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OLG Brandenburg Urteil vom 04.11.2010 - 12 U 35/10 - Zur Prognosebildung für den hypothetischen Verdienstausfall und zum Anspruch auf eine Schmerzensgeldrente
OLG Brandenburg v. 04.11.2010: Zur Prognosebildung für den hypothetischen Verdienstausfall und zum Anspruch auf eine Schmerzensgeldrente
Das OLG Brandenburg (Urteil vom 04.11.2010 - 12 U 35/10) hat entschieden:
- Eine Schmerzensgeldrente kann ausnahmsweise bei lebenslangen, schweren Dauerschäden angemessen sein, die der Verletzte immer wieder schmerzlich empfindet. Die Rente soll den Verletzten dabei in die Lage versetzen, seinen Beeinträchtigungen durch zusätzliche Erleichterungen und Annehmlichkeiten ihre Schwere zu nehmen. In Betracht kommt eine Schmerzensgeldrente etwa bei schweren Hirnschäden, Querschnittslähmung, den Verlust eines der fünf Sinne oder bei schwersten Kopfverletzungen. Der Höhe nach ist die Schmerzensgeldrente in einer ausgewogenen Relation zum Schmerzensgeldkapital zu setzen, wobei die Summe des sich bei einer Kapitalisierung der Rente ergebenden Betrages und das zugesprochene Kapital jedenfalls annähernd dem Betrag entsprechen müssen, der sonst für vergleichbare Verletzung zugesprochen wird.
- Im Rahmen der Ermittlung des Verdienstausfalls ist eine Prognose hinsichtlich der beruflichen Entwicklung zu treffen, die der Geschädigte ohne den Unfall genommen hätte. Der Geschädigte muss soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für diese Prognose dartun und gegebenenfalls beweisen. Die Anforderungen an die Prognose dürfen dabei nicht überspannt werden, denn es liegt in der Verantwortlichkeit des Schädigers, dass in die berufliche Entwicklung des Geschädigten eingegriffen wurde. Dabei gilt für die Prognose insgesamt wie auch für die Anknüpfungstatsachen der Maßstab des § 287 ZPO.
- Bei der Bildung der Zukunftsprognose kommen dem Geschädigten die Beweiserleichterungen der § 252 Satz 2 BGB, 287 ZPO zu Gute, eine völlig abstrakte Berechnung des Erwerbsschadens ist jedoch nicht möglich; der Verletzte muss vielmehr konkrete Anhaltspunkte und Anknüpfungstatsachen nach diesen Maßstäben dartun und beweisen, die eine Schadensschätzung ermöglichen. Gerade bei relativ jungen Geschädigten kann allerdings ohne konkrete Anhaltspunkte nicht angenommen werden, dass sie auf Dauer die ihnen zu Gebote stehenden Möglichkeiten für gewinnbringende Erwerbstätigkeit nicht nutzen werden. Auch können verbleibende Risiken bei der Prognose durch gewisse Abschläge berücksichtigt werden.
Siehe auch Erwerbsschaden - Einkommensnachteile - Verdienstausfall und Prognosebildung bezüglich des hypothetischen Zukunftseinkommens
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld einschließlich einer Schmerzensgeldrente, materiellen Schadensersatz einschließlich einer Schadensersatzrente sowie die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz sämtlicher weiterer materieller und immaterieller Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 03.03.2000 auf der Ortsverbindungsstraße zwischen H.... und M..., bei dem der Kläger als nicht angegurteter Beifahrer im Fahrzeug des Beklagten zu 1. erheblich verletzt worden ist, als dieses Fahrzeug nach dem Durchfahren einer S-Kurve mit einem entgegenkommenden Pkw kollidierte und anschließend gegen einen Straßenbaum prallte. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist lediglich noch der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Schmerzensgeldrente und in diesem Zusammenhang die Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes sowie der Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Hinblick auf die vom Landgericht getroffene positive Prognose betreffend die Aufnahme einer Beschäftigung durch den Kläger. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit am 29.01.2010 verkündeten Urteil hat das Landgericht der Klage überwiegend stattgegeben und die Beklagten unter anderem zur Zahlung einer monatlichen Schmerzensgeldrente in Höhe von 200,00 € ab dem 01.04.2010 und zur Zahlung eines rückständigen Rentenbetrages in Höhe von 18.200,00 € nebst Zinsen sowie zur Zahlung von Verdienstausfall in Höhe von 40.752,21 € nebst Zinsen verurteilt und eine Verpflichtung der Beklagten festgestellt, dem Kläger die Steuerbeträge zu ersetzen, um die sich seine Steuerlast aufgrund der Zahlung auf den Erwerbsschaden erhöht, sowie eine Verpflichtung der Beklagten ausgesprochen dem Kläger ab dem 01.04.2009 bis zum 03.01.2047 eine monatliche Schadensersatzrente auf Grundlage eines fiktiven Bruttoeinkommens in Höhe von 1.480,00 € zu erstatten. