen seien, die an zwei Stellen herunter getreten worden seien. Dafür sei die Beklagte zu 1) verantwortlich. Das vorausgegangene Geschehen am Vortag sei ein starkes Indiz dafür, dass die Geschädigte am Unfalltage orientierungslos auf die Bahngleise gelaufen sei. Der Getöteten sei daher keine grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen. Die Beweislast dafür treffe die Beklagten. Zudem habe das Landgericht § 831 BGB falsch angewandt. Der Beklagte zu 2) habe sich nicht verkehrsgerecht verhalten, denn bei sofortiger Reaktion wäre eine Kollision vermeidbar gewesen.

Die Kläger beantragen,

   unter Abänderung des Urteils des Landgerichts wie folgt zu erkennen:

  1.  die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 10.560,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2005 zu zahlen,

  2.  festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner gegenüber dem Kläger zu 1) verpflichtet sind, diesem sämtlichen Unterhaltsschaden (Haushaltsführungsschaden) zu ersetzen, der dem Kläger zu 1) durch den Tod seiner am 15. Oktober 2005 gegen 10.12 Uhr auf den Gleisen der Bahnstrecke H. – E. Höhe E. verstorbenen Ehefrau A. (geboren ) entstanden ist und entstehen wird,

  3.  festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin zu 2) gegenüber verpflichtet sind, dieser sämtlichen Unterhaltsschaden zu ersetzen, der ihr aus dem Tode ihrer Mutter am 15. Oktober 2005 gegen 10.12 Uhr auf den Gleisen der Bahnstrecke H. – E. Höhe E. entstanden ist und entstehen wird,

  4.  festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner gegenüber dem Kläger zu 3) verpflichtet sind, diesem sämtlichen Unterhaltsschaden zu ersetzen, der ihm aus dem Tode seiner am 15. Oktober 2005 gegen 10.12 Uhr auf den Gleisen der Bahnstrecke H. – E. Höhe E. verstorbenen Mutter entstanden ist und entstehen wird.


Die Beklagten beantragen,

   die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten treten der Berufung entgegen und verteidigen das landgerichtliche Urteil. Die Beklagte zu 1) sei nicht Eigentümerin der Bahnanlagen und deshalb auch nicht verantwortlich für die Einzäunung. Eine Orientierungslosigkeit der Getöteten sei nicht nachgewiesen.

Der Senat hat Beweis erhoben über die Frage, ob sich die Getötete im Zeitpunkt des Unfalls in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand oder in einem die Einsichtsfähigkeit mindernden Zustand, ggf. in welchem Grad, befand, durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. med. Sch., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 13. April 2008 Bezug genommen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, wie sie sich in der Gerichtsakte befinden, und auf die Sitzungsniederschrift vom 7. Dezember 2007 verwiesen.





B.

Die Berufung ist zulässig und zum Teil begründet.

Zu Unrecht hat das Landgericht die Klage gegen die jetzige Beklagte zu 1) in vollem Umfang abgewiesen (I.). Dagegen hat die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 2) Bestand (II.).


I.

Die Kläger haben einen Anspruch gegen die jetzige Beklagte zu 1) aus § 1 Abs. 1 HPflG. Danach ist der Betriebsunternehmer zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dadurch entsteht, dass bei dem Betrieb einer Schienenbahn ein Mensch getötet wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

1. Die Ehefrau und Mutter der Kläger wurde am 15. Oktober 2005 gegen 10.12 Uhr von dem fahrenden Regionalexpress der Beklagten zu 1) in Höhe des Kilometersteins 31,4 auf der Strecke E. – K. erfasst und getötet.

2. Die Haftung der Beklagten zu 1) ist auch nicht gemäß § 1 Abs. 2 HPflG ausgeschlossen. Danach ist die Haftung ausgeschlossen, wenn es sich bei dem Ereignis um höhere Gewalt gehandelt hat. Das ist indes nicht der Fall. Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer hinzunehmen ist (Filthaut, 7. Aufl., § 1 Rn. 158 m.w.N.). Die bewusste Selbstschädigung durch den Getöteten ist einem gewaltsamen elementaren Ereignis gleichzustellen (Filthaut, a.a.O., Rn. 169; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 393; OLG München VersR 1992, 61). Die Beweislast für die Schädigungsabsicht liegt beim Betriebsunternehmer; ein bloßer Verdacht reicht nicht aus (Filthaut a.a.O.).


