Nr. 1.4 der sog. Arbeitsanweisung des Nds. MW [Erlass vom 4. August 2008 "Überprüfung der Kraftfahreignung bei Drogenauffälligkeiten", FeV § 14, MW Nds. Aktenzeichen: 43-300130430 (ersetzt bisherige Arbeitsanweisung zu § 14 FeV vom 27. Februar 2007), Ziffer 14] ist rechtswidrig, soweit dadurch Behörden in jedem Fall des mehrmaligen Konsums bereits zugleich von gelegentlichem Konsum ausgehen sollen, ohne die maßgeblichen Fragen der Einmaligkeit, der zeitlichen Nähe, des inneren Zusammenhangs zu berücksichtigen und den Einzelfall in den Blick zu nehmen.
Tatbestand:
Die im Jahre 19… geborene Klägerin besitzt die Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) und wendet sich gegen deren Entziehung.
Am Wochenende vom 14. bis 16. August 2009 besuchte sie das alljährlich stattfindende Open-Air-Festival in … (Nordrhein-Westfalen). Drogenkontrolltrupps der Polizei-Inspektion … kontrollierten am Sonntagmorgen (16. August 2009) unter anderem an der Bundesstraße … in … den abfließenden Verkehr; dort musste (auch) die Klägerin als Fahrzeugführerin um ca. halb zehn Uhr eine Urinprobe abgeben. Nach den dadurch festgestellten Hinweisen auf einen Betäubungsmittelkonsum kam es zur Blutentnahme und Untersuchung der Blutprobe durch das Labor „… Medizinisches Versorgungszentrum Dr. … & Kollegen“, …. Nach dessen Endbefund vom … 2009 hatte die Klägerin Cannabis konsumiert; folgende Blutwerte lagen vor:THC 2,4 ng/ml und THC-COOH 24,3 ng/ml.Mit ihrem Schreiben vom … 2009 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass angesichts dieser Blutwerte Bedenken an der Eignung der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen bestünden. Zur Vorbereitung der zu treffenden Entscheidung, ob die Fahrerlaubnis zu entziehen sei oder belassen werden könne, sei die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. §§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 11Abs. 2 Satz 3 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – erforderlich. Die Beklagte forderte die Klägerin auf, ein Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen und führte dazu verschiedene Untersuchungsstellen der TÜV Nord AG (in Bremen, Oldenburg und Leer) und der DEKRA Vechta an. Das einzuholende Gutachten habe folgende Frage/n zu beantworten:„Liegt bei Ihnen Cannabiskonsum vor, der die Fahreignung in Frage stellen kann (Anlage 4 Fahrerlaubnis – Verordnung)? Gibt es Hinweise auf gelegentlichen oder regelmäßigen Cannabiskonsum? Kann der Konsum anderer Drogen ausgeschlossen werden?“Darauf ließ sich die Klägerin am … 2009 bei dem Medizinisch-Psychologischen Institut des TÜV Nord in Bremen untersuchen. Das entsprechende Gutachten vom … 2009 gelangt in seiner Zusammenfassung unter V zu folgendem Ergebnis:„Bei Frau A. konnte aktueller Cannabiskonsum und auch der Konsum anderer Drogen durch die chemisch-toxikologische Analyse nicht nachgewiesen werden.Zur Drogenanamnese heißt es in diesem Gutachten (Seite 3 unten), der Konsum folgender Drogen werde angegeben:
Die Konsumanamnese belegt aber einen Jahre zurückliegenden gelegentlichen Drogenkonsum sowie einen mindestens einmaligen Konsum vor drei Monaten, der die Fahrereignung in Frage stellen kann. Zudem müssen die Angaben zum Cannabiskonsum im Vorfeld der aktenkundigen Auffälligkeit als unrealistisch gewertet werden.“„Cannabis, im Alter von 18 Jahren zwei- bis dreimal probiert, dann aber den Konsum wieder eingestellt.Mit ihrem Schreiben vom … 2009 forderte die Beklagte die Klägerin zur Vorlage eines Eignungsgutachtens auf. Dort heißt es, dass die Beklagte zur Vorbereitung einer Entscheidung über eine Entziehung der Fahrerlaubnis oder deren Beschränkung oder die Anordnung von Auflagen ein Gutachten im Sinne von § 11 und § 14 FeV einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung benötige. Das ärztliche Gutachten des Medizinisch-Psychologischen Instituts des TÜV Nord vom … 2009 habe zwar keinen aktuellen Konsum von Cannabis feststellen können – die Konsumanamnese habe aber einen Jahre zurückliegenden gelegentlichen Drogenkonsum sowie einen mindestens einmaligen Konsum vor drei Monaten, der die Fahreignung in Frage stellen könne, ergeben. Ferner bewerte die untersuchende Ärztin die Angaben zum Cannabiskonsum im Vorfeld der aktenkundigen Auffälligkeit als unrealistisch. Diese Tatsachen begründeten Bedenken an der Fahreignung der Klägerin, weshalb gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werde. Die Fragestellung laute:
Angaben zur aktenkundigen Tatsache: Am 14. und 15.08.2009 (Freitag und Samstag) sei Frau A. auf einem Festival gewesen und habe dort ausnahmsweise in der Gruppe Joints mitgeraucht. Es seien mehrere Joints verteilt über den Abend und die Nacht gewesen.“„Kann die untersuchte Person den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr zuverlässig trennen? Hat der Konsum bereits zu fahreignungsrelevanten Defiziten geführt?“Die Klägerin legte ein entsprechendes Gutachten nicht vor.
