BGH v. 06.07.1988:
Bei sinngemäßem Verständnis der AKB ist bei der Berechnung der Ersatzleistung nach einem Totalschaden auf die Verhältnisse des versicherten Eigentümers abzustellen, der ein Ersatzfahrzeug erwirbt. Denn nur er verwendet die ihm zufließende Ersatzleistung zur Wiederbeschaffung eines anderen Fahrzeugs. Der Umfang des - allein versicherten - Sacherhaltungsinteresses kann sich sinnvollerweise nur danach bemessen, was wirklich für den Kauf eines Neufahrzeugs aufgewendet wird. Ist der Eigentümer vorsteuerabzugsberechtigt oder kann er Rabatte auf den Kaufpreis erzielen, dann muss dies bei der Bemessung des Ersatzanspruchs Berücksichtigung finden.
BGH v. 30.04.1991:
Bei einem von einem Leasingnehmer abgeschlossenen Vollkaskoversicherungsvertrag handelt es sich im allgemeinen um eine Fremdversicherung, mit der das Risiko des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs abgedeckt werden soll. Bei der Bemessung der Wiederherstellungskosten für das verunfallte Fahrzeug ist deshalb auf die Verhältnisse des Leasinggebers abzustellen. Ist dieser vorsteuerabzugsberechtigt, so bleibt bei der Bestimmung der Wiederherstellungskosten die Mehrwertsteuer außer Betracht.
BGH v. 14.03.2007:
Es wird daran festgehalten, dass Schadensersatzleistungen, die der Leasingnehmer nach einer von ihm schuldhaft veranlassten außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages zu erbringen hat, ohne Umsatzsteuer zu berechnen sind, weil ihnen eine steuerbare Leistung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb Umsatzsteuer auf sie nicht zu entrichten hat (Senatsurteil vom 11. Februar 1987, VIII ZR 27/86, WM 1987, 562 = NJW 1987, 1690). Nichts anderes gilt für den leasingtypischen Ausgleichsanspruch des Leasinggebers, der auf Ausgleich seines noch nicht amortisierten Gesamtaufwandes zum Zeitpunkt einer ordentlichen Kündigung, einer nicht durch den Leasingnehmer schuldhaft veranlassten außerordentlichen Kündigung oder einer einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages gerichtet ist.
LG Dortmund v. 14.07.2010:
In Rechtsprechung und Literatur besteht weitgehend Einigkeit dahin, dass bei der Bemessung des Wiederbeschaffungswertes auf die Stellung des Leasinggebers allein abzustellen ist, so dass aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung der Leasinggesellschaft der Wiederbeschaffungswert nur netto erstattet werden muss. Dieser Auffassung ist zu folgen, denn sie beachtet konsequent, dass es sich bei der Kaskoversicherung um eine reine Sachversicherung handelt, die die Beschädigung, Zerstörung und den Verlust des Fahrzeuges umfasst.
OLG Stuttgart v. 05.10.2010:
Leasingtypische Ausgleichsansprüche wie der Anspruch auf Ausgleich des Fahrzeugminderwerts sind nicht nur bei vorzeitiger, sondern auch bei vertragsgemäßer Beendigung des Leasingverhältnisses nach Ablauf der vereinbarten Leasingdauer ohne Umsatzsteuer zu berechnen, weil ihnen eine steuerbare Leistung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb Umsatzsteuer auf sie nicht zu entrichten hat.
BGH v. 18.05.2011:
Ein Minderwertausgleich, den der Leasinggeber nach regulärem Vertragsablauf wegen einer über normale Verschleißerscheinungen hinausgehenden Verschlechterung der zurückzugebenden Leasingsache vom Leasingnehmer beanspruchen kann, ist ohne Umsatzsteuer zu berechnen, weil ihm eine steuerbare Leistung des Leasinggebers (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb darauf keine Umsatzsteuer zu entrichten hat.
