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OLG Düsseldorf Urteil vom 05.10.2010 - I-1 U 190/09 - Zum Rechtsmissbrauch bei Unfallbetrug und Beweis durch unfallanalytisches Gutachten

OLG Düsseldorf v. 05.10.2010: Zum Rechtsmissbrauch bei Unfallbetrug und Beweis der Unfallmanipulation durch ein unfallanalytisches Gutachten


Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 05.10.2010 - I-1 U 190/09) hat entschieden:
  1. Ist ein Darlehensnehmer nach dem Vertrag mit der Bank verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen" und gilt dies "über das Vertragsende hinaus, und zwar auch im Falle einer Kündigung“, dann bleibt der Darlehensnehmer vor und nach der Vertragsbeendigung für Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall aktivlegitimiert.

  2. Ist der Zusammenstoß der Fahrzeuge als solcher unstreitig oder bewiesen, so hat nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Versicherer zu beweisen, dass der aus dem Kollisionsereignis Schadensersatzansprüche ableitende Kläger in die Beschädigung des Fahrzeuges eingewilligt hat. Dieser Nachweis kann durch ein unfallanalytischen Gutachten geführt werden, aus dem sich Auffälligkeiten ergeben, die für eine manipulative Unfallverursachung sprechen. Voraussetzung für eine gerichtliche Überzeugungsbildung dahingehend, dass ein bestimmtes Unfallereignis manipuliert ist, ist keine mathematisch lückenlose Gewissheit, die bei einem Indizienbeweis ohnehin kaum zu erlangen ist. Vielmehr reicht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, welcher Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.

  3. Gewinnt das Gericht aus einem unfallanalytischen Gutachten die Überzeugung, dass der angeblich Geschädigte an einer kollusiven Kollisionsmanipulation mitgewirkt hat, ist seine Klage auf Schadensersatz rechtsmissbräuchlich.


Siehe auch Unfallmanipulationen - Unfallbetrug - Berliner Modell und Indizienbeweisführung und Unfallbetrug


Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem behaupteten Unfallereignis vom 14. Juni 2007 auf der ... Straße in ... in Höhe des Hauses Nr. ... in Anspruch. Die Klägerin war Halterin eines Pkw DaimlerChrysler Cabrio 230 SL, dessen Kaufpreis in Höhe von 129.502,98 € durch die ... Bank finanziert worden war und in deren Sicherungseigentum stand. Mit der Behauptung, dieses am Rand der ... Straße parkend abgestellten Fahrzeuges sei durch einen in Polen zugelassenen Lkw mit dem Kennzeichen ... bei der Vorbeifahrt wegen eines zu geringen Sicherheitsabstandes mit der Folge einer erheblichen Beschädigung der linken Fahrzeugseite touchiert worden, verlangt die Klägerin von der Beklagten Schadenersatz in Höhe von insgesamt 30.368,25 €.

Nachdem die Klägerin das Fahrzeug im März 2005 erworben hatte, war es von insgesamt fünf Vorschadensereignissen betroffen. Bis auf eine Ausnahme wurden die Schadensfälle entweder von der Haftpflichtversicherung des jeweiligen Unfallgegners oder von der eigenen Kaskoversicherung der Klägerin reguliert. Das letzte Schadensereignis datiert vom 22. Februar 2007 mit einem Schadensumfang von 22.931,07 €.

Am Abend des 14. Juni 2007 stellte der Ehemann der Klägerin, der Zeuge A., das Fahrzeug am rechten Rand der ... Straße auf einem Parkstreifen ab. Davor hatte die Zeugin K. ihren Pkw Fiat Punto abgestellt. Gegen 22.11 Uhr näherte sich auf der ... Straße ein in Polen zugelassener Lastkraftwagen Typ MAN LE 8 180 und stieß in einer Streifberührung gegen die linke hintere Flanke des Pkw DaimlerChrysler. Der polnische Fahrer K. räumte gegenüber dem mit der polizeilichen Unfallaufnahme befassten Zeugen B. eine schuldhafte Unfallverursachung ein.

Auf der Grundlage eines von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens des Kfz-Sachverständigen H. vom 18. Juni 2007 hat die Klägerin ihren Fahrzeugschaden mit 26.484,05 €, die Wertminderung mit 2.000,00 €, die Kostenpauschale mit 25,00 € und die Gutachterkosten mit 1.876,60 € beziffert. Mit Schreiben vom 18. September 2007 gab die Klägerin dem inländischen Regulierungsbeauftragten der Beklagten bekannt, das Fahrzeug sei an eine mit Namen und Adresse bezeichnete rumänische Abnehmerin verkauft worden.

Die Klägerin hat behauptet, der Anstoß des Lastkraftwagens gegen ihren geparkten Wagen sei ein reales Unfallgeschehen gewesen. Der Zeuge A. habe den Pkw ordnungsgemäß abgestellt und sei danach zusammen mit dem Zeugen K. in dessen Fahrzeug nach Holland gefahren, um dort Fahrzeugersatzteile zu erwerben. Als der Zeuge A. gegen Mitternacht an den Abstellort zurückgekehrt sei, habe er das Fahrzeug in dem erheblich geschädigten Zustand vorgefunden. Wegen eines Starkregens am Unfallabend sei es ohne weiteres verständlich, dass der Lastkraftwagen leicht nach rechts von der Fahrbahn abgekommen sei. Alle an dem Pkw DaimlerChrysler 230 SL vorhanden gewesenen Vorschäden seien fachgerecht repariert worden. Gleiches gelte für den klagegegenständlichen Kollisionsschaden. Alle in dem Gutachten des Sachverständigen H... vom 18. Juni 2007 aufgeführten Instandsetzungsarbeiten seien kausal auf das Kollisionsgeschehen zurückzuführen. Der Pkw sei aufprallbedingt gegen den davor geparkten Wagen der Zeugin Käufer geschoben worden. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2008 beantragt,
  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 30.368,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2007 zu zahlen,

    hilfsweise,

    1. die Beklagte hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 28.271,28 € (Fahrzeugschaden/Wertminderung) zur Zahlung an die ... Bank AG, ...straße 1, ... unter Angabe der Kundennummer ..., Vertragsnummer ..., ... Bank AG, Stuttgart, BLZ: ..., Kto.-Nr. :..., zu verurteilen, sowie

    2. die Beklagte zur Zahlung der geltend gemachten Gutachterkosten in Höhe von 2.071,97 € an den Sachverständigen H-, ...straße ..., ... unter Angabe der Gutachten-Nr. ..., auf das Konto der ... Bank ..., BLZ: ..., Kto.-Nr. : ..., zu verurteilen,

    sowie

  2. die Beklagte zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1 307,81 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2007 durch Zahlung freizustellen.

Im Verhandlungstermin vom 17. September 2009 ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ankündigungsgemäß nicht erschienen.

Die Beklagte hat daraufhin beantragt,
im Wege einer Entscheidung nach Lage der Akten gemäß § 331a ZPO die Klage abzuweisen.
Mit Hinweis darauf, die Klägerin sei nicht Eigentümerin des Fahrzeugs gewesen, hat sie deren Aktivlegitimation in Abrede gestellt. Darüber hinaus hat sie behauptet, der Zusammenstoß sei kein unfreiwilliges Ereignis gewesen. Sie hat bestritten dass die geltend gemachten Fahrzeugschäden auf den Anstoß des Lastkraftwagens zurückzuführen seien. Dazu hat sie die Richtigkeit der Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen H. in Abrede gestellt.

Durch die angefochtene Entscheidung hat das Landgericht nach einer Tatsachenaufklärung durch Erhebung von Zeugen- und Sachverständigenbeweis die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Dem Antrag der Beklagten auf Erlass einer Entscheidung im Verfahren gemäß § 331a ZPO sei stattzugeben gewesen. Die Klägerin sei dem Verhandlungstermin am 17. September 2009 in der Absicht der Prozessverschleppung ferngeblieben.

Die Klage sei unbegründet, denn die insoweit beweisbelastete Beklagte habe den Nachweis erbracht, dass die Klägerin mit der Verletzung ihres Eigentums einverstanden gewesen sei. Die Gesamtschau aller gegebenen Indizien lasse den sicheren Rückschluss auf eine Einwilligung der Klägerin in das Unfallereignis zu. Es bilde schon eine Vielzahl im Einzelnen aufgeführter Verdachtsmomente eine überzeugende Grundlage für die Annahme der Unfallmanipulation. Letzte Zweifel würden durch das eingeholte unfallanalytische Sachverständigengutachten und das daraus folgende Fahrverhalten des Führers des Lastkraftwagens ausgeräumt.

Auf die Aussagen der nicht unmittelbar unfallbeteiligten Zeugen komme es nicht mehr entscheidend an, da diese weder für noch gegen die Klägerin sprächen. Das von der Klägerin beantragte Wettergutachten sei nicht mehr einzuholen gewesen. Abgesehen davon, dass der streitige Vortrag eines massiven Regens zum Unfallzeitpunkt sich als eine Behauptung ins Blaue hinein erweise, änderte selbst die Feststellung eines Starkregens nichts an der Annahme der Unfallmanipulation. Denn eine Schlechtwetterlage lasse das Fahrverhalten des Lastkraftwagenfahrers nicht plausibler im Sinne eines unfallwilligen Unfallereignisses erscheinen.

