Zwar rechtfertigt ein bloßer Verstoß (etwa gegen das Verbot des Gehwegparkens) allein nicht ohne Weiteres eine Abschleppmaßnahme. Auch reicht allein eine Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht aus. Ob das abgestellte Fahrzeug eine Behinderung verursacht, hängt im Übrigen nicht davon ab, ob das Fahrzeug noch fahrbereit oder ob es defekt ist. Dementsprechend kann auch ein verkehrswidrig abgestelltes defektes Fahrzeug zur Gefahrenbeseitigung abgeschleppt werden.
Tatbestand:
Der Kläger stellte am 22.03.2010 sein Fahrzeug mit dem Kennzeichen K-... im Bereich H...straße/Ecke G...straße teilweise auf dem Bürgersteig ab. Der Außendienst des Beklagten bestellte einen Abschleppwagen. Dazu ist in dem "Abschleppauftrag" (Beiakte 1, Bl. 1 R) unter "konkrete Begründung für die Sicherstellungsanordnung" eingetragen: "Behinderung für Fußgänger beim Überqueren der Straße/Benutzung der Bordsteinabsenkung. Kfz laut Halter defekt; kein Zettel im Kfz, erst nach Hinweis legte Halter einen Zettel auf das Armaturenbrett". Bevor das Fahrzeug des Klägers abgeschleppt wurde, erschien er an der fraglichen Stelle und erklärte, das Fahrzeug sei defekt, er selbst habe bereits einen Abschleppwagen bestellt. Im Abschleppauftrag ist weiter angekreuzt bzw. eingetragen "Leerfahrt, nicht bez.".
Der Beklagte teilte dem Kläger mit, es sei beabsichtigt, ihn als Fahrer zu den Abschleppkosten und Verwaltungsgebühren heranzuziehen. Daraufhin machte der Kläger mit Schreiben vom 26.04.2010 geltend, sein Fahrzeug sei nicht fahrbereit gewesen, darauf sei durch einen Hinweis an der Windschutzscheibe hingewiesen worden. 30 Minuten später sei der von ihm bestellte Abschleppwagen eingetroffen und habe sein Fahrzeug in die Werkstatt transportiert.
Der Außendienstmitarbeiter des Beklagten (N. ) gab unter dem 27.04.2010 folgende Stellungnahme ab: Er habe eine Halteranfrage durchgeführt, als Wohnort habe sich jedoch die E. Hauptstraße ergeben. Bei Ankunft des Abschleppwagens sei ein Mann aus einem dortigen Büro gekommen. Im Laufe des Gespräches habe er angegeben, sein Wagen sei defekt, er warte bereits auf den Abschleppwagen. Er - der Außendienstmitarbeiter - habe ihn darauf hingewiesen, er solle einen Zettel in das Fahrzeug legen, damit man wisse, wo der Fahrer zu finden sei. Nach Abschluss des Vorgangs habe der Betreffende dann einen Zettel auf das Armaturenbrett gelegt.
Mit Bescheid vom 27.04.2010 zog der Beklagte den Kläger zu Verwaltungsgebühren in Höhe von 68,00 EUR und Abschleppkosten in Höhe von 69,00 EUR heran. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug verbotswidrig geparkt worden sei (weniger als fünf Meter hinter der Kreuzung oder Einmündung mit Behinderung anderer, Parken auf dem Gehweg mit Behinderung anderer; Parken vor einer Bordsteinabsenkung mit Behinderung anderer).
Dagegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung weist er darauf hin, sein Fahrzeug sei nicht fahrbereit gewesen und habe an eine freie Stelle geschoben werden müssen. Es habe sich ein Hinweis auf den Defekt des Fahrzeuges in diesem befunden; das sei vom Außendienstmitarbeiter des Beklagten auch noch vor Ort bestätigt worden. Auf Nachfrage des Gerichtes hat der Kläger angegeben, der Zettel habe die Größe eines halben DIN A-5 Blattes gehabt und sei gut lesbar hinter der Windschutzscheibe abgelegt gewesen. Auf weitere Nachfrage gab er an, der Zettel sei zunächst hinter der Heckscheibe abgelegt worden, weil diese zum Bürgersteig gezeigt habe und von vorbeifahrenden Fahrzeugen zuerst gesehen werde. Es habe keine Behinderung von Fußgängern vorgelegen. Er sei von einem Nachbarn informiert worden, dass der Ordnungsdienst vor Ort sei. Auf seinen Hinweis, dass schon ein Abschleppwagen bestellt sei, habe er die Auskunft bekommen, der Außendienstmitarbeiter werde den von ihm bestellten Abschleppwagen wieder abbestellen. Er habe dann auf Hinweis des Außendienstes den Zettel hinter die Frontscheibe gelegt.
Der Kläger beantragt,den Bescheid des Beklagten vom 27.04.2010 aufzuheben.Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.Er weist darauf hin, dass ein Zettel mit dem Hinweis auf den Defekt nicht im Fahrzeug gelegen habe. Durch den Parkverstoß seien andere Verkehrsteilnehmer so stark behindert worden, dass das Fahrzeug habe abgeschleppt werden müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Der Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 27.04.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Kostenpflicht bezüglich der Abschleppkosten beruht auf § 77 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 7 bzw. 8 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VOVwVG NRW) i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs.3 S.1 PolG NRW bzw. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs.1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW Danach hat der Ordnungspflichtige die durch die Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu tragen.
Voraussetzung für ein Eingreifen nach diesen Vorschriften ist u.a. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechtes begegnet werden kann. Im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten lag ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 und 4 StVO vor. Denn jedenfalls war an der fraglichen Stelle das Parken auf dem Gehweg nicht erlaubt. Des Weiteren parkte der Kläger vor bzw. auf einer Bordsteinabsenkung.
Mit der Frage, inwieweit ein Verkehrsverstoß unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einen Abschleppvorgang rechtfertigt, hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 18.02.2003 -3 B 149/01-, NJW 2002, S. 2122 befasst. Danach rechtfertigt zwar auf der einen Seite ein bloßer Verstoß (etwa gegen das Verbot des Gehwegparkens) allein nicht ohne Weiteres eine Abschleppmaßnahme. Auch reicht allein eine Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht aus. Auf der anderen Seite könne aber nicht zweifelhaft sein, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheine. Letzteres könne - ohne Beschränkung auf diese Fallgruppen - etwa der Fall sein beim Verstellen des gesamten Bürgersteigs oder einem Hineinragen des Fahrzeugs in die Fahrbahn, bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz, in Feuerwehranfahrzonen oder - selbstverständlich - bei einem Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten. Dies lasse sich jeweils nur unter besonderer Berücksichtigung der Örtlichkeit und unter Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles beurteilen, wobei eine rechtmäßige Abschlepppraxis in zulässiger Weise auch generalpräventive Zwecke verfolgen dürfe.
Ausgehend von dieser Rechtsprechung, der das erkennende Gericht folgt, stellt sich die Abschleppmaßnahme als verhältnismäßig dar. Aufgrund des verbotswidrig von der Klägerin abgestellten Fahrzeuges lag eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer vor. Denn nicht zuletzt im Hinblick auf den gegenüberliegenden Zugang zu einer Fußgänger- und Fahrradbrücke verursachte das Fahrzeug für Verkehrsteilnehmer, die dort die Straße überqueren wollten, eine Gefahr. Denn Fußgänger, die die Fahrbahn überqueren wollten, konnten ankommende Fahrzeuge nicht ohne Weiteres oder erst spät wahrnehmen; umgekehrt konnten Kraftfahrzeugführer entsprechende Personen nicht frühzeitig sehen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf kleinere Kinder, die durch das Fahrzeug des Klägers völlig verdeckt wurden.
