Das Verkehrslexikon

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Kammergericht Berlin Urteil vom 12.09.2002 - 12 U 9590/00) - Zu den Sorgfaltspflichten eines Radfahrers beim Verlassen des Radweges

KG Berlin v. 12.09.2002: Zu den Sorgfaltspflichten eines Radfahrers beim Verlassen des Radweges und zum notwendigen Seitenabstand zwischen einem Radfahrer auf der Fahrbahn und einem Omnibus


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 12.09.2002 - 12 U 9590/00) hat entschieden:
  1. Grundsätzlich ist das Verlassen eines Radweges unter Beachtung des § 10 StVO zu werten. Nach dieser Vorschrift darf ein Verkehrsteilnehmer "von anderen Straßenteilen" auf die Straße, also auf die Fahrbahn nur einfahren, wenn die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Das Verlassen eines Radweges entspricht dem Verlassen eines derartigen Straßenteiles mit der Folge, dass § 10 StVO zu beachten ist.

  2. Wenn ein Kraftfahrer auf einen neben seinem Fahrzeug befindlichen Radfahrer zu achten hat, weil er diesen überholen will, hat er stets dessen Ausschwenken zu berücksichtigen. Deshalb und wegen der eigenen Geschwindigkeit hat der Kraftfahrer einen Seitenabstand von regelmäßig mindestens 1,5 m bis 2 m – jedenfalls 1 m – einzuhalten. Zu diesem Seitenabstand ist noch ein weiterer Abstand auf der anderen Seite des Radfahrers von jedenfalls 35 cm zu berücksichtigen. Hiernach hat ein Busfahrer beim Überholen eines Radfahrers mit seinem Bus einen Abstand von jedenfalls 1,50 m zum Bürgersteig einzuhalten; hierbei ist zugunsten des Busfahrers der Abstand des Radfahrers zum Bürgersteig eingerechnet.

  3. Wenn davon auszugehen ist, dass der Radfahrer den Verkehrsunfall grob verkehrswidrig verursacht hat und dem lediglich die – nicht erhöhte – Betriebsgefahr gegenübersteht, so führt dies dazu, dass der Radfahrer allen Schaden selbst zu tragen hat.

  4. Hat ein Busfahrer die Verletzungen eines Unfallgeschädigten rechtswidrig und schuldhaft herbeigeführt, dann haftet das als öffentlich-rechtliche Körperschaft von der Versicherungspflicht freigestellte Busunternehmen für den Busfahrer wie ein Versicherer nach § 2 Abs. 2 Satz 1 PflVG. Nach dieser Vorschrift hat ein von der Versicherungspflicht freigestellter Fahrzeughalter bei Schäden der in § 1 PflVG bezeichneten Art für den Fahrer, der durch eine aufgrund dieses Gesetzes abgeschlossene Haftpflichtversicherung Deckung erhalten würde, in gleicher Weise und in gleichem Umfang einzutreten wie ein Versicherer bei Bestehen einer solchen Haftpflichtversicherung. Nach § 1 PflVG erstreckt sich die Versicherungspflicht auf materielle und immaterielle Schäden. Die Eintrittspflicht des Quasi-Versicherers tritt neben die eigene Haftung des von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalters gemäß § 7 StVG und des Dienstherrn gemäß § 831 BGB.

Siehe auch Seitenabstand - seitlicher Mindestabstand und Radfahrer-Unfälle


Gründe:

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche – nämlich Schmerzensgeld, Sachschadensersatz sowie die Feststellung, dass die Beklagten zu 1. und 3. ihren künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen haben – aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 17. Juni 1998 gegen 13.55 Uhr in B auf dem S Damm in Höhe des Grundstücks Nr. 14 ereignet hat. Die Klägerin befuhr zu der angegebenen Zeit die Kreuzung S Damm/Bstraße in östlicher Richtung. Auch der Beklagte zu 3. überquerte als Fahrer des von der Beklagten zu 1. gehaltenen BVG-Busses B – ... die genannte Kreuzung in derselben Richtung. Hierzu hat das Landgericht in dem unstreitigen Teil seines am 30. Oktober 2000 verkündeten Urteils (UA. S. 3) festgehalten:
"Am Unfalltag gegen 13.55 Uhr befuhren die Klägerin und der Beklagte zu 3. den S Damm in östlicher Richtung, die Klägerin mit ihrem Fahrrad auf dem markierten Radweg, der Beklagte zu 3. am Steuer des BVG-Busses auf dem rechten Fahrstreifen fahrend. Da der Radweg hinter der Kreuzung S Damm/Bstraße durch eine Absperrschranke (§ 43 Abs. 3 StVO, Z 600) gesperrt war, fuhr die Klägerin zwischen dem Mittelstreifen der Kreuzung S Damm/Bstraße und der südöstlichen Bordsteinkante von dem markierten Fahrradweg nach links auf die Fahrbahn. Dort kam es, unmittelbar hinter der Kreuzung, zur seitlichen Berührung beider Verkehrsteilnehmer mit der Folge, dass die Klägerin stürzte."
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, bezüglich der persönlichen Angaben der Klägerin auf das Protokoll des Landgerichts vom 17. Januar 2000 (Bl. 42 f.) verwiesen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Schülerin M U und des Ingenieurs A W auf Antrag der Klägerin sowie der Schülerin J-S R auf Antrag der Beklagten, ferner durch Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Landgerichts vom 17. Januar 2000 (Bl. 43 – 47) sowie auf das Gutachten des Dipl.-Ing. U W vom 17. August 2000 (Bl. 62 – 102) Bezug genommen.

Das Landgericht hat durch sein am 30. Oktober 2000 verkündetes Urteil die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe grob fahrlässig den Radweg verlassen, um auf der Fahrbahn weiterzufahren (§ 10 StVO). Den gegen sie als wartepflichtige Verkehrsteilnehmerin sprechenden Anscheinsbeweis habe sie nicht widerlegt. Wegen der Begründung der Entscheidung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

Gegen diese ihr am 16. November 2000 zugestellte Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer am 29. November 2000 bei Gericht eingegangenen Berufung, die sie mit am 27. Dezember 2000 eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Sie trägt unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im ersten Rechtszug nebst Beweisantritten weiter vor: 1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe die Beweisaufnahme ergeben, dass nicht sie, sondern der Beklagte zu 3. den Unfall allein verursacht und verschuldet habe.

Als sie die Kreuzung in östlicher Richtung überquert habe, habe sie auf der Verkehrsinsel der Bismarckstraße gehalten. Sodann habe sie beim Überqueren der östlichen Richtungsfahrbahn der Bismarckstraße eine Fahrlinie eingehalten, wie sie dem Lichtbild Nr. 19 zum Gutachten des Sachverständigen W vom 17. August 2000 (Bl. 84) zu entnehmen sei; zur Unfallzeit sei der aus dem Lichtbild ersichtliche rote Radweg noch nicht "eingezeichnet" gewesen (vgl. Bl. 155). Diese Fahrtrichtung, nämlich das Ausweichen nach links, sei erforderlich gewesen, da damals der weitere Radweg neben der Fahrbahn auf dem S Damm, nämlich auf dem Bürgersteig, durch eine Barriere gesperrt gewesen sei. Sie habe bereits einige Zeit die Fahrbahn des S Damms befahren, bis es zum Unfall gekommen sei. Dort habe sie vom Ende der Kreuzung bis zur Kollisionsstelle etwa 20 m zurückgelegt, wie dem Gutachten des Sachverständigen W zu entnehmen sei. Der Beklagte zu 3. habe sie mit dem BVG-Bus nach rechts abgedrängt, um an die dort in unmittelbarer Nähe befindliche Haltestelle heranzukommen (Beweis: Zeugnis U, R, W, Bl. 150 f.). Aus dem Gutachten des Sachverständigen W (Blatt 24, 25, Lichtbilder Nrn. 19, 20) ergebe sich, dass sie mit der gebotenen Vorsicht den Radweg verlassen und auf der Fahrbahn des S Damms sich eingeordnet gehabt habe; erst nachdem sie diesen Fahrbahnbereich erreicht und befahren habe, habe der Beklagte zu 3. mit dem BVG-Bus zu ihr aufgeschlossen. Nach dem Sachverständigengutachten habe der Beklagte zu 3. von hinten sie mit dem Fahrrad und das Ende des Radweges wegen der Sperrbake an der südöstlichen Kreuzungsecke frühzeitig – nicht erstmalig in der Mitte der Kreuzung – erkennen können, zumal sodann sie und der Bus noch mindestens 11,5 m nebeneinander hergefahren seien (Bl. 157 – 159, 175 f.). Keineswegs sei sie in den "Sicherheitsabstand des Busses hineingefahren" (Bl. 176); vielmehr sei sie abgedrängt worden.

Hiernach komme nicht § 10 StVO zur Anwendung. Vielmehr habe der Beklagte zu 3. gegen §§ 1, 5 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4, 9 Abs. 3 StVO verstoßen. Er habe es versäumt, einen Seitenabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten. In der Endstellung des Busses habe der Abstand zur Bordsteinkante nur 1 m betragen. Außerdem habe der Beklagte zu 3. in unklarer Verkehrslage überholt, als er an die Bushaltestelle habe heranfahren wollen (Bl. 159 f.).

Nach dem Sachverständigengutachten sei der Unfall für den Beklagten zu 3. nicht unabwendbar gewesen. Dagegen habe sie den Unfall nicht mehr verhindern können. Denn weil der Beklagte zu 3. den Bus nach rechts gelenkt habe, habe sich für sie die Möglichkeit verringert, das Fahrrad abzubremsen und abzusteigen. Hierzu werde mehr Platz als für das Fahren mit einem Rad benötigt. Der eine Meter habe nicht mehr ausgereicht (Bl. 160 f.).

2. Infolge der Berührung sei sie mit dem linken Arm unter den hinteren Zwillingsreifen des Busses geraten. Dabei habe sie ausweislich der Epikrise der F U B, Universitätsklinikum B F, vom 29. Juli 1998 (Bl. 12 f.) eine offene Ellenbogengelenktrümmerfraktur links, eine Zerstörung der Unterarmstreckmuskulatur, zahlreiche Muskelverletzungen, Hautabschürfungen am linken Oberschenkel mit offener Ablederung der Haut des gesamten linken Armes erlitten. Das linke Ellenbogengelenk sei operativ entfernt worden. Große Weichteilverletzungen am linken Arm und am Fuß sowie abgerissenes Fettgewebe an der linken Körperseite unterhalb der Hüfte seien zu versorgen gewesen. Der linke Arm und der linke Fuß seien mit einem extern angebrachten Fixateur stabilisiert worden. Die Dauerinfusion starker Schmerzmittel habe kaum zu einer Linderung der Schmerzen geführt. Der alle zwei Tage erfolgte Verbandswechsel sei nur unter Vollnarkose möglich gewesen (Beweis: Zeugnis Dr. V Bl. 161 f.). Auch die Angiographie – eine Gefäßdarstellung durch Injektion eines Röntgenkontrastmittels – sei sehr schmerzhaft gewesen.

Mehrere Hauttransplantationen seien notwendig gewesen. Um den vollkommen abgelederten linken Arm wieder mit Haut bedecken zu können, seien ihr in mehrstündigen Operationen von beiden Oberschenkeln Hautstreifen entfernt worden.

Wochenlang sei sie bewegungsunfähig gewesen. Etwa 20 mal habe sie unter Narkose gestanden. Die Anzahl weiterer notwendiger Operationen seien nicht absehbar. Der linke Arm sei optisch total entstellt und funktionsunfähig. Der Ellenbogenbereich werde versteift bleiben. die Greiffunktion der linken Hand sei sehr eingeschränkt (Beweis: Zeugnis des Chirurgen K, Zeugnis des Prof. Dr. H, Sachverständigengutachten, Bl. 162).

Die vielen Vollnarkosen und extremen Mengen von Schmerzmitteln hätten zu einem mehrere Wochen lang andauernden Haarausfall geführt.

Wegen ihres Leidensweges komme ein Schmerzensgeld von mindestens 80.000,00 DM in Betracht.

3. Ihre Feststellungsbegehren seien gerechtfertigt, weil arthrotische Veränderungen und Abnutzungen zu befürchten seien. Spätfolgen seien nicht abzusehen und nicht auszuschließen. Ungewiss sei, inwieweit die Greiffunktion der linken Hand wieder hergestellt werden kann. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werde sie weitere Operationen erdulden müssen. Wegen der seelischen Belastung durch die optische Entstellung des linken Armes und der vielen Narben am gesamten Körper seien spätere Therapien nicht auszuschließen.

Infolge des Unfalls habe sie ihr Studium zeitweise unterbrechen müssen. Die Klausuren habe sie nur teilweise und mit großer Mühe nachholen können. Sie werde ihr Studium wegen weiterer Operationen auch künftig unterbrechen müssen. Durch die Verzögerung ihrer Ausbildung und wegen der Schwere der bleibenden Verletzungsfolgen werde sie künftig sehr wahrscheinlich wirtschaftliche Nachteile erleiden. Auch werde sei Zeit ihres Lebens auf Hilfe im Haushalt angewiesen sein und nur eingeschränkt einen Beruf ausüben können (Bl. 163).

4. Durch den Unfall seien ihr Fahrrad, Uhr und Kleidung zerstört worden. Soweit sie hierfür bislang Zahlung von 2.000,00 DM (Bl. 164) gefordert hat, haben die Beklagten diesen Schaden in Höhe von 300,00 € unstreitig gestellt. Mit deren Zustimmung hat die Klägerin die Berufung zurückgenommen, soweit sie für die pauschale Position mehr als 300,00 € gefordert hat (S. 2 des Senatsprotokolls vom 12. September 2002, Bl. 206).

Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils

  1. die Beklagten gesamtverbindlich zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld in vom Gericht nach freiem Ermessen festzulegender Höhe, nicht jedoch unter 80.000,00 DM, und 300,00 € pauschal für Sachschäden, nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  2. festzustellen, dass die Beklagten ihr auch in der Zukunft entstehende materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfallereignis vom 17. Juni 1998 zu ersetzen verpflichtet sind, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die Beklagten zu 1. und 3. beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tragen unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im ersten Rechtszug weiter vor:

1. Wie bereits in der Klageerwiderung vorgetragen, habe der Beklagte zu 3. die Klägerin erstmalig in der Mitte der Kreuzung bemerkt. Das vorausgegangene, von der Klägerin behauptete Fahrverhalten werde bestritten. Keineswegs hätten der Beklagte zu 3. mit dem Bus und die Klägerin nach Überqueren der Kreuzung einige Zeit die Fahrbahn des S Damms befahren. Vielmehr sei die Klägerin unmittelbar hinter der Kreuzung gegen den Bus gefahren. Damit habe der Beklagte zu 3. die Klägerin nicht mit dem Bus abgedrängt, als er sich der Bushaltestelle genähert habe. Die Klägerin habe im Kreuzungsbereich den gekennzeichneten Radweg verlassen und das Fahrrad nach links in den vom Bus benutzten Fahrstreifen gelenkt, so dass es dadurch zu dem Zusammenstoß gekommen sei. Bei dem Vorbeiführen des Busses habe der Beklagte zu 3. einen ausreichenden Sicherheitsabstand gegenüber der Klägerin eingehalten. Die Klägerin sei dann in den Sicherheitsabstand des Busses im Zusammenhang mit der ihr nicht möglichen Weiterfahrt auf dem nach der Kreuzung endenden Fahrradweg hineingefahren (Beweis: Parteivernehmung bzw. Anhörung des Beklagten zu 3., Bl. 173 f.). Die Klägerin habe ihr Einfahren vom Radweg in die Fahrbahn nicht angezeigt und keine Rückschau gehalten (Bl. 183).

Zu bestreiten sei, dass die Klägerin ihr Studium wegen des Unfalls unterbrochen habe bzw. werde unterbrechen müssen.

2. Vorsorglich mache sie, die Beklagte zu 1., im Hinblick auf den nach § 831 BGB möglichen Entlastungsbeweis geltend (Bl. 183 – 186), dem nicht die Vorschriften des Pflichtversicherungsgesetzes entgegen stünden (B. 199 f.):

Sie habe mit dem Beklagten zu 3. einen geeigneten Busfahrer ausgewählt. Er sei am 10. April 1992 als Busfahrer zur Ausbildung in ihre Dienste eingetreten. Bis zum 18. Juli 1992 habe er die Befähigung zur Fahrgastbeförderung im Einmannbetrieb erworben und sei von dem Betriebsbahnhof B übernommen worden (Beweis: Zeugnis S, Bl. 183). Zweimal jährlich sei er schriftlich unterwiesen worden, u. a. wie es sich aus der Anlage B 1 ergebe, und zwar seit 1996 bis 2001 (Beweis: Zeugnis B, W, K, T, K, F, Bl. 184).

Soweit der Beklagte zu 3. vom 13. Dezember 1994 bis zum 16. März 1998 in sechs Fällen an Verkehrsunfällen beteiligt gewesen sei, habe es sich um Geringfügigkeiten gehandelt, sofern ihn gelegentlich ein Verschulden getroffen habe (Beweis: Zeugnis P, Sachverständigengutachten, Bl. 185).

Der Beklagte zu 3. sei ständig verdeckt überwacht worden, und zwar am 18. September 1997 (Zeugnis Z, Bl. 185), am 23. Oktober 1997 zweimal (Zeugnis S, T, Bl. 185 f.) sowie am 19. November 1997 (Zeugnis F, Bl. 186).

Deshalb sei das dienstliche Verhalten des Beklagten zu 3. als einwandfrei bezeichnet worden (Beweis: Zeugnis P, Bl. 186).

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze sowie auf die von der Beklagten zu 1. eingereichte Anlage verwiesen.

Die Akten 143 PLs 2606/98 Ve der Amtsanwaltschaft Berlin (künftig: BA) haben dem Senat vorgelegen und sind zum Zwecke der Information Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.


I.

Der Rechtsstreit ist im Berufungsverfahren bereits entscheidungsreif wegen eines Teilschmerzensgeldes in Höhe von 20.000,00 € und des Sachschadens in Höhe von 300,00 €, jeweils nebst 4 % Zinsen seit dem 14. September 1999, sowie wegen der künftigen materiellen und immateriellen Schäden. Insoweit ist wegen der Begründetheit der Berufung durch Teilurteil zu entscheiden gewesen (§ 301 Abs. 1 ZPO). Soweit die Klägerin ein über den Betrag von 20.000,00 € hinausgehendes Schmerzensgeld fordert, ist ihre Klage dem Grunde nach gerechtfertigt (§ 304 ZPO).

1. Soweit die Klägerin den Sachschaden - nunmehr 300,00 € - geltend macht und die Feststellung begehrt, dass ihr der künftig entstehende materielle Schaden zu ersetzen sei, ergibt sich die Haftung des Beklagten zu 3. als Fahrer des BVG-Busses aus §§ 11, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 842, 843, 249, 252 BGB, 256 ZPO und diejenige der Beklagten zu 1. als Halterin des Busses aus §§ 7 Abs. 1, 11 StVG, 256 ZPO. Soweit die Haftung der Beklagten zu 1. in diesem Zusammenhang auch auf § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützt werden kann, da der Beklagte zu 3. als ihr Verrichtungsgehilfe tätig geworden ist, wirkt sich die Möglichkeit des Entlastungsbeweises nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht aus, weil sie sich nicht auch auf die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG erstreckt.

Bezüglich der von der Klägerin geltend gemachten gegenwärtigen und künftigen immateriellen Schäden ergibt sich die Haftung des Beklagten zu 3. aus §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB, 256 ZPO und diejenige der Beklagten zu 1., wenn nicht aus §§ 831 Abs. 1 Satz 1, 847 Abs. 1 BGB, 256 ZPO, so – im Umfang der Haftung des Beklagten zu 3. – aus § 2 Abs. 2 PflVG. Bezüglich dieser Schadensersatzansprüche hat die Klägerin dem Beklagten zu 3. nachzuweisen, den Unfall fahrlässig verursacht und verschuldet zu haben. Soweit die Beklagte zu 1. meint, sie sei berechtigt, den Entlastungsbeweis gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB zu führen, ist ihr nicht zu folgen, wie noch auszuführen ist.

2. Die Haftung der Beklagten bezüglich der materiellen Schäden entfällt deshalb nicht von vornherein, weil sich der Unfall für den Beklagten zu 3. nicht als ein unabwendbares Ereignis gemäß § 7 Abs. 2 StVG darstellt. Ein unabwendbares Ereignis im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Unfall auch bei Anwendung der über die gewöhnliche Sorgfalt (vgl. § 276 BGB) hinausgehenden, nach den Umständen des konkreten Falles gebotenen besonderen Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht nicht zu vermeiden war. Dabei ist zu beachten, dass eine absolute Unvermeidbarkeit nicht gefordert wird. Auch der an den sog. Idealfahrer anzulegende Maßstab muss dem menschlichen Vermögen und den Erfordernissen des Straßenverkehrs angepasst werden (vgl. BGH NJW 1986, 183, 184; KG NZV 1988, 104; KG VRS 72, 252, 254). Auch für den Idealfahrer gilt in der Regel der Vertrauensgrundsatz, nach dem sich der Kraftfahrer in gewissem Umfang darauf verlassen darf, dass andere Verkehrsteilnehmer sich sachgerecht verhalten, solange keine besonderen Umstände vorliegen, die geeignet sind, dieses Vertrauen zu erschüttern (vgl. BGH NJW 1986, 183; KG a. a. O.). Allerdings hat die Unabwendbarkeit des Unfalls darzulegen und zu beweisen, wer sich auf § 7 Abs. 2 StVG beruft (vgl. BGH NJW 1986, 183, 184; KG NZV 1988, 104, 105; KG, Urteil vom 5. April 1993 – 12 U 2053/92 –; 1. April 1999 – 12 U 144/98 –; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, StVG § 7 Rdn. 31). Den ihnen obliegenden Beweis haben die Beklagten nicht führen können. Hierzu wäre ein Nachweis erforderlich gewesen, dass der Beklagte zu 3. die Klägerin ständig, auch über den Rückspiegel, beobachtet hätte, als er auf der Kreuzung und auf dem S Damm weiterfuhr. Hierzu haben die Beklagten nicht ausreichend vorgetragen, zumal sie so zu verstehen sind, dass der Beklagte zu 3. die Klägerin bereits auf der Kreuzung überholt hatte. Von letzterem ist nicht auszugehen, wie nachfolgend noch auszuführen ist. Wie bereits erwähnt, obliegt der Klägerin die Darlegungs- und Beweislast, soweit sie immateriellen Schaden ersetzt verlangt (§§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB, 256 ZPO).

Ein Mitverschulden der Klägerin, das gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB zu berücksichtigen wäre, aber von den Beklagten darzutun und zu beweisen wäre, lässt sich nicht feststellen.

3. Unstreitig hat die Klägerin – von der südlichen Mittelinsel der Bstraße kommend – den gekennzeichneten Radweg verlassen, um östlich der Kreuzung auf der Fahrbahn des S Damms und nicht mehr auf einem Radweg die Fahrt fortzusetzen.

Grundsätzlich ist das Verlassen eines Radweges unter Beachtung des § 10 StVO zu werten. Nach dieser Vorschrift darf ein Verkehrsteilnehmer "von anderen Straßenteilen" auf die Straße, also auf die Fahrbahn nur einfahren, wenn die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Das Verlassen eines Radweges entspricht dem Verlassen eines derartigen Straßenteiles mit der Folge, dass § 10 StVO zu beachten ist (vgl. KG, Urteile vom 19. September 1991 – 22 U 5560/90 –; 1. April 1999 – 12 U 144/98 –; Hentschel, a. a. O., StVO § 10 Rdn. 6 a. E.; so auch amtliche Begründung zu § 10 StVO, vgl. Hentschel, a. a. O., Rdn. 1; Kuckuk/Werny, Straßenverkehrsrecht, 8. Aufl., 1996, StVO § 10 Rdn. 7). Die Anwendung dieser Vorschrift macht auch einen Sinn. Ist ein Radweg vorhanden, dann darf sich ein Kraftfahrer darauf einrichten, dass der Radfahrer nur an einleuchtenden Stellen den Radweg verlassen wird, also nicht zuvor den Kraftfahrer gefährdet. Wenn kein Radweg vorhanden ist, muss ein Kraftfahrer von vornherein darauf achten, ob sich rechts neben seinem Fahrzeug Radfahrer aufhalten (vgl. Kuckuk/Werny, a. a. O.; KG, Urteil vom 1. April 1999 – 12 U 144/98 –).

Wenn ein Kraftfahrer auf einen neben seinem Fahrzeug befindlichen Radfahrer zu achten hat, weil er diesen überholen will, hat er stets dessen Ausschwenken zu berücksichtigen. Deshalb und wegen der eigenen Geschwindigkeit hat der Kraftfahrer einen Seitenabstand von regelmäßig mindestens 1,5 m bis 2 m – jedenfalls 1 m – einzuhalten (BGH VersR 1959, 947; KG, Urteil vom 3. Februar 2000 – 12 U 6200/98 –; Hentschel, a. a. O., StVO § 5 Rdn. 55, 56). Zu diesem Seitenabstand ist noch ein weiterer Abstand auf der anderen Seite des Radfahrers von jedenfalls 35 cm zu berücksichtigen (KG, Urteil vom 27. Mai 1953 – 1 Ss 94/53 – = VRS 5, 465, 467; KG, Urteil vom 14. Mai 1987 – 12 U 1548/86 – unter Hinweis auf BGH VRS 31, 404 = VersR 1966, 1185 und OLG Schleswig VerkMitt 1973, 60: Der Seitenabstand hat mindestens etwa 1,50 m zu betragen; OLG Karlsruhe DAR 1989, 299 : 2 m Seitenabstand zu einer Radfahrerin mit einem vierjährigen Kindergartenkind auf dem Gepäckträger). Hiernach hat ein Busfahrer beim Überholen eines Radfahrers mit seinem Bus einen Abstand von jedenfalls 1,50 m zum Bürgersteig einzuhalten; hierbei ist zugunsten des Busfahrers der Abstand des Radfahrers zum Bürgersteig eingerechnet.

Wenn schließlich davon auszugehen ist, dass der Radfahrer den Verkehrsunfall grob verkehrswidrig verursacht hat und dem lediglich die – nicht erhöhte – Betriebsgefahr gegenübersteht, so führt dies dazu, dass der Radfahrer allen Schaden selbst zu tragen hat (vgl. KG VRS 72, 252, 255 – dort ist in diesem Zusammenhang lediglich unzutreffend § 17 Abs. 1 StVG statt der §§ 9 StVG, 254 BGB angeführt worden; ferner KG, Urteil vom 1. April 1999 – 12 U 144/98 –).


II.

Unter Beachtung der voranstehenden Grundsätze führt die Würdigung der vom Landgericht erhobenen Beweise zu dem Ergebnis, dass der Beklagte zu 3. den Unfall allein verursacht und verschuldet hat (§ 286 Abs. 1 ZPO), die Beklagten demzufolge dem Grunde nach als Gesamtschuldner den gegenwärtigen und künftigen materiellen und immateriellen Schaden der Klägerin zu ersetzen haben. Hierbei ist berücksichtigt worden, dass die Klägerin den immateriellen Schaden darzutun und zu beweisen hat (vgl. § 823 Abs. 1, 847 BGB). Es braucht vorliegend nicht weiter vertieft zu werden, dass für die Haftung der Beklagten zu 1. nach §§ 831 Abs. 1 Satz 1, 847 Abs. 1 BGB lediglich widerrechtliches Verhalten des Beklagten zu 3. erforderlich ist.

Im Einzelnen:

1. Dieses Beweisergebnis beruht vorrangig auf der Auswertung des vom Landgericht eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. U W vom 17. August 2000 (Bl. 62 – 102). Es ist in allen Teilen nachvollziehbar. Der Sachverständige hat alle unstreitigen, objektiven Umstände berücksichtigt. Soweit er das Vorbringen der Parteien, die persönlichen Angaben der Klägerin und die Bekundungen der vom Landgericht vernommenen Zeugen zusammengefasst hat, hat er diese nicht einseitig zugunsten einer der Parteien seiner Begutachtung zugrunde gelegt, sondern geprüft, ob und inwieweit hierdurch seine Erkenntnisse bestätigt werden. Die Erläuterungen und Folgerungen des Sachverständigen erscheinen einleuchtend und nachvollziehbar. Auch die Parteien, insbesondere die Beklagten stellen das Sachverständigengutachten nicht in Frage.

a) Demzufolge ist aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen W davon auszugehen, dass der Beklagte zu 3. mit dem Bus die Klägerin erstmals in Höhe der Vorderachse berührt und sie sodann auf einer Länge von etwa 3 m gestreift hat, wie er es in der Prinzipskizze Blatt Nr. 20 dargestellt hat (Bl. 94). Hierzu hat der Sachverständige überzeugend und nachvollziehbar unter Hinweis u. a. auf das Bild Nr. 12 (Bl. 80) erläutert (BA S. 6 = Bl. 67):
"Die vertikal verlaufende Wischspur in der Schmutzschicht am vorderen Teil der hinteren Eingangstür (Bild 12, Pfeil) lässt sich anhand des Spurenbildes und des Verlaufes auf einen Kontakt des Körpers der Radfahrerin beim Sturz auf die Fahrbahn zurückführen. Demnach sind die horizontal ausgerichteten Streifspuren im Bereich zwischen der Vorderachse und der hinteren Eingangstür des Busses zu einem früheren Zeitpunkt hervorgerufen worden, als sich die Radfahrerin noch in aufrechter Position befunden hat. Hieraus folgt weiter, dass die Kontaktspuren an der rechten Seite des Busses von vorn nach hinten verursacht wurden, und dass der Bus zum Zeitpunkt des Unfalls eine höhere Geschwindigkeit als die Radfahrerin eingehalten hat."
Von besonderer Bedeutung für die Entscheidung ist, dass der Bus schneller fuhr als die Klägerin, weil die Kontaktspuren an der rechten Seite des Busses von vorn nach hinten verlaufen.

Ferner ist aufgrund der Auswertung der von der Polizei unmittelbar nach dem Unfall aufgenommenen Lichtbilder (BA, Hülle Bl. 4) – es handelt sich um die reproduzierten Bilder Nrn. 1, 2 und 4 im Gutachten des Sachverständigen (Bl. 75 f.) – davon auszugehen, dass der Bus in der Endstellung mit dem Heck in einer Entfernung von etwa 2,5 m zu der auf den Bildern Nr. 1 und Nr. 4 sichtbaren Laterne gestanden hat. Der Abstand des Busses zum rechten Fahrbahnrand hat ungefähr 1 m betragen, wobei die Fahrzeugachse annähernd parallel zum Fahrbahnrand verlaufen ist. Auf der Fahrbahn im Bereich zwischen der hinteren rechten Busecke und der südlichen Bordsteinkante befand sich eine mit Bindemitteln abgestreute Blutlache (Bilder Nrn. 1 und 2). Sie lässt sich auf die schweren Verletzungen am linken Arm der Klägerin zurückführen. Die Endstellung des Busses und die Blutlache hat der Sachverständige W in der Prinzipskizze Blatt-Nr. 21 zu seinem Gutachten (Bl. 95) maßstabsgetreu festgehalten. In der polizeilichen Verkehrsunfallskizze (BA, Hülle Bl. 4) ist im rechten Fahrstreifen unmittelbar hinter dem Bus die Lage der Klägerin beim Eintreffen der Polizei am Unfallort eingezeichnet. Deshalb ist mit dem Sachverständigen davon auszugehen, dass die Klägerin sich in der Endlage im Bereich der Blutlache befunden hat (BA S. 6 f. = Bl. 67 f.).

b) Der Beklagte zu 3. hat anlässlich seiner betriebsinternen Vernehmung – bei der Beklagten zu 1 – am 19. Juni 1998 u. a. angegeben, er habe den Bus mit etwa 40 km/h über den Kreuzungsbereich S Damm/Bstraße gelenkt; mit der Weiterleitung seiner Vernehmung an die Polizei sei er einverstanden (BA Bl. 10 R). Der Sachverständige W hat die Angaben des Beklagten zu 3. zur Geschwindigkeit auf der Kreuzung seinem Gutachten (S. 7 = Bl. 68) zugrunde gelegt. Dem sind die Parteien, insbesondere die Beklagten, nicht entgegengetreten. Deshalb ist hiervon zugunsten und zu Lasten der Beklagten von der genannten Geschwindigkeit auszugehen. Deshalb ist insoweit nicht von dem Vortrag der Beklagten auf S. 2 des Schriftsatzes vom 8. Oktober 1999 (Bl. 31) auszugehen, soweit es dort heißt, der Beklagte zu 1. sei, "nachdem die für ihn geltende Ampel auf grün geschaltet hat, angesichts der nahen Haltestelle mit geringer Geschwindigkeit losgefahren ...". Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Annahme eines langsamen Anfahrens zu einem für die Beklagten günstigeren Beweisergebnis führen würde. Allerdings ist wegen des Vortrages, der Beklagte zu 3. sei langsam angefahren, da er sich nahe der Haltestelle befunden habe, und des weiteren Vorbringens der Beklagten (a. a. O.), eine Gefahrenbremsung sei für den Beklagten zu 3. wegen des voll besetzten Busses und der etwas unklaren Situation nicht möglich, aber auch nicht notwendig gewesen, als die Klägerin mit dem Lenker gegen die hintere rechte Seite des Busses geraten und hingefallen sei, habe der Beklagte zu 3. den Bus sofort abgebremst, davon auszugehen, dass letzterer – da er sich der Haltestelle näherte – den Bus zunächst nur langsam abgebremst hat. Hiervon ist der Sachverständige W zutreffend ausgegangen (BA S. 7 = Bl. 68). Auch insoweit sind die Beklagten dem Gutachten nicht entgegengetreten.

c) Aufgrund der Bekundungen der vor dem Landgericht am 17. Januar 2000 (Bl. 42 ff.) vernommenen Zeugen ist gleichfalls davon auszugehen, dass der Beklagte zu 3. mit dem Bus, aber auch die Klägerin mit dem Fahrrad jeweils normale, nicht weiter auffällige Geschwindigkeiten eingehalten haben:

aa) Die Angaben der Zeugin M U (Bl. 43 f.) sind nicht schon deshalb als nicht verwertbar anzusehen, weil sie – unzutreffend – der Überzeugung ist, der Beklagte zu 3. sei mit dem Bus in südlicher Richtung über die Bstraße in die Kreuzung eingefahren und dort nach links in östlicher Richtung in den S... Damm abgebogen. Denn insgesamt ist die Art ihrer Angaben und ihre schriftliche Aussage vom 29. Juni 1998 zum Ermittlungsverfahren der Amtsanwaltschaft (BA Bl. 14 R), auf die sie sich vor dem Landgericht berufen hat, dahin zu verstehen, dass sie bemüht war, ihre Wahrnehmungen am Unfalltag wahrheitsgetreu wiederzugeben. So hat die Zeugin die Klägerin mit dem Fahrrad bereits auf der Kreuzung wahrgenommen. Im Bereich des Beginns des Steglitzer Damms, wo durch die Absperrschranke Z 600 zu § 43 Abs. 3 StVO die Weiterfahrt für Radfahrer auf einem auf dem Bürgersteig gezeichneten Radweg versperrt und verboten ist (vgl. die von den den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten gefertigten Lichtbilder in Hülle Bl. 4 der BA und Bild Nr. 3 im Gutachten des Sachverständigen W, Bl. 76), hätten sich auf den ersten Fahrstreifen die Klägerin und daneben der Bus befunden. Der Bus sei ganz normal gefahren, so wie ein Bus fahre, wenn er an eine Haltestelle heranfahre. Der Bus habe sich der Klägerin genähert und sie bedrängt. Die Klägerin habe deshalb noch gegen den Bus geschlagen. Sie sei zu Boden gefallen. Der Bus sei mit dem linken Hinterreifen über deren Arm gefahren.

Bereits die schriftliche Aussage der Zeugin vom 29. Juni 1998 ist dahin zu verstehen, dass nach ihrer Beobachtung die Klägerin mit dem Rad eine übliche, normale Geschwindigkeit eingehalten und der Beklagte zu 3. mit dem Bus sie überholt hat, also schneller gefahren ist. Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass die Zeugin in einem nachfolgenden fernmündlichen Gespräch am 20. Juni 1998 gegenüber dem PHM T – vgl. dessen Vermerk vom 20. Juni 1998 (BA Bl. 13) – den Eindruck hat vermitteln wollen, dass der Beklagte zu 3. mit dem Bus Schrittgeschwindigkeit eingehalten hätte.

bb) Die Zeugin J-S R hat bekundet (Bl. 45), als sie die Klägerin bemerkt habe, habe sich die Front des Busses etwa in ihrer Höhe befunden. Beide seien eine gewisse Strecke nebeneinander hergefahren; die Strecke könne sie nicht eingrenzen. Die Klägerin müsse schon hinter der Laterne gewesen sein, auf dem Weg zur Bushaltestelle. Der Beklagte zu 3. habe sich langsam nach rechts einfädeln wollen. Er sei nicht gerast. Sie wisse nicht mehr, ob die Klägerin schneller als der Bus gefahren sei. Die Klägerin habe noch "hey" gerufen und sich am Bus abzustoßen versucht. Der Unfall habe sich im Bereich des hinteren Reifens des Busses ereignet. Soweit sie in ihrer schriftlichen Aussage vom 23. Juni 1998 (BA Bl. 16 R) angegeben habe, die Klägerin habe versucht, sich zwischen Bus und Bordstein zu drängeln, sei dies zwar ihr früherer Eindruck gewesen, der aber nicht zugetroffen habe. Dieser ihrer Erklärung ist deshalb zu folgen, weil weder die Angaben der übrigen Zeugen noch das Gutachten des Sachverständigen W Anhaltspunkte dafür bieten, dass die Klägerin etwa zum Bus aufgeschlossen hätte und in einen sich trichterförmig verengenden Bereich zwischen Bus und Bordstein eingefahren wäre.

cc) So hat der Zeuge A W – gleichfalls glaubhaft – bekundet, der Beklagte zu 3. habe vor der Kreuzung die Geschwindigkeit des Busses verlangsamt, diesen aber nicht angehalten. Fast gleichzeitig hätten die Klägerin und der Bus die südöstliche Ecke der Kreuzung am Steglitzer Damm erreicht. In diesem Bereich sei der Radweg versperrt; Radfahrer müssten einen Schlenker machen und auf der Fahrbahn weiterfahren. Als die Klägerin den Schlenker gemacht habe, sei sie seitlich kurz vor dem Bus gewesen. Der Beklagte zu 3. habe die Haltestelle angesteuert. Der Abstand zwischen Bus und Klägerin habe sich verringert; er sei immer enger geworden. Er habe sich gefragt, warum keiner bremse. Es sei keine Reaktion erfolgt. Sodann sei es im hinteren Bereich des Busses zu dem Unfall gekommen. Der Bus sei ziemlich langsam gefahren. Das habe er gemusst, da er ja gleich habe halten wollen. Er sei aber schneller als die Klägerin gewesen. Der Bus sei vor dem Unfall nicht nach links gezogen worden.

Die Angaben dieses Zeugen sind eindeutig dahin zu verstehen, dass die Klägerin in Höhe der Absperrschranke nicht etwa vor den Bus, also nicht in dessen Fahrbereich hineingefahren ist. Denn weil sie seitlich versetzt vor dem Bus fuhr, es dabei noch nicht zu dem Unfall kam, ist der Zeuge allein dahin zu verstehen, dass an dieser Stelle der Beklagte zu 3. mit dem Bus sich links neben der Klägerin befand. Die Wahrnehmung dieses Zeugen gestattet nicht die Feststellung, dass die Klägerin gegen § 10 StVO verstoßen hätte. Soweit der Zeuge dahin verstanden werden will, dass die Klägerin den Unfall hätte vermeiden können, wenn sie zu einem früheren Zeitpunkt ihr Fahrrad angehalten hätte, lässt sich hieraus kein Mitverschulden herleiten. Denn es ist aufgrund der Angaben dieses Zeugen nicht ersichtlich, ob die Klägerin eine Gefahr noch zu einem Zeitpunkt hätte voraussehen müssen, zu dem sie ohne Eigengefährdung ihr Rad hätte abbremsen können. Hierbei ist zu beachten, dass die Darlegungs- und Beweispflicht für ein Mitverschulden der Klägerin den Beklagten obliegt.

2. Hiernach ist dem Sachverständigen W zu folgen und mit ihm von üblichen Geschwindigkeiten und Verzögerungen des Busses und eines Radfahrers auszugehen. Das bedeutet, dass der Beklagte zu 3. den Bus aus der von ihm angegebenen Ausgangsgeschwindigkeit von 40 km/h zunächst mit einer im Linienverkehr in der Stadt üblichen Abbremsverzögerung von 1,5 m/s² abgebremst hat. Für das sofortige Anhalten des Busses nach dem Sturz der Klägerin ist mit dem Sachverständigen ein Verzögerungswert von 2,5 m/s² anzusetzen. Ferner ist davon auszugehen, dass die Klägerin bis zur Annäherung an den Kollisionsort eine konstante Geschwindigkeit von etwa 18 km/h eingehalten hat; diese Geschwindigkeit wird von 16 – 30-jährigen Frauen auf Fahrrädern mit Gangschaltung im Stadtverkehr durchschnittlich erreicht (GA S. 8 mit Blatt-Nr. 28, Bl. 69, 102).

Wegen seiner – dem Senat bekannten – Sachkunde ist mit dem Sachverständigen W davon auszugehen,
dass nach dem Überrollen des linken Armes der Klägerin von den rechten hinteren Reifen des Busses dieser noch einen Zeitraum von etwa 1,5 s bis in die Endstellung benötigt hat (GA S. 8 = Bl. 69),

dass die Zeitspanne, in der die Klägerin auf die Fahrbahn gestürzt ist, mit einer Sekunde anzusetzen ist,

dass hieraus folgt, dass die Busfront am Ende der Streifkollision in einer Entfernung von gerundet 3,5 m hinter dem Endlagerungsort der Klägerin gewesen ist,

dass sich die Klägerin zu diesem Zeitpunkt etwa 2,5 m vor ihrem späteren Endlagerort befunden hat,
wie es der Sachverständige W in der Prinzipskizze Blatt-Nr. 22 zusätzlich dargestellt hat (GA S. 8 f., Bl. 69 f., 96).

Auch die weiteren Berechnungen des Sachverständigen W auf S. 9 f. des Gutachtens (Bl. 70 f.) sind nachvollziehbar und in den Prinzipskizzen Blatt-Nrn. 23 und 24 (Bl. 97 f.) dargestellt. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin bereits die Fahrbahn des S Damms in Höhe der Absperrschranke Z 600 vor dem Radweg auf dem Bürgersteig erreicht hatte und auf der Fahrbahn jedenfalls einige Meter zurücklegen konnte, als der Beklagte zu 3. mit dem Bus zu ihr aufschloss, links neben ihr weiterfuhr und sie zu überholen begann.

Dies stimmt mit den zuvor wiedergegebenen Wahrnehmungen des Zeugen W überein.

Demzufolge hatte sich der Beklagte zu 3. von vornherein auf das Verhalten der Klägerin, nämlich dass sie vom zunächst auf der Mittelinsel der Bstraße gekennzeichneten Radweg nach links auf die Fahrbahn des S Damms zustrebte, eingerichtet. Dass der Radweg bereits zur Unfallzeit zu dieser Fahrbahn geführt hätte (vgl. Bilder Nrn. 19 und 20 zum Sachverständigengutachten, Bl. 84), hat die Klägerin bereits anlässlich ihrer persönlichen Anhörung vor dem Landgericht am 17. Januar 2000 (Bl. 43) nicht mehr mit Bestimmtheit geltend gemacht; insbesondere im Berufungsverfahren behauptet sie dies nicht mehr. Hiervon unabhängig ist entscheidend, dass es gerade in Höhe der Absperrschranke Z 600 noch nicht zu einer Berührung zwischen dem Bus und der Klägerin gekommen ist. Der Beklagte zu 3. hatte sich also dort auf die Klägerin eingerichtet. Deshalb und aus einem weiteren Grunde ist auszuschließen, dass der Unfall darauf zurückgeführt werden könnte, dass die Klägerin "von anderen Straßenteilen" i. S. d. § 10 StVO auf die Fahrbahn eingefahren sei und den Beklagten zu 2. gefährdet haben könnte. Einmal war der Beklagte zu 3. mit dem Bus nicht gefährdet, schon weil er sich im Bereich der Schranke so verhalten hatte, dass es zu keiner Berührung kam, ohne dass er eine – plötzliche – Ausweichbewegung durchführen musste. Zum anderen war die Absperrschranke ausweislich des von der Polizei unmittelbar nach dem Unfall gefertigten Lichtbildes und der von der Klägerin überreichten Lichtbilder (BA Hülle Bl. 4; Hülle Bl. 48 d. A., Bilder Nrn. 3, 19, 20 auf Bl. 76, 84) für den fließenden Verkehr auf dem vom Beklagten zu 3. benutzten Fahrbereich weithin sichtbar. Damit konnte und musste der Beklagte zu 3. rechtzeitig erkennen, dass Radfahrer nicht auf dem Bürgersteig des östlich der Kreuzung verlaufenden S Damms weiterfahren konnten, sondern auf dessen Fahrbahn weiterfahren mussten. Hierauf musste sich der Beklagte zu 3. einrichten und hat es auch getan. Insoweit ist es nicht erforderlich, auf die sich hierauf beziehenden Erörterungen des Sachverständigen W (BA S. 10 f. = Bl. 71 f.) abzustellen. Sie können lediglich ergänzend dafür angeführt werden, dass auch die sachverständigen Überlegungen nicht den Feststellungen des Senats entgegenstehen. Soweit der Sachverständige W meint, die Klägerin hätte mit nachfolgendem Fahrzeugverkehr rechnen müssen, bleibt dies rechtlich ohne Bedeutung, da sie im Bereich der Absperrschranke auf die Fahrbahn ausweichen musste und durfte sowie der Beklagte zu 3. und jeder andere Verkehrsteilnehmer sich hierauf einrichten konnten und mussten, außerdem es in diesem Bereich noch nicht zu dem Unfall gekommen ist.

In diesem Zusammenhang ist auf die rechtlichen Ausführungen unter Nr. I 3 zu verweisen, dass ein Kraftfahrer auf Radfahrer zu achten hat, wenn kein Radweg vorhanden ist. Der Beklagte zu 3. hat es fahrlässig und damit schuldhaft versäumt, auf die Klägerin zu achten und diese vorbeifahren zu lassen, als er sich der Bushaltestelle näherte und mit dem Bus den Abstand zum Bürgersteig verringerte. Der Abstand zum Fahrbahnrand hat – wie unter Berücksichtigung des Gutachtens des Sachverständigen W ausgeführt – zuletzt 1 m betragen. Wie ferner bereits hervorgehoben, hätte der Beklagte zu 3. ständig einen Abstand jedenfalls von 1,5 m (mindestens 1,35 m) zum Bürgersteig einhalten müssen. Damit hat er unachtsam in zu geringem Seitenabstand – dieser hätte jedenfalls 1 m betragen müssen – die Klägerin überholen und auf die Haltestelle zufahren wollen und gegen § 1, 5 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 StVO verstoßen. Er allein hat den Unfall verursacht und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch verschuldet.

Wie bereits erwähnt, lässt sich nichts dafür anführen, dass die Klägerin das verkehrswidrige Verhalten des Beklagten zu 3. noch zu einem Zeitpunkt hätte voraussehen können, als es ihr objektiv und subjektiv noch möglich gewesen wäre, ihr Fahrrad anzuhalten und dadurch den Unfall zu vermeiden (vgl. §§ 9 StVG, 254 BGB). Ein Mitverschulden ist daher nicht feststellbar.

Auf die getroffenen Feststellungen hat das Vorbringen der Beklagten auf S. 1 des Schriftsatzes vom 9. April 2001 (Bl. 173) keinen Einfluss, wenn es dort heißt, sie hielten ihren früheren Vortrag aufrecht, dass die Klägerin nach dem Überqueren des Kreuzungsbereichs keineswegs einige Zeit die Fahrbahn des Steglitzer Damms befahren habe, sondern unmittelbar hinter der Kreuzung gegen den Bus gefahren sei. Denn damit machen sie selbst nicht geltend, das die Klägerin etwa plötzlich vor den Bus gefahren ist. Vielmehr hatte sich der Beklagte zu 3. auf die Klägerin einzurichten, wenn er sie auf dem Steglitzer Damm zu überholen begann. Schon deshalb hat sich die von den Beklagten beantragte Parteivernehmung oder persönliche Anhörung des Beklagen zu 3. (vgl. Bl. 173) erübrigt. Außerdem hat die Klägerin einer Parteivernehmung widersprochen (Schriftsatz vom 23. Mai 2001, Bl. 175). Wegen des dargestellten Ergebnisses des Sachverständigengutachtens ist ferner nicht eine Vernehmung des Beklagten zu 3. als Partei von Amts wegen (vgl. § 448 ZPO) in Betracht gekommen.

3. Damit haben die Beklagten zu 1. und 3. der Klägerin den gesamten unfallbedingten gegenwärtigen und künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen.

Wie ausgeführt, hat der Beklagte zu 3. als Busfahrer fahrlässig und damit schuldhaft den Unfall herbeigeführt. Die Beklagte zu 1. ist nicht in der Lage, das Gegenteil zu beweisen. Sie haftet als Geschäftsherrin des Beklagten zu 3. – auch – für die immateriellen Schäden der Klägerin, und zwar gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 PflVG, weshalb es nicht weiter entscheidend darauf ankommt, ob ihre Haftung auch aus §§ 831 Abs. 1 Satz 1, 847 BGB, 256 ZPO hergeleitet werden muss.

Zwar beruft sich die Beklagte zu 1. auf die Entlastungsmöglichkeit nach § 831 BGB und macht geltend, ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen zu sein. Insoweit sind im Interesse der Verkehrssicherheit strenge Anforderungen zu stellen. Hierzu gehört es, den angestellten Verrichtungsgehilfen in ausreichendem Maße zu überwachen. Es kann geboten sein, verdeckte, d. h. unauffällige Kontrollfahrten durchzuführen, um sich von dessen Geeignetheit zu überzeugen, wobei es auf den Einzelfall ankommt, ob derartige Kontrollfahrten ggf. in unterschiedlichen zeitlichen Abständen zu wiederholen sind (vgl. BGH VersR 1984, 67; NJW 1997, 2756, 2757; KG VerkMitt 1995, 51, 52 Nr. 51; KG, Urteil vom 9. April 2001 – 12 U 8410/99 –; OLG Hamm MDR 1998, 1222, 1223; vgl. auch OLG Karlsruhe VersR 1992, 370; Palandt/Thomas, 61. Aufl., 2002, § 831 Rdn. 14). Verdeckte Kontrollfahrten sind jedenfalls geboten, wenn es um die Sicherheit im öffentlichen Personenverkehr geht (vgl. KG, Urteile vom 2. September 2002 – 12 U 1969/00 –; 9. April 2001 – 12 U 8410/99 –).

Allerdings kommt es vorliegend nicht auf die Entlastungsmöglichkeit nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB an. Diese Möglichkeit stünde dem Betriebsunternehmer als Geschäftsherrn offen, wenn dem angestellten Busfahrer nicht nachzuweisen wäre, dass er den Unfall schuldhaft herbeigeführt hat, und der Geschäftsherr in diesem Fall nicht nachweisen kann, dass der Fahrer den Dritten nicht widerrechtlich verletzt hat (vgl. § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dann haftet der Geschäftsherr nicht, wenn er in der Lage ist, den Entlastungsbeweis zu führen.

Anders liegt es dagegen hier. Der Beklagte zu 3. hat die Verletzungen der Klägerin rechtswidrig und schuldhaft herbeigeführt. Deshalb haftet die Beklagte zu 1. für den Beklagten zu 3. wie ein Versicherer nach § 2 Abs. 2 Satz 1 PflVG. Nach dieser Vorschrift hat ein von der Versicherungspflicht freigestellter Fahrzeughalter bei Schäden der in § 1 PflVG bezeichneten Art für den Fahrer, der durch eine aufgrund dieses Gesetzes abgeschlossene Haftpflichtversicherung Deckung erhalten würde, in gleicher Weise und in gleichem Umfang einzutreten wie ein Versicherer bei Bestehen einer solchen Haftpflichtversicherung. Nach § 1 PflVG erstreckt sich die Versicherungspflicht auf materielle und immaterielle Schäden. Die Eintrittspflicht des Quasi-Versicherers tritt neben die eigene Haftung des von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalters gemäß § 7 StVG und des Dienstherrn gemäß § 831 BGB (Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftversicherung, 2. Aufl. 2002, PflVG § 2 Rdn. 8).

Damit haftet die Beklagte zu 1. im Umfang der Einstandspflicht des Beklagten zu 3. für alle Schäden der Klägerin. Denn sie ist ein Eigenbetrieb von Berlin, eine Anstalt des öffentlichen Rechts (KG, Urteil vom 20. Januar 2000 – 12 U 8629/97 –), eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (KG, Urteil vom 9. April 2001 – 12 U 8410/99 –). In der Meldung eines Betriebsvorkommnisses vom 17./19. Juni 1998 (BA Bl. 10) ist sie als Anstalt des öffentlichen Rechts, Unternehmensbereich Omnibus, bezeichnet. Als solche Anstalt ist die Beklagte zu 1. gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 und/oder Nr. 5 PflVG von der Versicherungspflicht befreit.

Gegen die Beklagte zu 1. ist somit der Direktanspruch aus § 3 Nr. 1 PflVG gegeben.


III.

Damit haben die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner den nunmehr in Höhe von 300,00 € unstreitigen Sachschaden nebst 4 % Zinsen seit dem 14. September 1999 der Klägerin zu ersetzen (§§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB a. F.).


IV.

Weil der Beklagte zu 3. den Unfall verursacht und verschuldet hat, schulden die Beklagten der Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld (§§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 Satz 1, 847 Abs. 1 BGB, 287 ZPO, 2 PflVG).

1. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist von seiner Doppelfunktion auszugehen (vgl. BGHZ 18, 149; KG DAR 1987, 151 = VRS 72, 331, 333). Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung dafür schuldet, was er ihm angetan hat. Der Entschädigungs- und Ausgleichsgedanke steht im Vordergrund. Die wesentliche Grundlage für die Höhe der Bemessung des Schmerzensgeldes bilden das Maß und die Dauer der Lebensbeeinträchtigung, die Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden sowie die Dauer der Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit, die Übersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufes, die Fraglichkeit der endgültigen Heilung sowie ferner der Grad des Verschuldens und die Gesamtumstände des Falles.

Bei Verletzungen infolge Verkehrsunfalls wird die Höhe des Schmerzensgeldes in erster Linie – entsprechend der im Vordergrund stehenden Ausgleichsfunktion – durch das Maß der dem Verletzten durch den Unfall zugefügten Lebensbeeinträchtigung bestimmt. Bei der Bemessung der Höhe ist die besondere Natur des Schmerzensgeldanspruchs zu berücksichtigen. Dieser ist vom Gesetzgeber lediglich formal als Schadensersatzanspruch ausgestattet, seinem Inhalt aber jedenfalls nicht ein solcher der üblichen, d. h. auf den Ausgleich von Vermögensschäden zugeschnittenen Art. Immaterielle Schäden betreffen gerade nicht in Geld messbare Güter, wie im Streitfall die körperliche Unversehrtheit der Klägerin. Daher lassen sie sich niemals in Geld ausdrücken und kaum in Geld ausgleichen. Die Eigenart des Schmerzensgeldanspruchs hat zur Folge, dass dessen Höhe nicht auf den Pfennig bestimmbar und für jedermann nachvollziehbar begründbar ist. Auch deswegen eröffnet der in § 847 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgeschriebene Maßstab der Billigkeit dem Richter einen Spielraum, den er durch eine Einordnung des Streitfalles in die Skala der von ihm in anderen Fällen zugesprochenen Schmerzensgelder ausfüllen muss (KG DAR 1987, 151; VerkMitt 1996, 44 Nr. 60; KG, Urteile vom 13. April 2000 – 12 U 7999/97 –; 23. April 2001 – 12 U 971/00 – insoweit nicht abgedruckt in DAR 2002, 266 f.).

