Das Verkehrslexikon
Amtsgericht Saarlouis Urteil vom 04.06.2010 - 29 C 598/10 - Zur Sicherungsabtretung der Schadensersatzforderung aus einem Verkehrsunfall an den Kfz-Sachverständigen
AG Saarlouis v. 04.06.2010: Zur Sicherungsabtretung der Schadensersatzforderung aus einem Verkehrsunfall an den Kfz-Sachverständigen
Das Amtsgericht Saarlouis (Urteil vom 04.06.2010 - 29 C 598/10) hat entschieden:
Die Geltendmachung einer zur Sicherheit für die Gutachterkosten abgetretenen Schadensersatzforderung aus einem Verkehrsunfall durch einen Kfz-Sachverständigen ist zulässig. Soweit dies eine Rechtsdienstleistung darstellt, ist sie als Annextätigkeit gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG erlaubt. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber durch die Schaffung des § 5 Abs. 1 RDG die Einziehung von Kundenforderungen in bestimmten Fällen, in denen eine Sicherungsabretung erfolgt ist, zulassen wollte. In der Gesetzesbegründung findet sich der Hinweis, dass ein Anwendungsfall der aus Nebenleistung zulässigen Inkassotätigkeit die Geltendmachung von Sachverständigenkosten im Bereich der Unfallschadensregulierung ist.
Siehe auch Die Abtretung der Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall an das Kfz-Sachverständigenbüro und Sachverständigenkosten
Entscheidungsgründe:
(ohne Tatbestand gemäß § 313a Abs. 1 ZPO)
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 324,51 EUR gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 249, 398 BGB. Die volle Haftung der Beklagten für die dem Zedenten … in Folge des Verkehrsunfalls vom 23.01.2010 in Schwalbach entstandenen Schäden ist unstreitig.
Aufgrund der wirksamen Abtretung des Geschädigten ist die Klägerin aktivlegitimiert. Von einem Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) mit der Folge der Nichtigkeit der Abtretung gemäß § 134 BGB liegt nicht vor. Bei der von der Klägerin vorgenommenen Geltendmachung der Sachverständigenkosten handelt es sich zwar um eine Tätigkeit in einer fremden Angelegenheit gemäß § 2 Abs. 1 RDG. Denn bei der Unterscheidung, ob eine Forderung für eigene oder fremde Rechnung abgetreten wird, ist auf die im Einzelfall abgeschlossenen Verträge abzustellen. Entscheidend ist hierbei, ob die Forderung endgültig auf den Erwerber übertragen wird und er insbesondere auch das Bonitätsrisiko übernehmen will (BT-Drs. 16/3655, S. 48 f.). Da im vorliegenden Fall die Abtretung nicht an Erfüllung statt, sondern lediglich erfüllungshalber erfolgt ist und die Klägerin nicht das wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernommen hat, ist lediglich von einer Abtretung zu Einziehungszwecken auszugehen. Die von der Klägerin zu der Beitreibung der Forderung übernommene Tätigkeit setzt auch eine Einzelfallprüfung im Sinne des § 1 Abs. 1 RDG voraus. Ausreichend ist insoweit, dass sich eine Einzelfrage ergibt, deren Beantwortung eine juristische Subsumtion und besondere Rechtskenntnisse erfordert, auch wenn sich diese lediglich auf einem geringfügigen Teilbereich erstrecken (BT-Drs. 16/3 655, S. 48 f.). Im vorliegenden Fall erfordert die von der Klägerin übernommene Tätigkeit bezüglich der Frage der Höhe erstattungsfähiger Sachverständigenkosten juristische Fachkenntnisse.
Da die von der Klägerin übernommene Tätigkeit jedoch die Voraussetzungen § 5 Abs. 1 RDG erfüllt, stellt sie sich als erlaubt dar. Danach sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Bei der Geltendmachung der Sachverständigenkosten durch die Klägerin aus abgetretenem Recht ist danach von einer Nebenleistung auszugehen. Gerade wenn es zum Streit über die Höhe der Sachverständigenkosten kommt, wird der Zusammenhang zwischen der Geltendmachung der Forderung und der Erstattung des Gutachtens selbst evident. Denn der Sachverständige ist eher als sein Kunde in der Lage, darzulegen und zu beweisen, dass er für die erbrachte Hauptleistung die in Rechnung gestellte Vergütung tatsächlich verdient hat. Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass der Gesetzgeber durch die Schaffung des § 5 Abs. 1 RDG die Einziehung von Kundenforderungen in bestimmten Fällen, in denen eine Sicherungsabretung erfolgt ist, zulassen wollte. In der Gesetzesbegründung findet sich der Hinweis, dass ein Anwendungsfall der aus Nebenleistung zulässigen Inkassotätigkeit die Geltendmachung von Sachverständigenkosten im Bereich der Unfallschadensregulierung ist (BT-Drs. 16/3 655, S. 53; Säbel, NZV 2006, 6 ff.) .
