1. |
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 10.560,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2005 zu zahlen,
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2. |
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner gegenüber dem Kläger zu 1) verpflichtet sind, diesem sämtlichen Unterhaltsschaden (Haushaltsführungsschaden) zu ersetzen, der dem Kläger zu 1) durch den Tod seiner am 15. Oktober 2005 gegen 10.12 Uhr auf den Gleisen der Bahnstrecke H. – E. Höhe E. verstorbenen Ehefrau A. (geboren ) entstanden ist und entstehen wird,
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3. |
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin zu 2) gegenüber verpflichtet sind, dieser sämtlichen Unterhaltsschaden zu ersetzen, der ihr aus dem Tode ihrer Mutter am 15. Oktober 2005 gegen 10.12 Uhr auf den Gleisen der Bahnstrecke H. – E. Höhe E. entstanden ist und entstehen wird,
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4. |
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner gegenüber dem Kläger zu 3) verpflichtet sind, diesem sämtlichen Unterhaltsschaden zu ersetzen, der ihm aus dem Tode seiner am 15. Oktober 2005 gegen 10.12 Uhr auf den Gleisen der Bahnstrecke H. – E. Höhe E. verstorbenen Mutter entstanden ist und entstehen wird.
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