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BGH Urteil vom 06.07.1988 - IVa ZR 241/87 - Zur Berechnung der Ersatzleistung in einer Fahrzeugkaskoversicherung wegen des Totalschadens eines geleasten PKW's

BGH v. 06.07.1988: Zur Berechnung der Ersatzleistung in einer Fahrzeugkaskoversicherung wegen des Totalschadens eines geleasten PKW's


Der BGH (Urteil vom 06.07.1988 - IVa ZR 241/87) hat entschieden:
Bei sinngemäßem Verständnis der AKB ist bei der Berechnung der Ersatzleistung nach einem Totalschaden auf die Verhältnisse des versicherten Eigentümers abzustellen, der ein Ersatzfahrzeug erwirbt. Denn nur er verwendet die ihm zufließende Ersatzleistung zur Wiederbeschaffung eines anderen Fahrzeugs. Der Umfang des - allein versicherten - Sacherhaltungsinteresses kann sich sinnvollerweise nur danach bemessen, was wirklich für den Kauf eines Neufahrzeugs aufgewendet wird. Ist der Eigentümer vorsteuerabzugsberechtigt oder kann er Rabatte auf den Kaufpreis erzielen, dann muss dies bei der Bemessung des Ersatzanspruchs Berücksichtigung finden.


Siehe auch Leasingfahrzeug - Leasingvertrag in der Unfallschadenregulierung und Leasingverträge und Umsatzsteuer


Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, wie die Ersatzleistung aus einer Fahrzeugvollkaskoversicherung wegen des Totalschadens eines von der Klägerin geleasten PKW's zu berechnen ist.

Die Klägerin leaste im April 1983 von der O.-Kreditbank GmbH (OKB) einen fabrikneuen PKW Marke O. S. A CD gemäß den von der OKB gestellten Geschäftsbedingungen für Kraftfahrzeug-Leasing. Nach diesen Bedingungen trug die Klägerin die Sachgefahr für Zerstörung, Beschädigung oder Verlust des geleasten Fahrzeugs. Für den Fall einer außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages aus diesem Grunde hatte die Klägerin im wesentlichen die vertraglich geschuldete Gegenleistung abzüglich einer Abzinsung zu erbringen (XI. 3.). Der danach zu zahlende Abrechnungsbetrag war sofort fällig. Die Klägerin hatte sich verpflichtet, eine Vollkaskoversicherung abzuschließen und dafür zu sorgen, dass etwaige Entschädigungszahlungen an die OKB geleistet würden. Diese war gegebenenfalls zum Abschluss dieser Versicherung ermächtigt sowie bevollmächtigt, bei der Versicherung den Antrag auf Ausstellung eines Kraftfahrzeug-Sicherungsscheins zu stellen und den Sicherungsschein entgegenzunehmen. Demgemäß schloss die Klägerin bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung mit 650 DM Selbstbeteiligung ab, gab dabei aber nicht an, dass es sich um ein geleastes Fahrzeug handelte. Die Ausstellung eines Sicherungsscheins wurde von der OKB nicht beantragt.

Am 7. Dezember 1984 hatte die Klägerin mit dem PKW einen schweren Unfall. Die von der Beklagten beauftragten Sachverständigen schätzten in ihrem Gutachten vom 18. Dezember 1984 den Bruttoreparaturaufwand für das beschädigte Fahrzeug auf 33.363,57 DM, den Restwert auf 3.000 DM. Die Klägerin beauftragte daraufhin einen weiteren Sachverständigen, der den Reparaturaufwand etwas höher einschätzte, was wiederum die von der Beklagten beauftragten Gutachter zu einer kleineren Korrektur ihres Gutachtens veranlasste. Im Mai 1985 zahlte die Beklagte auf der Grundlage dieser Schadensschätzung eine Entschädigung von 35.616,43 DM. Dabei ging sie davon aus, dass die Klägerin Eigentümerin des beschädigten PKW sei, und rechnete nach den erforderlichen Reparaturkosten ab. Der Neupreis eines Fahrzeugs gleichen Typs betrug damals einschließlich Klimaanlage und einschließlich eines serienmäßig eingebauten ABS-Bremssystems 53.890 DM. Das Unfallfahrzeug hatte kein ABS-System; es hätte auch nicht mit einem solchen erworben werden können. Im Jahre 1984 kostete ein ABS-System als Sonderausstattung für ein Fahrzeug gleichen Typs 2.877 DM einschließlich Mehrwertsteuer.

