- Auch bei einer anlässlich einer Verkehrskontrolle spontan entnommenen Blutprobe deutet ein nachgewiesener THC-COOH-Wert von 15 ng/ml dann auf gelegentlichen Cannabiskonsum hin, wenn zwischen behaupteter "erst- und einmaligem" Konsum und Blutentnahme sogar 48 Stunden liegen und nicht nur 4 - 6 Stunden. Im Übrigen folgt die Kammer der Auffassung nicht, eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum bei einem THC-COOH-Wert bis 100 ng/ml sei wissenschaftlich nicht möglich, wenn neben THC-COOH auch aktives THC nachgewiesen wird.
- Die Fahrerlaubnisbehörden können bereits bei einem Wert zwischen 1 und 2 ng/ml THC im Serum ohne weitere Sachverhaltsaufklärung - d.h. ohne vorherige Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens - ein erhöhtes Risiko für die Verkehrssicherheit mit der Folge eines Verstoßes gegen das Trennungsgebot annehmen.
Tatbestand:
Der Kläger war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (heute Klasse B).
Am 24.04.2009 führte der Kläger um 19:05 Uhr auf der BAB 61 Gemarkung Daxweiler ein Kraftfahrzeug. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle wurden beim Kläger gerötete und wässrig glänzende Augenbindehäute sowie leicht geweitete Pupillen mit träger Lichtreaktion festgestellt. Weitere fahrbedingte Ausfallerscheinungen konnten danach beim Kläger nicht festgestellt werden. Ein durchgeführter Mahsantest verlief positiv auf THC. Der ärztliche Bericht über die nachfolgende Untersuchung bestätigte die Feststellung wässrig glänzender und geröteter Augenbindehäute, hingegen lag danach eine prompte Pupillenlichtreaktion vor; im Übrigen wurde nur die Einbein-Steh-Probe als unsicher ausgeführt bewertet. Nach dem ärztlicherseits gewonnenen Eindruck stand der Kläger nicht merklich unter dem Einfluss von Drogen.
Gegenüber der Polizei machte der Kläger keine Angaben zur Sache.
Laut Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz vom 16.06.2009 wies die dem Kläger am 24.04.2009 um 19:45 Uhr entnommene Blutprobe einen Tetrahydrocannabinol (=THC) - Wert - des psychoaktiven Hauptwirkstoffs von Cannabis - von 1,6 ng/ml Serum auf, der THC-Carbonsäure-Wert (=THC-COOH, Abbauprodukt des THC) lag bei 15 ng/ml. Laut gutachterlicher Äußerung weist die im Serum festgestellte Cannabinoidkonzentration auf eine engerfristige Cannabisaufnahme hin. Ein Cannabiseinfluss zum Blutentnahmezeitpunkt ist danach nicht ausgeschlossen.
Unter dem 16.10.2009 erging wegen des Verkehrsverstoßes vom 24.04.2009 ein Bußgeldbescheid - rechtskräftig seit dem 16.11.2009 - durch den eine Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro sowie 4 Punkte festgesetzt wurden; zugleich wurde ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet.
Nach Anhörung wurde dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 19.01.2010 - zugestellt am 25.01.2010 - die Fahrerlaubnis entzogen und die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der festgestellte THC-Carbonsäure-Wert weise auf einen mehrmaligen Konsum hin; auch habe der Kläger nachweislich ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt. Das Verhalten zeige, dass er nicht die Gewähr dafür biete, den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen.
Hiergegen hat der Kläger am 23.02.2010 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die THC-Konzentration habe deutlich unterhalb des Grenzwertes von 2,0 ng/ml gelegen, von einer akuten Beeinflussung sei daher nicht auszugehen. Körperliche Auffälligkeiten hätten die Feststellungen nicht ergeben. Auch sei nicht von einem gelegentlichen Konsum auszugehen. Er habe deutlich mehr als 48 Stunden vor Fahrtantritt eine sehr geringe Menge Cannabis geraucht, es habe sich dabei um einen einmaligen Konsum gehandelt. Dies ergebe sich auch aus dem THC-COOH-Wert von 15 ng/ml. Als milderes Mittel sei jedenfalls ein Eignungsgutachten einzuholen gewesen.
Einen zeitgleich gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat die erkennende Kammer mit Beschluss vom 22.03.2010 - 11 L 225/10 - abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das OVG NRW durch Beschluss vom 02.06.2010 - 16 B 484/10 - mangels Begründung verworfen.
Der Kläger beantragt,die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19.01.2010 aufzuheben.Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.Zur Begründung weist der Beklagte darauf hin, dass laut Gutachten ein Cannabiseinfluss zum Blutentnahmezeitpunkt nicht ausgeschlossen sei. Auch werde eine hinreichende Trennung von Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr durch das OVG NRW nicht erst ab einem THC-Wert von 2,0 ng/ml angenommen; einen Mindestwert nenne das Gericht nicht. Ohne vorheriges Gutachten könne jedoch danach die Fahrerlaubnis jedenfalls schon dann entzogen werden, wenn eine Teilnahme am Straßenverkehr unter Einwirkung der Droge erfolgt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch des Verfahrens 11 L 225/10) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Die unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis mit Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19.01.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges, ist nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 7 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Fahrerlaubnis ist insbesondere zu entziehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Nr. 9.2.2 i.V.m. der Vorbemerkung Nr. 3 dieser Anlage 4 ist ein Kraftfahrer, der a) gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn b) zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Einer vorherigen Begutachtung bedurfte es daher nicht.
a) Es ist hier - wie bereits mit Beschluss der Kammer vom 22.03.2010 - 11 L 225/10 ausgeführt - von einem gelegentlichen Cannabiskonsum des Klägers auszugehen.
Ein gelegentlicher Konsum liegt dann vor, wenn er über den lediglich einmaligen, experimentellen Gebrauch hinausgeht und noch nicht das Stadium des regelmäßigen Konsums erreicht hat. Schon bei zweimaliger Einnahme von Cannabis in selbstständigen Konsumakten liegt ein gelegentlicher Cannabis-Konsum vor.OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.03.2006 - 10 B 10099/06.OVG -; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, § 2 Rdnr. 17e m.w.N.Dies ist hier der Fall.
Der wiederholte Konsum ergibt sich bereits aus dem festgestellten THC-COOH-Wert von 15 ng/ml. Denn es handelte sich vorliegend um eine spontan entnommene Blutprobe, bei der bei einem Wert zwischen 5 (zumindest 10) und 150 ng/ml gelegentlicher Konsum erwiesen ist.Vgl. Zwerger, Rechtsfragen beim Entzug der Fahrerlaubnis bei Drogenauffälligkeit, DAR 2005, 431, 434; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.07.2003 - 12 ME 287/03 -, DAR 2003, 480; Erlass des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung NRW vom 18.12.2002.Zwar wird teilweise die Ansicht vertreten, dass bei spontan entnommenen Blutproben eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum bei einem THC-COOH-Wert bis 100 ng/ml wissenschaftlich nicht möglich sei,vgl. HessVGH, Beschluss vom 24.09.2008, NJW 2009, 1523; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.12.2006 - 1 M 142/06; BayVGH, Beschluss vom 16.08.2006 - 11 CS 05.3394 -, juris.Davon kann wegen des schnellen Abbaus von THC jedoch nur ausgegangen werden, wenn zwischen dem Cannabiskonsum und der Entnahme der Blutprobe nicht mehr als 4 - 6 Stunden liegen. Die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum wird im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit 4-6 Stunden angegeben und nur in Fällen wiederholten oder regelmäßigen Konsums kann sich diese Zeitspanne erhöhen, gelegentlich auf über 24 Stunden.OVG NRW, Beschluss vom 11.09.2008 - 16 B 868/08 -; Schubert/Eisenmenger/ Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl., S. 178; Geiger, Aktuelle Rechtsprechung zum Fahrerlaubnisrecht, DAR 2009, 61, 65; VG Köln, Beschluss vom 17.07.2009 - 11 L 665/09 -.Hier hat der Kläger jedoch vorgetragen, er habe deutlich mehr als 48 Stunden vor Fahrtantritt eine sehr geringe Menge Cannabis geraucht und es habe sich dabei um einen einmaligen Konsum gehandelt. Dann aber hätte bei tatsächlich einmaligem Konsum zum Blutentnahmezeitpunkt kein THC mehr nachweisbar sein dürfen; dass es trotzdem nachgewiesen wurde, spricht - die Richtigkeit des Konsumzeitpunktes unterstellt - nach Maßgabe des dargestellten Fachschrifttums vielmehr gerade für wiederholten Konsum.Geiger a.a.O. S. 66.Im Übrigen folgt die Kammer der oben dargestellten Auffassung, eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum bei einem THC-COOH-Wert bis 100 ng/ml sei wissenschaftlich nicht möglich, jedoch nicht. Diese Sicht der Kammer ergibt sich nach Maßgabe des genannten Erlasses des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung NRW vom 18.12.2002 daraus, dass beim Antragsteller neben dem THC-COOH-Wert auch THC festgestellt worden ist, wodurch ein mindestens zweimaliger - und damit gelegentlicher - Konsum erwiesen ist.
Die Behauptung des Klägers, er habe seinerzeit nur einmalig Cannabis konsumiert, ist daher insgesamt widerlegt. Sie ist im Übrigen auch ohne den festgestellten THC-COOH-Wert nicht hinreichend plausibel und damit nicht zu seinen Gunsten verwertbar. Es spricht nämlich nach allgemeiner Lebenserfahrung ganz Überwiegendes dagegen, dass ein Erstkonsument bei zwangsläufig noch völliger Unerfahrenheit mit den Wirkungen des Cannabiskonsums das besondere Risiko einer anschließenden Fahrt mit dem Pkw eingeht und darüber hinaus angesichts der geringen Kontrolldichte der Polizei ausgerechnet bei dieser einzigen Fahrt unter Cannabiseinfluss auffällt. Im Hinblick darauf hätte er die Umstände dieses einmaligen Konsums und der anschließenden Fahrt substantiiert und glaubhaft schildern müssen.Vgl. insgesamt OVG NRW, Beschlüsse vom 11.09.2008 - 16 B 868/08 - und vom 25.06.2009 - 16 B 620/09 -.Daran fehlt es. Der Kläger hat weder im vorausgegangenen Eilverfahren noch im Termin zur mündlichen Verhandlung des vorliegenden Verfahrens hierzu Ausführungen getätigt.
b) Das Merkmal des fehlenden Trennungsvermögens zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist durch die Fahrt des Klägers vom 24.04.2009 unter der Wirkung von THC, angesichts des hier festgestellten Wertes von 1,6 ng/ml im Blutserum, auch belegt.
Obwohl der Begriff des Trennungsvermögens auf ein subjektives Element, wie die persönliche Wahrnehmung des Betroffenen von seiner eigenen Leistungsfähigkeit hindeuten könnte, hält es die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und anderer Gerichte für entscheidend, ob der Betroffene objektiv unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko von Beeinträchtigungen erhöht, die negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben,vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.02.2006 - 16 B 1392/05 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg , Beschluss vom 16.06.2009 - 1 S 17.09 -, juris Rdnr. 6; BayVGH, Beschluss vom 25.01.2006 - 11 CS 05.1711 -, juris Rdnr. 17; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29.09.2006 - 7 L 1312/09, juris Rdnr. 5.Das fehlende Trennungsvermögen im Sinne einer unzureichenden Bereitschaft, auf das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht hinlänglich auszuschließenden drogenbedingten Fahruntüchtigkeit zu verzichten, ist schon bei einer THC-Konzentration zwischen 1 und 2 ng/ml im Blutserum und damit jedenfalls bei dem hier festgestellten Wert von 1,6 ng/ml anzunehmen.
Die Kammer schließt sich damit der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung an.OVG Berlin-Brandenburg , Beschluss vom 16.06.2009 - 1 S 17.09 -; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.06.2005 - 4 MB 49/05 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2005 - 3 Bs 214/05 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.07.2003 - 12 ME 287/03 -; OVG Weimar, Beschluss vom 11.05.2004 - 2 EO 190/04 -; VGH BW, Beschluss vom 27.03.2006 - 10 S 2519/05 - und Urteil vom 13.12.2007 -10 S 1272/07 -; VG Saarland, Beschluss vom 14.02.2008 - 10 L 2082/07 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29.09.2006 - 7 L 1312/06 -; VG Freiburg, Beschluss vom 20.11.2006 - 1 K 1914/05 -; VG Düsseldorf mit Beschluss vom 04.03.2010 - 14 L 139/10 -, juris. Hingegen legen einen Schwellenwert von 2,0 ng/ml zugrunde: BayVGH, Beschluss vom 25.01.2006 - 11 CS 05.1711 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.12.2006 - 1 M 142/06 -; VG Weimar, Beschluss vom 22.07.2005 - 2 E 869/05.WE -, jeweils nach juris; auch Eisenmenger empfiehlt, die für den OWi-Bereich genannten Grenzwerte bzw. Entscheidungsgrenzen nur als Anlassgrenzen für Fahrtauglichkeitsuntersuchungen heranzuziehen, vgl. NZV 2006, 24, 27; in diesem Sinne auch Gehrmann, Grenzwerte für Drogeninhaltsstoffe im Blut und die Beurteilung der Eignung im Fahrerlaubnisrecht, NZV 2008, 377, 382.Die Frage, ob schon bei der vorliegenden Wirkstoffkonzentration im Blutserum ein erhöhtes Risiko für die Verkehrssicherheit mit der Folge eines Verstoßes gegen das Trennungsgebot anzunehmen ist, kann hier auch nicht dahin stehen, da nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die THC-Konzentration des Klägers während der Fahrt jedenfalls 2 ng/ml betrug. Eine verlässliche Rückrechnung vergleichbar der Vorgehensweise bei der Bestimmung der Blutalkohol-Konzentration ist nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand für Cannabis nicht möglich,vgl. Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehr, 2007, Rn. 547ff. m.w.N.Soweit das OVG NRW hingegen fehlendes Trennungsvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen unabhängig von der beim Fahrerlaubnisinhaber ermittelten THC-Konzentration schon dann bejaht hat, wenn in nahem zeitlichen Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges drogenbedingte Auffälligkeiten oder Ausfallerscheinungen festgestellt werden, die einen Bezug zur aktuellen Fahrtüchtigkeit aufweisen,vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.07.2007 - 16 B 907/07 -, juris,führt diese Erwägung hier ebenfalls nicht weiter. Zureichende, über die Feststellung geröteter und wässrig glänzender Augenbindehäute und leicht geweiteter Pupillen mit träger Lichtreaktion (vgl. die polizeilichen Feststellungen zur Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit vom 24.04.2009) hinausgehende Anhaltspunkte für eine drogenbedingte relative Fahruntüchtigkeit des Klägers waren nach Aktenlage nicht erkennbar. Gleichermaßen hat dies bereits auch die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach gewertet und das dahingehende strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt.
Die THC-Konzentration lag hier mit 1,6 ng/ml Serum auch deutlich über dem Grenzwert von 1 ng/ml, den die Grenzwertkommission, eine fachübergreifende Arbeitsgruppe, in ihrem Beschluss vom 20.11.2002 - bestätigt durch Beschluss vom 22.05.2007 - für die Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes des § 24 a Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG zu den in der Anlage zu § 24 a StVG genannten Substanzen angenommen hat.Vgl. dazu Weibrecht, Nachweisfragen-MPU-Rechtsprobleme, Blutalkohol 2003, 130, 135, Eisenmenger, Drogen im Straßenverkehr - Neue Entwicklungen, NZV 2006, 24, 25 und Haase/Sachs, Drogenfahrt mit Blutspiegeln unterhalb der Grenzwerte der Grenzwertkommission, NZV 2008, 221.Danach wird im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts bereits von einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Cannabis ausgegangen, wenn der bei einem Fahrzeugführer festgestellte THC-Wert