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger habe einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 7, 9, 11, 13, 18 StVG a. F. sowie gem. §§ 823 Abs. 1, 823Abs. 2 BGB, §§ 3 Abs. 1, 39Abs. 2, 42Abs. 2 Nr. 7 StVO jeweils in Verbindung mit § 3 PflVG a. F.. Der Beklagte zu 1. habe gegen §§ 3 Abs. 1 S. 1 und 2 StVO verstoßen, da er so schnell gefahren sei, dass er sein Fahrzeug nicht mehr beherrscht und hierdurch den Unfall verursacht habe. Ein Mitverschulden falle dem Kläger trotz des nicht angelegten Sicherheitsgurtes nicht zur Last. Sein Mitverursachungsbeitrag werde durch den erheblichen Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1. verdrängt. Zudem sei die Ursächlichkeit der Verletzung der Gurtpflicht für die eingetretenen Unfallverletzungen nicht nachgewiesen. Die vom Kläger erlittenen Verletzungen und Beeinträchtigungen rechtfertigten ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 130.000,00 €. Davon sei ein Teilbetrag von 45.000,00 € im Hinblick auf die dauerhaften Leiden des Klägers an dem durch den Verkehrsunfall verursachten hirnorganischen Psychosyndrom und den hierdurch resultierenden dauerhaften Einschränkungen in seiner Lebensführung und seiner beruflichen Ausrichtung in Form einer Schmerzensgeldrente in Höhe von 200,00 € monatlich zu zahlen. Auf den weitergehenden Betrag von 85.000,00 € seien die vorgerichtlichen Zahlungen der Beklagten von 75.000,00 € anzurechnen, sodass eine Restforderung von 10.000,00 € verbleibe. Der Kläger habe ferner Anspruch auf Ersatz seines Erwerbsschadens, wobei im Rahmen der zu treffenden Prognose nach den Neigungen des Klägers für den Bereich der Holzbearbeitung anzunehmen sei, dass er eine Ausbildung zum Holzfacharbeiter durchgeführt hätte. Zwar sei nach den bisherigen Ergebnisse des Klägers im Bereich seiner schulischen und nachschulischen Ausbildung nicht davon auszugehen, dass der Kläger diese vierjährige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hätte, es sei jedoch anzunehmen, dass der Kläger eine Tätigkeit als Arbeiter ohne fachliche Ausbildung hätte aufnehmen können und auch aufgenommen hätte, wobei der dabei erzielbare Arbeitsverdienst auf 8,50 €/Stunde geschätzt werde. Hieraus ergebe sich ein monatliches Bruttoeinkommen von rund 1.480,00 € oder ein Nettoeinkommen von 1.018,85 €. Abzusetzen seien die vom Kläger bezogenen ALG II-Leistungen bzw. die Leistungen aus der Grundsicherung. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Die Beklagten haben gegen das ihnen am 04.02.2010 zugestellte Urteil mit am 04.03.2010 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb verlängerter Frist mit am 04.05.2010 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Mit der Berufung wenden sich die Beklagten gegen die Höhe des ausgeurteilten Schmerzensgeldes, insbesondere gegen die Zuerkennung einer Schmerzensgeldrente sowie gegen die Zuerkennung eines Erwerbsschadens. Die Beklagten sind der Auffassung, die vom Kläger erlittenen Verletzungen und Beeinträchtigungen rechtfertigten auch bei einer alleinigen Haftung ihrerseits kein den Betrag von 100.000,00 € übersteigendes Schmerzensgeld. Unbestritten hat die Beklagte zu 2. im Hinblick auf diese Rechtsansicht einen weiteren Betrag von 25.000,00 € am 20.03.2010 an den Kläger überwiesen. Die Beklagten sind weiterhin der Auffassung, die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Schmerzensgeldrente lägen nicht vor und seien vom Landgericht auch nicht festgestellt worden. Der Kläger nehme vielmehr normal am Leben teil und habe inzwischen zwei Kinder gezeugt. Es sei auch zu bezweifeln, dass die berufliche Entwicklung des Klägers ausschließlich auf die Folgen des Unfalls zurückzuführen sei. Jedenfalls habe vor Gewährung einer Schmerzensgeldrente der aktuelle Gesundheitszustand des Klägers geklärt werden müssen. Die mit der Klageschrift eingereichten Gutachten seien inzwischen mindestens fünf Jahre alt und rechtfertigten nicht die Annahme so schwerer Beeinträchtigungen, wie sie für die Bewilligung einer Schmerzensgeldrente Voraussetzung seien. Ebenso habe das Landgericht auf unzureichender Grundlage einen Ersatzanspruch für einen vermeintlichen Erwerbsschaden zugesprochen. Das Landgericht habe nicht hinreichend die zahlreichen Aspekte berücksichtigt, die gegen einen auch nur durchschnittlichen Erfolg des Klägers im weiteren Berufsleben gesprochen hätten. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Kläger die nach dem Unfall in Angriff genommene Berufsausbildung zum Holzbearbeiter zunächst zwar komplikationslos abgeleistet habe, dann habe er aber häufiger unentschuldigt gefehlt und schließlich von sich aus auf eine Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gedrängt. Auch vor dem Unfall habe der Kläger seine Tischlerlehre abgebrochen, als es zu Problemen mit dem Meister gekommen sei. Dies zeige, dass der Kläger auch vor dem Unfall wenig belastungs- und konfliktfähig gewesen sei. Der Kläger habe den Abschluss der 10. Klasse nicht erreicht und die Gesamtschule in der 9. Klasse mit unterdurchschnittlichen Ergebnissen verlassen. Zudem seien beide Eltern arbeitslos und der Vater habe ein Alkoholproblem. Dies spreche ebenfalls dafür, dass der Kläger auch ohne den Unfall eine Berufsausbildung nicht