1. |
Ergibt sich aus der Beweisaufnahme über einen Kettenauffahrunfall, dass das mittlere Fahrzeug auf das davor abgebremste gar nicht oder höchstens ganz leicht aufgefahren ist, und wurde sodann durch das Auffahren des letzten Wagens der erste Wagen um mehrere Meter nach vorn geschoben und am zweiten Fahrzeug wirtschaftlicher Totalschaden verursacht, dann haftet der zuletzt Aufgefahrene für den Schaden des Mittleren.
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2. |
Zwar hat der Versicherer ein berechtigtes Interesse daran, eine amtliche Ermittlungsakte einzusehen, bevor er sich über die Ablehnung oder Anerkennung seiner Einstandspflicht schlüssig wird. Eine Veranlassung zur Klageerhebung gibt er daher nicht, wenn und soweit er trotz zumutbarer Bemühungen keine Akteneinsicht erhalten hat und aus diesem Grund keine abschließende Erklärung zu seiner Einstandspflicht abgibt. Jedoch muss die Regulierung sodann nach einer höchstens zwei- bis dreiwöchigen Prüfungsfrist erfolgen.
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
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die Klage abzuweisen.
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