bei 1 ng/ml liegt. Diesen Wert hat auch das BVerfG zugrunde gelegt und dazu ausgeführt, festgestellt werden müsse eine Konzentration, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift des § 24 a StVG als abstraktes Gefährdungsdelikt als möglich erscheinen lasse, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen habe, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt gewesen sei.BVerfG, Beschluss vom 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03 -, juris (Rn. 29)Dabei ist anzunehmen, dass das BVerfG von einem Wert von 1 ng/ml im Blutserum und nicht im Vollblut (1 ng/ml im Vollblut entsprächen 2 ng/ml im Blutserum) ausgegangen ist. Dafür spricht, dass nach Auskunft von Prof. Dr. Frank Mußhoff vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Bonn, Mitglied der GFTCh (Gesellschaft für Toxikologie und Forensische Chemie) zur Qualitätssicherung bei forensisch-toxikologischen Untersuchungen, vom 10.06.2010 die forensisch-toxikologischen Blutuntersuchungen zur Feststellung des Cannabiskonsums seit jeher im Blutserum erfolgen,vgl. dazu auch die Richtlinie der GFTCh, Stand: 01.06.2009, zur Qualitätssicherung bei forensisch-toxikologischen Untersuchungen , Ziff. 2.1 www.gtfch.org.Dementsprechend bezog sich auch bereits die Festlegung des Grenzwertes von 1 ng/ml für eine Verurteilung nach § 24 a StVG durch die Grenzwertkommission auf Messungen im Blutserum,vgl. die Klarstellung durch den damaligen Vorsitzenden der Grenzwertkommission, Prof. Dr. Mattern vom 30.05.2006, in Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehr, 2007, Rn. 540 sowie den Beschluss der Grenzwertkommission vom 22.05.2007, Blutalkohol 2007, S. 311.Dahin stehen kann insoweit hier, was die Verwendung von Fluorid für die ermittelten Werte bedeutet. In NRW und Hamburg sowie zwischenzeitlich auch in einigen anderen Bundesländern werden Blutproben seit geraumer Zeit mit Fluorid versetzt, um zur verhindern, dass sich Drogen - das gilt insbesondere für Cocain - im Röhrchen zersetzen. Es existieren jedoch keine wissenschaftlichen Erkenntnisse, die ergeben, dass auf das hämolytische Serum (=mit Fluorid versetztes Serum) im Verhältnis zum fluoridfreien Serum ein Faktor anzuwenden ist. Von signifikanten Messunterschieden ist jedenfalls nicht auszugehen.So auch Prof. Dr. Mußhoff vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Bonn vom 10.06.2010.Auch die Fahrerlaubnisbehörden können bereits bei einem Wert zwischen 1 und 2 ng/ml THC im Serum ohne weitere Sachverhaltsaufklärung - d.h. ohne vorherige Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens - ein erhöhtes Risiko für die Verkehrssicherheit mit der Folge eines Verstoßes gegen das Trennungsgebot annehmen.
Die neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse sprechen dafür, dass schon bei einer THC-Konzentration ab 1 ng/ml von einer Erhöhung des Risikos einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch die negativen Auswirkungen des Cannabiskonsums auf den Betroffenen auszugehen ist.
Jedenfalls bei einem THC-Wert von 1,6 ng/ml Blutserum ist danach die unzureichende Trennungsbereitschaft als erwiesen anzusehen.
So ergab die Studie der Universität Maastricht aus dem Jahr 2005 mit erstmalig einer ausreichend hohen Zahl von 20 gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, die zwei verschiedene THC-Konzentrationen konsumierten, dass bei dem vom BVerfG festgestellten THC-Grenzwert von 1 ng/ml in jedem Fall noch von einer möglichen Wirkung auszugehen ist, da auch noch im Zeitraum von fünf bis sechs Stunden nach Rauchende bei den Versuchspersonen Störungen der Feinmotorik feststellbar waren. Im Rahmen der Studie wurden über sechs Stunden Blutproben entnommen, die u.a. auf ihren THC-Gehalt untersucht wurden. Zugleich wurden mehrfach Leistungstests durchgeführt, welche wesentliche Elemente der komplexen, für die Fahrtüchtigkeit notwendigen Leistungsanforderungen darstellten. Die THC-Konzentration im Blut lag sechs Stunden nach der Einnahme sowohl bei einer niedrigen THC-Dosis von 0,25 mg/kg Körpergewicht als auch bei einer hohen THC-Dosis von 0,65 