Dagegen war die Abschleppmaßnahme nicht deshalb rechtswidrig, weil das Fahrzeug des Klägers aufgrund eines Defektes mangels anderer Abstellmöglichkeit an der fraglichen Stelle abgestellt worden war. Denn maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Gefahrensituation vorliegt, sind die für den Außendienst wahrnehmbaren Fakten. Selbst wenn man unterstellt, dass ein Zettel mit Handynummer und dem Wort "defekt" hinter der Heckscheibe platziert war (warum der Kläger auf die insoweit eindeutige gerichtliche Anfrage zunächst angegeben hat, ein entsprechender Hinweis sei hinter der Windschutzscheibe platziert gewesen, bleibt nach wie vor unverständlich), ist dieser Hinweis vom Außendienstmitarbeiter zunächst offenbar nicht wahrgenommen worden. Auf dem Foto von der Heckseite des Wagens (Bl. 2 des Verwaltungsvorgangs) ist ein derartiger Hinweis auch nicht erkennbar.
Davon abgesehen besagt alleine ein Zettel mit dem Wort "defekt" nichts darüber, für welche Dauer der fragliche Wagen dort verbleiben soll. Insbesondere enthält er keine Aussage dahingehend, dass bereits ein Abschleppwagen bestellt sei. Ob das abgestellte Fahrzeug eine Behinderung verursacht, hängt im Übrigen nicht davon ab, ob das Fahrzeug noch fahrbereit oder ob es defekt ist. Dementsprechend kann auch ein verkehrswidrig abgestelltes defektes Fahrzeug zur Gefahrenbeseitigung abgeschleppt werden.
Soweit auf einem hinter der Heckscheibe im Fahrzeug hinterlegten Zettel auch die Handynummer des Klägers eingetragen gewesen ist, ändert dies nichts an der rechtlichen Beurteilung. Denn nach ständiger Rechtsprechung besteht im Hinblick auf die ungewissen Erfolgsaussichten keine Verpflichtung, bei einer ausgelegten Handynummer anzurufen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 19.05.2006 - 5 A 994/06 -.
Im Übrigen hatte der Außendienstmitarbeiter gleichwohl eine Halterermittlung durchgeführt. Im Hinblick auf die Entfernung zur Wohnung hatte er jedoch zu Recht davon abgesehen, sich dorthin zu begeben, um zu versuchen, den Kläger zu erreichen.
Der Ansatz der von der Firma Colonia in Rechnung gestellten Kosten ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil es im Ergebnis nicht zu einer Abschleppmaßnahme gekommen ist. Nach dem insoweit maßgeblichen Rahmenvertrag zwischen verschiedenen Abschleppunternehmen und der Stadt Köln werden für die einzelnen Leistungen Pauschalbeträge erhoben, was rechtlich nicht zu beanstanden ist. Dabei fällt nach der Vertragspraxis, die ebenfalls keinen Anlass zu Beanstandungen bietet, der Betrag für eine sogenannte Leerfahrt dann an, wenn das Abschleppfahrzeug nach Erteilung eines Abschleppauftrages im Zeitpunkt eines Stornierungsversuches das Betriebsgelände bereits verlassen hatte. In derartigen Fällen kommt es nicht darauf an, ob das Abschleppfahrzeug sich bereits unmittelbar an dem Abschlepport befand. Im Hinblick auf die hier in den Abschleppauftrag seitens des Außendienstmitarbeiters eingetragenen Zeiten (dafür, dass diese nicht korrekt eingetragen worden sind, gibt es keinerlei Anhaltspunkte) ist der Abschleppauftrag um 15.39 Uhr erteilt worden, das Abschleppfahrzeug kam um 15.54 Uhr an der fraglichen Stelle an. Der Kläger "übernahm" das Fahrzeug um 15.59 Uhr. Davon ausgehend bestehen hier keinerlei Anhaltspunkte, dass der Abschleppauftrag noch kostenfrei storniert werden konnte.
Gegen die Erhebung der Verwaltungsgebühr sind rechtliche Bedenken nicht ersichtlich. Spezifische gebührenrechtliche Einwendungen sind insoweit vom Kläger auch nicht erhoben worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.