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OLG Hamm Urteil vom 01.09.1994 - 6 U 85/94 - Zur Bewertung der Eindringtielfe seitlicher Fahrzeugschäden und zur Haftungsabwägung bei Alkoholisierung eines Unfallbeteiligten

OLG Hamm v. 01.09.1994: Zur Bewertung der Eindringtiefe seitlicher Fahrzeugschäden und zur Haftungsabwägung bei Alkoholisierung eines Unfallbeteiligten




Das OLG Hamm (Urteil vom 01.09.1994 - 6 U 85/94) hat entschieden:

  1.  Nimmt die Eindringtiefe seitlicher Fahrzeugschäden an einem geradeaus fahrenden Fahrzeug von vorn nach hinten zu, deutet dies in der Regel darauf hin, dass das von der Seite kommende Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt nicht stillstand, sondern in Bewegung war.

  2.  Bei der Haftungsabwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge nach StVG § 17 bleibt die alkoholische Beeinflussung eines Unfallbeteiligten außer Betracht, wenn nicht feststeht, dass sie sich auch unfallursächlich ausgewirkt hat.


Siehe auch
Grundstücksausfahrt
und
Alkoholbedingte Fahruntauglichkeit und Unfallursächlichkeit

Gründe:


I.

Der Kläger fordert Ersatz materiellen Schadens wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 29.7.1993 gegen 13.50 Uhr in H. (außerorts) ereignet hat.

Die Tochter des Klägers kam mit dessen Pkw Range Rover aus einer Grundstücksausfahrt. Sie wollte nach links in die S.-Straße einbiegen. Für sie von links kam der Beklagte zu 1) mit seinem beim Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten VW-Transporter. Im Bereich der Grundstücksausfahrt stießen die Fahrzeuge zusammen.

Der Kläger hat seinen mit 12 006,30 DM bezifferten materiellen Schaden zunächst in voller Höhe geltend gemacht. Er hat sodann die Klage teilweise zurückgenommen und sie auf der Grundlage einer Haftungsquote der Beklagten von 2/3 i.H.v. 8 004,20 DM nebst Zinsen weiterverfolgt.

...




II.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keine Ansprüche gem. §§ 7, 17 StVG, § 823 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG. Denn auch die weitere Verhandlung und Beweisaufnahme hat nicht zum Nachweis eines unfallursächlichen Fahrfehlers des Erstbeklagten geführt. Dagegen fällt der Tochter des Klägers ein Vorfahrtsverstoß zur Last. Die Abwägung der Verursachungsanteile gem. § 17 StVG stellt den Kläger anspruchslos.

1. Dem Erstbeklagten fällt kein schuldhafter Fahrfehler zur Last.

1.1 Die Auswertung der Unfallspuren durch den Sachverständigen (SV) Dipl.-Ing. B. hat ergeben, dass die Ausgangsgeschwindigkeit des Erstbeklagten nicht über 65 km/h lag. Damit entfällt der Vorwurf einer unangepassten Geschwindigkeit (§ 3 I StVO), denn die eingehaltene Geschwindigkeit war im Hinblick auf Sicht-, Fahrbahn- und Witterungsverhältnisse sowie auf die Streckenführung unproblematisch.

1.2 Eine verspätete Reaktion des Erstbeklagten (Verstoß gegen § 1 II StVO) ist ebenfalls nicht bewiesen. Er durfte darauf vertrauen, dass das aus der Grundstücksausfahrt kommende Fahrzeug des Klägers sein Vorfahrtrecht (§ 10 StVO) respektieren werde. Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass der Erstbeklagte durch Bremsen oder Ausweichen den Zusammenstoß hätte vermeiden können, denn es sind keine Umstände festzustellen, die eine frühere Reaktion erforderten. Bei seiner Annäherung stand das Fahrzeug des Klägers noch nicht in der späteren Kollisionsposition, und es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Tochter des Klägers durch ihre Fahrweise schon vorher zu erkennen gegeben hat, dass sie durchfahren werde.




Die Behauptung des Klägers, sein Fahrzeug habe im Bereich der Grundstücksausfahrt gestanden, als der VW-Transporter des Erstbeklagten angestoßen sei, ist durch die Beweisaufnahme widerlegt. Die Schadenslichtbilder lassen erkennen, dass die Schäden an der Beifahrerseite des VW-Transporters vom Vorderradbereich nach hinten in der Eindringungstiefe zunehmen. Nach den aus Kollisionsversuchen gewonnenen Erkenntnissen des SV spricht das entscheidend dafür, dass beim Anstoß das Fahrzeug des Klägers in Vorwärtsbewegung war, weil sonst eine Streifberührung bei Anstoß gegen ein stehendes Fahrzeug vorne stärkere und nach hinten abnehmende Schäden verursacht hätte.