Ein Anlass zu der seitens der Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 25. September 2009 beantragten Vernehmung des polnischen Fahrers K. habe nicht mehr bestanden, da der Zeuge rechtzeitig hätte benannt werden können und müssen.

Wenn auch vordergründig der Zeuge A. allein gehandelt habe, sei dennoch von einer Einwilligung der geschädigten Klägerin in das Schadensereignis auszugehen. Denn zwischen ihr und dem Zeugen A. habe aufgrund der Ehe und der geschäftlichen Zusammenarbeit ein solches Näheverhältnis bestanden, dass von einer Einbeziehung der Klägerin in die Absprachen ausgegangen werden müsse.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie verfolgt ihre erstinstanzlichen Anträge weiter.

Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens setzt sie sich kritisch mit der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil auseinander. Sie rügt die nicht hinreichende Aufklärung des streitigen Sachverhaltes u.a. mit der Begründung, die Einholung des beantragten Wettergutachtens hätte einen wichtigen Aufschluss über das Fahrverhalten des Lkw-Fahrers ergeben. Unabhängig davon lasse sich dessen Verhalten auch zwanglos mit einem vorkollisionären Einschlafen erklären.

Letztlich scheitere eine Klageabweisung auch an der nicht möglichen Zurechenbarkeit von Wissen und Wollen des Zeugen A. in Bezug auf sie, die Klägerin. Ein einfaches Näheverhältnis sei nicht ausreichend, zu ihren Lasten einen massiven Betrug zu unterstellen. Letztlich sei auch zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt sicherungsübereignet gewesen sei und nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 19. Januar 2009 zu dem Aktenzeichen I – 1 U 209/07eine Zurechnung des Verhaltens des Zeugen A. bzw. der Klägerin im Hinblick auf die Sicherungseigentümerin nicht in Frage komme.

Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die macht sich die Gründe der angefochtenen Entscheidung zu eigen und tritt dem gegnerischen Rechtsmittelvortrag im einzelnen entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei dem streitigen Schadensereignis um ein manipuliertes Unfallgeschehen unter Einbeziehung der Klägerin als Fahrzeughalterin handelte. Diese Feststellung stützt sich insbesondere auf Auffälligkeiten, die sich aus der unfallanalytischen Rekonstruktion des fraglichen Geschehens ergeben.

Das Rechtsmittelvorbringen der Klägerin gibt keinen Anlass zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Ebenso wenig wie das Landgericht sieht der Senat einen Anlass zu einer ergänzenden Sachaufklärung durch Einholung eines Gutachtens zu der zum Zeitpunkt des Schadensereignisses herrschenden Wettersituation. Unabhängig davon, ob es seinerzeit stark regnete oder nicht, ist erwiesen, dass sich das Kollisionsereignis als ein gestellter Unfall darstellt. Auch dringt die Klägerin nicht mit ihrem Einwand durch, die Schadensersatzklage müsse aus den Gründen der Entscheidung Erfolg haben, die der Senat am 19. Januar 2009 zu dem Aktenzeichen I-1 U 209/07 verkündet hat. Der Manipulationseinwand der Beklagten ist ebenfalls in dem Umfang begründet, in welchem die Klägerin wegen des Fahrzeugschadens einen Anspruch geltend macht, der sich aus dem vormaligen Eigentumsrecht der ... Bank herleitet. Insoweit scheitert der Erfolg der Klage an dem Einwand unzulässiger Rechtsausübung.


I.

Entgegen dem Rechtsmittelvorbringen der Klägerin ist die angefochtene Entscheidung nicht verfahrensfehlerhaft ergangen. Das Landgericht hat in nicht zu beanstandender Weise aus Anlass der Säumnis der Klägerin im Termin vom 17. September 2009 auf Antrag der Beklagten eine Entscheidung nach Aktenlage gemäß §§ 331a, 251a ZPO getroffen. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug (Bl. 6 UA; Bl. 488 d.A.). Dabei kommt es noch nicht einmal entscheidend darauf an, ob die Klägerin – wie durch das Landgericht festgestellt – in einer Prozessverschleppungsabsicht der Terminsladung keine Folge geleistet hat.

Unbegründet ist die Verfahrensrüge der Klägerin, das Landgericht habe zu Unrecht eine Entscheidungsreife der Sache angenommen; für eine Entscheidung nach Aktenlage sei der Sachverhalt noch nicht hinreichend im Sinne des § 331a Satz 1 letzter Halbsatz ZPO geklärt gewesen, weil noch die Einholung eines Wettergutachtens gemäß der Anordnung zu Ziffer VI. des Beweisbeschlusses vom 11. Dezember 2008 (Bl. 250 d.A.) ausgestanden habe und die Klägerin auf die entsprechende Anfrage des Landgerichts im Beschluss vom 25. Mai 2009 (Bl. 416 d.A.) mit Schriftsatz vom 10. Juli 2009 mitgeteilt habe, die Einholung eines Wettergutachtens werde als unverzichtbar angesehen (Bl. 428 d.A.).

1. Das Gericht ist durch seinen Beweisbeschluss noch nicht zur Beweiserhebung verpflichtet. Es kann ganz oder teilweise von der Erledigung des Beschlusses absehen, wenn es den Rechtsstreit als im Sinne des § 300 Abs. 1 ZPO zur Endentscheidung reif ansieht. Einer ausdrücklichen Aufhebung des Beschlusses bedarf es nicht (Zöller/Greger, Kommentar zur ZPO, 28. Aufl., § 360, Rdnr. 1).

2a) Dass das Landgericht den Rechtsstreit auch ohne die Ausführung der Beweisanordnung zu Ziffer II. des Beschlusses vom 11. Dezember 2008 als entscheidungsreif erachtete, war aufgrund der Tatsache offenkundig, dass es die durch Verfügung vom 9. Juli 2009 vorgenommene Terminierung auf den 13. August 2009 ungeachtet der schriftsätzlichen Mitteilung der Klägerin vom Folgetag aufrecht erhielt, auf die Einholung eines Wettergutachtens werde nicht verzichtet (Bl. 427 R, 428 d.A.). Auch als das Landgericht sodann auf Antrag der Klägerin eine Terminsverlegung auf den 17. September 2009 verfügte (Bl. 429 R, 431 d.A.), wurde hinreichend deutlich, dass es trotz ihres weiteren Aufklärungsverlangens in Bezug auf das Wettergutachten keine weitere Ausführung der Beweisanordnung zu Ziffer 2. des Beschlusses vom 11. Dezember 2008 beabsichtigte.

b) Ausweislich des Vermerkes der Geschäftsstelle des Landgerichts vom 17. September 2009 (Bl. 437 d.A.) ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Termin am 17. September 2009 bewusst ferngeblieben. Aufgrund dieses Verhaltens hat er es sich selbst zuzuschreiben, dass er sich der Möglichkeit begeben hat, durch das Landgericht bei der Schlussverhandlung auf die Entscheidungsreife des Rechtsstreites ohne die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hingewiesen zu werden (§ 139 Abs. 1 ZPO). Das Verhalten ihres Prozessbevollmächtigten ist der Klägerin zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO).

3. Auch der Senat erachtet den Rechtsstreit als zur Endentscheidung im Sinne des § 300 Abs. 1 ZPO reif, ohne dass es noch auf ein Wettergutachten ankommt, dessen Einholung die Klägerin in ihrer Rechtsmittelbegründung erneut beantragt. Wie noch darzulegen sein wird, hat das Landgericht die entscheidungserheblichen Tatsachen durch die Erhebung von Zeugen- und Sachverständigenbeweisen hinreichend aufgeklärt. Für die Feststellung, dass der polnische Lkw Fahrer K. in Ausführung einer kollusiven Kollisionsabsprache auf das am Straßenrand geparkte Fahrzeug Daimlerchrysler Cabrio 230 SL zugefahren ist, kommt es nicht darauf an, ob es zur fraglichen Zeit – wie durch die Klägerin im Termin vom 11. Dezember 2008 behauptet (Bl. 199 d.A.) – stark geregnet hat. Wie in dem Kontext der Analyse des Kollisionsgeschehens noch darzulegen sein wird, vermag sich der Senat nicht der Auffassung der Klägerin anzuschließen, das in Rede stehende Gutachten hätte wichtige Aufschlüsse über das Fahrverhalten des Lkw-Fahrers geliefert.


II.

Ohne Erfolg zieht die Beklagte allerdings die Aktivlegitimation der Klägerin in Zweifel.

1. Einerseits war sie am 14. Juni 2007 nur Halterin des Pkw Daimlerchrysler Cabrio 230 SL, nicht aber dessen Eigentümerin. Sicherungseigentümerin war vielmehr aufgrund der Teilfinanzierung des Kaufpreises in Höhe eines Teilbetrages von 103.670,64 € die ... Bank (Bl. 552 ff. d.A.). Gemäß der Regelung zu Ziffer II. 2. hatte die Klägerin als Darlehensnehmerin alle Ansprüche gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer auf Ausgleich für Beschädigung oder Zerstörung des Fahrzeuges ebenso voraus abgetreten wie Ansprüche gegen den Kaskoversicherer wegen einer Fahrzeugbeschädigung (Bl. 98 Anlagenhefter; Bl. 557 d.A.).

