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OLG München Urteil vom 20.01.2010 - 20 U 3013/09 - Zur Prognosebildung über das hypothetische Zukunftseinkommen eines am Berufsanfang stehenden Architekten

OLG München v. 20.01.2010: Zur Prognosebildung über das hypothetische Zukunftseinkommen eines am Berufsanfang stehenden Architekten


Das OLG München (Urteil vom 20.01.2010 - 20 U 3013/09) hat entschieden:
Der entgangene Verdienst aus selbstständiger Arbeit ist gemäß § 249 Abs. 1, § 252 Satz 1 BGB zu ersetzen. Er bestimmt sich grundsätzlich aus der Differenz der konkret festgestellten Gewinnminderung. Da die Arbeitskraft als solche kein erstattungsfähiger Schaden ist, kann dieser nicht nach dem Gehalt für eine gleichwertige Ersatzkraft bestimmt. Vielmehr ist bei der Schadensermittlung grundsätzlich von dem Betriebsergebnis in den letzten Jahren vor dem schädigenden Ereignis auszugehen. Maßgeblich für die Prognose ist, was zur Ausbildung und beruflichen Situation des Geschädigten festgestellt werden kann. Dabei muss der Geschädigte zwar soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für die Prognose dartun. Zu hohe Anforderungen dürfen nicht gestellt werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Geschädigte noch am Anfang seiner beruflichen Entwicklung stand und nur wenig konkrete Anhaltspunkte dazu liefern kann, wie sich sein Einkommen voraussichtlich gestaltet hätte.


Siehe auch Erwerbsschaden - Einkommensnachteile - Verdienstausfall und Prognosebildung bezüglich des hypothetischen Zukunftseinkommens


Aus den Entscheidungsgründen:

"... II.

Die Schadenshöhe ist gemäß §§ 249, 252 BGB, § 287 ZPO zu bestimmen.

Der entgangene Verdienst aus selbstständiger Arbeit ist gemäß § 249 Abs. 1, § 252 Satz 1 BGB zu ersetzen. Er bestimmt sich grundsätzlich aus der Differenz der konkret festgestellten Gewinnminderung (BGH, NJW 70, 1411). Da die Arbeitskraft als solche kein erstattungsfähiger Schaden ist, kann dieser nicht nach dem Gehalt für eine gleichwertige Ersatzkraft bestimmt werden (Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, Rdnr. 14 zu § 252 BGB). Vielmehr ist bei der Schadensermittlung grundsätzlich von dem Betriebsergebnis in den letzten Jahren vor dem schädigenden Ereignis auszugehen (BGH NJW 2001, 1640). Der Kläger stand zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls am 14.10.1993 am Anfang seiner selbstständigen Tätigkeit, so dass auf gesicherte Einkünfte hieraus für die vergangenen Jahre nicht zurückgegriffen werden kann. Der Senat hat die entgangenen Einnahmen und die fiktiven Einkünfte anhand der vorliegenden Anknüpfungstatsachen auf der Basis einer Prognose nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge anhand der vorliegenden Anknüpfungspunkte gem. § 287 ZPO geschätzt. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zulässig:
„Wenn es für das freie Ermessen nicht an allen Unterlagen fehlt, muss das Gericht nötigenfalls – selbst unter Berücksichtigung nicht vorgetragener Tatsachen – nach freiem Ermessen entscheiden, ob ein Schaden entstanden ist und in welcher Höhe (BGHZ 29, 400). Eine solche Entscheidung ist nur dann unmöglich und unzulässig, wenn mangels greifbarer Anhaltspunkte eine Grundlage für das Urteil nicht zu gewinnen wäre und das richterliche Ermessen vollends in der Luft schweben würde“ (BGH a.a.O.).
Maßgeblich für die Prognose ist, was zur Ausbildung und beruflichen Situation des Klägers festgestellt werden kann. Dabei muss der Geschädigte zwar soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für die Prognose dartun. Zu hohe Anforderungen dürfen nicht gestellt werden (BGH NJW 1998, 1633). Dies gilt insbesondere, wenn der Geschädigte noch am Anfang seiner beruflichen Entwicklung stand und nur wenig konkrete Anhaltspunkte dazu liefern kann, wie sich sein Einkommen voraussichtlich gestaltet hätte. Der Senat sieht ausreichende Anknüpfungspunkte für eine Schätzung nach § 287 ZPO.

