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Amtsgericht Heinsberg Urteil vom 21.09.2009 - 16 C 472/08 - Zur Haftungsabwägung bei einem Kettenunfall

AG Heinsberg v. 21.09.2009: Zur Haftungsabwägung bei einem Kettenunfall




Das Amtsgericht Heinsberg (Urteil vom 21.09.2009 - 16 C 472/08) hat entschieden:

  1.  Ergibt sich aus der Beweisaufnahme über einen Kettenauffahrunfall, dass das mittlere Fahrzeug auf das davor abgebremste gar nicht oder höchstens ganz leicht aufgefahren ist, und wurde sodann durch das Auffahren des letzten Wagens der erste Wagen um mehrere Meter nach vorn geschoben und am zweiten Fahrzeug wirtschaftlicher Totalschaden verursacht, dann haftet der zuletzt Aufgefahrene für den Schaden des Mittleren.

  2.  Zwar hat der Versicherer ein berechtigtes Interesse daran, eine amtliche Ermittlungsakte einzusehen, bevor er sich über die Ablehnung oder Anerkennung seiner Einstandspflicht schlüssig wird. Eine Veranlassung zur Klageerhebung gibt er daher nicht, wenn und soweit er trotz zumutbarer Bemühungen keine Akteneinsicht erhalten hat und aus diesem Grund keine abschließende Erklärung zu seiner Einstandspflicht abgibt. Jedoch muss die Regulierung sodann nach einer höchstens zwei- bis dreiwöchigen Prüfungsfrist erfolgen.



Siehe auch Kettenunfall - doppelter Auffahrunfall - Massenkaramboulagen und Unfallverursachung durch mehrere Unfallbeteiligte - Haftung mehrerer Schädiger - Kettenunfall - Massenkaramboulage

Tatbestand:


Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalles, der sich am 17.10.2008 auf der Roermonder Straße in Höhe der Hausnummer 46 in Heinsberg-Karken ereignet hat. Der Kläger war Halter und Eigentümer des unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen welches zum Unfallzeitpunkt von seinem Sohn, dem Zeugen ... gefahren wurde.

Der Beklagte zu 2.) fuhr hingegen das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen welches bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversichert ist.

Der Kläger behauptet, der Zeuge habe sein Fahrzeug angehalten, um nach links abbiegen zu können. Die Zeugin habe ihr Fahrzeug hinter dem des Zeugen ... angehalten und der Zeuge B habe ebenfalls das Fahrzeug des Klägers rechtzeitig hinter dem Fahrzeug der Zeugin K anhalten können. Sodann sei der Beklagte zu 1.) mit seinem Fahrzeug nahezu ungebremst auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren und habe dieses nach vorne auf das Fahrzeug der Zeugin ... geschoben.

Durch den Verkehrsunfall hat das Fahrzeug des Klägers einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten. Die voraussichtlichen Reparaturkosten des Fahrzeuges betrugen 24.000,00 €. Das Fahrzeug hatte jedoch lediglich eine Wiederbeschaffungswert von 2.950,00 € abzüglich Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeuges in Höhe von 220,00 € ergibt einen Betrag von 2.730,00 €.

Der Kläger hat vorprozessual zur Schadenshöhe ein Gutachten eingeholt, wofür er 335,02 € aufwenden musste. Die Umzulassungskosten betrugen 71,80 €. Der Kläger begehrt darüber hinaus für die Dauer der Ersatzbeschaffung von 12 Tagen eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 27,00 € täglich, mithin insgesamt 324,00 €, sowie eine allgemeine Kostenpauschale von 30,00 €.

Mit seiner Klage hat der Kläger daher zunächst einen Betrag von 3.490,82 € von den Beklagten begehrt.

Am 02.12.2008 sind dem Kläger ferner für den Feuerwehreinsatz mit Kostenbescheid der Stadt Heinsberg 163,60 € in Rechnung gestellt worden. Am 19.01.2009 hat die Beklagte insgesamt 2.793,88 € gezahlt, hiervon eine Teilbetrag in Höhe von 55,93 € auf die nicht rechtshängige Vergütung für einen Aktenauszug sowie einen Teilbetrag von 109,07 € auf den rechtshängigen Kostenbescheid der Stadt Heinsberg über 163,60 €, weitere 272,87 € wurden auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers gezahlt und den Rest in Höhe von 2.356, 01 € auf die geltend gemachte Hauptforderung.

Der Kläger hingegen will die Teilzahlung in voller Höhe von 164, 60 € auf den Kostenbescheid der Stadt Heinsberg für den Feuerwehreinsatz verrechnet wissen, stützt seine Klage hilfsweise auf den Differenzbetrag der Feuerwehreinsatzkosten in Höhe von 54,53 € (= € 163,60 ./. € 109,07) und beantragt daher nunmehr,

   die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

  1.  an ihn 3.490,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.11.2008 abzüglich am 19.01.2009 gezahlter 2.301,48 € zu zahlen

sowie-

  2.  ihn von der Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 402,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.11.2008 abzüglich am 19.01.2009 gezahlter 272,87 € freizustellen.