2a) Entscheidend ist aber, dass sich die Aktivlegitimation der Klägerin aus einer gewillkürten Prozessstandschaft ergibt. Gemäß der Regelung zu Ziffer III. der Darlehensbedingungen ist die Klägerin als Darlehensnehmerin „verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen. Dies gilt über das Vertragsende hinaus, und zwar auch im Falle einer Kündigung“ (Bl. 98 Anlagenhefter; Bl. 557 d.A.). Damit bleiben die Rechte der Klägerin aus der gewillkürten Prozessstandschaft von der Tatsache unberührt, dass die ... Bank unstreitig mit Schreiben vom 18. November 2006 sowie vom 15. August 2007 die Kündigung des Darlehensvertrages ausgesprochen hat.

b) Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin unstreitig den Darlehnsvertrag mit der ... Bank zu dem Datum des 26. März 2008 durch komplette Zahlung erledigen konnte. Nach Regelung zu Ziff. II. 5. der Darlehnsbedingungen war die Bank verpflichtet, nach Wegfall des Sicherungszwecks – also nach Darlehnsrückzahlung – sämtliche Sicherungsrechte zurück zu übertragen. Zu diesen Rechten zählten auch die gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer auf Ausgleich für Beschädigung oder Zerstörung des Finanzierungsobjektes (Ziff. II. 2.). Da die Klägerin den Fahrzeugbrief nach der Darlehnsrückführung von dem finanzierenden Kreditinstitut erhalten hat, ist davon auszugehen, dass mit dieser Übergabe jedenfalls auch schlüssig die Abtretung der vorgenannten Schadensersatzansprüche gegen den Unfallschädiger und dessen Haftpflichtversicherer im Sinne des § 398 BGB verbunden war.


III.

Das Landgericht hat es dahinstehen lassen, ob der Pkw DaimlerChrysler Cabrio 230 SL bei dem Betrieb des polnischen Lastkraftwagens gemäß § 7 Abs. 1 StVG beschädigt worden ist (Bl. 7 UA; Bl. 489 d.A.).

1. Nach dem Ergebnis der Tatsachenaufklärung gelangt der Senat zu der Erkenntnis, dass es entsprechend der Behauptung der Klägerin am 14. Juni 2007 gegen 22.11 Uhr in ... auf der ... Straße tatsächlich zu einer Kollisionsberührung der in Rede stehenden Fahrzeuge gekommen ist, wobei die vordere rechte Ecke des in Polen zugelassenen Lastkraftwagens (vgl. die Schadensbilder Bl. 401 ff. d.A.) gegen die hintere linke Flanke des auf dem Parkstreifen abgestellten Pkw stieß und dabei ein langgezogenes Beschädigungsbild unter Einschluss der Fahrertür produzierte (vgl. die Lichtbilder Bl. 394 ff. d.A.). Aus dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen, des Dipl.-Ing. ..., welches er im Zusammenwirken mit dem weiteren ...-Sachverständigen Dipl.-Ing. ... unter dem Datum des 13. Mai 2005 erstellt hat, ergibt sich eine Kompatibilität der an den Fahrzeugen eingetretenen Kollisionsschäden. Davon ausgenommen ist lediglich – wie noch darzulegen sein wird – ein Abdruckschaden am Frontstoßfänger.

2. Auch aus der Aussage der mit der Unfallaufnahme befasst gewesenen Polizeibeamten, des Zeugen B., ergibt sich, dass sich dieser mit einem realen Kollisionsereignis konfrontiert sah. Darüber verhält sich die durch ihn gefertigte Unfallmitteilung (Bl. 6, Bl. 34-36 Anlagenhefter). Der Zeuge wusste davon zu berichten, auf der Straße eindeutige Unfallspuren in Form von Scheinwerferscherben, abgerissenen Fahrzeugteilen und Ähnlichem vorgefunden zu haben (Bl. 188 d.A.).


IV.

Ist der Zusammenstoß der Fahrzeuge als solcher unstreitig oder bewiesen, so hat nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Versicherer zu beweisen, dass der aus dem Kollisionsereignis Schadensersatzansprüche ableitende Kläger in die Beschädigung des Fahrzeuges eingewilligt hat. Zwar lässt die Aussage des Zeugen B. darauf schließen, dass dieser keine Zweifel hinsichtlich der Authentizität des durch ihn aufgenommenen Schadensfalles hatte. Er hat ausgesagt, die Unfalldarstellung des Lkw-Fahrers sei ihm plausibel erschienen (Bl. 188 d.A.). Dessen ungeachtet gelingt der Beklagten aus den durch das Landgericht dargelegten Gründen der Nachweis, dass es sich bei dem fraglichen Geschehen um ein gestelltes Unfallereignis unter Einbeziehung der Klägerin handelt. Diese Feststellung stützt sich u.a. auf Auffälligkeiten, die sich aus der unfallanalytischen gutachterlichen Rekonstruktion des fraglichen Geschehens ergeben.

Die Gesamtschau aller Indizumstände führt wegen vielfältiger Auffälligkeiten auch zu der Überzeugung des Senats, dass eine Absprache zwischen dem Zeugen A. als Fahrer des klägerischen Pkw und dem Zeugen K. als Führer des in Polen zugelassenen Lastkraftwagens der Marke MAN mit dem Ziel einer manipulativen Herbeiführung des fraglichen Schadensereignisses stattgefunden hat. Selbst wenn die Klägerin als damalige Fahrzeughalterin die Einzelheiten der Planung und Ausführung des gestellten Unfallereignisses ihrem Ehemann überlassen haben sollte, lässt ihr gesamtes Verhalten im Zusammenhang mit der Durchsetzung der klagegegenständlichen Schadensersatzforderung nur den Rückschluss darauf zu, dass sie sich das Ergebnis der Unfallmanipulation in prozessbetrügerischer Weise zu Eigen macht.

Voraussetzung für eine gerichtliche Überzeugungsbildung dahingehend, dass ein bestimmtes Unfallereignis manipuliert ist, ist keine mathematisch lückenlose Gewissheit, die bei einem Indizienbeweis ohnehin kaum zu erlangen ist. Vielmehr reicht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, welcher Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 254; BGH NJW 2004, 777; so auch ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteil vom 24. August 2010, AZ: I-1 U 10/10).

Gemäß § 529 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (BGH NJW 2006, 152 mit Hinweis auf BGHZ 159, 254, 258).

Derartige Zweifel sind in Bezug auf die Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil, soweit sie sich auf die Darlegung der Unfallmanipulation beziehen, nicht gegeben. Neben den durch das Landgericht aufgeführten Verdachtsmomenten, die für ein gestelltes Kollisionsereignis sprechen – dazu zählt in erster Linie die gutachterliche unfallanalytische Rekonstruktion des fraglichen Geschehens – gründet sich die dahingehende Feststellung auf zahlreiche weitere Tatsachen, welche das Bild einer Unfallmanipulation stimmig abrunden.

Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:

1. Die Beschädigung eines auf einem Parkplatz oder am Straßenrand äußerlich ordnungsgemäß geparkten Pkw durch einen an der Fahrerseite scheinbar unachtsam „entlangschrammenden“ Verkehrsteilnehmer mit der Folge der Entstehung eines langgezogenen Schadensbildes ein bei gestellten Kollisionsereignissen häufig anzutreffendes Schadensmuster darstellt. Es soll eine Unfallsituation mit eindeutiger Haftungslage präsentiert werden, bei der dem äußeren Anschein nach außer Zweifel stehen soll, dass der vermeintliche Schädiger in vollem Umfang für die kollisionsbedingten Beeinträchtigungen des Fahrzeuges des Anspruchstellers einzustehen hat (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 24. August 2010, AZ: I - 1 U 10/10). Wie nicht anders zu erwarten, hat der polnische Fahrer des Lastkraftwagens am Unfallort die schuldhafte Unfallverursachung eingeräumt und sich durch den Zeugen B. gebührenpflichtig verwarnen lassen (Bl. 6 d.A.). Die Polizei ist absprachegemäß hinzugezogen worden, um dem gestellten Unfallereignis den äußeren Anschein eines authentischen Schadensfalles zu verleihen.

2. In den Fällen der Beschädigung eines geparkten Pkw durch ein vorbeifahrendes Fahrzeug im Wege der Unfallmanipulation wird gewöhnlich der Versuch einer harmlos und halbwegs plausiblen Erklärung für das Fehlverhalten des Fahrers unternommen, etwa durch den Hinweis der Verwechslung von Gas- und Bremspedal, das Verreißen des Lenkrades bei dem Bücken nach einem heruntergefallenen Gegenstand oder Ähnliches.