Mit Schreiben vom … 2010 hörte die Beklagte die Klägerin zu der Absicht an, ihr die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Beklagte verwies darin auf die Anforderung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung und auf Ziffer 1.4 des Erlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zu § 14 der FeV vom 4. August 2008, wonach bei einem länger zurückliegenden gelegentlichen Konsum die Beibringung eines medizinisch-psychologisches Gutachtens anzuordnen sei. Da die Klägerin keine geeignete Gutachterstelle zur Überprüfung ihrer Kraftfahreignung benannt habe, sei davon auszugehen, dass sie sich nicht begutachten lassen wolle und müsse geschlossen werden, dass die vermuteten Eignungsmängel tatsächlich bestünden, § 11 Abs. 8 FeV. Die Fahrerlaubnis wäre dann zu entziehen.
Die Klägerin meldete sich daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom … 2010 außergerichtlich bei der Beklagten und machte geltend, dass sie im Rahmen der ärztlichen Exploration angegeben habe, im Alter von 18 Jahren vielleicht zwei- bis dreimal Cannabis probiert gehabt zu haben; heute sei sie 32 Jahre alt – der frühere Konsum liege mithin ca. 14 Jahre zurück. Dieser Zeitraum sei so lang, dass von einem Fall des länger zurückliegenden gelegentlichen Konsums auch im Sinne des angeführten Erlasses nicht mehr gesprochen werden könne. Die Anordnung zur medizinisch-psychologischen Untersuchung sei daher unverhältnismäßig und mithin rechtswidrig gewesen.
Mit Bescheid vom 25. Februar 2010, zugestellt am 2. März 2010, entzog die Beklagte der Klägerin ihre Fahrerlaubnis.
Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, gemäß § 11 Abs. 8 FeV müsse darauf geschlossen werden, dass die vermuteten Eignungsmängel tatsächlich bestünden. Die Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens sei aufgrund der Vorbegutachtung vom … 2009 erforderlich geworden. Die Ermittlung, ob hier von einem einmaligen, gelegentlichen oder regelmäßigen Konsum auszugehen sei, habe die Einholung eines ärztlichen Gutachtens erfordert. Ein mindestens gelegentlicher Cannabiskonsum in der Vergangenheit sei durch das ärztliche Gutachten belegt. Da die Klägerin zudem unter Einfluss von Betäubungsmitteln ein Kraftfahrzeug geführt habe, liege zugleich fehlendes Trennungsvermögen zwischen Konsum und Fahren vor. Gemäß Ziffer 1.4 der Arbeitsanweisung des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zu § 14 der FeV vom 4. August 2008 sei bei einem länger zurückliegenden gelegentlichen Konsum ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen.
Das ärztliche Gutachten stelle aufgrund der aktenkundigen Fahrt und des angegebenen länger zurückliegenden Konsum einen wiederholten und damit gelegentlichen Konsum fest. In Anlehnung an den Erlass habe daher das Konsummuster zunächst in einer medizinisch-psychologischen Untersuchung überprüft werden sollen – dieser Anordnung sie die Klägerin aber nicht nachgekommen.
Die Klägerin hat am 6. April 2010 (Dienstag nach Ostern) Klage erhoben und um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.