abgeschlossen hätte. Hinzu komme, dass er einen einjährigen Förderlehrgang der Bundesanstalt für Arbeit nach der Schule wegen Verfehlens des Lehrgangsziels nicht erfolgreich abgeschlossen und den Wiederholungsversuch abgebrochen habe, wobei er zuvor permanent gefehlt habe. Zudem habe das Landgericht die Berufsausbildung zum Holzbearbeiter mit einer solchen zum Holzfacharbeiter verwechselt. Die Ausbildung zum Holzbearbeiter hätte aber selbst bei einem erfolgreichen Abschluss lediglich dazu geführt, dass der Kläger als Hilfsarbeiter hätte tätig sein können. Nach allem sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger ohne den Unfall in der Lage gewesen wäre, die vom Landgericht unterstellten Bruttoverdienste zu erzielen.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 29.01.2010 teilweise abzuändern und die Klage in der im Tenor zu Ziffern 3. und 4. aufgeführten Ansprüche abzuweisen sowie die Hilfsanschlussberufung zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
sowie für den Fall, dass dem Zurückweisungsantrag nicht entsprochen werde,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn auch für die Zeit von April 2009 bis November 2009 konkrete Rentenbeträge wie folgt zu zahlen:
für April 2009 bis August 2009 jeweils monatlich 600,99 €,
für September bis November 2009 jeweils monatlich 312,60 €
zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
[folg eine Zinsstaffel-Aufstellung]
Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil. Er sieht die Voraussetzungen für eine Schmerzensgeldrente angesichts der vorliegenden schweren Hirnschädigung bei einer 70-prozentigen Minderung der Erwerbsfähigkeit und einer stark veränderten Persönlichkeit als gegeben. Überdies liege ein schweres organisches Psychosyndrom vor, welches sich dauerhaft auf seine Persönlichkeit auswirke und neben der Behinderung auch eine Betreuungsbedürftigkeit zur Folge habe. Das vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld sei auch angemessen. Er habe erstinstanzlich dargelegt, dass er ohne den Unfall ausbildungswillig und fähig gewesen wäre. Dies ergebe sich bereits aus den von ihm absolvierten Ausbildungslehrgängen bei der Freiwilligen Feuerwehr und dem abgeschlossenen Förderlehrgang als Holzfacharbeiter nach dem Unfall. Auch die zeitlich befristete ABM-Maßnahme, die er unmittelbar vor dem Unfall als Helfer im Schiffbau angenommen habe, um sich für den von ihm angestrebten Beruf des Tischlers zu qualifizieren, spreche für eine günstige Prognose. Ferner sei bei der Prognose auch sein familiäres Umfeld zu berücksichtigen. So habe seine Schwester trotz der Geburt eines Kindes ihre Ausbildung erfolgreich abgeschlossen, sodass auch für ihn eine positive Prognose für eine erfolgreiche Beendigung einer Ausbildung als Holzfacharbeiter zu treffen sei. Zudem habe das Landgericht bei der Bemessung der Einkünfte ohnehin nur den Stundenlohn in der Lohngruppe 2 – einfache Arbeiten ohne vorherige Arbeitskenntnisse, die ohne besondere Ausbildung durchgeführt werden könnten und keine besonderen körperlichen Belastungen erfordern – angenommen. Mit der Hilfsanschlussberufung beziffert der Kläger nunmehr für die Zeit von April 2009 bis einschließlich November 2009 seine Ansprüche auf Erstattung des Erwerbsschadens auf der Grundlage der Berechnung des Landgerichts.
II.
1. Berufung und Anschlussberufung sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520, 524 ZPO. Die Begründungen genügen den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO bzw. §§ 524 Abs. 3, 520Abs. 3 ZPO. Die Beklagten stützen ihr Rechtsmittel darauf, das Landgericht habe die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Schmerzensgeldrente verkannt und bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes nicht berücksichtigt, dass im Hinblick auf die einschlägigen Vergleichsentscheidungen der Betrag übersetzt sei. Hinsichtlich des Erwerbsschadens habe das Landgericht bei der dem Kläger günstigen Prognose nicht hinreichend die zahlreichen Indizien berücksichtigt, die gegen die Annahme einer dauerhaft vom Kläger durchgeführten Ausbildung oder Arbeitstätigkeit sprächen. Die Beklagten zeigen damit Rechtsfehler auf, auf denen das Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.
Gleichfalls zulässig ist der mit der Hilfsanschlussberufung vorgenommene Übergang vom Feststellungsanspruch zum Zahlungsanspruch hinsichtlich der zwischenzeitlich verstrichenen Zeiträume und der Erwerbsschadensrente. Da die Anschlussberufung eine Beschwer nicht voraussetzt, kann die Anschließung auch zum Zwecke der Klageerweiterung bzw. zum Übergang vom Feststellungsanspruch zum Zahlungsanspruch erfolgen (Heßler in Zöller, ZPO, Kommentar, 28. Aufl., § 524, Rn. 33). Ebenso kann die Anschlussberufung bedingt für den – vorliegend eingetretenen – Fall erhoben werden, dass dem Antrag auf Zurückweisung der Berufung nicht – vollständig – entsprochen wird (Heßler, a.a.O., Rn. 17).
