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Landgericht Dortmund Urteil vom 14.07.2010 - 22 O 63/08 - Bei Diebstahl eines Leasingfahrzeugs hat der Fahrzeugversicherer nur den Netto-Wiederbeschaffungswert zu erstatten

LG Dortmund v. 14.07.2010: Bei Diebstahl eines Leasingfahrzeugs hat der Fahrzeugversicherer nur den Netto-Wiederbeschaffungswert zu erstatten


Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 14.07.2010 - 22 O 63/08) hat entschieden:
In Rechtsprechung und Literatur besteht weitgehend Einigkeit dahin, dass bei der Bemessung des Wiederbeschaffungswertes auf die Stellung des Leasinggebers allein abzustellen ist, so dass aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung der Leasinggesellschaft der Wiederbeschaffungswert nur netto erstattet werden muss. Dieser Auffassung ist zu folgen, denn sie beachtet konsequent, dass es sich bei der Kaskoversicherung um eine reine Sachversicherung handelt, die die Beschädigung, Zerstörung und den Verlust des Fahrzeuges umfasst.


Siehe auch Leasingfahrzeug - Leasingvertrag in der Unfallschadenregulierung und Leasingverträge und Umsatzsteuer


Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer bei dieser genommenen Fahrzeugversicherung mit der Behauptung in Anspruch, der von ihr versicherte Pkw sei entwendet worden.

Die Firma S (im Folgenden: S) hatte den streitgegenständlichen Pkw Porsche Cayenne 3,2 V 6 von der Q geleast. Mitgesellschafter der S ist der Ehemann der Klägerin, der Zeuge V.

In dem Antrag auf Abschluss der Versicherung ist eine "überwiegend private Nutzung" angegeben. Ein Sicherungsschein wurde erteilt.

Die Klägerin und ihr Ehemann besitzen ein Ferienhaus in der Ortschaft W/Polen. Sie behauptet, sie sei in der Zeit vom 30.05.2007 bis zum 12.06.2007 mit ihrem Ehemann dort gewesen. Die Hinreise sei mit dem Pkw Porsche Cayenne erfolgt. Ihr Ehemann habe den Pkw am 01.06.2007 in der Doppelgarage des Ferienhauses abgestellt. Daneben habe ihr weiterer Pkw, ein Peugeot 607, gestanden. Am nächsten Morgen gegen 11.00 Uhr hätten sie und ihr Ehemann feststellen müssen, dass der Pkw Porsche Cayenne gestohlen worden war. Nach einer von der Beklagten eingeholten Fahrzeugbewertung vom 31.07.2007 betrug der Wiederbeschaffungswert, bezogen auf den 02.06.2007,

netto 41.200,00 €,
brutto (Umsatzsteuer in Höhe von 19 %) 49.000,00 €,
differenzbesteuert (2 %) 47.780,00 €.

Nach Durchführung von Ermittlungen lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 15.11.2007 die Regulierung ab.

Im Laufe des Rechtsstreits wurde der Pkw ohne sichtbare Einbruchsspuren in Polen wieder aufgefunden. Er wurde von der Leasinggesellschaft verwertet.

Die Klägerin meint, ihr stehe der Betrag von 47.780,00 € als Entschädigungsleistung zu, weil das Fabrikat auf dem Markt überwiegend differenzbesteuert angeboten würde. Die Klägerin beantragt daher,
  1. die Beklagte zu verurteilen, an Q 47.780,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.11.2007 zu zahlen,

  2. die Beklagte ferner zu verurteilen, an die Klägerin weitere 1.641,96 € (außergerichtliche Rechtsanwaltskosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.05.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet das äußere Bild einer Entwendung und behauptet, der Pkw Porsche Cayenne habe bereits 10 Tage vor der behaupteten Ankunft der Klägerin und ihres Ehemannes in Polen in der Garage gestanden. Dies habe die Haushälterin, die Zeugin N, wahrgenommen.

Die Beklagte beruft sich ferner auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung (Falschangaben zum letzten Auslandsaufenthalt des Pkw Porsche Cayenne, Geltendmachung der Differenzbesteuerung, unzutreffende Angabe der Nutzungsart bei Antragstellung). Überdies beruft sich die Beklagte auf eine "anzeigepflichtige Gefahrstanderhöhung" und Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit, weil die Klägerin den Pkw in Polen auf einem verlassenen Grundstück in einer im Bau befindlichen nicht abschließbaren Garage für annähernd zwei Wochen unbeaufsichtigt abgestellt habe.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Klägerin könne der Wiederbeschaffungswert nur als Nettobetrag zustehen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen V, T, A und N. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2008 (Blatt 123 ff der Akten) und auf die Übersetzung der im Wege der Rechtshilfe in Polen eingeholten Aussage der Zeugin N vom 22.9.2009 (Blatt 144 ff der Akten) Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist im erkannten Umfange begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin dem Grunde nach aus § 1 VVG a. F. i. V. m. §§ 12, 13 AKB zu. Die Höhe des Anspruches ist allerdings auf den Nettowiederbeschaffungswert begrenzt.