a) Die Fa. W. kommt in ihrem Gutachten vom 31.01.2000 (Anlage K1), ergänzt durch die Stellungnahme vom 11.08.2000 (s. beigezogene Akten 20 U 2890/02, Bl. 470/477), zu einem fiktiven Jahreseinkommen von 164.000,00 DM (83.851,87 €). Hierbei hat die Fa. W. die drei laufenden Bauprojekte in die Begutachtung einbezogen und die Einnahmen fiktiv bis zur Leistungsstufe 9 im 3. Quartal 1995 berechnet. Das Gutachten samt Stellungnahme vom 31.08.2000 ist nachvollziehbar und in sich schlüssig. Bedenken, das Gutachten zur Grundlage der Schätzung zu machen, bestehen nicht. Unstreitig kommen zu dem vorgenannten Betrag noch 10.000,00 € aus kleinen Aufträgen hinzu, so dass insgesamt von einem Nettojahreseinkommen des Klägers zum Zeitpunkt des schadensstiftenden Ereignisses von 93.851,87 € auszugehen ist.

b) Der Senat hält hiervon einen Abschlag von durchschnittlich 25 % für angemessen. Der Kläger konnte für die Zukunft nicht von Einnahmen in der oben genannten Größenordnung ausgehen:

(1) Maßgeblich für die Prognose hinsichtlich der Einkommensverhältnisse des Klägers ist die Eintrübung der Baukonjunktur seit 1995. Der Senat schließt sich insoweit in Übereinstimmung mit dem Landgericht den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. in dessen Gutachten vom 12.12.2008 (Bl. 366/384 d. A.) an. Der Sachverständige führt unter Quellenangabe aus, dass das Bauvolumen in den Jahren 1991 bis 1995 durchschnittliche jährliche Zuwächse aufwies und 1995 seinen Höhepunkt erreichte. Von da an ging das Bauvolumen bis 2005 jährlich zurück und stieg bis 2007 wieder an, ohne den Stand von 1995 zu erreichen. Erreicht wurde das Volumen aus dem Jahr 2003. Das Bauvolumen im Hochbau hat nach seinen Feststellungen 2007 gegenüber 1995 um 21 % abgenommen.

Zu Recht weist der Kläger in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Abschwung der Konjunktur nicht pauschal bewertet werden könne. Allerdings spricht dies nicht gegen die Annahme einer bestimmten Quote. Zwar lässt sich der Aufschwung bzw. Abwärtstrend gegenüber dem jeweiligen Vorjahr präzise bestimmen, dies führt jedoch nur zu einer Scheingenauigkeit, da nicht zu klären ist, ob und inwieweit der Kläger an dem jeweiligen Trend teilgenommen hätte.

Die Ausführungen des Sachverständigen spiegeln sich in der Umsatzsteuerstatistik des Statistischen Bundesamts wieder. Aus dieser ergibt sich, dass die Umsätze der freischaffenden Architekten zwischen 1994 und 2006 um 20 % gefallen sind.

In diesem Zusammenhang berücksichtigt der Senat, dass der Kläger ein Ein-Mann-Büro betrieben hat und mit über 93.000,00 € jährlich einen Spitzenplatz in der Gruppe der freischaffenden Architekten erzielt hatte. Der Kläger lag damit bereits bei Beginn seiner Tätigkeit auf einem Spitzenplatz bezüglich der Einnahmen. Der Sachverständige H. führt insoweit aus, dass erkennbar wird, dass im Jahre 1998 1,9 % der zwischen 1992 und 1994 gegründeten Ein-Personen-Büros freischaffender Architekten in die Kategorie 75.000,00 € Überschuss oder mehr falle (Seite 6 des vorbenannten Gutachtens). Allerdings darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass, wie der Sachverständige weiter ausführt, diese Ergebnisse lediglich eine gewisse Plausibilität in Richtung der beschriebenen Entwicklung indizieren.