2. In der Sache hat die Berufung der Beklagten nur teilweise Erfolg. Der Anschlussberufung war hingegen vollumfänglich stattzugeben.
a) Der Kläger hat gegen die Beklagten, die als Gesamtschuldner haften, aufgrund des Verkehrsunfalls vom 03.03.2000 einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von weiteren 40.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.11.2002, aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 847 BGB a. F., 3 Abs. 1 StVO, 3 PflVG a. F., wobei für das streitgegenständliche Unfallgeschehen auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 mit Wirkung zum 01.08.2002 abzustellen ist, da sich der Unfall vor diesem Stichtag ereignet hat. Die Zahlung einer Schmerzensgeldrente kann der Kläger hingegen nicht verlangen.
Eine Schmerzensgeldrente kann ausnahmsweise bei lebenslangen, schweren Dauerschäden angemessen sein, die der Verletzte immer wieder schmerzlich empfindet (BGH NJW 1955, S. 1675; NJW 1979, S. 1654; NJWE-VHR 1996, S. 141; OLG Hamm, ZfS 2005, S. 122; OLG Hamm, VRS 1990, S. 865; OLG Düsseldorf, VersR 1997, S. 65; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 10. Aufl., Rn. 298). Die Rente soll den Verletzten dabei in die Lage versetzen, seinen Beeinträchtigungen durch zusätzliche Erleichterungen und Annehmlichkeiten ihre Schwere zu nehmen (OLG Hamm, VersR 1990, a.a.O.). In Betracht kommt eine Schmerzensgeldrente etwa bei schweren Hirnschäden, Querschnittslähmung, den Verlust eines der fünf Sinne oder bei schwersten Kopfverletzungen (vgl. die Zusammenstellung der Rechtsprechung bei Heinrichs in Palandt, BGB, Kommentar, 69. Aufl., § 243, Rn. 21). Der Höhe nach ist die Schmerzensgeldrente in einer ausgewogenen Relation zum Schmerzensgeldkapital zu setzen, wobei die Summe des sich bei einer Kapitalisierung der Rente ergebenden Betrages und das zugesprochene Kapital jedenfalls annähernd dem Betrag entsprechen müssen, der sonst für vergleichbare Verletzung zugesprochen wird (Küppersbusch, a.a.O., Rn. 300). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen einer Schmerzensgeldrente nicht gegeben. Allerdings hat der Kläger bei dem Unfall neben anderen Beeinträchtigungen schwere Kopfverletzungen erlitten, nämlich ein Schädelhirntrauma 3. Grades sowie eine laterale Mittelgesichtsfraktur links und eine Unterkieferfraktur links. Diese Verletzungen hatten eine Deformierung der Gesichtskonturen des Klägers zur Folge. Ferner hat der Hirnschaden dazu geführt, dass beim Kläger gravierende neuropsychologische Störung verblieben sind in den Bereichen der Lern- und Gedächtnisfunktion, des Handlungs- und Planungsverhaltens, der komplexen Aufmerksamkeitsleistungen sowie des Persönlichkeitsprofils. Das gleichfalls unfallbedingt aufgetretene organische Psychosyndrom hat dazu geführt, dass der Kläger zu 70 % schwerbeschädigt und nur noch in der Lage ist, in einer abgeschirmten Tätigkeit am Erwerbsleben teilzunehmen, etwa in einer Werkstatt für Behinderte. Daneben beeinträchtigen die Störungen des Handlungs- und Planungsverhaltens auch die Entwicklung des Privatlebens des Klägers. Schließlich bestehen durch den Hirnschaden motorische Einschränkungen des Klägers.
Gleichwohl ist der Kläger durchaus in der Lage, sich selbst zu versorgen und lebt auch allein bzw. zusammen mit seiner Freundin. Er steht zwar infolge des Unfalls unter Betreuung und ist wegen der schweren Defizite im Bereich der kognitiven Leistungs- und Lernfähigkeit an einer Arbeitsausübung sehr weitgehend gehindert, die Verrichtungen des täglichen Lebens bewältigt er jedoch ohne fremde Hilfe. Auch im neurologisch-neuropsychologischen Fachgutachten des Privatdozenten Dr. med. A.... B.... vom 25.04.2005 und im psychologischen Gutachten des Dipl.-Psychologen A.... S.... vom 27.06.2006 sind insoweit Einschränkungen nicht festgestellt worden. Der Kläger selber empfindet seine Einschränkungen zudem nicht in einem Maße gravierend, der die Festsetzung einer Schmerzensgeldrente rechtfertigen würde. Der Kläger ist seiner Einschätzung nach vielmehr in der Lage, eine Berufsausbildung bewältigen zu können. Auch wenn diese Einordnung auf die krankheitsbedingte Uneinsichtigkeit des Klägers zurückzuführen ist, ist zugleich ein erhebliches Leiden an den Beeinträchtigungen als Voraussetzung einer Schmerzensgeldrente nicht festzustellen. Da zudem die – wenn auch erheblichen – Beeinträchtigungen des Klägers nicht den üblicherweise für die Gewährung einer Schmerzensgeldrente erforderlichen Schweregrad erreichen – etwa dem vollständigen Verlust eines Sinnesorgans entsprechen oder einer Hirnschädigung, die auch erhebliche Auswirkungen bei der Bewältigung des Alltags nach sich zieht – erscheint die Gewährung einer Schmerzensgeldrente nicht angezeigt. Einer weiteren Begutachtung des Klägers bedurfte es insoweit nicht. Der Kläger trägt nicht vor, dass sich sein Zustand im Vergleich zu den letzten Begutachtungen in den Jahren 2005 und 2006 verschlechtert hat. Er stützt sich vielmehr ausdrücklich auf die damals erstellten Gutachten. Zugleich bestehen keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung seines Zustandes. Vielmehr ergibt sich aus den Gutachten, dass eine weitere Verbesserung nicht zu erwarten ist. Schließlich rechtfertigt auch die Deformierung der Gesichtszüge des Klägers zusammen mit den übrigen Einschränkungen ein anderes Ergebnis nicht. Der Kläger trägt bereits nicht vor, er sei insoweit erheblich eingeschränkt oder fühle sich psychisch belastet.