3. Im vorliegenden Fall führt die Klägerin als beispielsweise Mutmaßung an, der Fahrer K. sei eingeschlafen und habe deshalb die Gewalt über den durch ihn geführten Lkw verloren (Bl. 535 d.A.). Eine solche Annahme läuft indes den gutachterlichen unfallanalytischen Erkenntnissen zuwider.

a) Denn der Sachverständige ... hat aufgrund der Unfallschäden einen Kollisionswinkel von 10° ermittelt, den er als atypisch für ein versehentliches Abkommen des Lkw von der 3,60 m breiten Geradeausspur der im Bereich des Schadensortes weiten und übersichtlichen ... Straße erachtet. Um den erreichten Kollisionswinkel realisieren zu können, hätte der Fahrer K, – so der Sachverständige weiter – über einen Zeitraum von ca. 1,5 Sekunden – also während einer Dauer, die fast das Doppelte der üblichen Reaktionszeit ausmacht – den Lkw unter Lenkeinschlag nach rechts auf den geparkten Pkw hinlenken müssen (Bl. 361 d.A.). Eine solche Kollisionsannäherung lässt sich plausibel nur auf dem Hintergrund einer gezielten Herbeiführung des Schadensereignisses erklären. Es erscheint so gut wie ausgeschlossen, dass ein bei einer Geradeausbewegung seines Fahrzeuges einschlafender Fahrer eine Fahrtrichtungsänderung dadurch bewirkt, dass er 1,5 Sekunden lang das Lenkrad in einem Einschlag nach rechts festhält. Zutreffend macht die Beklagte geltend, im Falle eines Einschlafens des Fahrers wäre der Lkw langsam zur Seite hinausgeglitten und eben nicht ruckartig und zielgerichtet in das klägerische Fahrzeug hineingelenkt worden (Bl. 544 d.A.).

b) Darüber hinaus ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Fahrer K. am 14. Juni 2007 gegen 22.10 Uhr am Ende eines langen Arbeitstages als Fahrer wegen Übermüdung eingeschlafen sein könnte. Die Auswertung der für den Schadenszeitpunkt maßgeblichen Diagrammscheibe des Lastkraftwagens hat ergeben, dass die Arbeitszeit des Fahrers am 14. Juni 2007 erst kurz vor 19.00 Uhr begann, wobei das Fahrzeug in der Folge über längere Zeitspannen in Stillstandspositionen verblieb, die nur durch kurze Wegstrecken unterbrochen wurden, von welchen die längste ca. 4 km ausmachte (Bl. 358/359 d.A.). Daraus ist zu folgern, dass sich der Lkw bereits ca. 3 Stunden vor dem Kollisionsereignis in nicht allzu weiter Entfernung von dem Schadensort befunden hat. Die Diagrammauswertung hat darüber hinaus ergeben, dass sich an eine Stillstandszeit bis 21.56 Uhr eine kurze Wegstrecke von ca. 800 m mit einer Maximalgeschwindigkeit von 36 km/h anschloss (Bl. 359 d.A.). Diese Fahrtbewegung lässt den Rückschluss darauf zu, dass Herr K. den durch ihn geführten Lkw etappenweise in die Richtung des Abstellortes des klägerischen Pkw gesteuert hat, wobei offen bleiben kann, ob er aufgrund konkreter Ortskenntnisse die Parkposition kannte oder diese erst noch suchen musste. Für die Zeit von 22.00 bis 22.11 Uhr ist vor dem Ende der Aufzeichnungen nur noch eine kurze Fahrtbewegung mit einer Höchstgeschwindigkeit von 10 bis 11 km/h zu ermitteln (Bl. 359 d.A.). In dieser letzten Phase kam es dann zu der gezielten Herbeiführung des Schadensereignisses. Das Ende der Diagrammaufzeichnungen um 22.11 Uhr fällt nach den Ermittlungen des Sachverständigen zeitlich zusammen mit der telefonischen Unfallmeldung bei der Polizei (Bl. 359 d.A.).

c) Der Vollständigkeit halber sei schließlich auch noch darauf hingewiesen, dass in der Nacht vom 14. auf den 15. Juni 2007 die Fahrt auf der ... Straße in Oberhausen für Herrn K. einen Umweg bedeutete. Denn nach den Erkenntnissen des Sachverständigen wies die einschlägige Fahrerkarte eine Tourenanweisung von ... über ... nach ... aus (Bl. 362 d.A.). Deshalb hätte Herr K- von seinem früheren Standort aus sogleich die Bundesautobahn A 3 Richtung ... ansteuern können, ohne einen Umweg über die ... Straße in ... zu machen.


V.

Ohne Erfolg bemüht sich die Klägerin darüber hinaus in ihrer Berufungsbegründung, den durch den Lkw-Fahrer K. gesteuerten Kollisionskurs in Richtung des am rechten Straßenrand abgestellten Pkw mit angeblichen Beeinträchtigungen durch einen Starkregen als zufälliges Schadensereignis zu erklären. Ebenso wenig wie das Landgericht sieht der Senat einen Anlass, dem auf die Einholung einer Wetterauskunft gerichteten Beweisantritt der Klägerin im Termin vom 11. Dezember 2008 nachzugehen, es habe am Schadenstag abends heftig geregnet (Bl. 199 d.A.). An der Sache vorbei geht die Behauptung der Klägerin, jeder starke Regen habe unplausibel erscheinende Fahrweisen der Verkehrsteilnehmer, wie langsames, ruckartiges Fahren sowie durch Sichtbehinderung eintretende Schlenkerbewegungen, zur Folge (Bl. 533 d.A.).

a) Einerseits steht außer Zweifel, dass zum Unfallzeitpunkt Regenwetter herrschte. Dies ergibt sich schon aus der polizeilichen Unfallmitteilung, derzufolge der Straßenzustand als „nass/feucht“ gekennzeichnet ist (Bl. 35 Anlagenhefter). Andererseits lässt sich nach dem Akteninhalt für den Schadenszeitpunkt kein unwetterartiger Niederschlag feststellen, bei welchem ein Verkehrsteilnehmer etwa der Gefahr ausgesetzt gewesen wäre, auf der geraden Streckenführung der ... Straße in der durch den Fahrer K. benutzten 3,60 m breiten Spur die räumliche Orientierung oder weitergehend sogar die Kontrolle über das gesteuerte Kraftfahrzeug zu verlieren.

aa) Der mit der Unfallaufnahme befasst gewesene Zeuge B. vermochte sich nicht an einen Starkregen zu erinnern (Bl. 188 d.A.). Auch die Zeugin K. hatte keine Erinnerung daran, dass sie wegen übermäßigen Niederschlages einen Kapuzenschutz hätte aufziehen müssen (Bl. 191 d.A.).

bb) Selbst wenn man zugunsten der Klägerin die Richtigkeit ihrer Behauptung unterstellt, es habe zum Zeitpunkt des Kollisionsereignisses stark geregnet, ließe sich aus einer solchen Wetterlage nicht plausibel erklären, dass der Fahrer K. infolge einer Naturgewalt von der Straße abkam. Entgegen der pauschalen Behauptung der Klägerin gibt es keinen Automatismus dergestalt, dass bei starken Niederschlägen motorisierte Verkehrsteilnehmer in gefährliche Verhaltensweisen wie ruckartiges Fahren sowie Schlenkerbewegungen verfallen.

cc) Nichts Anderes kann für den Lkw-Fahrer K. angenommen werden, da es sich bei ihm ausweislich seines Geburtsdatums (13.08.1970) sowie ausweislich der bezeichneten Fahrerkarte nicht um einen Führerscheinneuling, sondern um einen routinierten Fahrer im Güterverkehr mit Auslandserfahrung handelt. Im Übrigen ist nach den Feststellungen des Landgerichts die Unfallstelle gut beleuchtet (Bl. 3 UA; Bl. 485 d.A.). Nach dem durch den gerichtlichen Sachverständigen gefertigten Lichtbilder der Pkw DaimlerChrysler 230 SL auf einem rechtsseitigen Parkstreifen genau vor einem Laternenmast abgestellt (Bl. 390, 391 d.A.), so dass er auch bei Dunkelheit und Starkregen für den Fahrer K. noch wahrnehmbar war. Letztlich ist nicht außer Acht zu lassen, dass der behauptete Starkregen am Abend des 14. Juni 2007 auch den Zeugen A. nicht davon abgehalten hat, zusammen mit dem Zeugen K- von ... aus um 20.30 Uhr zu einer Fahrt nach ... aufzubrechen, um nach Erreichen des Zielortes zwischen 0.00 und 0.30 Uhr wieder an den Ausgangspunkt zurückzukehren (Bl. 192 d.A.).


VI.

1. Unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt des fraglichen Geschehens nun starker Niederschlag herrschte oder nicht, ist – wie der Sachverständige ... zu Recht hervorhebt – ohnehin nicht nachvollziehbar, wie der Fahrer K. überhaupt bei der etwas über Schritttempo liegenden Annäherungsgeschwindigkeit von ca. 10 km/h überhaupt versehentlich in einem Kollisionswinkel von ca. 10° nach rechts von der Straße abkommen konnte (Bl. 361 d.A.). Nach der Weg-Zeit-Betrachtung des Sachverständigen legte der Fahrer bei unterstellter mittiger Fortbewegung seiner Fahrspur vom Beginn der Rechtslenkung bis zum Kollisionspunkt seiner Strecke von 2,99 m innerhalb von 1,36 Sekunden zurück (Bl. 385 d.A.). Wäre die Fahrtrichtungsänderung ein zufälliges Ereignis gewesen, hätte der der Fahrer am Ende der gewöhnlichen Reaktionsdauer von 0,08 Sekunden – und damit noch rechtzeitig von Schadenseintritt – ohne Weiteres noch eine kollisionsvermeidende Ausweichlenkung nach links einleiten können.