Das Gutachten ist nachvollziehbar. Widersprüche sind nicht erkennbar. Der Sachverständige weist auf die ungesicherte Tatsachengrundlage im Rahmen einer Prognose mehrfach hin. Der Senat sieht keinen Anlass, an der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens oder der Sachkunde des Sachverständigen Prof. Dr. H. zu zweifeln.

(2) Maßgeblich bei der Prognoseentscheidung über die fiktiven Einkünfte des Klägers ist weiter, dass dieser seine Aufträge im Wesentlichen von einem Kunden, der Fa. F., erhielt. Auch dies begründet den vom Senat vorgenommenen Abschlag. Mehrere Auftraggeber stellen typischerweise eine solidere Einnahmegrundlage dar, als lediglich ein Großkunde. Der „Wegfall“ eines Großauftraggebers kann üblicherweise nicht ohne Einbußen kompensiert werden. Freilich kann angenommen werden, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit weitere Vertragspartner gefunden hätte. Tatsache ist jedoch, dass zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses dies nicht der Fall war.

(3) Die vom Kläger vorgenommene Spezialisierung auf bauleitende und bauüberwachende Tätigkeit insbesondere im Neubaubereich vermag für die Prognose keine nennenswerte Bedeutung zu erlangen. Nachvollziehbar wendet zwar die Beklagte ein, dass der Konkurrenzdruck gerade auch in sogenannten „Nischen“ steigt. Allerdings kann dem Kläger nicht widersprochen werden, soweit er vorträgt, dass es ihm gelungen wäre, neue Nischenfelder gewinnbringend zu finden.

(4) Der Standort des Klägers in W. vermag einen im Rahmen der Prognoseentscheidung vorzunehmenden Abschlag nicht nachhaltig zu begründen. Zwar mag die im Bayerischen Oberland überwiegend ländlich geprägte Struktur keine Gewähr für eine Vielzahl von Baumaßnahmen bieten, gleichwohl ließe sich dieser Nachteil durch Flexibilität des Klägers ausgleichen. Zudem erlauben die modernen Kommunikationsmittel und insbesondere die Möglichkeiten der EDV einen weit größeren Aktionsradius als in früheren Zeiten.

c) Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger als Architekt zu 100 % und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu 50 % berufsunfähig ist.

(1) Der Kläger hätte als Architekt komplexe, vielschichtige Aufgabenstellungen zu bewältigen, die in hohem Maße differenzierte Überlegungen erfordern. Daher dürfen solche Arbeiten auch nur von entsprechend akademisch Ausgebildeten durchgeführt werden. Hierzu ist der Kläger infolge des Verkehrsunfalls nicht mehr in der Lage. Der Senat schließt sich den diese Auffassung vertretenden Sachverständigen Prof. Dr. Ne. und Prof. Dr. N. an. Der Sachverständige Prof. Dr. Ne. kommt in dem von ihm unter dem 30.03.2007 erstellten psychiatrischen Gutachten zu diesem Ergebnis, da beim Kläger die Aufmerksamkeitsleistungen und die Dauerbelastbarkeit deutlich beeinträchtigt sind. Die Aufrechterhaltung der Konzentrationsfähigkeit über längere Zeiträume ist deutlich begrenzt. Zum selben Ergebnis kommt das arbeitsmedizinische Fachgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. N. vom 05.07.2007, welches sich teilweise auch auf die Erkenntnisse des Gutachtens des Prof. Dr. Ne. vom 30.03.2007 stützt. Der Sachverständige N. führt aus, dass die maximale Arbeitszeit des Klägers bei ca. 3 bis 4 Stunden liege. Nach jeweils 45 bis 60 Minuten Arbeit müssten Pausen eingelegt werden. Tätigkeiten mit Verletzungsgefahr oder Absturzgefährdung können vom Kläger nicht mehr ausgeführt werden. Ebenso könnten komplexe Planungsaufgaben und Aufgaben mit Personal- oder Sachverantwortung nicht verrichtet werden. Die Ergänzungsgutachten vom 05.12.2007 (Bl. 277/303), vom 13.02.2008 (Bl. 319/324) und vom 23.04.2008 (Bl. 331/336) bestätigen das vorbezeichnete Ergebnis.

Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten sind nicht erkennbar. Widersprüche oder sonstige Ungereimtheiten liegen nicht vor. An der Sachkunde der Gutachter bestehen keine Zweifel. Solche werden von den Parteien auch nicht behauptet. Die Gutachten sind im Termin vom 10.03.2009 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden und wurden auch vor dem Senat mit den Parteien erörtert.

(2) Der Kläger muss sich nicht einen fiktiven Betrag in Höhe von 50 %, soweit er im allgemeinen Berufsleben einsatzfähig ist, anrechnen lassen. Zwar ist der Geschädigte im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verpflichtet, seine Berufsfähigkeit soweit wie möglich einzusetzen. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht kann jedoch hier nicht hergeleitet werden. Grundsätzlich hat der Schädiger zu beweisen, dass es dem Verletzten nach den gegebenen Umständen zumutbar war, eine andere als die ihm infolge des Unfalls unmöglich gewordene Arbeit aufzunehmen (BGH NJW 1979, 2142, NJW 84, 2520). Dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine adäquate Tätigkeit hätte finden können, hat die Beklagte nicht ansatzweise vorgetragen. Auch der Senat geht davon nicht aus: Der Kläger scheint aufgrund seiner unfallbedingten Beeinträchtigungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eher schwer vermittelbar zu sein. Das oben bezeichnete arbeitsmedizinische Gutachten vom 05.07.2007 kommt auf Seite 32 zum Ergebnis, dass für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zusätzlich zu den oben genannten Einschränkungen zu erwähnen sei, dass Arbeiten ausschließlich im Stehen nicht in Betracht kommen. Tätigkeiten mit extremen klimatischen Bedingungen mit Exposition in Kälte, Zugluft und Nässe scheinen aufgrund der Beeinträchtigung durch die Unfallfolgen nach Oberschenkeltrümmerfraktur links nicht mehr zumutbar zu sein. Tätigkeiten unter Zeitdruck sind auszuschließen. Im Gutachten vom 30.03.2007 kommt der Sachverständige Dr. Ne. zu dem Ergebnis, dass anspruchsvolle Tätigkeiten nicht möglich seien. Auch im Hinblick auf die allgemeine Situation auf dem Arbeitsmarkt mit über 3 Millionen Arbeitslosen kann der Kläger kaum mit einer Arbeitsstelle rechnen.

Allerdings ist der Kläger weiter als freiberuflicher Architekt tätig und soll nach eigenen Angaben in den Jahren 1996 bis 2002 durchschnittlich 9.862,00 € verdient haben. Ausgehend davon nimmt der Senat an, dass der Kläger jährlich ca. 10.000,00 € hinzuverdienen kann. Dieses fiktive Einkommen muss sich der Kläger auf seinen Schaden anrechnen lassen (BGH NJW 84, 2520). Es handelt sich dabei auch nicht um überobligatorische Aufwendungen, wie der Kläger meint. Im Hinblick auf die 50 %-ige Arbeitsfähigkeit im allgemeinen Berufsleben muss sich der Kläger diese Einnahmen anrechnen lassen. Der Umstand, dass es für den Kläger schwer sein dürfte, einen festen Arbeitsplatz zu finden, führt nicht dazu, „Gelegenheitsarbeiten“ als überobligatorische Anstrengungen zu qualifizieren. Die Tatsache, dass der Kläger zu 50 % auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt berufsfähig ist, wird durch die Schwierigkeiten, Arbeit zu finden, nicht beseitigt.