Dem Kläger steht ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 115.000,00 € zu. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten zu 2. vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils auf diesen Anspruch geleisteten Zahlungen verbleibt ein Restanspruch von 40.000,00 €, auf den sich der Kläger zudem die nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens erbrachte Zahlung von 25.000,00 € durch die Beklagte zu 2. anrechnen lassen muss. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellung und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und ambulanten Heilbehandlung, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden. Im Rahmen der bei normalen Straßenverkehrsunfällen nur eingeschränkt zu berücksichtigenden Genugtuungsfunktion ist insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen (BGH NJW 1955, S. 1675; NJW 1982, S. 985; VersR 1992, S. 1410; Küppersbusch, a.a.O., Rn. 274 ff). Wegen der vom Kläger erlittenen Verletzungen und Beeinträchtigungen wird zunächst auf die Feststellungen des Landgerichts (Bl. 18 f des Urteils) Bezug genommen. Der durch den Unfall schwerstverletzte Kläger befand sich rund 2 ½ Jahre stationär in Kliniken bzw. in Einrichtungen zur Rehabilitation. Er hat ein Schädelhirntrauma 3. Grades, eine laterale Mittelgesichtsfraktur links, eine Unterkieferfraktur links, eine Klavikulafraktur links und ein posttraumatisches Psychosyndrom nach dem Schädelhirntrauma erlitten. Letzteres hat die oben bereits ausgeführten Einschränkungen im Leben des Klägers zur Folge, insbesondere dessen Unfähigkeit außerhalb eines geschützten Bereiches zu arbeiten und das Erfordernis der Bestellung eines Betreuers für den Kläger. Weiterhin ist die Motorik des Klägers durch fortbestehende leichte Gleichgewichtsstörungen beeinträchtigt. Allerdings sind diese Einschränkungen nach den Feststellungen des Dr. med. A.... B.... in seinem Gutachten vom 25.04.2005 nicht sonderlich ausgeprägt und rechtfertigen nicht – wie vom Kläger angeführt – für sich genommen die Annahme eines Behinderungsgrades von 30 %. Eine Mithaftung des Klägers – mit einer entsprechenden Auswirkung auf die Höhe des Schmerzensgeldes – wird schließlich von den Beklagten in der Berufungsinstanz nicht mehr eingewandt.
Die vorgenannten Umstände rechtfertigen nach Ansicht des Senates auch unter Berücksichtigung der veröffentlichten Vergleichsentscheidungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 115.000,00 €. Der Senat sieht insbesondere eine Vergleichbarkeit mit der vom Kläger angeführten Entscheidung des Landgerichts Dortmund (veröffentlicht in NJW-RR 2000, S. 402). Im dortigen Fall, in dem das Landgericht ein Schmerzensgeld von – umgerechnet – 112.500,00 € zugesprochen hat, hat der Geschädigte ein schweres Schädelhirntrauma mit Hirnstammkontusion erlitten, das zu einer organischen Hirnschädigung geführt hat, die eine Vielzahl von Ausfallerscheinungen physischer und psychischer Art zur Folge hatte. So litt der Geschädigte unter Störungen der konzentrativ-amnestischen Funktionen, einer Verlangsamung des psychisch motorischen Tempos und einer Beeinträchtigung höherer kognitiver Funktionen, was insbesondere dazu führte, dass er im Sozialverhalten und Arbeitsbereich empfindlich eingeschränkt war und nahezu keinerlei Beruf mehr ausüben konnte, wobei zugleich der Geschädigte zusätzlich beeinträchtigt durch eine übermäßige und nicht situationsbedingte Schweißabsonderung sowie durch Sprechstörungen war, die ihn auch in seinem normalen Alltag belasteten. Ferner fiel dem Beklagten in diesem Vergleichsfall ein erhebliches Verschulden zur Last. Der in der Referenzentscheidung zu berücksichtigende erhöhte Verschuldensvorwurf sowie die erheblicheren Belastungen des dortigen Geschädigten im Alltag werden nach Auffassung des Senates allerdings aufgewogen durch die im Hinblick auf den zwischen den Entscheidungen liegenden Zeitraum vorzunehmende Anpassung im Sinne einer Erhöhung des Schmerzensgeldes. Nicht zu berücksichtigen waren die weiteren vom Kläger angeführten Vergleichsentscheidungen. Alle drei Entscheidungen haben Verletzungen zum Gegenstand, die die Beeinträchtigungen des Klägers deutlich übersteigen (LG München I, VersR 2001, S. 1124 : unfallbedingter Rückfall auf primitivste Existenzzustände; OLG Düsseldorf, RuS 1995, S. 293 : spastische Lähmung aller Glieder, Störung der Blasen- und Darmentleerung, ausgeprägte Hirnleistungsstörungen, Wegfall der Bewegungsfähigkeit und der gewillkürten Motorik; OLG Hamm, RuS 1996, S. 349 : Rückfall in das intellektuelle Stadium eines Grundschülers der 4. Schulklasse