Die Klage ist auch in der geltend gemachten Höhe begründet. Zu den ersatzfähigen Kosten des Geschädigten gehören diejenigen für ein Schadensgutachten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (vgl. nur Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Auflage, § 249 Rnr. 58). Der Geschädigte kann zwar auch Sachverständigenkosten nur dann und insoweit geltend machen, als es sich um Aufwendungen handelt, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf und trägt das Risiko, wenn er ohne nähere Erkundigung einen Sachverständigen beauftragt, dessen Gutachten sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff) . Der Geschädigte ist allerdings grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Weil es im Gegensatz etwa zu dem Bereich des Mietwagengeschäfts bei Sachverständigengutachten an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten und allgemein zugänglichen Preislisten fehlt, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, darf der Geschädigte in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen. Erst wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, kann er nicht mehr vollständigen Ausgleich seiner Aufwendungen verlangen (vgl. LG Saarbrücken, Urteil v. 29.08.2008 Az: 13 S 108/08 m.w.N.).
Die von der Klägerin beanspruchten Preise bewegen sich ganz überwiegend im Rahmen des Honorarkorridors HB III der die BVSK-Honorarbefragung 2008/2009. Halten sich das Grundhonorar und die Nebenkosten innerhalb des Honorarkorridors HB III der genannten Befragung, so kann nicht festgestellt werden, dass die vereinbarte Vergütung schadensrechtlich nicht erforderlich ist, da feststeht, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Sachverständigen in diesem Bereich abrechnet. Daraus ergibt sich wiederum, dass der Geschädigte regelmäßig keine Möglichkeit hat, vor Beauftragung des Sachverständigen zu einer anderen Einschätzung zu kommen. Soweit das Gesprächsergebnis der BVSK mit der Beklagten niedrigere Werte ausweist, als die Honorarbefragung selbst, ist schon nicht hinreichend deutlich, ob sich die dortigen Werte nicht lediglich auf die Abrechnung der Sachverständigen im Verhältnis zur Beklagten bezieht. Ob Sachverständige gegenüber der Beklagten, möglicherweise auch anderen Haftpflichtversicherern gegenüber, niedrigere Honorarforderungen geltend machen, enthält keinen zwingenden Hinweis darauf, dass KFZ-Sachverständige in der Region bei einer Beauftragung von privaten Kunden die gleichen niedrigen Sätze anlegen (vgl. LG Saarbrücken a.a.O.). Im Übrigen hält das Amtsgericht die BVSK-Honorartabelle trotz der Angriffe der Beklagten hiergegen für eine im Sinne des § 287 ZPO taugliche Schätzgrundlage.
Im vorliegenden Fall liegt das von der Klägerin geltend gemachte Grundhonorar im mittleren Bereich des Honorarkorridors HB III. Lediglich die Kosten der Lichtbilder, die mit 2,50 EUR pro Stück in Rechnung gestellt werden, übersteigen die entsprechenden Werte des Honorarkorridors HB III um 0,04 EUR. Da andere Nebenkostenpositionen mit deutlich weniger als dem unteren Wert des Honorarkorridors HB III in Rechnung gestellt werden, kann insgesamt nicht von einer überhöhten Abrechnung ausgegangen werden. Der geltend gemachte Betrag war der Klägerin daher in vollem Umfang zuzusprechen, nachdem das Gericht aufgrund der eidesstattlich versicherten Angaben des Geschäftsführers der Klägerin im Schätzwege davon ausgeht, dass die in der Honorarliquidation aufgeführten Seiten und Stückzahlen zutreffend sind.
Die Nebenentscheidungen erfolgen aus der Anwendung §§ 280, 281, 286, 288 BGB, 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.