Anders als beim Alkoholkonsum eines Kraftfahrers ist eine Fahruntüchtigkeit nach Genuss von Drogen allein aufgrund eines positiven Wirkstoffspiegels im Blut nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft (noch) nicht zu begründen. Trotz der erheblichen Gefahren, die von der Teilnahme eines unter Rauschgifteinfluss stehenden Kraftfahrers im Straßenverkehr ausgehen können, kann der für die Erfüllung der geltenden §§ 316 StGB und 315 c Abs. 1 Nr. 1 a) StGB vorausgesetzte Nachweis der "relativen" Fahruntüchtigkeit auch nach der gegenwärtigen Gesetzeslage grundsätzlich nur aufgrund des konkreten rauschmittelbedingten Leistungsbildes des Betreffenden im Einzelfall geführt werden. Dazu bedarf es außer des positiven Blutwirkstoffbefundes regelmäßig weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15,- € verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine noch fünfmonatige Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis angeordnet.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war der Angeklagte am 12.04.2009 um 21.12 Uhr aufgrund vorherigen Kokainkonsums zur sicheren Führung von Kraftfahrzeugen nicht in der Lage. Dessen ungeachtet nahm er seinen auf einem Parkplatz an der N-Straße in C abgestellten Pkw in Betrieb. Obwohl der Angeklagte im Vorwärtsgang aus der Parklücke hätte herausfahren müssen, legte er infolge seiner rauschmittelbedingten Fahruntüchtigkeit versehentlich den Rückwärtsgang ein und fuhr auf den hinter ihm abgestellten PKW der G auf. Infolge des starken Aufpralls wurde dieser PKW auf den dahinter parkenden PKW des P geschoben. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt.
Obwohl – so heißt es im Urteil weiter – dem Angeklagten aufgrund des Unfallgeschehens nunmehr klar war, dass er infolge des Rauschmittelkonsums nicht mehr fahrtüchtig war, beschloss er, sich vom Unfallort zu entfernen. Den Pkw stellte er in einiger, von der Unfallstelle nicht mehr sichtbaren Stelle ab, setzte seinen Weg zu Fuß fort und wurde kurz danach von eintreffenden Polizeibeamten angetroffen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
II.
Die zulässige Sprungrevision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 StPO).
A.
Die Revision hat bereits mit der erhobenen Sachrüge Erfolg.
Die tatrichterlich getroffenen Feststellungen tragen die aus dem Tenor ersichtliche Verurteilung nicht.
1. Hinsichtlich des Schuldspruchs der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 3 Nr. 2 StGB sowie der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 Abs. 1 StGB belegen die Feststellungen nicht in ausreichender Weise, dass der Angeklagte – im Zustand relativer Fahruntüchtigkeit – infolge des Genusses berauschender Mittel nicht in der Lage war, sein Fahrzeug sicher zu führen.
Es fehlt sowohl an Angaben zur Menge des konsumierten Betäubungsmittels als auch an hinreichenden Ausführungen zur betäubungsmittelbedingten kausalen Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Angeklagten.
Anders als beim Alkoholkonsum eines Kraftfahrers ist eine Fahruntüchtigkeit nach Genuss von Drogen allein aufgrund eines positiven Wirkstoffspiegels im Blut nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft (noch) nicht zu begründen (BGH, BeckRS 2009, 5128; Senatsbeschl. v. 30.03.2010 – III-3 RVs 7/10). Trotz der erheblichen Gefahren, die von der Teilnahme eines unter Rauschgifteinfluss stehenden Kraftfahrers im Straßenverkehr ausgehen können, kann der für die Erfüllung der geltenden §§ 316 StGB und 315 c Abs. 1 Nr. 1 a) StGB vorausgesetzte Nachweis der "relativen" Fahruntüchtigkeit auch nach der gegenwärtigen Gesetzeslage grundsätzlich nur aufgrund des konkreten rauschmittelbedingten Leistungsbildes des Betreffenden im Einzelfall geführt werden. Dazu bedarf es außer des positiven Blutwirkstoffbefundes regelmäßig weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen (BGH, NZV 1999, S. 48). Nicht unbedingt erforderlich ist, dass sich die rauschmittelbedingten Ausfallerscheinungen in Fahrfehlern ausgewirkt haben müssen; u. U. können auch Auffälligkeiten im Verhalten in der Anhaltesituation genügen, die konkrete Hinweise auf eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit geben (BGH, NZV 1999, S. 48). Hierfür können ggf. mangelnde Ansprechbarkeit, Unfähigkeit zu koordinierter Bewegung sowie stark verlangsamte Reaktionen bei der polizeilichen Kontrolle im Zusammenhang mit offensichtlichen Fahrfehlern herangezogen werden. Allgemeine Merkmale, die üblicherweise mit Drogenkonsum einhergehen, wie gerötete Augen, erweiterte Pupillen (vgl. zum Rebound-Effekt OLG Zweibrücken, BeckRS 2004, 5288) sowie nervöses oder unruhiges Verhalten rechtfertigen die Annahme relativer Fahruntüchtigkeit hingegen nicht (Senatsbeschl. v. 30.03.2010 – III-3 RVs 7/10; OLG Hamm, Beschl. v. 03.04.2003 – 4 Ss 158/03). Soweit teilweise vertreten wird, bei sehr hohen Wirkstoffwerten eines Betäubungsmittels könne ein einzelnes weiteres Anzeichen zur Begründung der Fahruntüchtigkeit genügen, werden für diesen Fall zugleich hohe Anforderungen an die Zuverlässigkeit der festgehaltenen Ausfallerscheinung gestellt, d.h., diese muss so gravierend sein, dass ein sicheres Fahren ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann (vgl. OLG Zweibrücken, BeckRS 2004, 5288). Hinzu kommen muss aber, dass das angefochtene Urteil ergibt, ob die festgestellten Werte im Sinne einer konkreten Dosis-Konzentrations-Wirkungsbeziehung überhaupt als "hoch" anzusehen sind, was wegen der erheblichen Wirkungsunterschiede von Drogen in jedem Fall näherer Darlegung bedarf (BGH, BeckRS 2009, 5128; BGH, NZV 1999, S. 48).