2. Sehr auffällig ist darüber hinaus, dass den Erkenntnissen des Sachverständigen zufolge während des Kollisionskontaktes die Fortbewegungsgeschwindigkeit des Lkw nicht abnahm. Die gutachterlich festgestellten und lichtbildlich gesicherten Eindruckschäden an dem abgestellten Pkw einschließlich der Verschiebung des linken Hinterrades sind so massiv, dass das bei einer unbeabsichtigten Berührung wegen der Deformationsarbeit eine gewisse Reduzierung der mit ca. 10 km/h ohnehin schon geringen Annäherungsgeschwindigkeit zu erwarten gewesen wäre. Eine solche Tempoverminderung ist jedoch durch den Sachverständigen nicht festgestellt worden. Vielmehr hatte der Fahrer K. nicht nur – wie durch das Landgericht festgestellt (Bl. 9 UA; Bl. 491 d.A.) – jegliche Abbremsung unterlassen, sondern nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen erklärt sich das eingetretene Schadensbild nur durch eine konstante Gaszugabe (Bl. 360 d.A.). Wäre der Fahrer K. versehentlich aus seiner Fahrspur geraten, hätte die naheliegenste Gefahrenabwehrreaktion darin bestanden, sofort, als für ihn bemerkbar wurde, dass er sich auf einem Kollisionskurs befand, eine Notbremsung einzuleiten. Der Fahrer hat nicht nur eine solche unterlassen, sondern er hat während der Dauer der Fahrzeugberührung noch Gas zugegeben. Eine solche Verhaltensweise ist nur auf dem Hintergrund einer gezielten Herbeiführung des Schadensereignisses sowie mit dem Bestreben erklärlich, eine möglichst intensive Schädigung eintreten zu lassen.

3. Ausweislich der lichtbildlich gesicherten Fahrzeugbeeinträchtigungen haben sich die Streifschäden an dem Pkw beginnend mit der hinteren linken Fahrzeugflanke bis zur Fahrertür fortgesetzt (Bl. 394-398 d.A.). In einem Bemühen, an der linken Fahrzeugseite ein möglichst großes Schadensbild entstehen zu lassen, hätte der Zeuge K. ohne weiteres die vordere rechte Ecke des durch ihn gesteuerten Lkw MAN das LE-8 180 (vgl. Lichtbilder Bl. 401 ff. d.A.) an der gesamten Pkw-Seite „vorbeischrammen“ lassen können. Im Gegensatz dazu hat nach den unfallanalytischen Erkenntnissen die Streifberührung an der linken Flanke des Pkw nur über eine Wegstrecke von ca. 1,80 m fortbestanden, ehe der Lkw dann im Zuge einer starken Lenkung nach links wieder aus der Berührung durch den geparkten Wagen rausbewegt wurde. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Unfallrekonstruktionszeichnung des Sachverständigen in der Anlage 4 zu seinem Gutachten (Bl. 385 d.A.). Jedoch rechtfertigt diese Besonderheit nicht die Annahme, dass es sich bei dem Kollisionsgeschehen um ein authentisches Schadensereignis handelt. Denn das plötzliche Weglenken des Lkw-Fahrers K. in Höhe der Tür des angestoßenen Pkw Daimlerchrysler 280 SL erklärt sich aus seinem Bemühen, bei der absprachegemäßen Durchführung des gestellten Unfalls keine Fremdschäden entstehen zu lassen.

a) Die Zeugin K. hat bekundet, ihr Pkw Fiat Punto sei auf dem rechtsseitigen Parkstreifen vor dem klägerischen Pkw abgestellt gewesen. Der Zeuge B. hat bei seinen Ermittlungen einen Abstand zwischen den geparkten Fahrzeugen von ca. 50 cm festgestellt (Bl. 189 d.A.). Nach Lage der Dinge ist davon auszugehen, dass die ursprüngliche Distanz zwischen den geparkten Wagen so gering war, dass der Pkw DaimlerChrysler 280 SL infolge des Kollisionsanstoßes nach vorne bewegt wurde und den Kleinwagen der Zeugin K. noch am Heck beschädigt hat. Die von dem Pkw Fiat Punto gefertigten Lichtbilder lassen eine Verformung des Heckkennzeichens sowie Lackschäden an der Heckverkleidung erkennen; darüber hinaus wurde der Heckstoßfänger auf das Heckabschlussblech aufgeschoben (Bl. 414-415 d.A.). Der Sachverständige ... hält es für möglich, dass das Klägerfahrzeug durch die Kollision etwas nach vorne verschoben wurde, woraus sich der Kontakt mit dem Pkw der Zeugin K. erklärt (Bl. 360 d.A.). Der Umfang des an dem Kleinwagen eingetretenen Heckschadens hält sich in Grenzen, denn er stellt sich nach dem Gutachten ... vom 27. Juli 2007 auf 849,43 € netto, entsprechend 1.010,82 € brutto (Bl. 282 d.A.). Dieser Schaden ist ausweislich der von der Zeugin K. überreichten Unterlagen gegenüber dem inländischen Regulierungsbeauftragten der Beklagten, der ... Versicherungs AG, geltend gemacht worden (Bl. 276 ff. d.A.).

b) Nach den Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Beschädigung des Fahrzeuges eines unbeteiligten Dritten und der Absprache, einen gestellten Unfall zu inszenieren, erfasst war.

aa) Denn eine Drittbeteiligung war nicht erforderlich, um dem Ereignis den Anschein der Authentizität zu verleihen. Eine Drittbeteiligung war vielmehr kontraproduktiv, denn sie setze den Fahrer K. und den Haftpflichtversicherer des durch ihn gesteuerten Lastkraftwagens konkreter Gefahr aus, wegen der schuldhaften Unfallverursachung durch den Anstoß gegen das geparkte Hinterfahrzeug von dem unbeteiligten geschädigten Fahrzeughalter des Vorderwagens auf Schadenersatz in Anspruch genommen zu werden.

bb) Entweder weil der Zeuge A. die Handbremse des Pkw Daimler Crysler 280 SL nicht oder nicht hinreichend fest angezogen hatte, kam es zu der Seitens des Lkw-Fahrers K. in der Form wahrscheinlich nicht erwarteten Vorwärtsbewegung des geparkten Wagens in Richtung des davor abgeparkten Pkw Fiat Punto. Diese Ausweichbewegung vermochte zwar einen Anstoß gegen das geparkte Heck des Pkw Fiat Punto der Zeugin K. nicht mehr zu verhindern; immerhin war es dem Fahrer K. jedoch noch gelungen, den Umfang des eingetretenen Fremdschadens in engen Grenzen zu halten.

4. Einwendungen gegen die Richtigkeit der gutachterlichen Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen vom 13. Mai 2009 hatte die Klägerin erstinstanzlich nicht erhoben, obwohl das Landgericht ihr durch Beschluss vom 25. Mai 2009 diesbezüglich hinreichend Zeit und Gelegenheit gegeben hatte (Bl. 416 d.A.). Auch in ihrer Rechtsmittelbegründung bringt die Klägerin keine Argumente vor, welche dazu Anlass geben, die Richtigkeit der unfallanalytischen Ausführungen in Zweifel zu ziehen.


VII.

1. Die an dem Zusammenstoß beteiligten Fahrzeuge finden typischerweise im Rahmen einer Unfallmanipulation Verwendung.

a) Der durch den Fahrer K. gesteuerte Lkw MAN LE 8/180 war nach den Ausmaßen und der Masse geeignet, an dem klägerischen Pkw eine ausgedehnte und eindrucksintensive Schadenszone entstehen zu lassen. Durch die Wucht des Aufpralls ist das linke hintere Felgenhorn des Pkw umgeschlagen (Bl. 395 d.A.) und es hat sich eine Verschiebung des linken Hinterrades in Richtung Fahrzeugfront eingestellt (Bl. 399 d.A.). Gleichzeitig war wegen der ihn umgebenden Masse die Gefahr einer Eigenschädigung des Fahrers K. gering; ausweislich der bezeichneten Fahrtenkarte konnte er ungeachtet des Kollisionsereignisses seine Auslieferungsfahrt über ... nach ... fortsetzen (Bl. 373 d.A.). Zur Durchführung des gestellten Unfalls konnte sich K. mit dem in Polen zugelassenen Lkw fremden Eigentums bedienen.

b) Bei dem klägerischen Pkw DaimlerChrysler 280 SL handelt es sich um ein Luxuscabrio mit umfangreicher AMG-Sonderausstattung und einem 5,4 Liter-Motor mit einer Leistung von 368 kW. Die Einzelheiten ergeben sich aus einem früheren Schadensgutachten des Sachverständigen S. vom 12. März 2007 (Bl. 123, 124 Anlagenhefter). In der Neuanschaffung kostete das Fahrzeug fast 130.000,00 €; für den Zeitpunkt des fraglichen Kollisionsereignisses ist der Wiederbeschaffungswert in dem Seitens der Klägerin in Auftrag gegebenen Gutachten des Sachverständigen H. vom 18. Juni 2007 mit ca. 90.000,00 € inklusive Mehrwertsteuer beziffert (Bl. 9 d.A.). Für die Zwecke der Unfallmanipulation werden gezielt hochwertige Fahrzeuge mit umfangreicher Sonderausstattung eingesetzt, um zu vermeiden dass die Instandsetzungskosten den Wiederbeschaffungswert überschreiten und sich der anspruchstellende Unfallmanipulant auf eine Abrechnung auf Totalschadensbasis verweisen lassen muss. Nicht anders zu erwarten, rechnet die Klägerin den Fahrzeugschaden fiktiv auf der Basis des Gutachtens des Sachverständigen H. vom 18. Juni 2007 in Höhe von 26.484,05 € ab (Bl. 3 d.A.).