Zur Begründung ihrer Klage macht sie im Wesentlichen geltend, sie halte die Auffassung, gelegentlicher Konsum von Cannabis liege auch bei einem Jahre zurückliegenden Konsum von Cannabis vor, für falsch, die daraus resultierende Anordnung, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, halte sie für rechtswidrig, so dass die angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis nicht gerechtfertigt sei. Sie sei am 16. August 2009 32 Jahre alt gewesen. Wenn sie im Alter von 18 Jahren einmal Cannabis probiert habe, habe dies zum Vorfallszeitpunkt also 14 Jahre zurückgelegen. Dieser Zeitraum sei zu lang, um in ihrem Fall der Klägerin nach dem Vorfall vom 16. August 2009 noch von gelegentlichem Konsum sprechen zu können. Gelegentliche Cannabiseinnahme setze vielmehr einen inneren und zeitlichen Zusammenhang der Konsumereignisse voraus. Wenn die Konsumereignisse 14 Jahre auseinander lägen, könne allerdings schon von einem zeitlichen Zusammenhang der Konsumereignisse nicht gesprochen werden, erst Recht aber auch nicht von einem inneren Zusammenhang. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des erstmaligen Probierens gerade erst volljährig geworden sei. Von einem gelegentlichen Konsum könne deshalb im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden, so dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, von einem gelegentlichen Konsum auszugehen und die Vorlage eines Gutachtens über die Kraftfahreignung der Klägerin anzuordnen.
Die Klägerin beantragt,den Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2010 aufzuheben.Die Beklagte tritt der Klage bezugnehmend auf die Gründe des angegriffenen Bescheides, diese wiederholend sowie vertiefend entgegen und beantragt,die Klage abzuweisen.Im Erörterungstermin vom 11. Juni 2010 hat die Beklagte die Anordnung der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheides aufgehoben. Das Gericht hat das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes – 7 B 1047/10– nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt. In diesem Termin hat die Klägerin befragt nach ihrem Drogenkonsum Folgendes bekundet:„Damals – als ich 18 Jahre alt war – habe ich die höhere Handelsschule absolviert gehabt und eine Ausbildung noch nicht begonnen. Die Ausbildung stand unmittelbar bevor. Ich habe damals gemeinsam mit ehemaligen Mitschülern gekifft. Ich wohnte damals noch bei meinen Eltern.Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Auf dem Festival in … haben wir, d. h. mein Freund und ich, gezeltet. Im Nachbarzelt waren Leute, die Cannabis angeboten haben. Es war tagsüber, wir haben zusammen gesessen, die Sonne schien. Wir haben gemeinsam Joints geraucht, d. h. die Joints sind im Kreis herumgegangen.
Ich war das erste Mal auf diesem Festival. Meinen Freund, der mit dort war, kannte ich seit einem Jahr und die Leute aus dem Nachbarzelt kannte ich überhaupt nicht. Die habe ich dort erst kennengelernt.
Wenn ich vom Gericht weiter befragt werde: Ich wohne mit meinem Freund nicht zusammen. Ich kann daher nicht angeben, ob er gelegentlich „bedröhnt“ nach Hause kommt.
Damals habe ich eine Ausbildung zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten absolviert und auch zunächst in dem Beruf gearbeitet. Ich habe meine berufliche Tätigkeit gewechselt. Ich habe z. B. zwei Jahre auch für die … Zeitung gearbeitet und sechs Jahre lang als kaufmännische Angestellte in einem … und war dort für die Abrechnung zuständig. Seit drei Jahren studiere ich nunmehr an der …. Wiederholend bestätige ich, dass ich einen eigenen Joint am …-Festival nicht erworben oder geraucht habe, sondern teilgenommen habe an der Runde des Rauchens.
… In den vergangenen 14 Jahren ist mir zwar durchaus zwischendurch ein Joint angeboten worden, z. B. auch auf anderen Festivals, ich habe indessen aber abgelehnt, bis auf das letzte Mal.
… Ich kann mir das so erklären, dass ich mit Joints geraucht habe, dass ich in einer emotionalen Ausnahmesituation war. Denn ich hatte kurz zuvor erfahren, dass mein Vater an Krebs erkrankt war. Mein Vater lebte damals und auch heute in …, er ist jetzt 63 Jahre als. Wir haben uns damals häufiger schon ganz normal getroffen. Er hat mir ein bis zwei Wochen vor dem Festival persönlich mitgeteilt, dass er an Krebs erkrankt sei. Es handelte sich um Prostatakrebs. Er ist inzwischen operiert.
Die Entscheidung auf das Festival zu fahren, war ein spontaner gemeinsamer Entschluss, zumal das umsonst war.“
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere fristgerecht gem. § 74 VwGO erhobene Anfechtungsklage ist begründet.