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht, vielmehr erschöpft es sich in der Feststellung des Kokainkonsums und der hierdurch begründeten Fahruntüchtigkeit, wobei es an Angaben zur Höhe eines ermittelten Blutwirkstoffbefundes ebenso fehlt wie an der Auseinandersetzung mit insoweit gewonnenen und in die Hauptverhandlung eingeführten Erkenntnissen.
Durch den festgestellten Fahrfehler lässt sich gleichfalls kein kausal verknüpfender Rückschluss auf kokainkonsumbedingte Fahruntüchtigkeit belegen.
Das versehentliche Einlegen des Rückwärtsganges ist nicht als schwerer oder ungewöhnlicher, durch andere Umstände nicht erklärbarer Fahrfehler anzusehen, der einem nicht unter Rauschmittel stehenden Kraftfahrzeugführer nicht unterlaufen wäre. Denkbar ist gleichermaßen ein gänzlich rauschmittelunabhängiges augenblickliches Versagen, zumal das Urteil auch nicht mitteilt, dass der Angeklagte etwa mit einer auffallend hohen Rückfahrgeschwindigkeit zurückgesetzt und aufgrund dessen Schadensbilder besonderen Ausmaßes verursacht hat.
Sonstige Ausfallerscheinungen des Angeklagten verzeichnet das Urteil nicht, so dass es insgesamt an hinreichenden Feststellungen zur rauschmittelbedingten relativen Fahruntüchtigkeit nach §§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a), 316 Abs. 1 StGB mangelt.
2. Die tatrichterlichen Ausführungen zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB bedürfen der Konkretisierung.
Dass sich der Angeklagte im hiernach maßgeblichen Sinne – vollendet – vom Unfallort entfernt hat, legen die Urteilsgründe nicht mit hinreichender Deutlichkeit dar.
Da § 142 BGB kein Tätigkeitsdelikt ist, reicht der bloße Beginn der Tathandlung des Sich-Entfernens nicht aus. Voraussetzung der Tatbestandsvollendung ist vielmehr, dass der Unfallbeteiligte den Unfallbereich so weit verlässt, dass er seine Pflicht, einem Berechtigten seine Unfallbeteiligung zu offenbaren, entweder nicht mehr erfüllen kann oder sich außerhalb des Bereichs befindet, in dem feststellungsbereite Personen den Wartepflichtigen vermuten und ggf. durch Befragen ermitteln würden (Fischer, StGB, 57. Aufl. 2010, § 142 Rdn. 21).
Den tatrichterlichen Feststellungen zufolge wurde der Angeklagte, kurz nachdem er seinen PKW abgestellt hatte, von eintreffenden Polizeibeamten angetroffen. Wenngleich das Amtsgericht zugleich festgehalten hat, das Fahrzeug des Angeklagten sei von der Unfallstelle nicht mehr zu sehen gewesen, so bleibt durchaus die Möglichkeit bestehen, dass der Angeklagte noch in einem Bereich angetroffen wurde, in dem er noch als warte- und auskunftswillig angesehen werden konnte. Insoweit haben nähere Ausführungen in raumzeitlicher Hinsicht zur Klärung in tatsächlicher Hinsicht beizutragen.
B.
Da die Revision bereits mit der Sachrüge durchzudringen vermochte, bedurften die erhobenen Verfahrensrügen – an deren zulässiger Erhebung mit Blick auf die Begründungsanforderungen nach Maßgabe des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO überdies Zweifel bestanden haben - keiner näheren Erörterung.