I.

Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis des äußeren Bildes einer Entwendung des Pkw Porsche Cayenne geführt. Einem Versicherungsnehmer stehen im Bereich der Fahrzeugversicherung - aus dem Inhalt des Versicherungsvertrages abgeleitete - Beweiserleichterungen zur Seite. Der Versicherungsnehmer genügt seiner Darlegungslast, wenn er ein Mindestmaß an Tatsachen vorträgt, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Wegnahme des versicherten Fahrzeuges gegen seinen Willen zulassen (BGH NJW 1995, 2169). Das Abstellen des Fahrzeuges an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit und das Nichtwiederauffinden - sogenanntes äußeres Bild eines Diebstahls - stellen den Minimaltatbestand dar (BGH NJW-RR 1991, 983; OLG Hamm r+s 2007, 528). Diesen hat der Versicherungsnehmer gemäß § 286 ZPO voll zu beweisen, was der Klägerin vorliegend gelungen ist. Der Zeuge V hat glaubhaft bekundet, dass er den Pkw am 01.06.2007 in die Doppelgarage gefahren und am nächsten Morgen dessen Entwendung festgestellt habe. Der Zeuge hat den Sachverhalt lebendig und lebensnah geschildert. Die Glaubhaftigkeit der Aussage in Zweifel ziehende Widersprüche zu anderen unstreitigen oder bewiesenen Tatsachen ergaben sich nicht. Insbesondere hat die Beklagte ihre Behauptung, der Pkw Porsche Cayenne habe sich bereits ca. 10 Tage vor der behaupteten Anreise entgegen den Angaben des Zeugen V bereits in der Doppelgarage befunden, nicht beweisen können. Zwar hat die Zeugin N bei ihrer Vernehmung im Wege der Rechtshilfe solches zunächst bekundet. Sie hat diese Angaben nach weiteren Nachfragen jedoch nicht mehr aufrechterhalten und erklärt, dass sie sich nicht mehr 100 %ig sicher sei, ob sich in der Garage der Porsche Cayenne oder vielleicht doch der Peugeot 607 befunden hätte. Nimmt man hinzu, dass beide Pkws unstreitig von schwarzer Farbe - wenn auch ungleicher Gestalt - waren, so können die Bekundungen der Zeugin N, der Porsche Cayenne habe sich bereits in der Garage befunden und die Eheleute V seien mit dem Peugeot 607 bei ihr vorbei gekommen, nicht zugrundegelegt werden. Hinzu kommt noch, dass die Zeugin N den Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit den Eheleuten V unterschiedlich dargestellt hat. So hat sie ausweislich der Bekundungen des Zeugen A ihm gegenüber erklärt, dass sie selbst gekündigt habe, da sie eine Ganztagsstelle erhalten habe. Demgegenüber hat die Zeugin bei ihrer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht bekundet, die Eheleute hätten auf ihre Dienstleistungen verzichtet, da die Klägerin festgestellt habe, dass sie nicht allzu gut putze und sie noch hinter ihr nachbessern müsse. Bei dieser Sachlage vermag das Gericht die Überzeugung von der Richtigkeit der Behauptung der Beklagten auch nicht aus den Bekundungen des Zeugen A zu gewinnen, wonach die Zeugin V ihm gegenüber schriftlich und mündlich bekundet hatte, dass der Pkw Porsche Cayenne bereits 10 Tage vor der Ankunft der Eheleute V in der Garage gestanden hat. Ohnehin weckt die Sicherheit, mit der die Zeugin N zunächst gegenüber dem Ermittler A ihre Erinnerung hinsichtlich der Pkws dargestellt haben soll, eher Zweifel, weil es sich hierbei um Beobachtungen von Details handelt, deren spätere Bedeutung zum Zeitpunkt der Wahrnehmung für die Zeugin noch nicht ersichtlich war.

Nach alledem kam es auf die von der Klägerin angebotenen Beweise zu der Behauptung, der Pkw Porsche Cayenne könne sich nicht bereits 10 Tage vor dem 30.05.2007 in Polen befunden haben, weil er in dieser Zeit repariert worden sei, nicht mehr an.