Die Beklagte zu 1) hat eine Selbsttötung der Ehefrau und Mutter der Kläger zwar behauptet. Sie konnte eine solche aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht beweisen.

Es liegen hier keine eindeutigen Umstände vor, die auf eine Selbsttötungsabsicht der Getöteten hinweisen. Weder hat sie zuvor Selbsttötungsabsichten geäußert noch einen Abschiedsbrief hinterlassen. Auch die Tatsache, dass die Getötete, ohne auf die Warn- und Bremsgeräusche des Zuges zu reagieren, geradeaus über die Gleisanlagen gelaufen ist, ist kein zwingender Hinweis auf eine Selbsttötungsabsicht. Vorliegend könnte eine solche Verhaltensweise auch dadurch zu erklären sein, dass sich die Getötete in einem gesundheitlichen Ausnahmezustand mit Wahrnehmungsdefiziten befunden haben kann. Die Getötete war zuvor mit unklarem Krankheitsbild in die Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik am Klinikum E. eingeliefert und medikamentös behandelt worden. Sie hatte sich am Abend zuvor völlig untypisch verhalten, hatte u.a. zusammenhanglos geredet, gezittert und über Zahnschmerzen geklagt. Es ist daher nicht ausgeschlossen - und nach dem von dem Senat eingeholten Gutachten des Sachverständigen Sch. sogar wahrscheinlich -, dass die Getötete im Zeitpunkt des Unfalls erkrankt und nicht in der Lage war, ihr Verhalten zu steuern. Ein eindeutiger Schluss auf Selbsttötungsabsichten kann aus dem Verhalten demnach gerade nicht hergeleitet werden. Im Gegenteil spricht die gesamte Lebenssituation der Getöteten gegen einen Suizid. Die Getötete war eingebettet in ein stabiles familiäres Umfeld. Weder familiäre oder finanzielle Probleme noch andere Faktoren, die einen Menschen zu Selbsttötungsgedanken bewegen könnten, sind bekannt. Vielmehr befand sich die Getötete in guter körperlicher Fitness und hatte sich sogar unmittelbar vor dem Unfall noch zu der Teilnahme am H.-Marathon angemeldet und das Startgeld überwiesen. Ein solches Verhalten ist bei Selbsttötungsgedanken kaum erklärlich. Auch im Bericht des Klinikums ist kein Hinweis auf Suizidalität festgehalten worden.

Die Haftung ist demnach nicht gemäß § 1 Abs. 2 HPflG ausgeschlossen.

3. Die Haftung der Beklagten zu 1) ist allerdings gemäß § 4 HPflG in Verbindung mit § 254 BGB eingeschränkt. Nach diesen Normen hat eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile stattzufinden, wobei nur die bewiesenen oder unstreitigen Umstände in die Abwägung miteinbezogen werden können (BGH NJW 2002, 1263). Mittelbar Geschädigte, die gemäß § 5 HPflG Ansprüche geltend machen können, müssen sich die Verursachungs- und Verschuldensanteile des Getöteten anrechnen lassen (Filthaut, a.a.O. § 4 Rn. 3). Diese Abwägung führt dazu, dass die Beklagte zu 1) den Schaden nur zur Hälfte zu tragen hat.

a. Auf Seiten der Kläger sind folgende Umstände bei der Abwägung zu berücksichtigen:

aa. Die Anrechnung eines Mitverschuldens der Getöteten scheitert zunächst nicht daran, dass diese gemäß § 827 BGB schuldunfähig war. Zwar gelten die §§ 827, 828 BGB auch im Rahmen des § 254 BGB (Palandt-Sprau, 67. Aufl., § 827 Rn. 1), so dass bewusstlose Personen und Personen, die sich in einem die freie Willensentscheidung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, nicht verantwortlich sind (Filthaut, a.a.O., § 4 Rn. 7). Die Kläger, denen insoweit die Beweislast obliegt (Palandt-Sprau, a.a.O., § 827 Rn. 3), haben aber eine im Zeitpunkt des Unfalls bestehende Schuldunfähigkeit der Getöteten nicht beweisen können. Weder war die Getötete bewusstlos noch steht fest, dass ihre freie Willensbestimmung ausgeschlossen war. Eine Minderung der Geistes- und Willenskraft reicht insoweit nicht aus (Palandt-Sprau, a.a.O., § 827 Rn. 2). Ein Ausschluss freier Willensbestimmung ist dann zu bejahen, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidung von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Ein solcher Zustand des Menschen ist die Ausnahme. Der Sachverständige Sch. hält es vorliegend zwar aufgrund der Angaben des Klägers zu 1) über die vorangegangenen Ereignisse und das Verhalten der Getöteten und aufgrund des Berichts des Klinikums E. für wahrscheinlich, dass die Getötete im Zeitpunkt des Unfalls aufgrund einer tief greifenden Störung des Bewusstseins, die durch eine die Gehirnfunktion beeinträchtigende körperliche und seelische Erkrankung und deren Verschlimmerung durch eine paradoxe Arzneimittelwirkung verursacht worden sein könnte, nicht in der Lage war, ihr Verhalten zu steuern. Wegen fehlender Spezialuntersuchungen bei Aufnahme der Patientin in das Klinikum und fehlender Obduktion nach dem Unfall ist dem Sachverständigen allerdings keine Aussage oder Schlussfolgerung möglich, die eine hohe Sicherheit aufweisen kann. Wahrscheinlichkeiten reichen aber zur Überzeugungsbildung des Senats nicht aus. Von einer bestehenden Schuldunfähigkeit der Getöteten, die eine Zurechnung von Mitverschulden ausschließen würde, kann daher nicht ausgegangen werden.

bb. Der Getöteten ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz nahe liegende überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Während der Maßstab der einfachen Fahrlässigkeit ein ausschließlich objektiver ist, sind bei der groben Fahrlässigkeit auch subjektive, in der Individualität des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen. Den Handelnden muss auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden treffen (Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 277 Rn. 5 m.w.N.). Bleibt der Grund für einen schweren objektiven Sorgfaltsverstoß offen, kann das subjektive Element der groben Fahrlässigkeit nicht angenommen werden (vgl. BGH NJW 2002, 1263). Grobe Fahrlässigkeit kann bei einem objektiv schweren Verstoß wegen erheblicher geminderter Einsichtsfähigkeit des Handelnden entfallen (Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 277 Rn. 5, BGH NJW 1985, 2648). Die Beweislast für die grobe Fahrlässigkeit bleibt auch in diesen Fällen beim Haftpflichtigen (BGH a.a.O.).

Den Beweis grober Fahrlässigkeit der Getöteten hat die Beklagte zu 1) nicht geführt. Zwar geht sie zu Recht von einem objektiv schwerwiegenden Verstoß gegen die verkehrsübliche Sorgfalt aus. Es unterliegt keinem Zweifel, dass derjenige, der vor einem herannahenden Zug die Gleise betritt, diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem einleuchten musste. Grundsätzlich spricht bei einem solch groben Verstoß gegen die verkehrsübliche Sorgfalt auch ein Anschein für die subjektive Vorwerfbarkeit des Verhaltens. Hier ist es indes anders.

Ein Anscheinsbeweis erlaubt bei typischen Geschehensabläufen den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs oder eines schuldhaften Verhaltens nicht auf einer exakten Tatsachengrundlage, sondern aufgrund von Erfahrungssätzen. Hier fehlt es indes schon an einem typischen Geschehensablauf, den derjenige zu beweisen hat, zu dessen Gunsten der Anscheinsbeweis eingreifen soll (Zöller-Greger, 26. Aufl., vor § 284 Rn. 29). Zwar wird angenommen, dass jemand, der - ohne auf den Zugverkehr zu achten - Bahngleise betritt, in der Regel die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders grobem Maße außer Acht lässt. Dieser Erfahrungssatz trifft jedoch nur bei gesunden Menschen zu, so dass nach Auffassung des Senats zum Beweis des typischen Geschehensablaufes hier auch der Nachweis der Gesundheit des Geschädigten gehört. Diesen Nachweis hat die Beklagte nach den oben bereits dargestellten und bewerteten Ausführungen des Sachverständigen nicht geführt.