Die Klägerin verlangt mit der Klage eine Neupreisentschädigung nach § 13 Abs. 4b AKB. Sie hat inzwischen wiederum ein entsprechendes Ersatzfahrzeug geleast. Sie meint, bei der Ersatzleistung sei auf den Neupreis abzustellen, den sie für den Kauf eines entsprechenden Fahrzeuges hätte aufwenden müssen. Sie macht ferner 874,38 DM Kosten für die von ihr beauftragten Sachverständigen und 977,55 DM Standgeld, das wegen der weiteren Begutachtung angefallen sei, als Verzugsschaden geltend. Daraus errechnete sie zuletzt eine Restforderung von 13.598,50 DM nebst Zinsen.

Die Beklagte beruft sich darauf, bei einer Neupreisentschädigung sei auf die Anschaffungskosten der OKB abzustellen, die vorsteuerabzugsberechtigt sei und das Ersatzfahrzeug mit einem Rabatt von 10% auf den Listenpreis habe kaufen können.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr nur in Höhe von 1.006,99 DM nebst Zinsen stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision verlangt die Klägerin noch weitere 12.591,51 DM.


Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Klägerin ein fremdes Risiko, nämlich das Interesse der OKB, versichert habe. Dafür sprächen vor allem das Eigentum der OKB an dem versicherten Fahrzeug und die vertraglich ausbedungene Verpflichtung der Klägerin, die Kaskoversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, sowie das Recht der OKB, sich einen Kraftfahrzeug-Sicherungsschein ausstellen zu lassen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Klägerin die Sachgefahr für das geleaste Fahrzeug aufgebürdet worden sei.

Schon bei der Frage, ob die Wiederherstellungskosten 70% des Neupreises erreichten, und damit nach dem Neupreis abzurechnen sei (§ 13 Abs. 4b AKB), sei auf den Preis abzustellen, den die OKB für die Beschaffung eines neuen Fahrzeuges habe zahlen müssen. Da die OKB keine Mehrwertsteuer habe entrichten müssen und das neue Fahrzeug mit einem Rabatt von 10% auf den Listenpreis habe kaufen können, errechne sich ausgehend von einem Bruttolistenpreis von 53.890 DM abzüglich des Wertes für ein ABS-Bremssystem von 2.877 DM, abzüglich 14% MWSt und 10% Rabatt ein tatsächlich zu zahlender Preis von 40.273,42 DM. Es habe danach schon nach der Erstattung des ersten Gutachtens keinem Zweifel unterliegen können, dass die Beklagte auf Neupreisbasis zu entschädigen habe. Die geschuldete Ersatzleistung belaufe sich unter Berücksichtigung eines Restwertes von 3.000 DM und der Selbstbeteiligung von 650 DM auf 36.623,42 DM. Danach schulde die Beklagte noch 1.006,99 DM. Die Klägerin sei nach den §§ 74, 75 VVG legitimiert, diese Ersatzleistung im eigenen Namen geltend zu machen.

Die Kosten für die Zuziehung weiterer Sachverständiger und für Standgeld könne die Klägerin nicht ersetzt verlangen, weil keine Veranlassung bestanden habe, weitere Sachverständige zuzuziehen.


II.

Das Berufungsgericht hat richtig entschieden.