Auch im Übrigen haben sich keine relevanten Widersprüche ergeben. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass nach der Übersetzung der mündlichen Anzeige der Entwendung in Polen der Zeuge V zu seiner bereits in W befindlichen Ehefrau anreiste ("am 30. Mai 2007 kam ich bei der Ehefrau in W ... an."). Das Gericht vermag hier aber bereits nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass es sich um ein Missverständnis handelte. Wie sich im Weiteren aus dem Text ergibt, soll es sich um die der Klägerin zugeordnete Wohnung handeln. Dies könnte erklären, warum der Zeuge V "bei der Ehefrau" ankam. Zudem ist eine Erklärung dahin denkbar, dass der Zeuge V diese Erklärung bei der Anzeigenschilderung so abgab, weil er nachmittags noch allein weggefahren und sodann zurückgekehrt war.


II.

Die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung der Entwendung kann nicht zugunsten der Beklagten festgestellt werden. Die Rechtsprechung schützt den Versicherer gegen den Missbrauch der dem Versicherungsnehmer gewährten Beweiserleichterungen dadurch, dass sie auch dem Versicherer für den von ihm zu führenden Nachweis Beweiserleichterungen zubilligt. Dabei reichen für den Gegenbeweis des Versicherers nicht erst solche Tatsachen aus, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des Versicherungsfalles begründen, sondern schon solche, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit hierfür nahe legen (BGH, VersR 1989, 587). Die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung kann sich sowohl aus den Tatumständen allgemein als auch aus erheblichen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers und aus seinem Verhalten ergeben (OLG Köln, VersR 2002, 225). Hinreichende Indizien und Anhaltspunkte im vorgenannten Sinne liegen nicht vor.

Soweit die Beklagte hier auf eine Häufung ungewöhnlicher Umstände verweist, kann sie damit im Ergebnis nicht durchdringen. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass auf Grund der örtlichen Situation (umfriedetes Grundstück, Wachhund, zur Tatzeit bewohntes Haus) eine Entwendung von einem erheblichen Entdeckungsrisiko begleitet war. Auf der anderen Seite muss hierbei berücksichtigt werden, dass das Haus zuvor einige Zeit nicht bewohnt war, so dass mögliche Täter die Gelegenheit hatten, das Objekt auszukundschaften. Die äußeren Tatumstände mögen eine gewisse Dreistigkeit der Täter erfordern, fernliegend erscheint der Tathergang damit noch nicht.

Auch der Umstand, dass die beiden innenliegenden Sicherungsseile der zugezogenen, aber nicht abgeschlossenen Garagentore durchgeschnitten waren, lässt nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf eine vorgetäuschte Entwendung schließen. Denn es ist unklar, wer die Seile zerstörte. Auch wenn die Durchtrennung der Sicherungsseile für mögliche Täter keine notwendige Bedingung zum Gelingen der Entwendung war, so kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass die Zerstörung auf Handlungen der Täter zurückging. Dabei kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Täter, wenngleich Einbruchsspuren hier nicht ersichtlich waren, über die Eingangstür in die Garage gelangten und es sodann (irrig) für erforderlich hielten, die Sicherungsseile zu durchschneiden, um mit dem Pkw nach außen zu gelangen.

Letztlich begründet auch der Umstand, dass der Pkw später ohne Einbruchsspuren wieder aufgefunden wurde, keine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Diebstahls. Der mit Versicherungssachen betrauten Kammer ist aus eigener Sachkunde bekannt, dass hochprofessionelle Tätergruppen technisch in der Lage sind, die Sicherungssysteme zu überwinden, ohne mechanische Gewalt anwenden zu müssen. Der Einholung des von der Beklagten beantragten Sachverständigengutachtens bedurfte es insoweit nicht.

Auch bei einer wertenden Gesamtbetrachtung liegen nicht genügend ungewöhnliche Umstände vor, um die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung bejahen zu können. Anhaltspunkte dafür, dass bei der Klägerin oder der S eine finanzielle Schieflage bestand, so dass insofern eine Motivation bestanden haben könnte, eine Entwendung vorzutäuschen, um den Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag zu entgehen, bestehen nicht. Die Möglichkeiten aus einer vorgetäuschten Entwendung Kapital zu schlagen waren hier im Hinblick auf die Leasingsituation begrenzt.


III.

Die Beklagte ist auch nicht wegen einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin leistungsfrei geworden, § 6 VVG a. F. i. V. m. § 7 AKB.

1. Soweit die Beklagte der Klägerin vorgeworfen hat, der Pkw Porsche Cayenne habe sich bereits 10 Tage vor dem angegeben Zeitpunkt in Polen befunden, so hat sie diese Behauptung nicht beweisen können. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Ziffer I. Bezug genommen.

2. Soweit die Beklagte der Klägerin vorwirft, sie habe die Art der Nutzung des Pkws in dem Antrag auf Abschluss der Fahrzeugversicherung unzutreffend angegeben, ist bereits nicht ersichtlich, gegen welche Aufklärungsobliegenheit die Klägerin verstoßen haben soll.