mg/kg Körpergewicht (ca. 17 und 36 mg THC pro Joint) im Mittel unter 1 ng/ml. Mit den genannten Dosen wurden THC-Konzentrationen konsumiert, wie sie in Deutschland bei Cannabis konsumierenden Verkehrsteilnehmern typischerweise gemessen werden. Die feinmotorischen Leistungen, die fast über den gesamten Beobachtungszeitraum - und damit auch noch in einem Bereich zwischen 1 und 2 ng/ml - beeinträchtigt blieben, wurden mit dem Critical Tracking Test (CCT) gemessen. Dabei handelt es sich um eine Computersimulation der Spurhaltung und -korrektur bei der realen Führung eines Kraftfahrzeuges. Der Zeitpunkt, bei dem die Versuchsperson die Kontrolle verliert und mit dem Joystick die vorgegebenen Grenzen überschreitet, wird als kritische Frequenz bezeichnet und ist Messparameter.Vgl. die Darstellung bei M. Möller, Straßenverkehr und Grenzwerte für Drogen aus forensisch-toxikologischer Sicht, Arbeitstagung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV 2005, Deutscher Anwaltsverlag, S. 109 - 122 und Möller, Kauert, Tönnes, Schneider, Theunissen, Ramaekers, Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol 43 (2006), S. 361 - 375.Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass die Ergebnisse zur Leistungsfähigkeit bzw. zu Leistungseinschränkungen der Probanden in der Maastricht-Studie unter Laborbedingungen ermittelt wurden, jedoch davon auszugehen ist, dass gerade unter Laborbedingungen aber Leistungseinschränkungen in der Regel gut kompensiert werden.So Prof. Dr. Mußhoff vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Bonn vom 10.06.2010.Bekräftigt wird das gefundene Ergebnis auch durch die Studie von Drasch u.a.vgl. Drasch/von Meer/Roider/Staack/Paul/Eisenmenger, Unfälle und reale Gefährdung des Straßenverkehrs unter Cannabis-Wirkung, Blutalkohol 43 (2006), 441 ff.- erarbeitet im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG mit Beschluss vom 21.12.2004 und des BayVGH mit Beschluss vom 25.01.2006 - mit der Fragestellung, ob das Auftreten Cannabis-bedingter, realer Unfälle und akuter Gefährdungen des Straßenverkehrs i.S.v. § 315 c StGB von der Höhe der Cannabis-Konzentration und weiteren Faktoren, wie THC-Carbonsäure und CIF-Wert, abhängig ist.
Bei der Auswertung von Blutproben in - insgesamt 135 - Verfahren (sog. Unfallgruppe), aus dem Zeitraum von 2001 - 2004, die mit einer rechtkräftigen Verurteilung wegen eines allein Cannabis-bedingten Unfalls (nach § 315c oder § 316 StGB) geendet hatten, haben die Gutachter festgestellt, dass auch bei einer THC-Konzentration von unter 1 ng/ml von einer die Fahrtüchtigkeit einschränkenden Wirkung des Cannabiskonsums auszugehen ist und daher eine abstrakte Gefährdung des Straßenverkehrs im Sinne des § 24a StVG besteht. Bei 8,1 % der in der Unfallgruppe zusammengefassten Vorfälle, die zu Unfällen/Gefährdungen geführt hatten, lag die THC-Konzentration unter 1 ng/ml. Auch wurde nachgewiesen, dass die relativen Häufigkeiten einer realen Gefährdung des Straßenverkehrs im Bereich einer THC-Konzentration unter 1 ng/ml (2,0 % aller untersuchten Blutproben) und einer solchen ab 1 ng/ml (2,1 % aller untersuchten Blutproben) fast identisch sind. Gerade im Hinblick auf die z.T. noch angenommene Grenze einer THC-Konzentration von 2 ng/ml, ab der erst eine Beeinträchtigung der fahreignungsrelevanten Eigenschaften anzunehmen sei, wird ausgeführt, dass in ca. 31 % - und damit fast 1/3 - der Fälle, in denen die Fahrerlaubnisinhaber wegen eines ausschließlich cannabis-bedingten Unfalls verurteilt worden sind, die THC-Konzentration unter dem Wert von 2 ng/ml gelegen hat. Auch haben die Autoren der Studie unter Verweis auf die Untersuchungen von Daldrup und Mura et al,vgl. Drasch/von Meer/Roider/Staack/Paul/Eisenmenger, a.a.O., S. 447 f. und Fn. 5 und 11,hervorgehoben, dass die Unfall-/Gefährdungshäufigkeit in der späteren Phase der Cannabiswirkung signifikant höher ist als im akuten Rauschzustand. Diese Untersuchungen ergäben auch keinen Hinweis darauf, dass die derzeit analytische Nachweisgrenze von 0,5 ng/ml die Untergrenze der Cannabis-Wirkung im Straßenverkehr darstelle.
Vielmehr haben toxikologische Studien ergeben, dass das subjektive Einflussempfinden (High-Gefühl) eines Kraftfahrzeugführers noch vorhanden sein kann und damit verbunden auch relativ deutliche Ausfallerscheinungen auftreten können, obwohl nur noch eine sehr geringe (oder möglicherweise überhaupt keine) THC-Konzentration mehr im Blut nachweisbar ist,Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehr, 2007, Rdnr. 517 f unter Verweis auf die Studie von Chiang/Barnett, Marijuana effect and delta-9-tetrahydrocannabinol plasma level, S. 234 ff.denn die THC-Konzentration im Blut korreliert nicht zwingend mit der THC-Konzentration im Gehirn, spiegelt also nicht die Konzentration am Wirkort wider,Drasch/von Meer/Roider/Staack/Paul/Eisenmenger, Blutalkohol 43 (2006), 441, 447 unter Verweis auf Mura et al., THC can bei detected in brain while absent in blood, 2005, J. Anal. Toxicol. 29, 842-843.Kann damit nach gesicherten medizinisch und toxikologischen Erkenntnissen eine drogenkonsumbedingte Gefährdung des Straßenverkehrs - zumindest bei einer THC-Konzentration im Blutserum von 1,6 ng/ml - nicht ausgeschlossen werden und ist ein Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet dieser Gefährdung nicht bereit, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen, lässt dies auf einen charakterlichen Mangel schließen, der nicht nur Bedenken an seiner Fahreignung rechtfertigt, sondern vielmehr seine Nichteignung begründet. Denn der Fahrerlaubnisinhaber nimmt in diesem Fall für seine privaten Bedürfnisse nicht hinnehmbare Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Kauf.
Die vom BVerfG seinerzeit im Verfahren 1 BvR 2062/96 eingeholten gutachterlichen Äußerungen von Berghaus und Krüger, vgl. Berghaus, Gutachten zu den Fragen des Fragenkatalogs - 1 BvR 2062/96, 1 BvR 1143/98, Blutalkohol 39 (2002), S. 321 und Krüger, Gutachten zu dem Fragenkatalog 1 BvR 2062/96, 1 BvR 1143/98, Blutalkohol 39 (2002), S. 336. rechtfertigen keine andere Beurteilung. Wenn Berghaus ein pauschalierendes Fazit aus experimentellen Studien dahin zieht, dass nach dem Rauchen im allgemeinen nach mehr als drei Stunden relevante Leistungseinbußen nur noch selten seien, denn sie seien zumeist bei höheren Dosen nachgewiesen worden, bleibt bereits offen, über welchen Zeitraum sich die Studien tatsächlich erstreckten und unter welchen Bedingungen sie ausgeführt wurden. Angesichts der v. b. neueren fundierten wissenschaftlichen Erkenntnisse, insbesondere der ebenfalls experimentell durchgeführten Maastricht-Studie, vermag die Einschätzung von Berghaus aber jedenfalls nicht (mehr) zu überzeugen. Entsprechendes gilt auch für die Ausführungen von Krüger, der die Auffassung vertrat, dass die Formulierung des § 24 a StVG, wonach eine Wirkung vorliegt, wenn der analytische Nachweis erbracht wird, nur als juristische Fiktion zu begreifen, aus naturwissenschaftlicher Sicht aber nicht haltbar sei und der alleinige Konsum von Cannabis jedenfalls dann zu keiner Risikoerhöhung für den Straßenverkehr führe, wenn die aufgenommene Menge THC eine Konzentration von 2 ng/ml im Blutserum nicht übersteige. vgl. Krüger, a.a.O. S. 344, 351 u. Rdnr. 13. Auch dies ist durch die Maastricht-Studie als widerlegt anzusehen. Denn diese Studie hat wie ausgeführt gerade ergeben, dass Beeinträchtigungen im relevanten, feinmotorischen Bereich auch bei Werten zwischen 1 und 2 ng/ml festgestellt wurden. Nachvollziehbar ist daher auch die Kritik von Drasch, u.a., an den Gutachten von Berghaus und Krüger. Nach Drasch geht sowohl das BVerfG als auch der BayVGH - gestützt auf Krüger und Berghaus - von unzutreffenden Voraussetzungen aus, nämlich davon, dass die THC-Konzentration im Blutserum die Konzentration am Wirkort im Gehirn widerspiegelt. Dies ist nach