OLG Hamm v. 01.02.2012:
Hat der Leasingnehmer für das geleaste Fahrzeug eine Kraftfahrzeugvollkaskoversicherung abgeschlossen, kommt es bei einem Totalschaden des Fahrzeugs für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer allein auf die Verhältnisse des Leasinggebers (hier: der zum Vorsteuerabzug berechtigten Gesellschaft) an. Dieses Ergebnis bedarf für den Leasingnehmer auch unter Billigkeitsgesichtspunkten keiner Korrektur, da die Versicherungswirtschaft (so auch im konkreten Fall) speziell für Leasingfahrzeuge gegen einen - in der Regel geringen - Aufpreis eine sog. GAP-Versicherung anbietet, mit der die Finanzierungslücke zwischen dem bedingungsgemäß zu erstattenden Wiederbeschaffungswert und dem Abrechnungsbetrag, wie er sich aus dem Leasingvertrag ergibt, geschlossen werden kann.
OLG Hamm v. 29.05.2013:
Auf den Restwertabrechnungsanspruch des Leasinggebers gegen den Leasingsnehmer ist - anders als auf den Minderwertausgleich beim Kilometerabrechnungsvertrag bei regulärem Vertragsende (Abgrenzung BGH, Urteil vom 18. Mai 2011, VIII ZR 260/10, NJW-RR 2011, 1625) - Umsatzsteuer zu zahlen, wenn dies vertraglich vorgesehen ist (entgegen OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. Juni 2013, 24 U 148/12).
OLG Saarbrücken v. 10.07.2013:
Unbeschadet einer im Leasingvertrag ausbedungenen Umsatzsteuer auf den Differenzbetrag zwischen kalkuliertem Restwert und Verwertungserlös steht den Restwertabrechnungsansprüchen des Leasingnehmers bei Ausgleich eines Mindererlöses eine steuerbare Leistung des Leasinggebers i.S.v. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 9 Satz 1 UStG gegenüber, die zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet (Anschluss OLG Hamm, 29. Mai 2013, I-30 U 166/12).
BGH v. 28.05.2014:
Ein vom Leasingnehmer nach Vertragsablauf zu zahlender Restwertausgleich ist umsatzsteuerpflichtig.
BGH v. 28.05.2014:
Durch eine Formularklausel im Leasingvertrag kann der Leasingnehmer wirksam eine Verpflichtung zum Restwertausgleich sowie zur Entrichtung von Umsatzsteuer auf den Differenzbetrag zwischen dem kalkulierten Restwert und dem erzielten Verwertungserlös übernehmen. Eine derartige Klausel ist weder eine nach § 305c Abs. 1 BGB überraschende Klausel noch ist sie gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Sie verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).
OLG München v. 23.01.2015:
Der Schadensersatzanspruch des Leasingnehmers als Geschädigten erstreckt sich nicht auf die auf den Kaufpreis des Ersatzfahrzeugs entfallenden Umsatzsteuer, sondern nur auf die sich auf den Nutzungsausfallschaden beziehende Umsatzsteuer.
AG Berlin-Mitte v. 20.11.2003:
Least der Unfallgeschädigte für sein beschädigtes Fahrzeug ein Ersatzfahrzeug, so kann er bei Abrechnung auf Totalschadensbasis vom Schädiger die auf die Leasingsonderzahlung entfallende Mehrwertsteuer ersetzt verlangen.
OLG München v. 26.04.2013:
Der Leasingnehmer kann kraft eigenen Rechts die für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs erforderlichen Kosten ersetzt verlangen. Umsatzsteuer ist dem wie hier nicht vorsteuerabzugsberechtigten Leasingnehmer zu erstatten, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Das ist dann der Fall, wenn der Leasingnehmer eine Ersatzbeschaffung vornimmt, bei der (erneut) Mehrwertsteuer anfällt. Deshalb kann der Geschädigte, der eine Ersatzsache (wieder) durch Leasing erwirbt, die auf die Leasingraten gezahlte Mehrwertsteuer bis zur Höhe des Betrags verlangen, die beim Kauf einer Ersatzsache angefallen wäre.