Die auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weshalb der Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2010 gemäß § 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO aufzuheben ist. Denn die Anordnung vom … 2009 zur Beibringung eines Eignungs-Gutachtens war rechtswidrig.
Nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss auf die Nichteignung ist nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 – 3 C 13.01 –, juris; BVerwG, 09.06.2005 – 3 C 25/04 – juris; Senatsbeschl. v. 24.06.2002 – 10 S 985/02 – m.w.N., VBlBW 2002, 441). Daran fehlt es hier.
Zwar kann gem. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten angeordnet werden, wenn gelegentlicher Cannabiskonsum vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Die Klägerin war (und ist) aber gerade nicht gelegentliche Konsumentin von Cannabis. Ein gelegentlicher Konsum ergibt sich nicht aus dem zuvor eingeholten ärztlichen Gutachten vom … 2009 und auch ansonsten nicht. Der erfolgte Konsum muss nach Gewicht und unter zeitlichen Gesichtspunkten von der Art sein, dass von einem gelegentlichen Konsum gesprochen werden kann. Eine gelegentliche Cannabiseinnahme setzt einen inneren und zeitlichen Zusammenhang der Konsumereignisse voraus. Es gibt keine zeitlich starre Grenze; schematische Lösungen verbieten sich. Hier liegt gelegentlicher Konsum nicht vor.
Nach den zur Überzeugung des Gerichts nicht weiter anzuzweifelnden Bekundungen der Klägerin insbesondere im Erörterungstermin vom 11. Juni 2010, deren Richtigkeit auch die Beklagte ausdrücklich nicht in Abrede stellt (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung), hat die Klägerin lediglich einmal im Alter von 18 und einmal im Alter von 32 Jahren jeweils Cannabis konsumiert. Dem steht die im ärztlichen Gutachten ohne jeden Beleg und ohne konkreten Bezug bloß dargetane Annahme, die Angaben der Klägerin seien ‚unrealistisch‘, nicht entgegen, zumal die festgestellten Blutwerte niedrig liegen. Beide Ereignisse sind jeweils als ein singuläres Ereignis zu werten. Der erste Akt im Lebensalter von 18 Jahren entfällt in die Kategorie des Experimentellen und der Zweite im Lebensalter von 32 Jahren in diejenige der Ausflucht, des Ausbruchs, des Betäubens bei seelischer Ausnahmesituation nach Mitteilung des Vaters über seine Krebserkrankung. Im ersten Fall manifestiert sich die klassische Suche des jungen Heranwachsenden nach Lebenserfahrung, Abenteuer und neuem Erlebnis sowie der Lust am Ausprobieren, während demgegenüber im zweiten Fall der Wunsch nach Entspannung und Abtauchen aus der Realität in eine abgeschirmte, geschlossene und vermeintlich freundliche und harmonische Welt im Vordergrund steht. Damit fehlt nicht nur angesichts der großen Zeitspanne von 14 Jahren ein zeitlicher Zusammenhang, sondern zudem auch ein innerer Zusammenhang zwischen beiden Ereignissen. Es handelt sich um durch Singularität gekennzeichnete Konsumakte. Hier im vorliegenden Einzelfall ist ein jeder Zusammenhang zu verneinen.