Selbst wenn man aber die Gesundheit des Geschädigten hier nicht zum typischen Geschehensablauf zählen würde und damit der Anschein für grobe Fahrlässigkeit zunächst gegeben wäre, ändert dies am Ergebnis nichts. Dem Gegner des Beweisführers ist nämlich die Möglichkeit eröffnet, den Anschein durch einen vereinfachten Gegenbeweis zu erschüttern. Er braucht hierzu nur die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Ablaufes zu beweisen (Zöller-Greger, a.a.O.). Diesen Beweis haben die Kläger geführt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen steht nämlich aufgrund der unstreitigen Umstände bei der Aufnahme der Getöteten in das Klinikum und aufgrund ihres Verhaltens in den Stunden vor dem Unfall fest, dass die ernsthafte Möglichkeit einer im Zeitpunkt des Unfalls vorliegenden und möglicherweise durch eine paradoxe Arzneimittelwirkung verstärkten Erkrankung der Getöteten besteht. Der Anschein für einen typischen, für grobe Fahrlässigkeit sprechenden Geschehensablauf ist somit erschüttert. Weitere Beweismittel, mit denen der Beklagten der volle Beweis der groben Fahrlässigkeit möglich wäre, sind nicht ersichtlich und nicht angeboten. Grobe Fahrlässigkeit kann somit nicht zugrunde gelegt werden.

cc. Es bleibt auf Seiten der Kläger daher bei der Einbeziehung von einer einfachen Fahrlässigkeit der Getöteten. Bei der Beurteilung von einfacher Fahrlässigkeit gilt ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter objektiv-abstrakter Sorgfaltsmaßstab. Der Handelnde kann den Fahrlässigkeitsvorwurf daher nicht dadurch ausräumen, dass er sich auf fehlende Verstandeskräfte oder fehlende Körperkraft beruft. Krankheitsbedingte Ausfallerscheinungen lassen daher die leichte Fahrlässigkeit nicht entfallen (Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 276 Rn. 15). Die wahrscheinlich bestehende Erkrankung der Getöteten bleibt danach außer Betracht. Das objektive Handeln der Getöteten entsprach nicht der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, was auf der Hand liegt und keiner weiteren Ausführungen bedarf.

b. Auf Seiten der Beklagten zu 1) sind folgende Umstände zu berücksichtigen:

aa. Die Beklagte zu 1) hat zunächst für die allgemein von dem Betrieb der Schienenbahn ausgehende Betriebsgefahr einzustehen, die sich aus der Schienengebundenheit, dem längeren Bremsweg und der größeren Aufprallwucht ergibt (Filthaut, a.a.O., § 4 Rn. 22).

bb. Die Betriebsgefahr ist nicht durch Verschulden erhöht.

(1) Der Beklagte zu 2) als Zugführer, dessen Verschulden sich die Beklagte zu 1) zurechnen lassen müsste (Filthaut, a.a.O., § 4 Rn. 23), hat insbesondere nicht zu spät reagiert. Entgegen der Auffassung der Kläger hat er nicht sofort eine Schnellbremsung einleiten müssen, nachdem die Getötete auf das erste akustische Warnsignal nicht reagiert hatte. Eine solche Schnellbremsung, die auch mit erheblichen Gefahren für die Zuginsassen verbunden ist, kann nicht sofort verlangt werden. In der Regel kann der Zugführer nämlich davon ausgehen, dass eine erwachsene Person nicht so unvorsichtig sein wird, die Gleise bei herannahendem Zug zu überqueren (vgl. auch Filthaut, a.a.O. § 12 Rn. 30). Ein Erwachsener wird erfahrungsgemäß auch auf Warnsignale reagieren. Ein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten zu 2) kann insoweit nicht angenommen werden. Die Behauptung der Kläger, der Beklagte zu 2) habe den Zug weiter beschleunigt, obwohl die Getötete sich näherte, wird bereits durch die Fahrtaufzeichnung (Bl. 51 d.A.) widerlegt. Vor dem Auslösen der Schnellbremsung, die sich auf der Aufzeichnung durch einen waagerechten Strich erkennen lässt, ist nämlich ein Sinken der Geschwindigkeit erkennbar. Dies spricht dafür, dass der Beklagte zu 2) in diesem Moment die Beschleunigung abgebrochen hat. Worauf die Kläger ihre Behauptung stützen, ist daher nicht ersichtlich.

(2) Die Anrechnung vermuteten Verschuldens gemäß § 831 BGB scheidet aus (Filthaut, a.a.O., § 4 Rn. 18; Palandt-Heinrichs, 66. Aufl., § 254 Rn. 47). Auf die weitere Frage der Entlastung gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen sorgfältiger Auswahl und überwachung des Beklagten zu 2) kommt es daher nicht an. Zudem hat sich der Beklagte zu 2) nach oben Ausgeführtem verkehrsgerecht verhalten, wodurch die Haftung der Beklagten zu 1) nach § 831 BGB ebenfalls entfällt (vgl. Palandt-Sprau, 66. Aufl., § 831 Rn. 8 i.V.m. § 823 Rn. 36).

(3) Die Betriebsgefahr der Beklagten zu 1) ist auch nicht aufgrund schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht erhöht.

Entgegen der Auffassung der Kläger war die Gleisanlage nicht unzureichend gesichert. Eine Einzäunung der gesamten Gleisanlagen kann von dem Betreiber der Bahn nicht verlangt werden. Andere und besondere Sicherungsmaßnahmen werden auch nach der Eisenbahnbetriebsordnung (EBO) nicht verlangt. Im Regelfall hat derjenige, der den notwendigen gesetzlichen Sicherheitsstandard beachtet, damit zivilrechtlich das Höchstmaß der zur Gefahrensteuerung erforderlichen Sorgfalt gewahrt (OLG Naumburg, VersR 1999, 628). Lediglich in Ausnahmefällen sind darüber hinausgehende Anforderungen an die Sicherungsmaßnahmen gefordert, wenn nämlich erkennbar eine besondere Gefahrenlage besteht, auf die die grundsätzlich ausreichenden Sicherungsmaßnahmen nicht zugeschnitten sind. Der Bahnunternehmer ist daher verpflichtet, einmal vorgenommene Sicherungsmaßnahmen laufend sorgfältig dahingehend zu überprüfen, ob sie noch ausreichend sind oder eine Veränderung stattgefunden hat, die eine weitergehende Sicherung erforderlich machen (OLG Naumburg, a.a.O.). Entscheidungen dazu betreffen stets so genannte „Trampelpfade“ (vgl. OLG Naumburg, a.a.O.; OLG Koblenz, VersR 2003, 1449). Voraussetzung für die Haftung ist aber, dass der Bahnunternehmer wusste bzw. damit rechnen musste, dass Personen diese Pfade nutzen und Zäune herunter treten, und dass es sich dabei um ein nahe liegendes, voraussehbares Fehlverhalten handelt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Der Vortrag der Kläger, dass die Beklagte zu 1) von den Trampelpfaden und herunter getretenen Zäunen gewusst habe, ist von der Beklagten zu 1) bestritten. Einen Beweisantritt dazu gibt es nicht.

Im übrigen belegen die von den Klägern eingereichten Fotografien, dass auch die objektiven Voraussetzungen für die Notwendigkeit einer besonderen Sicherung nicht gegeben sind. Die Bahngleise sind grundsätzlich in dem Bereich des Unfalls durch dichtes Buschwerk abgetrennt. Zwar sind auf den Fotos einige Stellen erkennbar, an denen das Buschwerk herunter getreten ist und durch die ein Zugang zum Gleisgelände mehr oder weniger ungehindert möglich ist. Dass aber die Benutzung dieser Trampelpfade durch Personen nahe liegt, ist nicht anzunehmen. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass vorliegend kein Personenverkehr herrscht. Das Bahngelände ist knapp 800 m von dem Bahnhof E. entfernt, wie sich aus der als Anlage B 4 eingereichten Auswertung des Datenspeichers ergibt. Wohnbebauung befindet sich nicht in unmittelbarer Nähe. Vielmehr ist das Firmengelände der Fa. H. auf den Lichtbildern zu erkennen. Es ist daher nicht ersichtlich oder nahe liegend, dass die niedergetretenen Stellen häufiger von Passanten genutzt werden, um z.B. eine Abkürzung zum Bahnhof oder sonstigen öffentlichen Gebäuden zu wählen.

Die Situation ist nicht mit dem von dem OLG Koblenz (VersR 2003, 1449) entschiedenen Fall zu vergleichen. Dort war festgestellt, dass der „Trampelpfad” mehrmals in der Stunde von Bahnkunden benutzt wurde, weil sie dem besonderen Anreiz erlegen waren, dass sie sich so den vermeintlichen Umweg über eine vorhandene Unterführung und anschließend durch das Bahnhofsgebäude ersparen konnten. Eine entsprechend häufige Nutzung ist hier weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch der von dem OLG Naumburg (VersR 1999, 628) entschiedene Fall weist Besonderheiten auf, die hier nicht vorliegen. Dort hatte sich ein Trampelpfad zum Umgehung eines Schlängelgitters gebildet. Aus dem Vorhandensein eines Schlängelgitters isn, dass es sich um einen bestehenden Weg handelte, der von Personen häufiger genutzt und deshalb gesichert wurde. Ein solcher Weg ist hier nicht vorhanden.

c. Die gemäß § 4 HPflG, § 254 BGB notwendige Abwägung des fahrlässigen Verhaltens der Getöteten auf der einen und der einfachen Betriebsgefahr der Bahn auf der anderen Seite führt zu einer hälftigen Haftung der Beklagten zu 1).