Drasch u.a. gerade nicht der Fall; auch korreliert danach die Höhe der Konzentration im Serum nicht mit der Häufigkeit Cannabis-bedingter Ausfallerscheinungen. Ebenfalls nicht zutreffend ist danach die Annahme, dass die Gefährdung des Straßenverkehrs mit steigender THC-Konzentration zunimmt und schließlich die Annahme, dass die Gefährdung des Straßenverkehrs durch Cannabiskonsum umso höher sei, je kürzer der Zeitraum zwischen letztmaligem Konsum und dem Vorfall sei. Die Untersuchungen zeigten auch, dass die reale Gefährdung durch Cannabis nicht im akuten Rauschzustand am größten ist, sondern in der späteren Phase der Wirkung. Hierdurch könne auch erklärt werden, warum es bei Konzentrationen selbst unter 1 ng/ml immer noch zu keiner Abnahme von Cannabis-bedingten Unfällen/ Gefährdungen komme.Drasch, u.a., Blutalkohol 43 (2006), 441, 447.Anders als vom Bay. VGH angenommen,Beschluss vom 25.01.2006 - 11 CS 05.1711 -.gibt es damit fundierte neuere wissenschaftliche Untersuchungen, die die Annahme einer Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit ab einer THC-Konzentration von 1 ng/ml begründen und damit die Annahme des unzureichenden Trennungsvermögens rechtfertigen. Im Hinblick auf diese vorhandenen neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse war die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus Sicht der Kammer entbehrlich.
Angesichts dieser wissenschaftlichen Erkenntnisse dient die unmittelbare Fahrerlaubnisentziehung auch der Abwehr von - nicht nur abstrakten - Gefahren, die mit einer weiteren Teilnahme des Klägers am öffentlichen Straßenverkehr einhergingen.
Eine polizei- und ordnungsrechtliche Gefahr für ein Schutzgut besteht dann, wenn eine Schädigung bei ungehindertem Geschehensablauf hinreichend wahrscheinlich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass je gewichtiger das bedrohte Schutzgut und je größer das Ausmaß des möglichen Schadens ist, um so geringere Anforderungen werden an die Schadensnähe gestellt. Für polizeiliche und ordnungsrechtliche Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit genügt bereits die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts, nicht jedoch die nur rein theoretische, praktisch aber auszuschließende Möglichkeit.Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 - 4 C 99.67 -, NJW 1970, 1890 (1892);Die Entziehung der Fahrerlaubnis dient als Maßnahme der Gefahrenabwehr dem Schutz der Allgemeinheit vor Gefährdungen durch ungeeignete Fahrerlaubnisinhaber. Es sollen Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs und damit verbundene Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Bürger abgewendet werden.
Da die Auswirkungen von THC auf die Fahrtüchtigkeit wesentlich uneinheitlicher sind, als bei den verkehrsrelevanten Folgen des Alkoholkonsums, bei dem "eine eher lineare Dosis-Wirkung-Beziehung" festgestellt werden kann,vgl. Gehrmann, Grenzwerte für Drogeninhaltsstoffe im Blut und die Beurteilung der Eignung im Fahrerlaubnisrecht, NZV 2008, 377, 380,müssen Unklarheiten hinsichtlich der konkreten Wirkung des Cannabiskonsums im Einzelfall zu Lasten des Konsumenten gehen. Es ist seine Pflicht, Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere bedeutender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit, so weit wie möglich zu vermeiden.
Steht aber aufgrund des festgestellten THC-Wertes fest, dass beim Kläger ein unzureichendes Trennungsvermögen gegeben ist, stellt sich mit Blick auf die daraus resultierende Gefährdung für die Sicherheit des Straßenverkehrs eine Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung - bei gleichzeitiger Belassung der Fahrerlaubnis - auch nicht als ein milderes, aber gleich geeignetes Mittel dar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.