Damit folgt die Kammer der Rechtsprechung des Nds. OVG, das insbesondere Folgendes festgehalten hat (Beschluss vom 4. Dezember 2008 – 12 ME 298/08 –):„Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht jedenfalls im vorliegenden gerichtlichen Eilverfahren, das auf eine nur summarische Prüfung des Sachverhalts angelegt ist, davon aus, dass der Antragsteller jedenfalls gelegentlicher Konsument von Cannabis gewesen und aufgrund der fehlenden Trennung von Konsum und Fahren ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei ihm sei von einem gelegentlichen Konsum von Cannabis auszugehen. Dabei kann der Senat offenlassen, wie die Angabe des TÜV Nord im Gutachten vom 29. Mai 2008, der Antragsteller habe erstmals im Alter von 18 Jahren Cannabis konsumiert und nur vier- bis fünfmal einen Joint in der Gruppe geraucht, zu verstehen ist. Selbst wenn die Einlassung des Antragstellers – wie er meint und wie er bereits im Rahmen der Anhörung mit Schreiben vom 16. Juli 2008 geltend gemacht hatte – so zu verstehen sein soll, dass er ausschließlich bis November 2005 vier- bis fünfmal Cannabis konsumiert und danach bis zum 8. März 2008 kein Cannabis mehr konsumiert habe, ändert dies am Ergebnis nichts. Auch unter Zugrundelegung dieser Tatsachen ist von einem gelegentlichen Konsum von Cannabis auszugehen. Ein gelegentlicher Konsum liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Beschl. v. 19.2.2008 – 12 ME 4/08 –; v. 26.6.2008 – 12 ME 138/08 –; v. 4.8.2008 – 12 ME 215/08 –; v. 19.9.2008 – 12 ME 202/08 – sowie v. 6.10.2008 – 12 ME 213/08 –) bei einer mehr als nur einmaligen Einnahme von Cannabis vor, insoweit genügt also ein zumindest zweimaliger Konsum (vgl. auch VGH Bad.-Württ. , Beschl. v. 29.9.2003 – 10 S 1294/03 –, zfs 2004, 43; OVG Brandenburg, Beschl. v. 13.12.2004 – 4 B 206/04 –, Blutalkohol 43, 161; OVG Mecklenburg – Vorpommern , Beschl. v. 19.12.2006 – 1 M 142/06 –, juris; demgegenüber noch weitergehend: OVG Hamburg, Beschl. v. 13.6.2005 – 3 Bs 87/05 –, zfs 2005, 626 und v. 15.12.2005 – 3 Bs 214/05 –, NJW 2006, 1367, wonach schon die einmalige Einnahme von Cannabis für die Annahme einer gelegentlichen Einnahme im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV genügt). In Abgrenzung zu Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV setzt ein gelegentlicher Konsum aber weder eine über einen bestimmten Zeitraum hinweg an den Tag gelegte Regelmäßigkeit noch eine Gewohnheitsmäßigkeit voraus. Von einer derartigen über die Schwelle eines einmaligen und/oder experimentellen Konsums hinausgehenden Einnahme ist bei dem Antragsteller aufgrund dessen eigener Angaben auszugehen, die er anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung beim TÜV Nord am 22. Mai 2008 gemacht haben will. Nach diesen Angaben konsumierte er am 8. März 2008 Cannabis und davor zuletzt im Jahr 2005 vier- bis fünfmal.Gemessen daran liegt hier kein gelegentlicher Konsum vor und war daher nicht nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV zu entscheiden.
Allerdings liegen zwischen dem behaupteten Beginn der Drogenabstinenz des Antragstellers im November 2005 und dem Vorfall im März 2008 über zwei Jahre. Der Senat hat bislang offen gelassen, wie sich die Rechtslage bei langen zeitlichen Zwischenräumen zwischen den einzelnen Konsumakten darstellt und auch keine zeitliche Höchstgrenze der Berücksichtigungsfähigkeit von Betäubungsmittelkonsumakten in der Vergangenheit festgelegt (vgl. Beschl. v. 20.8.2008 – 12 ME 184/08 –; vgl. auch Bay. VGH, Beschl. v. 20.11.2006 – 11 CS 06 118 –, juris), und hat auch vorliegend nicht Anlass, zu dieser Frage abschließend Stellung zu nehmen. Allerdings kann nicht jeder beliebig weit in der Vergangenheit liegende Drogenkonsum als Grundlage für die Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums herangezogen werden. Der erfolgte Konsum muss vielmehr nach Gewicht und unter zeitlichen Gesichtspunkten von der Art sein, dass von einem gelegentlichen Konsum gesprochen werden kann. Eine gelegentliche Cannabiseinnahme setzt einen inneren und zeitlichen Zusammenhang der Konsumereignisse voraus (OVG Sachsen – Anhalt , Beschl. v. 18.7.2006 – 1 M 64/06 – Blutalkohol 44, 386). Schematisch feste Zeiten zu bestimmen, nach deren Ablauf ein Cannabiskonsum im Rahmen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV unbeachtlich wird, dürfte nicht möglich sein (vgl. zum Zeitablauf zwischen Drogenkonsum und einer Anordnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV : BVerwG, Urt. v. 9.6.2005 – 3 C 25.04 –, DAR 2005, 581). Eine solche generalisierende