Wird die Blutprobe von einem Polizeibeamten ohne richterliche Anordnung zu einer Tageszeit - hier 20:50 Uhr - angeordnet, zu der noch ein richterlicher Eildienst erreichbar ist oder sein muss, dann liegt ein Beweiserhebungsverbot vor, das auch ein Beweisverwertungsverbot zum Gefolge hat, wenn keiner der anwesenden Polizeibeamten sich zur Frage der Anordnungsvoraussetzung der Gefahr im Verzug Gedanken gemacht hat.
Gründe:
Auf die Beschwerde hin war der angefochtene Beschluss aufzuheben.
1. Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand sind dringende Gründe für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 111 a Abs. 1 S. 1 StPO), nicht vorhanden. Denn das Ergebnis der um 20.50 Uhr angeordneten und dem Beschuldigten um 21.40 Uhr entnommene Blutprobe ist im vorliegenden Fall wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt des § 81 a Abs. 2 StPO als Beweismittel unverwertbar.
a) Die Kammer hält dabei ausdrücklich an ihrer Rechtsprechung fest, wonach die Strafprozessordnung die Anordnung der Blutprobenentnahme zwar für den Regelfall, aber gerade nicht ausnahmslos dem Ermittlungsrichter zuweist. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Polizeibeamten getroffen werden. Gefahr im Verzug liegt dann vor, wenn aufgrund der Verzögerung, die durch die Einschaltung des Richters zu besorgen wäre, eine Vereitelung oder wesentliche Erschwerung des Beweiserfolges zu befürchten ist (vgl. Beschluss der Kammer v. 10.09.2009, Az.: 21 Qs-16 Js 928/09-171/09).
Ist aufgrund des Zeitpunktes der Anordnung einer Blutprobeentnahme ein Richter nicht erreichbar und ist deshalb der Untersuchungserfolg gefährdet, so sind gem. § 81 a Abs. 2 StPO die ermittelnden Polizeibeamten zur Anordnung befugt. § 81 a StPO verpflichtet durch die ausdrücklich vorgesehene Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen die Gerichte auch gerade nicht dazu, eine jederzeitige Erreichbarkeit des Richters durch Eil- oder Nachtdienste sicherzustellen.
Zwar muss nach der Rechtsprechung - insbesondere des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 103, 142) - die Erreichbarkeit des Richters gegebenenfalls durch die Errichtung eines Eil- und Notdienstes gesichert werden. Dies gilt jedoch nicht schrankenlos, sondern in erster Linie für die Tageszeit außerhalb der üblichen Dienstzeiten (BVerfG, NJW 2004, 1442). Insbesondere muss zur Nachtzeit i.S.d. § 104 Abs. 3 StPO nicht ohne weiteres ein richterlicher Eil- und Notdienst eingerichtet werden (BVerfG, NJW 2004, 1442), sondern lediglich dann, wenn ein praktischer Bedarf besteht, der über den Ausnahmefall hinausgeht.
b) Im vorliegenden Fall wurde die Blutentnahme jedoch um 20.50 Uhr angeordnet, mithin zu einer Uhrzeit, zu der der beim Amtsgericht eingerichtete richterliche Eildienst hätte angetroffen werden können. Ein entsprechender Versuch, den zuständigen Ermittlungsrichter telefonisch zu erreichen, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.
Eine etwaige weitere zeitliche Verzögerung wäre in dem konkreten Fall zudem hinzunehmen gewesen. Bei dem Angeklagten wurde ein Atemalkoholgehalt von 1,39 mg/l gemessen. Gerade bei hohen Alkoholwerten kann der mögliche Abbau in der Regel unproblematisch durch Rückrechnung ausgeglichen werden (vgl. Dencker, DAR 2009, 257, 259). Zwar ist der tatsächliche Abbauwert von situativen und individuellen Faktoren (z.B. den Trinkgewohnheiten und der Konstitution des Betroffenen) abhängig. Die von der Rechtsprechung entwickelten Rückrechnungsformeln arbeiten demgegenüber mit allgemeinen Sicherheitszuschlägen und -abschlägen, was zu Ungenauigkeiten führt. Je weiter sich die Atemalkoholwerte aber von den Grenzwerten zur Abgrenzung einer Ordnungswidrigkeit von einer Straftat bzw. zur absoluten Fahruntüchtigkeit entfernen, desto weniger ist eine Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch zeitliche Verzögerungen anzunehmen (vgl. hierzu OLG Hamm, NJW 2009, 242 ff.; OLG Bamberg, NJW 2009, 2146 ff.; Brandenburgisches OLG, 1 Ss 15/09vom 25.03.2009 – zitiert nach juris –)
Die Beweiserhebung war daher im vorliegenden Fall aufgrund der fehlenden richterlichen Anordnung der Blutprobeentnahme rechtswidrig.
2. Die rechtswidrige Beweiserhebung führt im vorliegenden Fall auch - entsprechend den Grundsätzen, die das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 12.03.2009 (3 Ss 31/09) aufgezeigt hat (vgl. auch Dencker, DAR 2009, 257, 259 ff.) - zu einem Beweisverwertungsverbot, da nach dem Akteninhalt (Bl. 3 d.A.) offenbar keiner der anwesenden Polizeibeamten sich zur Frage der Anordnungsvoraussetzung der Gefahr im Verzug Gedanken gemacht hat, sondern die Anordnung ohne vorheriges Bemühen um die Einschaltung des vorhandenen richterlichen Eildienstes getroffen wurde.
3. Die Kammer weist für den weiteren Verfahrensgang darauf hin, dass in der Hauptverhandlung die Fahruntüchtigkeit gegebenenfalls auch ohne Blutprobe festgestellt werden kann. Die Feststellung alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit durch den Tatrichter ist ausnahmsweise auch dann möglich, wenn eine Blutprobe nicht entnommen wurde, den festgestellten Beweisanzeichen jedoch eine außergewöhnliche (überdurchschnittliche) Überzeugungskraft zukommt (OLG Düsseldorf, Urteil v. 15.07.1981, Az.: 2 Ss 378/81 – 231/81 III, zitiert nach juris). Auch angesichts des fehlenden vollen Beweiswertes eines Atemalkoholtestergebnisses stellt dies jedenfalls bei Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Indizien, die sich im konkreten Fall als Folge des Alkoholgenusses ausweisen, ein geeignetes Beweisanzeichen für die alkoholbedingte Fahrunsicherheit eines Kraftfahrers dar (LG Gera, Beschluss v. 17.01.1996, Az.: 4 Qs 5/96; Jagow/Burmann/Heß, StraßenverkehrsR, 20. Aufl. 2008, § 316, Rdnr. 19/20).