und dauerhafte Lähmung aller Extremitäten). Auch die von den Beklagten angeführten Vergleichsentscheidungen rechtfertigen eine andere Beurteilung nicht. Die Verletzungen des Geschädigten in der benannten Entscheidung des LG München I (zusammengefasst aufgeführt in Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge 2010, 28. Aufl., Nr. 2776) hatten keine den Beeinträchtigungen des Klägers vergleichbare Gehirnschädigung zur Folge. Die Verletzungsfolgen im angeführten Fall des OLG Celle (zusammengefasst aufgeführt in Hacks/Ring/Böhm, a.a.O., Nr. 2779) übersteigen zwar die Auswirkungen beim hiesigen Kläger. Der Kläger war im Zeitpunkt des Unfalles jedoch bedeutend jünger als die Verletzte in der Vergleichsentscheidung, sodass bereits die anzunehmende Dauer der vom Kläger zu tragenden Verletzungsfolgen ein höheres Schmerzensgeld rechtfertigt als im Vergleichsfall zugesprochen worden ist. Aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr zu berücksichtigen waren die von den Beklagten angeführten und mehr als zwanzig Jahre zurückliegenden Entscheidungen der Landgerichte Landshut und Darmstadt (zusammengefasst aufgeführt in Hacks/Ring/Böhm, a.a.O., Nr. 2783 und Nr. 2787). Von den Verletzungsfolgen nicht vergleichbar ist schließlich die von den Beklagten benannte Entscheidung des LG Lüneburg (veröffentlicht in SchadPrax 2005, S. 159: schwere Hirnschädigung im Sinne eines apallischen Syndroms).
Eine Verzinsung des Schmerzensgeldes in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz kann der Kläger aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB ab dem 14.11.2002 verlangen, da sich die Beklagten aufgrund der Mahnung des Klägers im Schreiben vom 15.10.2002 mit Fristsetzung zum 05.11.2002 ab diesem Zeitpunkt in Verzug befanden.
b) Der Kläger hat weiterhin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Ersatz seines Verdienstschadens aus §§ 7 Abs. 1, 18, 11 StVG, 3 PflVG a. F. sowie aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 843 BGB, 3 Abs. 1 StVO, 3 PflVG a. F.. Dies führt dazu, dass der Kläger ab dem 01.08.2008 bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters die Zahlung einer monatlichen Schadensersatzrente auf Grundlage eines fiktiven Bruttoeinkommens von 1.480,00 € verlangen kann, wobei sich der Kläger die auf das Einkommen üblicherweise zu entrichtenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sowie die ihm zufließenden Einkommensersatzleistungen Dritter anrechnen lassen muss, allerdings im Gegenzug Erstattung der Steuerbeträge verlangen kann, die ihm infolge der Rentenzahlungen zusätzlich entstehen.
Im Rahmen der Ermittlung des Verdienstausfalls ist eine Prognose hinsichtlich der beruflichen Entwicklung zu treffen, die der Geschädigte ohne den Unfall genommen hätte. Der Geschädigte muss soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für diese Prognose dartun und gegebenenfalls beweisen. Die Anforderungen an die Prognose dürfen dabei nicht überspannt werden, denn es liegt in der Verantwortlichkeit des Schädigers, dass in die berufliche Entwicklung des Geschädigten eingegriffen wurde (BGH VersR 1998, S. 770; VersR 1995, S. 422; Küppersbusch, a.a.O., Rn. 47, 50). Dabei gilt für die Prognose insgesamt wie auch für die Anknüpfungstatsachen der Maßstab des § 287 ZPO (BGH VersR 1995, a.a.O.). Auf der Grundlage gesicherter Anknüpfungspunkte ist ein Wahrscheinlichkeitsurteil über die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinliche berufliche Entwicklung des Geschädigten zu fällen (Küppersbusch, a.a.O.). Hierin einzubeziehen sind auch die tatsächlichen Erkenntnisse, die sich erst nach dem Unfall ergeben (BGH VersR 2004, S. 874; VersR 1999, S. 106; Küppersbusch, a.a.O., Rn. 47). Zwar kommen dem Geschädigten die Beweiserleichterungen der § 252 Satz 2 BGB, 287 ZPO zu Gute, eine völlig abstrakte Berechnung des Erwerbsschadens ist jedoch nicht möglich; der Verletzte muss vielmehr konkrete Anhaltspunkte und Anknüpfungstatsachen nach diesen Maßstäben dartun und beweisen, die eine Schadensschätzung ermöglichen (BGH VersR 1995, a.a.O.; Küppersbusch, a.a.O., Rn. 50). Gerade bei relativ jungen Geschädigten kann allerdings ohne konkrete Anhaltspunkte nicht angenommen werden, dass sie auf Dauer die ihnen zu Gebote stehenden Möglichkeiten für gewinnbringende Erwerbstätigkeit nicht nutzen werden (BGH NJW 1997, S. 937; BGH VersR 2000, S. 1521; Küppersbusch, a.a.O., Rn. 53). Auch hat das Landgericht zu Recht ausgeführt, dass verbleibende Risiken bei der Prognose durch gewisse Abschläge berücksichtigt werden können (BGH VersR 2000, a.a.O.; Küppersbusch, a.a.O.).