Es kommt hinzu, dass im Kollisionszeitpunkt das Fahrzeug des Klägers bereits etwa zwei Meter in den Fahrbahnbereich hineinragte. Das hat der SV Dipl.-Ing. B. durch eine genaue Auswertung der fotografisch festgehaltenen Unfallspuren und der Schadensbilder ermittelt. Damit befand sich das Fahrzeug des Klägers nicht in einer Position, in der üblicherweise ein Wartepflichtiger das Passieren des Vorfahrtberechtigten abwartet. Die Kollisionsstellung spricht mithin ebenfalls dafür, dass sich das Fahrzeug des Klägers beim Zusammenstoß in Vorwärtsbewegung befand.




Wenn aber die Tochter des Klägers aus der Warteposition in der Einmündung in die Kollision hineingefahren ist, so reichte die verbleibende Zeit von der Erkennbarkeit ihres überraschenden Fahrvorgangs dem Erstbeklagten nicht für eine unfallvermeidende Reaktion.

1.3 Auch auf die Alkoholisierung des Erstbeklagten lässt sich nicht die Feststellung gründen, dass ein wie auch immer gearteter Verkehrsverstoß von seiner Seite mitursächlich war für den Unfall, und zwar auch nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises. Zwar kann auch eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 0,8 ‰ die Fahrtüchtigkeit durch Enthemmung oder Einschränkung der Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigen. Die vorliegende Unfallsituation ist aber nicht typisch für eine alkoholbedingte Fehlreaktion. Die Umstände sprechen eher dafür, dass auch ein völlig nüchterner Fahrer die überraschende Situation nicht gemeistert hätte.

2. Der Tochter des Klägers ist dagegen eine unfallursächliche Vorfahrtverletzung vorzuwerfen. Da sie aus einer Grundstücksausfahrt in den fließenden Verkehr einbiegen wollte, musste sie sich gem. § 10 StVO so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Bei Einhaltung der in dieser Vorschrift geforderten äußersten Sorgfalt hätte sie den von links kommenden VW-Transporter rechtzeitig erkennen können, bevor sie in die Fahrbahn einbog. Die vom SV gefertigten Lichtbilder lassen zwar vermuten, dass der zunächst aus einer Entfernung von 90 m deutlich sichtbare VW-Transporter bei der weiteren Annäherung einen vorübergehend durch Strauchwerk verdeckten Bereich durchfuhr, so dass die Tochter des Klägers ihn möglicherweise nicht sehen konnte, als sie vor dem Anfahren nach links blickte. Bei Aufbietung der in § 10 StVO geforderten äußersten Sorgfalt hätte sie jedoch diese Möglichkeit einkalkulieren müssen. Durch vorsichtiges Vortasten hätte sie der Gefahr eines Zusammenstoßes mit einem aus dem verdeckten Bereich kommenden Fahrzeugs entgehen können.



3. Bei der Abwägung der Verursachungsanteile gem. § 17 StVG ist auf seiten der Beklagten lediglich die einfache Betriebsgefahr in Anschlag zu bringen. Es sind keine Umstände hervorgetreten, durch welche die Betriebsgefahr erhöht wurde. Auch die Alkoholisierung des Erstbeklagten kann hier nicht berücksichtigt werden, denn es steht nicht fest, dass sie sich irgendwie unfallursächlich ausgewirkt hat. Im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG dürfen nur die Umstände berücksichtigt werden, die feststehen, d.h. unstreitig oder bewiesen sind, und die darüber hinaus auch tatsächlich mitursächlich geworden sind. Das gilt jedenfalls nach der h.M. in Lit. und Rspr., der der Senat folgt auch für den Fall der Alkoholbeeinflussung (vgl. Senat, NZV 1994, 319 m.w.N.).

Gegenüber dem Vorfahrtsverstoß der Tochter des Klägers, die gem. § 10 StVO die äußerste Sorgfalt einzuhalten hatte, fällt die Betriebsgefahr des vom Beklagten geführten Fahrzeugs nicht so sehr ins Gewicht, dass auch nur eine geringe Haftungsquote anzusetzen wäre.

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