Die Klägerin hat entsprechend der von ihr im Leasingvertrag übernommenen Verpflichtung eine Vollkaskoversicherung nach den AKB abgeschlossen. Die Fahrzeugkaskoversicherung umfasst nach § 12 Abs. 1 AKB die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs und bestimmter mitversicherter Fahrzeug- und Zubehörteile. Sie ist danach eine reine Sachversicherung und deckt das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des unter Versicherungsschutz stehenden Fahrzeuges (BGHZ 30, 40, 42; BGH Urteil vom 9. März 1964, II ZR 216/61 = VersR 1964, 479). Die Kaskoversicherung kann auch als Fremdversicherung genommen werden, wenn das versicherte Fahrzeug nicht im Eigentum des Versicherungsnehmers steht. Deswegen hat der Bundesgerichtshof die vom Halter eines Fahrzeugs abgeschlossene Kaskoversicherung als Fremdversicherung zugunsten des den Fahrzeugkauf finanzierenden Sicherungseigentümers, dem ein Kraftfahrzeug-Sicherungsschein ausgestellt war, angesehen, soweit dessen Sicherungsinteresse in Gestalt der Restschuld jeweils reichte (BGHZ 40, 297, 300f.; vgl. auch BGHZ 93, 391). Die Ersatzleistung besteht bei der Kaskoversicherung in der Erstattung der erforderlichen Kosten der Wiederherstellung, in bestimmten Fällen in der Zahlung des Neupreises für ein neuwertiges Fahrzeug (§ 13 AKB). Da es sich um eine reine Sachversicherung handelt, sind dagegen sonstige Vermögensnachteile des Versicherungsnehmers oder des Versicherten von der Kaskoversicherung grundsätzlich nicht gedeckt (Knappmann bei Prölss/Martin, VVG 24. Aufl. AKB § 12 Anm. 1a; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 13. Aufl. § 12 Rdn. 5).

Danach hat der Berufungsrichter hier zutreffend angenommen, dass jedenfalls eine Fremdversicherung zugunsten der OKB bestand. Diese ist als Leasinggeberin unstreitig Eigentümerin des geleasten Fahrzeuges geblieben. Da die Klägerin das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit, die kürzer als die voraussichtliche Gesamtnutzungsdauer war, hätte zurückgeben müssen (ihr stand kein irgendwie geartetes Optionsrecht zu), war die Leasinggeberin auch im steuerrechtlichen Sinne als "wirtschaftliche Eigentümerin" anzusehen (vgl. BFHE 97, 466 = BStBl. 1970 II, 264 = NJW 1970, 1148). Ihr Sacherhaltungsinteresse konnte Gegenstand einer Fahrzeug-Kaskoversicherung sein.

Allerdings bestand auch ein Sacherhaltungsinteresse der Klägerin, das mitversichert war. Ihr war - eine für das Finanzierungsleasing typische Vertragsgestaltung (BGHZ 93, 391, 394) - als Leasingnehmerin die Gefahr für Untergang, Verlust und Beschädigung des geleasten Fahrzeuges aufgebürdet. Gleichwohl kann die Klägerin daraus im vorliegenden Fall nicht für sich herleiten, dass der nach § 13 Abs. 2 AKB maßgebende Neupreis nach ihren Verhältnissen zu berechnen sei. Hier hat nämlich der Leasinggeber das Fahrzeug wiederbeschafft. Jedenfalls in diesem Falle ist der Neupreis danach zu berechnen, was der Leasinggeber für ein neues Fahrzeug in der versicherten Ausführung zu entrichten hat. Weitere nach § 13 AKB erstattungsfähige Kosten sind hier nicht entstanden.

