- Die Zustellung eines Bußgeldbescheides an einen Rechtsanwalt ist nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung i. V. mit § 7 Abs. 1 VwZG wirksam erfolgt, wenn der Rechtsanwalt in dem Meldeschriftsatz gegenüber der Verwaltungsbehörde angezeigt hat, vom Betroffenen, der sich nur über ihn, den Rechtsanwalt, äußern werde, mit der Interessenvertretung beauftragt worden zu sein, und wenn er gebeten hat, jede weitere Korrespondenz in dem Bußgeldverfahren ausschließlich über seine Kanzlei zu führen sowie ihm Akteneinsicht zu gewähren. Auf die erst später erfolgte Übersendung einer schriftlichen Vollmacht und deren Wirksamkeit als Verteidigervollmacht nach § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG kommt es nicht an.
- Handelt es sich bei einem Bevollmächtigten um einen Rechtsanwalt, so darf im Hinblick auf dessen Stellung als Organ der Rechtspflege nach § 1 BRAO der Nachweis der Bevollmächtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nur ausnahmsweise aus besonderem Anlass gefordert werden.
Gründe:
Der Polizeipräsident in Berlin hat mit Bußgeldbescheid vom 28. Mai 2009 gegen den Betroffenen wegen Zuwiderhandlung gegen § 41 Abs. 2 (Nr. 7 Z. 274), 49 (Abs. 3 Nr. 4) StVO nach § 24 StVG eine Geldbuße von 180,00 Euro verhängt, nach § 25 StVG ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet und bestimmt, dass dieses entsprechend der Regelung des § 25 Abs. 2 a StVG wirksam werden soll. Auf seinen in zulässiger Weise auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Einspruch hat das Amtsgericht Tiergarten in Berlin ihn zu einer Geldbuße von 160,00 Euro verurteilt, gleichfalls ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet und eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden nach § 25 Abs. 2 a StVG getroffen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt und mit der Behauptung, die Zustellung des Bußgeldbescheides sei unwirksam gewesen, das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung geltend gemacht wird, hat keinen Erfolg.
Gemäß § 26 Abs. 3 StVG beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG bis zum Erlass des Bußgeldbescheides drei Monate, danach sechs Monate. Vorliegend ist die Verjährung bezüglich der vom Betroffenen am 13. März 2009 begangenen Ordnungswidrigkeit durch den Erlass des am 3. Juni 2009 zugestellten Bußgeldbescheids am 28. Mai 2009 gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG und die am 22. September und 27. Oktober 2009 erfolgten Anberaumungen eines Hauptverhandlungstermins gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG jeweils wirksam unterbrochen worden. Dabei ist die Zustellung des Bußgeldbescheids an Rechtsanwalt S. wirksam erfolgt. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG, § 5 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG kann an einen für bestimmte Angelegenheiten im Sinne von § 166 Abs. 2 BGB bestellten Vertreter des Zustellungsempfängers wirksam zugestellt werden (vgl. Lampe in KK, OWiG 3. Aufl., Rn. 82; Seitz in Göhler, OWiG 15. Aufl., Rn. 42; Wieser, OWiG, Rn. 5.3; Hannich in Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG 3. Aufl., Stand Mai 2006, Rn. 28; jeweils zu § 51 OWiG). Eine solche Vollmacht wird durch Erklärung gegenüber dem zu bevollmächtigenden oder dem Dritten, demgegenüber die Vertretung stattfinden soll, erklärt (§ 167 Abs. 1 BGB), wobei die Erteilung grundsätzlich auch formlos, unter Umständen auch konkludent erfolgen kann (vgl. Engelhardt/App/Schlatmann, VwVollStrG-VwZG, 8. Aufl., § 7 Rn. 1, 2; Sadler, VwVollStrG-VwZG, 6. Aufl., § 7 Rn. 4; Schramm in MK, BGB 5. Aufl., § 167 Rn. 4, 11, 15). Dabei ist davon auszugehen, dass allgemein bevollmächtigte Personen, wie z. B. Generalbevollmächtigte oder Prokuristen, in der Regel zur Annahme von Schriftstücken, die in Bußgeldverfahren zugestellt werden, nicht ermächtigt sein werden, da dies nicht zu ihrem Aufgabenkreis gehört. Das Gegenteil gilt jedoch für Vertreter, die für bestimmte Angelegenheiten bestellt sind und bei denen die Bevollmächtigung zugleich die Ermächtigung umfasst, Zustellungen in Empfang zu nehmen (vgl. Seitz in Göhler a.a.O.; Sadler a.a.O., Rn. 6). Handelt es sich bei dem Bevollmächtigten um einen Rechtsanwalt, so darf im Hinblick auf dessen Stellung als Organ der Rechtspflege gemäß § 1 BRAO der Nachweis der Bevollmächtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nur ausnahmsweise aus besonderem Anlass gefordert werden (vgl. Engelhardt/App/Schlatmann a.a.O., Rn. 6; Sadler a.a.O., Rn. 4; jeweils m. w. N.).
Unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze besteht kein Zweifel daran, dass die an Rechtsanwalt S. erfolgte Zustellung des Bußgeldbescheides wirksam war, da es sich bei dem Rechtsanwalt um den für das Bußgeldverfahren gegenüber der Verwaltungsbehörde Bevollmächtigten handelte, wobei es aus den oben genannten Gründen auf die nach dem Meldeschriftsatz vom 4. Mai 2009 erst mit Fax vom 7. Mai 2009 erfolgte Übersendung einer schriftlichen Vollmacht und deren Wirksamkeit als Verteidigervollmacht im Sinne von § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG nicht ankommt. Ob diese Vollmacht als allgemeine Vertretervollmacht wirksam erteilt war oder nicht, kann dabei gleichfalls offen bleiben, da sie im Falle ihrer Wirksamkeit Rechtsanwalt S. ausdrücklich zur Entgegennahme von Zustellungen ermächtigte. Dass es sich bei Rechtsanwalt S. um den für das Bußgeldverfahren gegenüber der Verwaltungsbehörde Bevollmächtigten handelte, ergibt sich aus dem Meldeschriftsatz vom 4. Mai 2009, mit dem der Rechtsanwalt unter versicherter Bevollmächtigung angezeigt hat, vom Betroffenen in dem gegen diesen anhängigen Ordnungswidrigkeitsverfahren mit der Interessenvertretung beauftragt worden zu sein, und mit der Ankündigung, der Betroffene werde sich derzeit nur über ihn äußern, gebeten hat, jede weitere Korrespondenz in dieser Angelegenheit ausschließlich über seine Kanzlei zu führen und ihm Akteneinsicht durch Übersendung der Akten in seine Kanzleiräume zu gewähren. Danach ist vorliegend die an Rechtsanwalt S. erfolgte Zustellung des Bußgeldbescheides gemäß § 5 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung i. V. m. § 7 Abs. 1 VwZG wirksam erfolgt und somit auch die Verjährung rechtzeitig unterbrochen worden (vgl. Senat, Beschluss vom 17. März 2009 - 3 Ws (B) 100/09 - juris).
Die mit der Rechtsbeschwerde erhobene Verfahrensrüge ist nicht gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und daher unzulässig. Die Sachrüge ist unbegründet, da das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler aufweist. Soweit mit dem als „Aufklärungsrüge“ bezeichneten Einwand, das Amtsgericht habe das Problem der Verjährung im Urteil nicht erörtert, geltend gemacht wird, die Urteilsgründe entsprächen nicht dem Maßstab des § 267 StPO und seien lückenhaft, kann bereits ausgeschlossen werden, dass das angefochtene Urteil darauf beruht, zumal das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und zu beachten ist (vgl. Pfeiffer/Hannich in KK, StPO 6. Aufl., Einleitung Rn.134). Im Übrigen lässt die Rechtsbeschwerde offen, ob die vom Verteidiger bereits mit Schriftsatz vom 18. September 2009 vorgetragenen Bedenken gegen die wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides und die darauf beruhende Geltendmachung des Eintritts von Verfolgungsverjährung nicht bereits vor dem erst am 8. Dezember 2009 durchgeführten Hauptverhandlungstermin vom Gericht beschieden worden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.