Im vorliegenden Fall geht der Senat davon aus, dass der Kläger jedenfalls mit Vollendung seines fünfundzwanzigsten Lebensjahres eine dauerhafte Tätigkeit als ungelernter Arbeiter aufgenommen hätte. Allerdings ist die Prognose für den Kläger insbesondere auf der Grundlage seiner Entwicklung bis zum Unfallereignis sehr ungünstig. Der Kläger hat nach 11 Jahren Schulbesuch die Gesamtschule nach absolviertem 9. Schuljahr mit unterdurchschnittlichen Ergebnissen verlassen. Im Anschluss daran hat er einen überbetrieblichen einjährigen Förderlehrgang der Bundesanstalt für Arbeit besucht, der ihn auf eine Berufsausbildung im Berufsfeld Holz vorbereiten sollte. Der Kläger hat jedoch das Lehrgangsziel nicht erreicht und sollte den Förderlehrgang daher wiederholen. Diesen zweiten Förderlehrgang hat er nach wenigen Wochen abgebrochen. Der Kläger hat dann eine kurzfristige ABM-Maßnahme im Schiffbaubereich begonnen, die er einen Tag nach Beginn der Maßnahme aufgrund des Unfalls nicht fortführen konnte. Zum familiären Hintergrund des Klägers ist bekannt, dass er mit seinen Eltern und seiner Schwester vor dem Unfall in einer 3-Zimmerwohnung wohnte, wobei er in einem Zimmer mit seiner Schwester gelebt hat. Die Eltern waren beide arbeitslos. Darüber hinaus ist bekannt, dass der Vater des Klägers zu einem den Kläger betreffenden Termin auf dem Arbeitsamt in alkoholisiertem Zustand erschienen ist. Die Schwester des Klägers hat bei einem überbetrieblichen Bildungsträger eine Ausbildung als Hauswirtschaftshelferin abgeschlossen, obwohl sie während der Ausbildungszeit ein Kind bekommen hat, das nun ebenfalls mit im Haushalt bei den Eltern des Klägers lebt. Der Kläger ist Mitglied bei der Freiwilligen Feuerwehr gewesen und dort nach Absolvieren der entsprechenden Lehrgänge zum Feuerwehrmann befördert worden. Nach dem Unfall hat der Kläger zunächst erfolgreich einen Förderlehrgang in der Fachklinik ... zur Vorbereitung auf eine Ausbildung im Bereich Holzbearbeitung absolviert. Er hat dann zum 01.09.2002 eine Fachwerkerausbildung zum Holzbearbeiter begonnen, die am 31.08.2006 enden sollte. Diese hat er allerdings mit Wirkung zum 22.04.2003 beendet, wobei er ab Ende Januar 2003 häufiger unentschuldigt gefehlt hat. Der Kläger hat nach dem Unfall zeitweise mit seiner Freundin in einer eigenen Wohnung zusammengelebt und hat mit dieser zusammen auch ein Kind. Er hat auch mit einer weiteren Frau ein Kind.
Die aufgezeigte Entwicklung des Klägers vor dem Unfall sowie sein damaliges Umfeld lassen weder die positive Prognose zu, dass der Kläger eine Berufsausbildung abgeschlossen und nicht erneut abgebrochen hätte noch dass er die Abschlussprüfungen bestanden hätte. Darüber hinaus kann angesichts der Arbeitsmarktsituation im Raum Berlin-Brandenburg in den letzten Jahren nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Kläger angesichts seines bisherigen Werdegang und seinen schulischen Leistungen gelungen wäre, eine betriebliche Ausbildungsstelle zu finden, in der ihm eine bestimmte Vergütung gezahlt worden wäre. Auch die Entwicklung des Klägers nach dem Unfall rechtfertigt nicht die Annahme, er habe sich zwischenzeitlich gefangen und hätte daher eine Ausbildung erfolgreich zu Ende geführt. Es kann daher lediglich angenommen werden, dass der Kläger als ungelernter Arbeiter hätte dauerhaft Arbeit finden können, wie letztlich auch vom Landgericht prognostiziert wird, das ebenfalls den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung durch den Kläger nicht angenommen und eine Vergütung auf dem Niveau eines ungelernten Arbeiters berücksichtigt hat. Zugleich sieht der Senat in Anwendung der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger für den Rest seines Erwerbslebens ohne Arbeit geblieben wäre. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger sich mit fortschreitendem Alter gefangen und eine dauerhafte Arbeit aufgenommen hätte, wobei der Senat als Datum eines dauerhaften Eintritt des Klägers in die Arbeitstätigkeit einen Zeitpunkt nahe der Vollendung des 25. Lebensjahres des Kläger annimmt, nämlich den 01.08.2005. Diese Prognose berücksichtigt auch einen eventuell vom Kläger noch abzuleistenden Wehr- oder Zivildienst. Nicht gegen eine solche Prognose spricht schließlich die weitere Entwicklung des Klägers nach dem Unfall. Das Leben des Klägers wies zwar nach dem Unfall sowohl im persönlichen Bereich als auch im Erwerbsleben keine längeren Kontinuitäten auf, es war jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger gerade durch die Auswirkung des Unfalles nicht in der Lage ist, sein Leben langfristig zu planen und entsprechend zu handeln. Es ist hingegen nicht ersichtlich, dass sich eine gleichgelagerte Entwicklung auch ohne den Unfall dauerhaft ergeben hätte.