2. Bezeichnend ist darüber hinaus der Versuch der Klägerin, mit dem klagegegenständlichen Schadensereignis Fahrzeugbeeinträchtigungen in Verbindung bringt, die nach den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht kompatibel zu der gezielt herbeigeführten Streifkollision sind.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen ... ist die in Ansatz gebrachte Schadenssumme um 3.484,05 € netto (26.484,05 € - 23.000,45 €) überhöht, weil sich die im Gutachten H. vom 18. Juni 2007 erfassten Frontschäden des Pkw Daimler Chrysler 230 SL nicht mit dem Anstoß gegen das Heck des Kleinwagens Fiat Punto der Zeugin K. erklärten lassen. Vielmehr deutet nach den Ausführungen des Sachverständigen das Schadensbild mit dem rundlichen Abdruck am oberen Kennzeichenrand auf einen Kugelkopfanstoß einer Anhängerkupplung hin, der Gegenstand eines Schadensereignisses aus dem Monat Februar 2006 war (Bl. 326-363 d.A.). Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die Klägerin im Zusammenhang mit den Sachverständigenkosten in der Klageschrift ihre Vorsteuerabzugsberechtigung unberücksichtigt gelassen hat. Einem diesbezüglichen Hinweis der Beklagten sah sich die Klägerin soweit zu der Erklärung einer teilweisen Klagerücknahme veranlasst (Bl. 70 d.A.).

3.a) Die Klägerin ist ausweislich ihrer Angaben im Darlehensantrag vom 22. März 2005 für die ... Bank im Kraftfahrzeuggewerbe in den Bereichen Handel, Instandhaltung und Reparatur tätig (Bl. 95 d.A.). Darüber hinaus verfügt nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts der Zeuge A., der neben seiner Tätigkeit für das Unternehmen seiner Ehefrau sich ebenfalls als Kfz-Händler betätigt, ebenfalls über die Möglichkeit zur kostengünstigen Instandsetzung von Unfallschäden (Bl. 8 UA; Bl. 490 d.A.). Zutreffend ist deshalb die weitere Feststellung des Landgerichts, dass die Klägerin im Falle einer erfolgreichen Durchsetzung der Klageforderung aus dem manipulierten Unfall vom 14. Juni 2007 einen erheblichen Gewinn ziehen könnte.

b) Diese Gewinnerzielungsmöglichkeit gilt im Übrigen auch für die zahlreichen Vorschadensereignisse, welche im vorliegenden Fall – wie bei Unfallmanipulationen für das Fahrzeug des vermeintlich Geschädigten typisch – mit dem Pkw DaimlerChrysler 230 SL in Verbindung zu bringen sind. Während der etwas mehr als zweijährigen Besitzzeit der Klägerin war der Wagen von fünf Vorschadensfällen betroffen, die – mit Ausnahme des frontseitigen Anhängerkupplungsschadens – entweder von den Haftpflichtversicherungen der jeweiligen Unfallgegner oder von der eigenen Vollkaskoversicherung der Klägerin reguliert worden sind. Der letzte Vollkaskoschadensfall mit einem Instandsetzungsaufwand von knapp 23.000,00 € ereignete sich am 22. Februar 2007 und damit noch nicht einmal vier Monate vor der in Rede stehenden Kollision. Zwar ist nicht ersichtlich, dass den Ereignissen jeweils Manipulationen in Form gestellter oder provozierten Schadensereignisse zugrunde lagen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Klägerin in der Lage war, die jeweils auf Gutachtenbasis abgerechneten Schadensangelegenheiten entsprechend der Feststellung des Landgerichts gewinnträchtig abzuwickeln. Denn nach der Aussage des Zeugen A. hatte dieser entweder selbst oder mit Hilfe eines ihm zur Verfügung stehenden Fachkundigen das Fahrzeug jeweils selbst instandgesetzt bzw. reparieren lassen (Bl. 194 ff. d.A.).

4. Im vorliegenden Fall kommt es der Klägerin darauf an, sich mit Hilfe eines gestellten Unfalls einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Hintergrund ist die sich stetig verschlechternde Vermögenssituation der Klägerin.

a) Nach der Aussage des Zeugen A. ließen die Umsätze in dem von seiner Ehefrau betriebenen Kfz-Handel im Sommer 2007 – und damit zeitgleich mit dem klagegegenständlichen Schadensereignis vom 14. Juni 2007 – deutlich nach. Nachdem die Klägerin bei der ... Bank zur Finanzierung des Fahrzeugkaufs im März 2005 ein Darlehen in Höhe von 103.670,64 € aufgenommen hatte (Bl. 554 d.A.), sah sich das Kreditinstitut veranlasst, unter dem Datum des 18. November 2006 sowie des 15. August 2007 jeweils die Kündigung des Kreditvertrages auszusprechen, da die Klägerin gemäß Ziffer VI 1 der Darlehensbedingungen mit zwei Monatsraten in Verzug geraten war (Bl. 101, 556 d.A.). Der Zeuge A- hat eingeräumt, man sei wohl im November 2006 mit zwei Raten in Verzug gekommen (Bl. 194 d.A.). Für den Monat August 2007 ergibt sich der Kündigungsgrund aus dem Schreiben der ... Bank vom 15. August 2007 an die Klägerin mit der sofortigen Fälligstellung der noch offenen Darlehenssumme in Höhe von 59.903,74 € und der Aufforderung zur Herausgabe des Fahrzeugs für den Fall des fruchtlosen Ablaufes einer letzten Zahlungsfrist (Bl. 556 d.A.).

b) Zwar ist es der Klägerin nach einem Schreiben der ... Bank vom 1. April 2008 noch gelungen, Ende März 2008 den „Darlehensvertrag durch komplette Zahlung zu erledigen“ (Bl. 101 d.A.). Eine grundlegende Verbesserung der Vermögensverhältnisse der Klägerin lässt sich aus dieser Tatsache jedoch nicht ableiten, denn sie hat ausweislich der seitens der Beklagten vorgelegten Unterlagen unter dem Datum des 27. Mai 2010 die Eidesstattliche Versicherung ihre Vermögensverhältnisse betreffend abgegeben. Das durch sie unter demselben Datum erstellte Vermögensverzeichnis weist sie und den Zeugen A. als gänzlich vermögenslos und als Bezieher von Arbeitslosengeld II aus (Bl. 565 ff. d.A.).


VIII.

Gegen die durch das Landgericht festgestellte Tendenz der Klägerin, Gewinne aus den den Pkw DaimlerChrysler 230 SL betreffenden Schadensfällen zu ziehen, spricht nicht der Umstand, dass der Wagen ausweislich der Darlehensunterlagen der ... Bank sicherungsübereignet war.

1. Zwar hatte die Klägerin ausweislich der Darlehensbedingungen (Ziffer II 2) Ansprüche gegen einen Unfallschädiger und dessen Haftpflichtversicherer auf Ausgleich für Fahrzeugbeschädigungen der Bank im Voraus abgetreten (Bl. 537 Anlagenhefter). Andererseits war die Klägerin als Darlehensnehmerin verpflichtet, an dem Fahrzeug erforderliche Reparaturen unverzüglich zu veranlassen und es stets in verkehrs- und betriebssicherem Zustand zu erhalten (Ziffer IV 1a; Bl. 537 d.A.). Andererseits traf die Klägerin die Verpflichtung, die finanzierende Bank unverzüglich über fahrzeugbezogene Schadensfälle zu benachrichtigen (Ziffer IV 1b der Darlehensbedingungen; Bl. 557 d.A.). Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass die Klägerin in der Vergangenheit dieser Benachrichtigungspflicht nicht nachgekommen ist und alle Schadensfälle gegenüber der eigenen Kaskoversicherung bzw. der gegnerischen Haftpflichtversicherung so geltend gemacht hat, als sei sie Alleinberechtigte des in Rede stehenden Fahrzeuges. Mit anderen Worten: die ... Bank war in Bezug auf die früheren Schadensregulierungen gänzlich unbeteiligt.

2. Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten in ihrer Klageerwiderung vom 16. Januar 2008 war man bei der ... Bank „vollkommen vor den Kopf gestoßen, als man auf einmal davon erfuhr, dass dieses Fahrzeug überhaupt einmal in einen Vorfall verwickelt gewesen sein soll, geschweige denn 6 „(richtig: 5)“ Schäden hinter sich habe“ (Bl. 61 d.A.). Wegen der fehlenden Beteiligung des finanzierenden Kreditinstituts war die Klägerin somit in der Lage, die Entschädigungsleistungen der Haftpflicht- bzw. Vollkaskoversicherung voll zu vereinnahmen und das Fahrzeug jeweils nach eigenem Gutdünken – ggfs. nur oberflächlich – instandsetzen zu lassen.

3. In das Bild eines manipulativen Vorgehens der Klägerin passt darüber hinaus, dass sie sowohl in der vorprozessualen Korrespondenz mit dem inländischen Regulierungsbeauftragten der Beklagten als auch in der Klageschrift vom 5. Oktober 2007 den Sachverhalt so dargestellt hat, als sei sie Alleinberechtigte in Bezug auf den geschädigten Pkw DaimlerChrysler 230 SL. Nachdem in dem vorliegenden Rechtsstreit die Schadenersatzklage am 31. Oktober 2007 rechtshängig geworden war, sah sich die ... Bank veranlasst, mit Schreiben vom 13. November 2007 den inländischen Regulierungsbeauftragten der Beklagten, die ... Versicherung, nachhaltig auf ihr Sicherungseigentum hinzuweisen und um Regulierung des Schadens zu ihren Gunsten nachzusuchen (Bl. 93 Anlagenhefter, Bl. 552 d.A.). Erst nachdem die Beklagte in der Klageerwiderung den Sicherungsabtretungssachverhalt offengelegt hatte, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. März 2008 eine Modifizierung des Klageantrages dahingehend vorgenommen, dass sie hilfsweise die Zahlung des auf den Fahrzeugschaden sowie auf die Wertminderung entfallenden Betrages an die ... Bank beantragte (Bl. 71 d.A.).