IV.

Da die Beklagte nicht bewiesen hat, dass der Pkw sich bereits 10 Tage vor dem angegebenen Zeitpunkt in Polen befand, kann sie sich auch nicht mit Erfolg auf Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit, § 61 VVG a. F. oder wegen Gefahrerhöhung, § 25 Abs. 1 i. V. m. § 23 VVG a. F. berufen. Das Eingreifen der vorgenannten Tatbestände erscheint aber auch bereits auf Grundlage des Vorbringens der Beklagten als eher fernliegend. Das Belassen eines Fahrzeuges auf einem befriedeten, wenn auch unbewohnten Grundstück über einen Zeitraum von wenigen Wochen dürfte kaum jemals den Tatbestand einer groben Fahrlässigkeit begründen können.


V.

Der Klägerin steht allerdings nur der Netto-Wiederbeschaffungswert in Höhe von 41.200,00 € zu.

1. In Rechtsprechung und Literatur besteht weitgehend Einigkeit dahin, dass bei der Bemessung des Wiederbeschaffungswertes auf die Stellung des Leasinggebers allein abzustellen ist, so dass aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung der Leasinggesellschaft der Wiederbeschaffungswert nur netto erstattet werden muss (LG Köln, r+s 2003, 409; OLG Frankfurt, VersR 2000, 1232; Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, § 13 AKB, Rn. 20; Heß/Höke in Beckmann/Matusche/Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch 2. Auflage, § 30 Rn. 150 ; a.A. Meinecke in Stiefel/ Maier, Kraftfahrtversicherung,18.Aufl, AKB A.2.6, Rn. 63ff). Dieser Auffassung ist zu folgen, denn sie beachtet konsequent, dass es sich bei der Kaskoversicherung um eine reine Sachversicherung handelt, die die Beschädigung, Zerstörung und den Verlust des Fahrzeuges umfasst (BGH NJW 1994, 585; 2008, 1737; Heß/Höke a. a. O., Rn. 13; nur in der Tendenz: BGH, VersR 1993, 1223; vgl. auch OLG Hamm, r+s 1995). Ist mithin auf die Stellung des Leasinggebers abzustellen, so ist wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung der Leasinggeberin nur der um die Umsatzsteuer verminderte Betrag zu erstatten.

2. Hiermit ist allerdings noch nicht entschieden, ob der Klägerin der sich aus der Differenzbesteuerung ergebende Betrag in Höhe von 47.780,00 € zustehen kann. Dies ist jedoch nicht der Fall. Wie bereits oben ausgeführt, kommt es allein auf die Verhältnisse der Leasinggeberin an (OLG Frankfurt a. a. O.), so dass auch für sie bestehende günstige Einkaufsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind (Prölss/Martin a. a. O., Rn. 20). Dementsprechend ist hier davon auszugehen, dass die mit der entsprechenden Marktmacht und Marktbeobachtungsmöglichkeit ausgestattete Leasinggeberin nicht ein differenzbesteuertes Fahrzeug erwerben würde, da sie sich hierbei im Ergebnis wirtschaftlich schlechter stehen würde, als bei dem Erwerb eines regelbesteuerten Fahrzeuges. Denn in letzterem Fall müßte sie im Ergebnis nur den niedrigeren Nettobetrag aufwenden.

Demgegenüber ist es unerheblich, dass Fahrzeuge des streitgegenständlichen Fabrikats ggf. "überwiegend" differenzbesteuert angeboten werden. Zwar ist es zutreffend, dass der Bundesgerichtshof (NJW 2006, 2181) bei der Frage, wie eine fiktive Schadensberechnung nach § 249 BGB zu erfolgen hat, danach unterscheidet , ob ein Ersatzfahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt überwiegend differenz- oder regelbesteuert erworben werden kann. Die Grundsätze des Schadenersatzrechtes können jedoch nicht ohne weiteres auf den vertraglichen Anspruch aus der Fahrzeugversicherung übertragen werden (Versicherungs-Ombudsmann, r+s 2004, 103; übersehen von LG Bielefeld, Schaden-Praxis 2008, 158). Vorliegend ist auf die Verhältnisse der Leasinggeberin als Trägerin des vertraglich versicherten Interesses abzustellen.


VI.

Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten schuldet die Beklagte aus Verzug, §§ 286 BGB, allerdings nur nach einem Gegenstandswert in Höhe von 41.200,00 €, so dass hier ein etwas geringerer Betrag in Höhe von 1.530,58 € zuzusprechen und die Klage im Übrigen abzuweisen war.


VII.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92, 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.



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