Betrachtungsweise trägt den Gefahren, die vom Cannabiskonsum im Straßenverkehr ausgehen, nicht hinreichend Rechnung. Erforderlich erscheint vielmehr eine Einzelfallbetrachtung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände. Im hier vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann nicht festgestellt werden, dass zwischen den Konsumakten eine so gravierende Zäsur besteht, dass die zurückliegenden tatsächlichen Konsumakte nicht mehr für die Frage der Gelegentlichkeit berücksichtigt werden dürften. Der Antragsteller legt auch nicht im Einzelnen dar, aus welchen Gründen und unter welchen konkreten Umständen es zu dem erneuten Konsum von Cannabis im März 2008 gekommen ist und aus welchen Gründen sich die Konsumakte so gravierend unterscheiden, dass der länger zurückliegende Cannabiskonsum nicht mehr für die Beurteilung der Gelegentlichkeit herangezogen werden darf.“
Auch erweist sich danach die Haltung des Landesministeriums zu dieser Frage nicht als zutreffend. Die einschlägige Passage der sog. Arbeitsanweisung des Nds. MW [Erlass vom 4. August 2008 „Überprüfung der Kraftfahreignung bei Drogenauffälligkeiten“, FeV § 14, MWNds. Aktenzeichen: 43-300130430 (ersetzt bisherige Arbeitsanweisung zu § 14 FeV vom 27. Februar 2007), Ziffer 14] lautet wie folgt:„1.4 einmaliger Konsum von Cannabis und fehlendes Trennungsvermögen: Fallbeispiel: Der Betroffene führt ein Fahrzeug unter Cannabis mit nachgewiesener Konzentration von 1 ng/ml THC. Es kommt zu einer Verkehrskontrolle und im Anschluss zu einer Blutentnahme und zu einem rechtsmedizinischen Gutachten. Aus den THC-COOH-Werten des Gutachtens ergibt sich kein gelegentlicher Konsum. Auch ansonsten ergeben sich keine Erkenntnisse, die auf gelegentlichen Konsum hinweisen.Diese Verwaltungsvorschrift ist rechtswidrig, soweit dadurch Behörden in jedem Fall des mehrmaligen Konsums bereits zugleich von gelegentlichem Konsum ausgehen sollen, ohne die maßgeblichen Fragen der Einmaligkeit, der zeitlichen Nähe, des inneren Zusammenhangs zu berücksichtigen und den Einzelfall in den Blick zu nehmen. Die Anordnung, zur Klärung der Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeuges gemäß wegen nachgewiesenen Drogenkonsums ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, ist nämlich nicht an die Einhaltung einer festen Frist nach dem letzten erwiesenen Betäubungsmittelmissbrauch gebunden; entscheidend ist vielmehr, ob unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere nach Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums, noch hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung eines Gefahrenverdachts bestehen (so schon zu § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV : Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 C 25/04 –, juris). An Letzterem fehlt es im Falle der Klägerin.
Maßnahme:
Ärztliches Gutachten (VGH Mannheim, 29.09.2003 – 10 S 1294/03) nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV zur Abklärung des aktuellen Konsumverhaltens.
Ergibt sich bei dieser ärztlichen Begutachtung, dass der Betroffene weiterhin Cannabisprodukte konsumiert, so liegt gelegentlicher Konsum vor. Bei gegebener Zeitnähe ist nach Nr. 1.1 zu verfahren. Sind seit dem Delikt mehr als sechs Monate vergangen, so ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV anzuordnen, um festzustellen, inwieweit der Betroffene trotz des weitergehenden Konsums in Zukunft gewährleisten kann, dass Konsum und Fahren voneinander getrennt werden können (bei dieser Anordnung ist Ermessen auszuüben!)
Ergibt sich kein weiterer Konsum von Cannabisprodukten, ist die Überprüfung einzustellen.
Von gelegentlichem Konsum ist auch auszugehen, wenn das im Rahmen der fachärztlichen Begutachtung durchgeführtes Screening zwar keine Erkenntnis auf aktuellem Konsum ergibt, der Proband jedoch während der ärztlichen Befragung einräumt, bereits einmal zuvor Cannabis geraucht zu haben. In diesem Fall kann das ärztliche Gutachten nicht zu der Feststellung gelangen, es liege kein gelegentlicher Konsum vor und daher eine positive Beurteilung aussprechen. Jeder wiederholte Konsum von Cannabisprodukten ist zumindest dem gelegentlichen Konsum zuzuordnen (vgl. Ziffer 2.4).
Von der Entziehung der Fahrerlaubnis sollte trotz gegebener Zeitnähe abgesehen werden, wenn der gelegentliche Konsum mit Ausnahme der Fahrt unter Cannabiseinfluss mehr als drei Jahre zurückliegt. In diesen Fällen ist die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens die verhältnismäßige Maßnahme.“
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO.