1. |
Nimmt die Eindringtiefe seitlicher Fahrzeugschäden an einem geradeaus fahrenden Fahrzeug von vorn nach hinten zu, deutet dies in der Regel darauf hin, dass das von der Seite kommende Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt nicht stillstand, sondern in Bewegung war.
| 2. |
Bei der Haftungsabwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge nach StVG § 17 bleibt die alkoholische Beeinflussung eines Unfallbeteiligten außer Betracht, wenn nicht feststeht, dass sie sich auch unfallursächlich ausgewirkt hat.
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