Nach allgemeiner Meinung (Palandt-Heinrichs, 67. Aufl., § 254 Rn. 69; Filthaut, a.a.O., § 4 Rn. 27; BGH NJW 1951, 110) tritt die bloße Gefährdungshaftung nicht schon bei nur leichter Fahrlässigkeit zurück. Die Gefährdungshaftung kann allerdings bei grob verkehrswidrigem Verhalten des Geschädigten entfallen (Palandt-Heinrichs, a.a.O.), so zum Beispiel, wenn Fußgänger einfach über die Fahrbahn laufen (OLG Hamm, NZV 2000, 371). Allerdings ist dieser Grundsatz bei Kindern und Jugendlichen eingeschränkt. Hier wird vorausgesetzt, dass das geschädigte Kind sich altersspezifisch auch subjektiv besonders vorwerfbar verhalten hat (BGH NJW 1990, 1483). Eine entsprechende Einschränkung muss auch hier gelten. Zwar handelte die Getötete - wie oben ausgeführt - objektiv grob verkehrswidrig. Dass ihr subjektiv ein besonderer Vorwurf zu machen war, steht indes nicht fest, weil nicht ausgeschlossen ist, dass die Getötete nicht in der Lage war, die Gefährlichkeit ihres Tuns zu erkennen. Der Senat hält nach allem daher eine hälftige Teilung der Verantwortlichkeit für angemessen.

4. Die somit ersatzberechtigten Kläger können gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 HPflG die Erstattung der Hälfte der Beerdigungskosten verlangen. Die Höhe der Beerdigungskosten wird von der Beklagten zu 1) nach der Erklärung im Termin vom 7. Dezember 2007 nicht mehr bestritten. Die Beklagte zu 1) hat daher an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag von 5.280,44 € zu zahlen.

5. Der Zinsanspruch der Kläger ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Mit Schreiben vom 30. Januar 2006 mit Fristsetzung zum 12. Februar 2006 haben die Kläger die Beklagte in Verzug gesetzt. Wegen des weitergehenden Antrags war die Klage abzuweisen.

6. Den Klägern steht des Weiteren gemäß § 5 Abs. 2 HPflG hälftiger Ersatz des Unterhaltsschadens zu.

Die entsprechenden Feststellungsanträge sind gemäß § 256 ZPO zulässig. Das notwendige Feststellungsinteresse ist gegeben. Zwar wäre ein Teil des Unterhaltsschadens bereits bezifferbar. Insgesamt befindet sich der Schaden aber noch in der Entwicklung und wird erst zukünftig vollständig bezifferbar sein. In solchen Fällen hat der Kläger ein Interesse an der Feststellung (vgl. Zöller-Greger, 26. Aufl., § 256 Rn. 7 a).

Der Kläger zu 1) hat einen Haushaltsführungsschaden erlitten, nachdem die den gemeinsamen Haushalt führende Ehefrau getötet worden ist. Den noch minderjährigen Klägern zu 2) und 3) hat die Getötete Barunterhalt geleistet, dessen Verlust den Klägern zu 2) und 3) zu ersetzen ist.

Der Höhe nach ist auch hier ein hälftiger Mithaftungsanteil der Kläger zu berücksichtigen.




II.

Die Klage gegen den Beklagten zu 2) als Zugführer ist unbegründet.

Die nur gemäß § 823 BGB in Betracht kommende Haftung des Beklagten zu 2) scheidet aus, denn nach den obigen Ausführungen zu Ziff I. 3. b. bb. (1) traf den Beklagten zu 2) an dem Unfall kein Verschulden.


III.

Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen zu teilen. Die außergerichtlichen Kosten der ehemaligen Beklagten zu 1) haben die Kläger voll zu tragen, nachdem sie die gegen die ehemalige Beklagte zu 1) gerichtete Klage zurückgenommen haben (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

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