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BGH Beschluss vom 30.04.1991 - IV ZR 243/90 - Zur Nichtberücksichtigung der Mehrwertsteuer bei Wiederherstellungskosten eines totalgeschädigten Leasingfahrzeugs
BGH v. 30.04.1991: Zur Nichtberücksichtigung der Mehrwertsteuer bei Wiederherstellungskosten eines totalgeschädigten Leasingfahrzeugs
Der BGH (Beschluss vom 30.04.1991 - IV ZR 243/90) hat entschieden:
Bei einem von einem Leasingnehmer abgeschlossenen Vollkaskoversicherungsvertrag handelt es sich im allgemeinen um eine Fremdversicherung, mit der das Risiko des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs abgedeckt werden soll. Bei der Bemessung der Wiederherstellungskosten für das verunfallte Fahrzeug ist deshalb auf die Verhältnisse des Leasinggebers abzustellen. Ist dieser vorsteuerabzugsberechtigt, so bleibt bei der Bestimmung der Wiederherstellungskosten die Mehrwertsteuer außer Betracht.
Siehe auch Leasingfahrzeug - Leasingvertrag in der Unfallschadenregulierung und Leasingverträge und Umsatzsteuer
Gründe:
Der Kläger verlangt Deckungsschutz aus einer Fahrzeugvollversicherung. Er ist Leasingnehmer eines Pkw Porsche. Nach Nr. 11 des Leasingvertrages war der Kläger verpflichtet, eine Vollkaskoversicherung abzuschließen. Am 29. Oktober 1988 erlitt der Kläger einen Unfall, bei dem das Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Der Restwert des Pkw betrug 30.000 DM, der Wiederbeschaffungswert 75.000 DM. Der Verkäufer des Fahrzeugs stellte dem Kläger die Differenz von 45.000 DM in Rechnung.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger Vollversicherungsschutz zu gewähren. Es hat die Beschwer für die Feststellungsklage auf 36.000 DM festgesetzt.
Die Beklagte hält diese Festsetzung für unzutreffend. Sie ist der Auffassung, bei der Berechnung der Beschwer sei von den Kosten der Wiederherstellung des Fahrzeugs auszugehen, die sich nach dem bei den Akten befindlichen Gutachten auf 52.941,42 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) belaufen.
Auch wenn diesem rechnerischen Ansatzpunkt der Beklagten gefolgt würde, wäre die Beschwer nicht auf über 40.000 DM festzusetzen.
Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei dem von einem Leasingnehmer abgeschlossenen Vollkaskoversicherungsvertrag im allgemeinen um eine Fremdversicherung, mit der das Risiko der Leasinggeberin als Eigentümerin des Kraftfahrzeugs abgedeckt werden soll (vgl. Urteile vom 6. Juli 1988 - IVa ZR 241/87 - VersR 1988, 949; vom 5. Juli 1989 - IVa ZR 189/88 - VersR 1989, 950). Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung bietet der Fall nicht. Bei der Bemessung der Wiederherstellungskosten ist deshalb auf die Verhältnisse der Leasinggeberin abzustellen. Diese ist aber vorsteuerabzugsberechtigt, so dass bei den Wiederherstellungskosten die Mehrwertsteuer außer Betracht bleibt (vgl. insbesondere Senatsurteil vom 5. Juli 1989 aaO).
Nach dem von der Beklagten in Bezug genommenen Gutachten betragen die Wiederherstellungskosten - ohne Mehrwertsteuer - 46.439,84 DM. Davon sind die in dem Gutachten ebenfalls ausgewiesenen Beträge "neu für alt" von 525,60 DM und 527,92 DM (Lackierung) abzuziehen (vgl. Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 14. Aufl. § 13 AKB Rdn. 66), so dass sich ein Netto-Betrag der Wiederherstellungskosten von 45.386,32 DM ergibt. Da es sich um eine (positive) Feststellungsklage handelt, ist zur Festsetzung der Beschwer - mit dem Berufungsgericht - ein Abschlag von 20% zu machen. Der Abschlag findet seinen Grund darin, dass der Kläger mit einem Feststellungsurteil einen Titel erlangt, der nicht so weittragende Wirkungen wie ein entsprechendes Leistungsurteil hat, weil das Feststellungsurteil in der Hauptsache nicht vollstreckungsfähig ist. Ein Abschlag von 20% in solchen Fällen entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urteil vom 29. September 1965 - II ZR 234/63 - NJW 1965, 2298). Entgegen der Auffassung der Beklagten sieht der Senat auch im vorliegenden Fall keinen hinreichenden Anlass, den Abschlag auf 10% zu vermindern.
Danach ergibt sich eine Beschwer der Beklagten von 36.309,06 DM.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird aus denselben Gründen auf 36.309,06 DM festgesetzt.