d) Ein „Inflationsausgleich“ ist dem Kläger nicht zu gewähren. Der sogenannte Inflationsausgleich wird typischerweise Arbeitnehmern zum Ausgleich für das Zurückbleiben des Gehalts/Lohns gegenüber den Preissteigerungen gewährt. Das Einkommen freiberuflicher Architekten wird nach den Berechnungsbestimmungen der HOAI bestimmt. Ein Inflationsausgleich ist in dieser weder vorgesehen noch, wegen der Unterschiedlichkeit der Berechnung gegenüber einem Arbeitnehmergehalt, erforderlich.

Der Inflationsausgleich entspräche hier einer Dynamisierung der Versorgungsleistungen. Der Bundesgerichtshof sieht aber in § 323 ZPO geradezu das gesetzliche Instrument für eine „Dynamisierung“ der Renten. (Zöller, ZPO, 27. Auflage 2009, Rdn. 33 zu § 323 ZPO). Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 08.01.1981, Az. VI ZR 128/79, hierzu ausgeführt: „Für den Bereich der Unterhaltsleistungen und Versorgungsleistungen wird aber eine Anpassung an die Veränderung des Lebensstandards und an eine fortschreitende Geldentwertung längst auf gesetzlichem Wege praktiziert.“ Die „Dynamisierung“ der Renten erfolgt im Übrigen bei laufenden Zahlungen durch Anwendung des § 323 ZPO.

e) Die Verletztenrente des Klägers aus der Architektenversorgung muss sich der Kläger im Hinblick auf die Haftungsquote anteilig anrechnen lassen. Die Verletztenrente stellt eine laufende pauschale Entschädigung für unfallbedingte Erwerbseinbußen dar. Die Entschädigung erfolgt dafür, dass der Verletzte infolge des Unfalls in seiner Fähigkeit beeinträchtigt ist, sich einen Erwerb zu verschaffen (BGH, NJW-RR 2009, 455). Maßgeblich sind die tatsächlich geleisteten Zahlungen. Der Umstand, dass in erster Instanz unstreitig 810,00 € angenommen worden waren, kann nicht mehr gelten. Nunmehr ist allen Parteien bekannt, dass der Kläger die im Tatbestand dieses Urteil genannten Zahlungen erhalten hat. Die fehlende Beanstandung der Beklagten hinsichtlich des Betrags von 810,00 € ist ohne weitere Bedeutung. Es handelt sich um die Pflicht des Klägers, zutreffende Angaben zu machen. Die Angaben des Klägers waren insoweit nicht stets korrekt. Der Umstand, dass die Beklagte sich hiergegen nicht gewendet hat, kann ihr insbesondere mit Blick auf ihre fehlende Kenntnis davon nunmehr nicht zum Nachteil gereichen.

f) Somit ergibt sich folgende Berechnung: ...

g) Der Anspruch ist auf den Todeszeitpunkt des Klägers bzw. bis zum Eintritt des Rentenalters des Klägers am 30.06.2024 zu beschränken. Da die Zahlungen Ersatz für das entgangene Einkommen des Klägers aus Berufstätigkeit darstellen, können sie nur solange und soweit gewährt werden, als der Kläger auch berufstätig hätte sein können.

Entgegen der Ansicht der Beklagten konnten Rentenleistungen bis längstens 30.06.2024 ausgeurteilt werden. Sollten sich in der Zukunft wesentliche Veränderungen hiervon ergeben, steht den Parteien die Möglichkeit der Abänderungsklage gem. § 323 ZPO offen. Die maßgeblichen Umstände zur Bemessung des fiktiven Einkommens des Klägers sind unter Ziff. II, A, a) bis c) dargestellt. Diese sind auch ausreichend tatsachenkonkret, so dass etwaige zukünftige Änderungen, wie die wirtschaftliche Tendenz im Bausektor, messbar sind und im Rahmen einer Abänderungsklage Gegenstand der Überprüfung sein können.

2. ...




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