Hinsichtlich der Bemessung der Höhe des fiktiven Arbeitseinkommens des Klägers folgt der Senat den Ausführungen des Landgerichts, § 287 ZPO. Das Landgericht hat angenommen, der Kläger hätte als ungelernter Arbeiter einen Stundenlohn von 8,50 € erzielt und damit einen Wochenarbeitsverdienst bei einer 40-Stundenwoche von 340,00 € und einem Monatsverdienst von ca. 1.480,00 € brutto. Eine Verringerung dieses Wertes ist auf Grundlage der Feststellungen des Statistischen Bundesamtes zu Verdiensten und Arbeitskosten im Rahmen der Verdienststrukturerhebung 2006 (Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2009) zu der Bezahlung der Leistungsgruppe 5 (ungelernte Arbeitnehmer mit einfachen, schematischen Tätigkeiten oder isolierten Arbeitsvorgängen, für deren Ausübung keine berufliche Ausbildung erforderlich ist und das erforderliche Wissen und die notwendigen Fertigkeiten durch Anlernen in bis zu drei Monaten vermittelt werden) nicht veranlasst. So verdienten – und zwar jeweils monatlich brutto – ungelernte Tischler durchschnittlich 1.988,00 €, Hilfsarbeiter ohne nähere Tätigkeitsangabe 1.506,00 €, ungelernte Verkäufer 1.647,00 €, ungelernte Lagerverwalter und Magaziner 1.924,00 €, ungelernte Lager- bzw. Transportarbeiter 1.738,00 € und ungelernte Pförtner/Hauswarte 1.860,00 € monatlich brutto. Auch unter Berücksichtigung eines Abzugs von ersparten berufsbedingten Aufwendungen, den der Senat mit 3 % des Bruttoeinkommens bemisst, ist jedenfalls der vom Landgericht angenommene Bruttobetrag zu berücksichtigen. Danach ist unter Einrechnung der vom Landgericht vorgenommenen Abzüge für Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag sowie für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung von einem Nettoeinkommen von 1.021,40 € für den Zeitraum August 2005 bis einschließlich Dezember 2006, von einem Nettoeinkommen von 1.035,46 € für den Zeitraum Januar 2007 bis einschließlich Dezember 2007, von einem Nettoeinkommen von 1.040,27 € für den Zeitraum Januar 2008 bis einschließlich Dezember 2008 und von einem Nettoeinkommen von 1.057,75 € für den Zeitraum Januar 2009 bis einschließlich März 2009 auszugehen. Für die Zeit vom 01.08.2005 bis einschließlich 31.03.2009 ergeben sich unter Berücksichtigung der vom Kläger bezogenen Leistungen (zunächst ALG II, später Grundsicherung) die vom Landgericht ermittelten und aus dem Tenor ersichtlichen Beträge.
Für die mit der Hilfsanschlussberufung geforderten Zahlungen für die Monate April bis einschließlich November 2009 ist wiederum von einem fiktiven Nettoeinkommen von 1.057,75 € auszugehen. Angesichts der bezogenen Leistungen der Grundsicherung in Höhe von 745,15 € in den Monaten September bis Dezember 2009 verbleibt ein monatlicher Betrag von 312,60 € für diese Monate.
Eine Verzinsung der Rentenzahlungen kann der Kläger wie beantragt verlangen. Die Beklagten befanden sich auch ohne Mahnung des Klägers mit den Rentenzahlungen jedenfalls am ersten Tag des auf den Monat der Rentenzahlung folgenden Monats in Verzug, §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 760 BGB.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO.
Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 73.463,79 € festgesetzt, §§ 42 Abs. 2, Abs. 5, 47Abs. 1, 48Abs. 1 GKG, 3 ZPO [Berufung: Schmerzensgeldrente: 20.400,00 €, (12.000,00 € - Rentenbetrag für fünf Jahre – zzgl. 8.400,00 € - bei Klageeinreichung fällige Beträge); Erwerbsschadensrente: 53.063,79 € (33.000,00 € - Rentenbetrag für fünf Jahre – zzgl. 20.063,79 € - bei Klageeinreichung fällige Beträge); die Hilfsanschlussberufung führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts, § 45 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 GKG ].
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 180.298,38 € festgesetzt, §§ 42 Abs. 2, Abs. 5, 47Abs. 1, 48Abs. 1 GKG, 3 ZPO [kapitalisiertes Schmerzensgeld: 40.000,00 €; Feststellungsantrag Schmerzensgeld: 6 645,98 €; Schmerzensgeldrente: 20.400,00 €, (12.000,00 € - Rentenbetrag für fünf Jahre – zzgl. 8.400,00 € - bei Klageeinreichung fällige Beträge); Erwerbsschadensrente: 73.920,33 € (48.000,00 € - Rentenbetrag für fünf Jahre – zzgl. 25.920,33 € - bei Klageeinreichung fällige Beträge); Freistellungsanspruch: 13.597,22 €; Anspruch auf zukünftige Leistungen – Betreuungskosten: 4.000,00 €; Fahrtkosten: 1.734,85 €; Feststellungsantrag: 20.000,00 €].