Die Beklagten haben sich der Teilerledigungserklärung angeschlossen und beantragen,
   die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der Zeuge sei zu schnell gefahren und habe deshalb nicht mehr rechtzeitig bremsen können und sei mit dem Fahrzeug des Klägers auf das Fahrzeug der Zeugin K aufgefahren, bevor der Beklagte zu 1.) auf das vom Zeugen gefahrene Fahrzeug des Klägers seinerseits aufgefahren sei.

Wegen des Parteivorbringens im übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.08.2009 Bezug genommen.




Entscheidungsgründe:


Die Klage ist ganz überwiegend begründet, §§ 7 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Zeuge das Fahrzeug der Zeugin K allenfalls leicht touchiert hatte, bevor der Beklagte zu 1.) gegen das Fahrzeug des Klägers gefahren ist und dieses auf das Fahrzeug der Zeugin geschoben hat. Der Zeuge ... hat ausgesagt, er habe das Fahrzeug der Zeugin ... nicht berührt, bevor der Beklagte auf ihn aufgefahren sei. Auch der Zeuge hat, als der Zeuge ... sein Fahrzeug abgebremst hat, lediglich ein Quietschen, jedoch keinen Crash gehört. Er wollte zwar nicht ausschließen, dass der Zeuge leicht auf das Fahrzeug der Zeugin K aufgefahren sein könne, er habe jedoch keinen Zusammenstoß dieser beiden Fahrzeuge gehört. Dann habe er das Fahrzeug des Beklagten im Rückspiegel gesehen und habe gedacht, dieses werde nicht mehr rechtzeitig abbremsen. Dann sei es auch zu dem Zusammenstoß gekommen. Die Zeugin hat ebenfalls angegeben, dass der Zeuge mit seinem Fahrzeug zum Stillstand gekommen sei, ohne dass es zu einem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug der Zeugin K gekommen sei. Dann sei der Van gekommen, der vor ihr gefahren sei, und sie habe sich gefragt, warum dieser nicht bremse. Dann sei es zum Knall gekommen, als das Fahrzeug des Beklagten auf das des Zeugen ... aufgefahren sei. Zwar wollte auch diese Zeugin nicht ausschließen, dass zuvor der Zeuge mit seinem Fahrzeug leicht auf das Fahrzeug der Zeugin aufgefahren sei, allerdings habe es für sie so ausgesehen, als sei das Fahrzeug des Zeugen noch rechtzeitig zum Stillstand gekommen. Auch sei der Zusammenstoß des Fahrzeuges des Beklagten auf das des Zeugen derart stark gewesen, dass dessen Fahrzeug durch das des Beklagten zu 1.) nach vorne geschoben worden sei.

Schließlich hat die Zeugin bekundet, dass der Zeuge ... es mit seinem Fahrzeug noch gerade geschafft hatte zu halten, sie allerdings leicht angetitscht habe. Danach sei ein weiteres Fahrzeug gekommen, das so stark aufgefahren sei, dass es das Fahrzeug des Zeugen und ihres ein paar Meter nach vorne geschoben habe.

Mithin steht nach den glaubhaften Aussagen dieser Zeugen fest, dass der Zeuge mit dem Fahrzeug des Klägers das Fahrzeug der Zeugin allenfalls leicht angetitscht hatte, und dass danach der große Zusammenstoß kam, bei dem der Beklagte zu 1.) nicht nur gegen das Fahrzeug des Klägers gefahren ist, sondern sodann dieses und das Fahrzeug der Zeugin ... einige Meter nach vorne geschoben hat. Ob durch das möglicherweise leichte "Antitschen” das Fahrzeug des Klägers überhaupt beschädigt worden ist, steht aufgrund der Beweisaufnahme nicht fest. Jedenfalls kann es nach den Aussagen der Zeugen allenfalls ganz leicht beschädigt worden sein. Die erheblichen Beschädigungen am Fahrzeug des Klägers sowohl vorne als auch hinten können daher ganz überwiegend nur durch das Fahrzeug des Beklagten zu 1.) verursacht worden sein. Das von der Zeugin geschilderte leichte Antitschen ihres Fahrzeugs durch das des Klägers kann nach der Schilderung dieser Zeugin nicht zu einem wirtschaftlichen Totalschaden des klägerischen Fahrzeuges geführt haben, sondern allenfalls leichte Schäden an diesem verursacht haben. Der wirtschaftliche Totalschaden muss daher durch den von den Zeugen geschilderten erheblichen Auffahrunfall des Beklagten auf das klägerische Fahrzeug verursacht worden sein, wodurch dieses und das Fahrzeug der Zeugin mehrere Meter nach vorne geschoben worden sind.


Da der Kläger nicht die erforderlichen Reparaturkosten in Höhe von 24.000,00 € für die Beseitigung sämtlicher Unfallschäden von den Beklagten erstattet verlangt, kommt es auf die Frage, welcher Anteil hiervon durch einen etwaigen geringfügigen ersten leichten Anstoß bereits verursacht worden sein kann, nicht an. Denn der wirtschaftliche Totalschaden ist jedenfalls erst durch den zweiten Anstoß des Beklagten auf das klägerische Fahrzeug entstanden, so dass der Kläger von den Beklagten den Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeuges’ abzüglich Restwert in unstreitiger Höhe von 2.730,00 € erstattet verlangen kann.




Entsprechendes gilt für die übrigen geltend gemachten Schadenspositionen, deren Höhe nicht bestritten worden sind, denn auch die Sachverständigenkosten, die Umzulassungskosten und der Nutzungsausfall für 12 Tage sind nicht durch einen etwaigen leichten ersten Anstoß, sondern durch den erheblichen, vom Beklagten zu 1.) verursachten, Auffahrunfall entstanden. Der Kläger kann daher seine mit der Klage geltend gemachten Schadenspositionen in voller Höhe von 3.485,82 € erstattet verlangen, wobei eine allgemeine Kostenpauschale lediglich in Höhe von 25,00 € und nicht 30,’00 € anzusetzen ist. Unstreitig hat die Beklagte zu 2.) an den Kläger am 19.01.2009 insgesamt 2.793,88 € gezahlt. Bei der Verrechnung dieser Zahlbeträge kommt es auf die Zahlungsbestimmung der Beklagten an, wonach diese einen Teilbetrag von 55,93 € auf nicht rechtshängige Kosten für einen Aktenauszug, einen weiteren Teilbetrag von 109,07 € auf den Kostenbescheid der Stadt Heinsberg über 163,60 € und weitere 272,87 € auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten des Klägers getätigt hat, so dass auf die geltend gemachte Hauptforderung 2.356,01 € entfallen.

Darüber hinaus kann der Kläger von den Beklagten den bislang nicht ausgeglichene Restbetrag aus dem Kostenbescheid der Stadt Heinsberg wegen des Feuerwehreinsatzes in Höhe von 54,53 € erstattet verlangen, auf den er seine Klageforderung auch hilfsweise gestützt hat.

Zwar bemisst sich die außergerichtliche Geschäftsgebühr der Prozessbevollmächtigten des Klägers anhand eines Streitwertes von 3.534,02 €, da diese mit Schreiben vom 30.10.2008 einen derartigen Betrag von der Beklagten zu 2.) begehrt haben (GA 5). In diesem Schreiben werden die Umzulassungskosten allerdings mit 115,00 € angegeben, tatsächlich betrugen diese jedoch lediglich 71,80 €, so dass der Kläger mit seiner Klage auch lediglich einen Betrag von 3.490,82 € begehrt hat. Seine außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann der Kläger daher von den Beklagten nur unter Zugrundelegung eines Streitwertes von bis zu 3.500,00 € erstattet verlangen, mithin in Höhe von 359,50 €, abzüglich des von der Beklagten zu 2.) hierauf am 19.01.2009 gezahlter 272,87 €.



Der zuerkannte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 286, 288 BGB. Die einheitliche Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 2, 91 a ZPO.

Insoweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des Rechtsstreites den Beklagten aufzuerlegen, § 91 a ZPO. Zwar hat der Versicherer ein berechtigtes Interesse daran, eine amtliche Ermittlungsakte einzusehen, bevor er sich über die Ablehnung oder Anerkennung seiner Einstandspflicht schlüssig wird. Eine Veranlassung zur Klageerhebung gibt er daher nicht, wenn und soweit er trotz zumutbarer Bemühungen keine Akteneinsicht erhalten hat und aus diesem Grund keine abschließende Erklärung zu seiner Einstandspflicht abgibt (s. OLG Hamm r+s 1988, 31). Die Beklagten geben jedoch selbst an, dass der Klägervertreter ihnen mit Schreiben vom 03.12.2008 den erbetenen Aktenauszug zur Verfügung gestellt hat. Selbst unter Zugrundelegung einer zwei- bis dreiwöchigen Prüfungszeit hätten die Beklagten daher noch im Dezember 2008 eine Zahlung in der von ihnen anerkannten Haftungsquote veranlassen können. Dies haben sie jedoch erst über 1 1/2 Monate später gemacht und nachdem ihnen die Klage am 07.01. 2009 zugestellt worden war. Insofern können sich die Beklagten daher nicht mehr auf ein sofortiges Anerkenntnis berufen, sondern befanden sich zum Zeitpunkt der Klageerhebung in Zahlungsverzug und haben daher gern. § 91a ZPO die hierdurch verursachten Mehrkosten zu tragen.

Da die Zuvielforderung des Klägers verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten veranlasst hat, waren die Kosten des Rechtsstreites im übrigen gemäß § 92 Abs. 2 ZPO ebenfalls den Beklagten aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert:

bis zum 29.01.2009: 3.490,82 €
ab dem 30.01.2009: bis zu 1.250,00 €.

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