2. Zur Beurteilung der Höhe des Schmerzensgeldes steht derzeit lediglich die Epikrise der F U B, Universitätsklinikum B F, Chirurgische Klinik und Poliklinik, Leiter: Prof. Dr. R. R, in Berlin vom 29. Juli 1998 (Anlage K 4 = Bl. 12 f.) zur Verfügung. Die darin genannten Verletzungen, die die am 26. Oktober 1975 geborene Klägerin bei dem Verkehrsunfall vom 17. Juni 1998 erlitten hat, und die eingetretenen Folgen sind von der Beklagten nicht bestritten worden, gelten somit als zugestanden (vgl. § 138 Abs. 3 ZPO).

In der Epikrise vom 29. Juli 1998 heißt es, die Klägerin befinde sich seit dem 17. Juni 1998 – dem Unfalltag – in stationärer Behandlung. Die Diagnose lautet (Bl. 12):
"Zn. nach Überrolltrauma am 17.06.1998 ... mit

– offener Ellenbogengelenktrümmerfraktur links,
– Zerstörung der Unterarmstreckmuskulatur,
– traumatischer Okklusion A. axillaris li.
– Decollment des gesamten linken Armes mit offener Ablederung der Haut,
– Decollment am linken Oberschenkel und OSG li."
Zur Behandlung und zum Heilverlauf heißt es dort (Bl. 12 f.):
"Primär Intensiv-Wachstationsbehandlung, multiple Operationen mit zunächst Stabilisierung der li. oberen Extremität im Fixateur extern und Debridement des zerstörten Weichteilmantels sowie Resektion des zertrümmerten Ellenbogengelenkes. Rekanalisation der A. Axillaris und nachfolgend Sanierung des geschlossenen Decollments li. Oberschenkel, sowie Nekrektomie und Spalthautdeckung im Bereich des li. OSG. Nachfolgend multiple Folgeoperationen zur Weichteilrekonstruktion/Meshgraft-Deckung li. Arm.

Aktuell ist die Pat. in gutem AZ und erhält Krankengymnastische Beübungen der Fingergelenke/Beuge-Streckfunktion li. Hand und Lymphdrainage. Eine Fingerschiene wurde angelegt. Der li. Arm ist weiterhin im Fixateur fixiert mit zusätzlicher Transfixation im ehemaligen Ellenbogengelenksbereich. Ziel ist hier die stabile Versteifung des Gelenkes. Die Hautdeckung am li. Arm ist vorbehaltlich einer vor 2 Tagen mit Mesh-graft gedeckten Stelle komplett erfolgt. Das li. OSG ist endgradig bei Z. n. Decollement bewegungseingeschränkt mit deutlicher Besserung im Verlauf. Die Pat. läuft frei auf Stationsebene und befindet sich in guter psychischer Verfassung.

Indiziert ist die weitere intensive krankengymnastische Beübung der Finger der li. Hand im Rahmen der weiteren Behandlung. Ob hierzu eine BGSW stationäre Behandlung genehmigt wird, wird derzeit geprüft.

Eine Entlassung bzw. Verlegung der Pat. ist in ca. 7 Tagen geplant."
Damit steht im Vordergrund, dass der linke Arm praktisch funktionsunfähig ist, das zertrümmerte Ellenbogengelenk links entfernt und der Arm durch einen Fixateur extern mobilisiert sind. Auch ist von den von der Klägerin behaupteten multiplen Folgeoperationen zur Weichteilrekonstruktion und zur Spalthautdeckung auszugehen. Die Finger der linken Hand sind zu mobilisieren. Jedenfalls seit ihrem 22. Lebensjahr ist die Klägerin nicht mehr in der Lage, einen vollständig funktionierenden linken Arm und eine linke Hand einzusetzen.

Dafür, dass schon jetzt aufgrund der Epikrise vom 29. Juli 1998 der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € - nebst 4 % Zinsen seit dem 14. September 1999 (§§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB a. F.) - zuerkannt werden kann, lassen sich folgende Entscheidungen aus dem Werk Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeld-Beträge, 20. Aufl. 2001, anführen:
Lfd. Nr. 2287: 60.000,00 DM und materieller Vorbehalt: Überrolltrauma des rechten Armes, offene Humerusfraktur rechts 3. Grades, ausgedehntes Weichteildecollement des rechten Unterarms mit schwerer Verletzung der Muskulatur, Verletzung der Arteria brachiales, der Arteria radicales und der Arteria ulnares, commotio cerebri; 200 Tage stationäre Behandlung, vier Wochen Kur, MdE: 75 %; die Geschädigte war eine 70-jährige Rentnerin (KG, Urteil vom 6. August 1998 – 12 U 1292/96 –).

Lfd. Nr. 2297: Ein elfjähriges Mädchen erhält 60.000,00 DM für eine schwere Unterarmverletzung rechts durch eine brechende Ornamentglastür; die Funktion der rechten Hand ist fast vollständig aufgehoben (OLG Koblenz, Urteil vom 10. Oktober 1996 – NJWE-VHR 1997, 140).

Lfd. Nr. 2319: Ein 25-jähriger Dreher erhält 65.000,00 DM (nebst immateriellen Vorbehalt) wegen Unterarmbruchs, Trümmerbruchs der linken Hand, Trauma im Bereich der HWS, Nervenlähmung im linken Arm, Gehirnerschütterung, knapp zwei Monate stationäre Behandlung, etwa zehn Monate Arbeitsunfähigkeit. Der Geschädigte musste umgeschult werden (LG Amberg, Urteil vom 19. April 1999 – 22 O 1335/89 –).
Hiernach ist eine Schätzung möglich, dass der Klägerin jedenfalls ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € zusteht (§ 287 ZPO). Ihr wird dem Grunde nach noch ein höheres Schmerzensgeld zustehen. Um dessen Höhe konkret schätzen zu können, ist ein medizinisches Gutachten einzuholen, das über die vorliegende Epikrise hinaus genauer über die medizinischen Eingriffe und Maßnahmen seit dem Verkehrsunfall, über die Schmerzen während des Heilungsverlaufs und über das Ausmaß der Beeinträchtigung und Behinderung der Klägerin im Gebrauch ihres linken Armes sowie über die Folgen bzw. das Erscheinungsbild der Hautverpflanzung Auskunft gibt. Während über die 20.000,00 € als Schmerzensgeld bereits durch Teilurteil zu erkennen war, ist im Übrigen durch das Grundurteil zu entscheiden gewesen, nämlich dass ein weitergehender Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist.


V.

Für die Bejahung eines rechtlichen Interesses an alsbaldiger Feststellung des Rechtsverhältnisses i. S. v. § 256 ZPO bezüglich künftiger materieller Schäden genügt es, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Entstehung weiterer in der Zukunft liegender Ersatzansprüche besteht (BGH NJW 2001, 1431 = DAR 2001, 155).

Soweit die Klägerin ferner eine entsprechende Feststellung hinsichtlich immaterieller Schäden begehrt, ist das Feststellungsinteresse aufgrund des Bestreitens des Anspruchs durch die Beklagten und der drohenden kurzen Verjährung nach § 852 BGB gegeben. Bei der Prüfung der Begründetheit sind maßvolle Anforderungen zu stellen. Es genügt eine nicht entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bislang nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden. Ob in diesem Sinne mit der Möglichkeit einer späteren Verschlechterung zu rechnen ist, kann sich aus der Art und der Schwere der Verletzung ergeben. Bei schwereren Unfallverletzungen trifft dies in der Regel zu. In Fällen dieser Art kann der Feststellungsanspruch nur verneint werden, wenn aus der Sicht des Verletzten bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen immerhin zu rechnen (BGH a. a. O.; ferner BGH NJW 1989, 432).

Allein wegen der gravierenden Verletzungen des linken Ellenbogens mit dessen Entfernung und eventuellen weiteren Operationen sind beide Feststellungsbegehren begründet. Es leuchtet ein, ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Klägerin wegen der erheblichen Beeinträchtigung in der Benutzung des linken Armes künftig materielle Nachteile erleiden kann. Außerdem sind wegen der eingetretenen Knochenzertrümmerung und Knochenentfernung weitere negative Folgen nicht sicher auszuschließen.


VI.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten, weil sie vom Ausgang des Rechtsstreits abhängt und noch nicht beurteilt werden kann, ob und in welcher Höhe der Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld zusteht.

Die Revision war nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO n. F. i. V. m. § 26 Nr. 7 EGZPO nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

Deshalb beruhen die Nebenentscheidungen auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4, 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.