Dem steht - entgegen der Auffassung der Revision - nicht entgegen, dass § 13 Abs. 2 Satz 2 AKB als Neupreis den "vom Versicherungsnehmer zu entrichtenden Kaufpreis eines neuen Fahrzeugs..." beschreibt. Diese Klausel geht ersichtlich vom Normalfall der Versicherung des eigenen Fahrzeugs für eigene Rechnung aus. Bei der - rechtlich möglichen - Fremdversicherung ist ein sinngemäßes Verständnis der Klausel geboten. Bei sinngemäßem Verständnis ist aber auf die Verhältnisse des versicherten Eigentümers abzustellen, der ein Ersatzfahrzeug erwirbt. Denn nur er verwendet die ihm zufließende Ersatzleistung zur Wiederbeschaffung eines anderen Fahrzeugs. Der Umfang des - allein versicherten - Sacherhaltungsinteresses kann sich sinnvollerweise nur danach bemessen, was wirklich für den Kauf eines Neufahrzeugs aufgewendet wird (im Ergebnis ebenso: Stiefel/Hofmann aaO. § 12 Rdn. 2; Prölss/Martin/Knappmann aaO § 13 AKB Anm. 3 a.E.; Landgericht Augsburg VersR 1987, 875; Landgericht Duisburg VersR 1987, 875; Landgericht Frankfurt VersR 1987, 876; Landgericht Hamburg VersR 1987, 876; Landgericht Regensburg VersR 1987, 877; Amtsgericht Coburg VersR 1987, 877; Amtsgericht Remscheid VersR 1987, 877; Amtsgericht Worms VersR 1987, 877. A.A.: Graf von Westphalen DAR 1988, 37; Landgericht Hannover VersR 1986, 864; Landgericht Mainz DAR 1987, 58; Landgericht Gießen DAR 1987, 122; Landgericht Lüneburg NJW-RR 1987, 920; Landgericht Hamburg NJW-RR 1987, 922; Landgericht Köln ZfS 1987, 246; Amtsgericht Kleve ZfS 1987, 246; Amtsgericht Bottrop DAR 1987, 292; Amtsgericht Flensburg DAR 1986, 324).

Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, dass der Beklagten bei Abschluss des Kaskoversicherungsvertrages nicht bekannt war, dass es sich um ein geleastes Fahrzeug handelte. Die Erklärungen der Parteien in einem derartigen Versicherungsvertrag sind nach der Verkehrssitte dahin aufzufassen, dass die Interessen versichert werden sollen, die nach der objektiven Rechtslage als Gegenstand der Versicherung in Betracht kommen.

Der Klägerin steht danach über den ihr vom Oberlandesgericht zugesprochenen Betrag hinaus keine weitere Ersatzleistung zu. Dass der Berufungsrichter die Ersatzleistung auf der Basis des Neupreises, wenn von den Verhältnissen des Leasinggebers auszugehen ist, richtig berechnet hat, wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen.

Eine Erstattung der Kosten für das weitere Gutachten hat der Tatrichter schon deshalb zu Recht abgelehnt, weil die Zuziehung eines weiteren Gutachters durch das Verhalten der Beklagten nicht veranlasst war. Die Klägerin hat erst im Laufe des Rechtsstreits offengelegt, dass das Unfallfahrzeug von ihr geleast war (Schriftsatz vom 28. November 1985, GA 34, 37). Bis dahin hatte sie den Eindruck erweckt, sie sei Eigentümerin des Fahrzeuges. Hätte sie - wie es ihr oblegen hätte - von Anfang an aufgezeigt, dass das Fahrzeug von ihr nur geleast war, so hätte, davon ist auszugehen, die Beklagte schon nach dem Gutachten vom 18. Dezember 1984 auf der Basis des von der Leasinggeberin zu entrichtenden Neupreises abgerechnet und den vom Oberlandesgericht errechneten Betrag gezahlt. Zur Einholung eines weiteren Gutachtens hätte keine Veranlassung bestanden, weil es auf die genaue Höhe der Reparaturkosten nicht mehr angekommen wäre, nachdem aufgrund des ersten Gutachtens feststand, dass die Voraussetzungen einer Neupreisentschädigung vorlagen. Der Restwert in Höhe von 3.000 DM war zwischen den Parteien nie streitig. Aus dem gleichen Grund hätte keine Veranlassung bestanden, den Wagen für eine weitere Begutachtung zur Verfügung zu halten und Kosten für Standgeld anfallen zu lassen. Ob einem Anspruch auf Erstattung weiterer Sachverständigenkosten auch § 66 Abs. 2 VVG entgegen stünde (vgl. dazu Prölss/Martin aaO § 66 Anm. 5), bedarf danach keiner Entscheidung.



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