4. Das manipulative Vorgehen der Klägerin wird weiterhin durch folgenden Sachverhalt verdeutlicht: Nachdem die ... Bank unter dem Datum des 15. August 2007 die Kündigung des Darlehens über die Fahrzeugfinanzierung ausgesprochen hatte, traf die Klägerin nach dem Inhalt des Schreibens die Verpflichtung, das Fahrzeug umgehend an den zuständigen Vertragshändler zurückzugeben, da eine gesetzte letzte Zahlungsfrist von 7 Tagen fruchtlos verstrichen war (Bl. 97 Anlagenhefter; Bl. 556 d.A.). Statt dessen hat die Klägerin eigenmächtig und ohne den bei der finanzierenden Bank verbliebenen Fahrzeugbrief den Wagen im Verkaufswege ins Ausland – und zwar nach Rumänien – verschoben. Darüber setzten die klägerischen Prozessbevollmächtigten den inländischen Regulierungsbeauftragten der Beklagten mit Schreiben vom 18. September 2007 in Kenntnis (Bl. 103, 104 Anlagenhefter). Nach dem auch insoweit unwidersprochen gebliebenen Verteidigungsvorbringen der Beklagten hatte die ... Bank wegen dieses Vorganges bei der Kriminalpolizei ... zu der Vorgangsnummer ... Strafanzeige wegen Unterschlagung erstattet (Bl. 59, 60 d.A.). Offensichtlich ist die Angelegenheit aufgrund des Umstandes nicht weiterverfolgt worden, dass die Klägerin Ende März 2008 das Darlehen durch vollständige Zahlung der restlichen Kreditsumme abgelöst hat.

5.a) Dass in Fällen der Unfallmanipulation das Fahrzeug des vermeintlich Geschädigten alsbald dem Zugriff der in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherung entzogen wird, ist ein weiteres typisches Verdachtsmoment. Die Versicherung soll daran gehindert werden, den Wagen einer eigenen Untersuchung im Hinblick auf die Kompatibilität der geltend gemachten Fahrzeugbeeinträchtigungen sowie in Bezug auf Vorschäden zu unterziehen.

b) In diesem Zusammenhang kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie vor der Verbringung des Fahrzeuges in das osteuropäische Ausland dieses durch den Privatsachverständigen H. hatte begutachten lassen. Das durch den Privatsachverständigen unter dem Datum des 18. Juni 2007 erstellte Gutachten bildete schon aufgrund der Tatsache keine zuverlässige Grundlage für die Erfassung des am 14. Juni 2007 eingetretenen Schadens, dass der Sachverständige – wie bereits dargelegt – nicht kompatible Fahrzeugbeeinträchtigungen im Umfang von knapp 3.500,00 € netto in seine Schadenskalkulation hatte einfließen lassen. Im Übrigen half es der Beklagten bzw. ihrem inländischen Regulierungsbeauftragten wenig, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 18. September 2007 zum Zwecke einer Nachbesichtigung den Namen und die Anschrift des rumänischen Unternehmens bekannt gaben, dass das Fahrzeug von der Klägerin erworben hatte. Dabei kommt es noch nicht einmal entscheidend auf die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten an, bei der mitgeteilten Adresse habe es sich um eine Fantasieanschrift gehandelt. Entscheidend ist vielmehr, dass dem inländischen Regulierungsbeauftragten bereits mit Schreiben vom 9. August 2007 mitgeteilt worden war, das Fahrzeug sei in bereits repariertem Zustand verkauft worden (Bl. 90 Anlagenhefter). Damit bestand keine Möglichkeit mehr, das Fahrzeug in dem originären Beeinträchtigungszustand einer Nachbesichtigung zu unterziehen.

6. Unverkennbar ist auch das vorprozessuale Bemühen der Klägerin, gegenüber dem Regulierungsbeauftragten der Beklagten das wahre Ausmaß der ausgedehnten Vorschädigungen des in Rede stehenden Fahrzeuges zu verheimlichen. In ihrem anwaltlichen Schreiben vom 15. August 2007 hatte die Klägerin noch den Eindruck zu erwecken versucht, als sei der Wagen nur von zwei kleineren Vorschadensereignissen – darunter ein kleinerer Einparkschaden – betroffen gewesen (Bl. 101 Anlagenhefter).

7. Ein weiteres typisches Verdachtsmoment ergibt sich aus der Besonderheit, dass die Klägerin in der Klageschrift den zur Anspruchsbegründung unterbreiteten Sachverhalt in dem Bemühen äußerst knapp geschildert hat, möglichst wenige Details der Unfallmanipulation bekannt zu geben. Es bleibt ihr Ehemann als der Zeuge unerwähnt, der den Wagen in ... auf der ... Straße abgestellt hatte. Die Identität des Fahrers des in Polen zugelassenen Schädigerfahrzeuges wird nicht angesprochen. Ebenso bleibt die Drittschädigung des vor dem Pkw DaimlerChrysler 230 SL abgestellt gewesenen Pkw Fiat Punto der Zeugin K. unerwähnt. Dieser Umstand spricht auch indiziell für die Annahme, dass es sich bei der eingetretenen Heckbeeinträchtigung des Kleinwagens um einen unbeabsichtigten Kollateralschaden handelte.


IX.

1.a) Zwar ist anhand des Akteninhalts nicht zu erkennen, dass zwischen der Klägerin und dem Zeuge A. einerseits und dem Fahrer des in Polen zugelassenen Lastwagens K. vorkollisionär eine irgendwie geartete persönliche Verbindung bestand. Dies steht aber wegen der erdrückenden Fülle der für eine Unfallmanipulation sprechenden Indizien der Feststellung eines abgesprochenen, gestellten Unfallereignisses nicht entgegen. Senatsbekannt ist, dass häufig durch Hintermänner bis dahin einander unbekannte Personen zum Zwecke der Planung und Durchführung einer Unfallmanipulation zusammengeführt werden. Darüber hinaus verfügt die Klägerin über Kontakte ins osteuropäische Ausland, da es ihr unstreitig gelungen ist, den Pkw DaimlerChrysler 230 SL ohne Fahrzeugbrief in Rumänien zu veräußern. Nicht zuletzt mit Hilfe schneller Internetverbindungen war es der Klägerin ohne weiteres möglich, zum Zwecke der Absprache des gestellten Unfallereignisses Kontakt mit dem polnischen Fahrer K. aufzunehmen.

b) Wie bereits ausgeführt, lassen die Einzelheiten der Auswertung des Fahrtenschreibers des Lkw darauf schließen, dass sich der Zeuge K. dem Kollisionsort sehr zögerlich – aufgrund der langsamen Geschwindigkeit in einer Art Suchfahrt – genähert hat. Eine solche Suchbemühung räumt die Klägerin in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz zum 25. September 2009 ein (Bl. 446 d.A.). Da die bezeichnete Fahrtenkarte für den Zeugen K. kein Fahrtziel in ... ausweist, stand die Suchbemühung des Zeugen im Bereich der ... Straße zwangsläufig auch nicht in einem Zusammenhang mit der Erledigung seines Transportauftrages.

2. Das Landgericht hat zu Recht davon abgesehen, den durch die Klägerin erstmals in ihrem Schriftsatz vom 25. September 2009 zeugenschaftlich benannten Fahrer K. antragsgemäß zum Hergang des fraglichen Geschehens zu befragen. In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ist zutreffend dargelegt, dass die zeugenschaftliche Benennung deutlich verspätet unter Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht der Klägerin aus § 282 Abs. 1 ZPO erfolgte (Bl. 10 UA; Bl. 492 d.A.). Die Streitfrage der Unfallmanipulation war von vornherein verfahrensgegenständlich; die zeugenschaftliche Benennung erfolgte mehr als zwei Jahre nach Rechtshängigkeitseintritt. An die durch das Landgericht ausgesprochene Verspätungszurückweisung des klägerischen Beweisangebotes sieht sich der Senat nach Maßgabe des § 531 Abs. 1 ZPO gebunden.

3. Darüber hinaus hat das Landgericht zu Recht die Einbeziehung der Klägerin als der damaligen Fahrzeughalterin in die zwischen ihrem Ehemann und dem polnischen Fahrer K. abgesprochene Unfallmanipulation angenommen (Bl. 11 UA; Bl. 493 d.A.). Auch wenn vordergründig der Zeuge A. zur Inszenierung des gestellten Unfallereignisses allein gehandelt hat, indem er das Fahrzeug am Straßenrand auf dem Parkstreifen abstellte, ist davon auszugehen, dass die Klägerin entweder von vornherein in das geplante Geschehen eingeweiht war oder dass sie zumindest nachträglich die vorsätzliche Beschädigung ihres Fahrzeuges zum Zwecke der Begehung eines Versicherungsbetruges mittels einer durch sie zu erhebenden Schadenersatzklage gebilligt hat. Ganz abgesehen davon, dass zwischen der Klägerin und dem Zeugen A. wegen der Ehe und der geschäftlichen Zusammenarbeit ein Näheverhältnis besteht, war insbesondere die Klägerin wegen ihrer wirtschaftlichen Schwierigkeiten auf die Zahlung der Beklagten angewiesen. Wie bereits ausgeführt, ist zudem das Prozessverhalten der Klägerin mit der nur unzureichenden Schilderung des fraglichen Geschehens in der Klageschrift und dem Versuch der klageweisen Durchsetzung eines nicht kompatiblen Schadensanteils in Höhe von knapp 3.500,00 € manipulationstypisch. In das Bild passt auch die seitens der ... Bank gegen die Klägerin erstattete Strafanzeige wegen Unterschlagung aufgrund der Auslandsverschiebung des Fahrzeuges.


