Als unmittelbarer Handlungsstörer eines "Stellplatzdiebstahls" scheidet der Halter, der nicht gleichzeitig Fahrer des Pkws gewesen ist, aus. Mittelbarer Handlungsstörer ist, wer die Beeinträchtigung durch die Handlung eines Dritten adäquat verursacht hat. Das ist der Fall, wenn er die Tathandlung als Veranlasser gestattet hat. Ferner, wenn er es unterlässt, eine Tathandlung zu verhindern, die er ermöglicht hat oder zu deren Verhinderung er sonst verpflichtet ist. Eine Haftung des Fahrzeughalters als Zustandsstörer kommt nur dann in Betracht, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückgeht. Das setzt voraus, dass er die Beeinträchtigung durch eine eigene Handlung adäquat mit verursacht hat. Die Beeinträchtigung muss auf dem Zustand der Sache beruhen. Ein Unterlassungsanspruch gegen den Halter kommt nur dann in Betracht, wenn dieser trotz Kenntnis von dem wiederholten verkehrswidrigen Parken des Fahrzeugführers nichts dagegen unternommen hätte. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn der Halter erstmals durch das Schreiben des Rechtsanwalts des Parkplatzberechtigten von der Besitzstörung Kenntnis erhält. Siehe auch Privates Falschparken - Besitzstörung - private Abschleppkosten und Stichwörter zum Thema Abschleppkosten Gründe: Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen und auf die tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts Bezug genommen, § 540 Abs. I Satz 1 ZPO. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Kammer teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass der Beklagte als Halter des streitgegenständlichen Fahrzeugs für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht passivlegitimiert ist. Zutreffend führt der Klägervertreter im Schriftsatz vom 29.05.2009 aus, dass der Anspruch wegen Besitzstörung sich alternativ gegen den unmittelbaren oder mittelbaren Handlungsstörer oder gegen den Zustandsstörer richtet. Als unmittelbarer Handlungsstörer scheidet der Beklagte, der nicht gleichzeitig Fahrer des Pkws gewesen ist, unstreitig aus. Der Beklagte kann aber auch nicht als mittelbarer Handlungsstörer in Anspruch genommen werden. Mittelbarer Handlungsstörer ist, wer die Beeinträchtigung durch die Handlung eines Dritten adäquat verursacht hat. Das ist der Fall, wenn er die Tathandlung als Veranlasser gestattet hat. Ferner, wenn er es unterlässt, eine Tathandlung zu verhindern, die er ermöglicht hat oder zu deren Verhinderung er sonst verpflichtet ist (Palandt Rdnr. 18 zu § 1004 BGB). Der Beklagte verstößt aber weder gegen eine Verkehrssicherungspflicht, indem er den Pkw an einen Dritten überlässt, noch besteht eine Pflicht, dieser Person Anweisungen zu verkehrsgerechtem Verhalten zu geben. Eine Haftung des Fahrzeughalters als Zustandsstörer kommt nur dann in Betracht, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückgeht. Das setzt voraus, dass er die Beeinträchtigung durch eine eigene Handlung adäquat mit verursacht hat. Die Beeinträchtigung muss auf dem Zustand der Sache beruhen. Im Falschparken kann aber keine dem Fahrzeug "innewohnende Schadensanlage" gesehen werden. Die Gefahr des Falschparkens beruht nicht auf dem Fahrzeug, sondern auf dem Fahrer. Sofern man einen Pkw an eine Person überlässt, die durch einen Führerschein legitimiert ist, ein Fahrzeug zu führen, muss davon ausgegangen werden, dass sich diese Person entsprechend den Verkehrsregeln verhält. Schließlich käme ein Unterlassungsanspruch nur dann in Betracht, wenn der Beklagte trotz Kenntnis von dem wiederholten verkehrswidrigen Parken des Fahrzeugführers erhalten, nichts dagegen unternommen und geduldet hätte. Davon kann aber nicht ausgegangen werden, da der Beklagte erstmals durch das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klagepartei vom 28.04.09 erstmals davon Kenntnis erhalten hat, dass sein Fahrzeug am 21.04.2009, 24.04.2009 und 27.04.2009 verbotswidrig geparkt wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 710 ZPO.