Gegenüber einem ortsunkundigen Verkehrsteilnehmer entfaltet ein durch Schneebefall unkenntliches Verkehrszeichen keine Wirksamkeit.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Wie heute in der Rechtspr. allgemein anerkannt ist, sind durch Verkehrszeichen getroffene Anordnungen Verwaltungsakte in der Form der Allgemeinverfügung [folgen Rechtspr.-Hinw.]. Der Verwaltungsakt ergeht hierbei jeweils, sobald ein Verkehrsteilnehmer in den Wirkungsbereich des Verkehrszeichens gelangt ....
Dadurch, dass der betr. Verkehrsteilnehmer hierbei Gelegenheit erhält, durch Betrachten des Verkehrszeichens von der darin verkörperten behördlichen Anordnung Kenntnis zu nehmen, wird ihm der Verwaltungsakt eröffnet. Hieraus folgt, dass durch Verkehrszeichen getroffene Anordnungen nur dann verbindlich sind, wenn sich das Verkehrszeichen bei Eintreffen des Verkehrsteilnehmers, an den es sich richtet, in einem Zustand befindet, der es dem Verkehrsteilnehmer ermöglicht, den Inhalt des Zeichens und des durch ihn verlautbarten Verwaltungsaktes wahrzunehmen. Demgemäß wurden nur noch andeutungsweise vorhandene Fahrbahnmarkierungen und ebenso total verrostete und hierdurch in ihrem Inhalt nicht mehr zuverlässig zu erkennende Schilder als wirkungslos erachtet (BayObLG VRS 28, 227; BayObLGSt 1971, 143 f.; OLG Frankfurt VRS 34, 308; OLG Hamm DAR 1963, 310; VRS 39, 340; OLG Oldenburg VRS 35, 250; vgl. auch BGH VRS 41, 307). Da es .. nur auf den Zeitpunkt des Eintreffens des betr. Verkehrsteilnehmers im Geltungsbereich des Verkehrszeichens ankommt, kann es hierbei zumindest grundsätzlich keinen Unterschied ausmachen, ob das Verkehrszeichen dauernd oder nur vorübergehend unkenntlich ist. Auch im letzteren Fall ist sein Inhalt für den Verkehrsteilnehmer nicht zu erkennen und wird der in ihm verkörperte Verwaltungsakt dem in den Wirkungsbereich des Zeichens gelangenden Verkehrsteilnehmer nicht eröffnet. Ebensowenig kann es von Bedeutung sein, ob der dem Verkehrszeichen seine Erkennbarkeit nehmende Mangel seinen Grund in Umständen hat, die im Verantwortungsbereich der für seine Aufstellung zuständigen Verwaltungsbehörde liegen, oder ob er unabhängig von den Einflussmöglichkeiten dieser Behörde eingetreten ist. Hiernach enthält ein Verkehrszeichen, das - wie hier nach den bisherigen Feststellungen zugunsten des Betr. zu unterstellen ist - in solcher Weise mit Schnee bedeckt ist, dass seine Bedeutung nicht mehr zu erkennen ist, für Verkehrsteilnehmer, die in seinen Wirkungsbereich gelangen, während sich das Zeichen in diesem Zustand befindet, zumindest in der Regel schon objektiv keine rechtsverbindliche Anordnung (Booß VerkMitt 1978, 6 f.; Knippel DAR 1980, 243); es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Verkehrsteilnehmer - was bei Zeichen, die sich an den fließenden Verkehr richten, wohl niemals und auch bei solchen, die wie hier lediglich den ruhenden Verkehr regeln, keineswegs allgemein der Fall wäre - ein Schild, bei dem es sich möglicherweise um ein für ihn bedeutsames Verkehrszeichen handeln könnte, in einer für ihn zumutbaren Weise vom Schnee befreien könnte, um sich auf diese Weise Kenntnis von seinem Inhalt zu verschaffen. Der vom OLG Oldenburg in seinem Beschluss vom 16. 8. 1979 (VRS 58, 285) vertretenen Auffassung, die vorübergehende Verdeckung eines Zeichens durch Schnee sei, weil das Zeichen als solches noch vorhanden sei, anders zu behandeln als dessen dauernde Unkenntlichkeit durch Abnutzung, vermag der Senat aus den dargelegten Gründen jedenfalls nicht in dieser Allgemeinheit zu folgen. ..."