X.

Die festzustellende Einbeziehung der Klägerin in eine Unfallmanipulation berührt auch die Ansprüche, die sie unmittelbar fahrzeugbezogen wegen der Instandsetzungskosten und dem merkantilen Minderwert zunächst im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft und nachfolgend auch aus der Abtretung der Ansprüche gegen den Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherer durch das Kreditinstitut nach Wegfall des Sicherungszwecks geltend macht. Es verfängt nicht ihr Einwand, die Schadensersatzklage müsse aus den Gründen der Entscheidung Erfolg haben, die der Senat am 10. Januar 2009 zu dem Aktenzeichen I-1 U 209/07 verkündet hat. Dem Urteil lag eine Fallgestaltung zugrunde, bei der ein Unfallmanipulant im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft Schadensersatzansprüche der gutgläubigen Leasinggeberin des betroffenen Fahrzeuges eingeklagt hat.

1. Fraglich ist schon, ob die zitierte Entscheidung auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann. Denn es sind hier klagegegenständlich nicht Schadensersatzansprüche einer Leasinggeberin, sondern solche eines Kreditinstitutes. Die Ansprüche leiten sich aus dem Sicherungseigentum an dem Fahrzeug wegen eines finanzierten Autokaufes ab. Die Risikoverteilung im Rahmen eines Leasingvertrages ist eine andere als bei einer Fahrzeugkauffinanzierung mit Sicherungseigentumsvorbehalt zu Gunsten des Kreditinstitutes.

a) Denn nach Beendigung des Leasingvertrages muss eine Abrechnung des Vertragsverhältnisses erfolgen, bei welcher der Restwert des gebrauchten und zurückgegebenen Fahrzeuges eine wesentliche Rolle spielt. Hat der Unfallmanipulant die wegen der Fahrzeugbeschädigung von dem Kollisionsgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer vereinnahmte Schadensersatzleistung zweckgerichtet für eine vollständige und fachgerechte Reparatur nach Maßgabe des Sachverständigengutachtens in einer dazu geeigneten Werkstatt verwendet, dürfte ihm in aller Regel kein finanzieller Vorteil verbleiben. Sollte er es nur bei einer provisorischen oder oberflächlichen Instandsetzung des Fahrzeuges belassen haben, ist er für den dadurch eingetretene Minderwert bei der Abrechnung des Leasingvertrages gegenüber dem Leasinggeber in dem Sinne verantwortlich, dass er den durch die nicht fachgerechte oder vollständige Reparatur eingetretenen Minderwert des Fahrzeuges auszugleichen hat. Auch bei dieser Konstellation dürfte ihm dann aus der vereinnahmten Schadensersatzleistung des Kollisionsgegners bzw. dessen Haftpflichtversicherers in der Regel kein finanzieller Vorteil verbleiben.

b) Anders ist die Sachlage aber bei dem dem vorliegenden Fall zugrundeliegenden finanzierten Fahrzeugkauf. Wird der Darlehnsvertrag durch den Kreditnehmer ordnungsgemäß bedient, findet nach dem Ende der vertraglichen Laufzeit keine Schlussabrechnung mehr statt, sondern mit der Zahlung der letzten Darlehnsrate erstarkt das Anwartschaftsrecht des Kreditnehmers in die Rechtsposition des Volleigentums an dem Fahrzeug. Sollte er also durch eine vorherige Unfallmanipulation von dem Gegner oder dessen Haftpflichtversicherer die volle Schadensersatzleistung entgegen genommen haben, ohne für eine vollständige und fachgerechte Instandsetzung des Wagens nach Maßgabe des Sachverständigengutachtens Sorge getragen zu haben, so läuft er mangels der Notwendigkeit einer Schlussabrechnung wie bei einem Leasingvertrag nicht mehr Gefahr, den erzielten finanziellen Vorteil ganz oder zumindest zu einem überwiegenden Teil an das mit der Finanzierung befasst gewesene Institut abführen zu müssen.

2) Selbst wenn aber bei einer Unfallmanipulation sich kein wesentlicher Unterschied daraus ergäbe, ob der Manipulant das Schadensereignis als Leasingnehmer des betroffenen Fahrzeuges oder als dessen Anwartschaftsberechtigter inszeniert hat, scheiterte im vorliegenden Fall der Erfolg der Klage jedenfalls an dem Einwand unzulässiger Rechtsausübung, da der Klägerin ein Betrugsversuch zum Nachteil der Beklagten anzulasten ist.

a) Dabei lässt der Senat nicht außer Acht, dass die Klägerin – sei es im Wege gewillkürter Prozessstandschaft, sei es über eine Abtretung nach Wegfall des Sicherungszwecks – einen Schadensersatzanspruch der vormaligen Fahrzeugeigentümerin geltend macht, der nicht mit dem Einwand der Unfallmanipulation behaftet ist. Denn eine Anspruchskürzung nach § 17 StVG kommt nicht in Betracht, da über den Fall des § 17 Abs. 3 Satz 3 StVG hinaus eine Haftungsgleichstellung von Fahrzeughalter und -eigentümer nicht gerechtfertigt ist (BGH NJW 2007, 3120). Ebenso wenig kann eine Zurechnung zu Lasten der Sicherungseigentümerin nach § 9 StVG erfolgen. Denn diese Vorschrift bezieht sich nur auf Ansprüche eines selbst nicht nach dem Straßenverkehrsgesetz mithaftenden Geschädigten aus der Gefährdungshaftung, so dass eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift auf deliktische Schadensersatzansprüche im Sinne des § 823 BGB ausscheidet (BGH NJW 2007, 3120). Zwischen der Sicherungseigentümerin und der Klägerin fehlte es an einer vertraglichen oder sonstigen rechtlichen Sonderverbindung, die eine Zurechnung ihres Verschuldens aus dem Verkehrsunfall nach § 278 BGB als Erfüllungsgehilfin der finanzierenden Bank gestatten würde. Durch die Teilnahme am Straßenverkehr war nämlich keine Tätigkeit aus dem Pflichtenkreis eines Leasingvertrages oder Sicherungsübereignungsvertrages betroffen (vgl. BGH NJW 2007, 3120). Schließlich scheidet auch eine Anrechnung der Betriebsgefahr über § 254 BGB aus, weil die Voraussetzung nicht gegeben ist, dass sich der Geschädigte – hier die finanzierende Bank – die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges dem Schädiger gegenüber zurechnen lassen muss. Dies ist bei dem nichthaltenden Fahrzeugeigentümer nicht der Fall (BGH NJW 2007, 3120).

b) Die vorstehenden Darlegungen ändern jedoch nichts daran, dass die Klägerin den Versuch unternimmt, den Schadensersatzanspruch der ... Bank als der vormaligen Sicherungseigentümerin wegen der Fahrzeugbeschädigung in betrügerischer Weise mit der Behauptung durchzusetzen, bei dem Kollisionsgeschehen habe es sich um ein authentisches Unfallereignis gehandelt. Ein schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung einer Zahlungsforderung fehlt aber, wenn eine Leistung gefordert wird, die alsbald zurück zu gewähren wäre („dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“; Palandt/Heinrichs, Kommentar zum BGB, 69. Aufl., § 242, Rdnr. 52 mit Hinweis auf BGHZ 10, 75; BGHZ 79, 204; BGHZ 94, 246 sowie BGHZ 110, 33). Dieser Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ist hier zu Gunsten der Beklagten einschlägig.

Spräche nämlich der Senat die Verurteilung zur Zahlung der Beträge aus, die auf den Ausgleich des Fahrzeugschadens entfallen und welche in der Summe den Betrag von 25.000,00 € übersteigen, so könnte sich die Beklagte nach der Inanspruchnahme dadurch zur Wehr setzen, dass sie auf der deliktischen Anspruchsgrundlage der §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB die Klägerin in einem gesonderten Schadensersatzprozess auf Rückzahlung in Anspruch nähme. Nach den durch den Senat festgestellten Verdachtsmomenten, die eindeutig den Rückschluss auf eine Unfallmanipulation unter Beteiligung der Klägerin zulassen, stünde der Erfolg einer derartigen Schadensersatzklage außer Zweifel. Deshalb sieht sich der Senat veranlasst, wegen der nachgewiesenen Unfallmanipulation die Klage auch insoweit abzuweisen, als sie die Fahrzeugschäden zum Gegenstand hat, welche die Klägerin auf der Grundlage der Rechtsposition der ehemaligen Sicherungseigentümerin des Fahrzeuges ersetzt verlangt.


XI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Gegenstandwert für den Berufungsrechtszug beträgt 30.368,25 €.

Die Zinsentscheidung rechtfertigt sich aus §§ 291, 188 ZPO.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.