Voraussetzung für die Haftung des Schädigers bzw. seines Haftpflichtversicherers nach einem Teilungsabkommens ist lediglich, dass ein "ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges" besteht. Eine solche Klausel ist, wenn sie mit einem Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage verbunden ist, nach der vom Senat geteilten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahingehend zu verstehen, dass es nur darauf ankommt, ob das Schadensereignis seiner Art nach in den versicherten Gefahrenbereich fällt. Es handelt sich hierbei um einen inneren Zusammenhang zwischen Schadensfall und versichertem Wagnis.
Gründe:
(Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
I.
Die Klägerin ist eine gesetzliche Unfallversicherung und macht gegenüber der beklagten Haftpflichtversicherung auf der Grundlage des zwischen den Parteien bestehenden Teilungsabkommens vom 29. Februar 1984/23. März 1984 50 % derjenigen Aufwendungen geltend, die sie aufgrund eines Unfalls der Frau H. N. vom 14. September 1998 an diese zu leisten hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage bis auf die geltend gemachten vorprozessualen Rechtsanwaltskosten stattgegeben. Es hat ausgeführt, die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung in der geltend gemachten Höhe folge aus § 1 des Teilungsabkommens, wonach die Beklagte als Haftpflichtversicherer auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet habe. Für die Haftung der Beklagten reiche es nach § 2 des Teilungsabkommens aus, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges bestehe. Ein solcher Zusammenhang sei unzweifelhaft gegeben. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Teilungsabkommens müsse die Klägerin gerade nicht den Nachweis führen, dass und welche Aufwendungen im Einzelnen, die sie an die Geschädigte N. erbringe, rein unfallbedingt seien. Für diese Auslegung spreche auch, dass die Parteien des vorliegenden Teilungsabkommens anders als im Fall, den der Bundesgerichtshof entschieden habe (VersR 2007, 1247), davon abgesehen hätten, eine Klausel des Inhalts zu vereinbaren, dass die Klägerin im Zweifelsfall die Ursächlichkeit des fraglichen Schadensfalles für den der Kostenanforderung zugrundeliegenden Krankheitsfall nachzuweisen habe. Die Beklagte könne auch aus dem in § 4 vereinbarten Einwand der mangelnden zivilrechtlichen Übergangsfähigkeit nichts herleiten. Sie verkenne, dass die Prüfung der Übergangsfähigkeit sich bei Bestehen eines Teilungsabkommens nur auf die versicherte Eigenschaft des Verletzten, die gesetzliche Leistungspflicht des Sozialversicherers sowie darauf erstrecke, ob der von dem Verletzten behauptete Ersatzanspruch seiner rechtlichen Natur nach übergangsfähig sei.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie macht geltend, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, aus § 1 des Teilungsabkommens folge, dass die Klägerin die Unfallbedingtheit der Sozialleistungen nicht nachweisen müsse. Eine solche Auslegung habe nicht einmal die Klägerin vertreten, die geltend gemacht habe, dass 50 % derjenigen Aufwendungen zu erstatten seien, die die Klägerin aufgrund des Unfalls der H. N. vom 14. September 1998 an diese zu leisten habe. Auch der Bundesgerichtshof habe in der vom Landgericht zitierten Entscheidung ausdrücklich betont, dass es den Parteien eines Abkommens unbenommen bleibe, den Ausschluss der Prüfung der Haftungsfrage einzuschränken. Dies sei vorliegend der Fall. Nach dem Wortlaut von § 4 Ziff. 13 des Teilungsabkommens müssten die Sachleistungen der Klägerin "schadensbedingt", also unfallbedingt sein. Hinsichtlich der Barleistungen gelte dies entsprechend. Im Übrigen habe der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung argumentiert, dass nach der Systematik des Teilungsabkommens aus der Existenz der Klausel, nach der "im Zweifelsfalle" und "auf Verlangen" des Versicherers die Ursächlichkeit nachzuweisen war, nur geschlossen werden könne, dass die Abkommenspartner grundsätzlich auf diesen Nachweis verzichtet hätten. Vorliegend sei es aber gerade umgekehrt. Wegen des Fehlens einer solchen Klausel falle schon ein tragendes Argument des Bundesgerichtshofs für die sehr weite Auslegung des Verzichts auf die Prüfung der Haftungsfrage weg. Entscheidend sei aber, dass nicht nur in Zweifelsfällen, sondern generell der Sozialversicherungsträger die Übergangsfähigkeit, also Unfallkausalität für Sozialleistungen und kongruenten Personenschaden darzulegen und zu beweisen habe. Auch die sicherlich mit einem Teilungsabkommen bezweckte Regulierungsvereinfachung und Kostenersparnis als solche könnten allein nicht zur Unterstützung der Auffassung des Landgerichts herangezogen werden. Würden auch solche Aufwendungen der Klägerin von der Beklagten zu 50 % übernommen werden müssen, die gar nicht infolge eines Unfalls erbracht würden, so wäre das Gleichgewicht eines Teilungsabkommens empfindlich gestört.
Die Auffassung des Landgerichts, was unter dem Begriff "Übergangsfähigkeit" zu verstehen sei, sei unzutreffend. Es handele sich bei dieser Formulierung um eine zwar wenig präzise, aber gängige Formulierung zwischen Sozialversicherungsträgern und Haftpflichtversicherern, die besage, dass den unfallbedingten Leistungen des Sozialversicherungsträgers ein – bei unterstellter hundertprozentiger Haftung des Schädigers – kongruenter Schadensersatzanspruch des Versicherten gegenüber stehen müsse. Dieses Verständnis habe auch die Klägerin.
Schließlich müssten die Konsequenzen der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts berücksichtigt werden. Soweit ersichtlich, habe bisher noch kein Gericht argumentiert, dass ein Regress nach Teilungsabkommen unabhängig davon bestehe, ob die Leistungen des Sozialversicherungsträgers unfallbedingt erbracht würden und ob diesem – und wenn ja in welcher Höhe - ein kongruenter Ersatzanspruch zustehe. Die Auffassung des Landgerichts habe – konsequent fortgedacht – zur Folge, dass ein Abkommenspartner auch solche Sachleistungen voll regressieren könnte, die wegen einer Vorerkrankung oder auch einer nach dem Schadensfall eingetretenen unfallunabhängigen Erkrankung gewährt würden, sowie solche Barleistungen voll geltend machen könnte, denen kein unfallbedingter kongruenter Ersatzanspruch gegenüberstünde.
Hätte das Landgericht das Teilungsabkommen richtig ausgelegt, hätte es sich mit dem ausführlichen Vortrag in der Klageerwiderung auseinandersetzen müssen, wonach die mit der Klage geltend gemachten Aufwendungen der Klägerin nicht durch den Kfz-Unfall verursacht, sondern für die Folgen des vorher von der Geschädigten N. erlittenen ischämischen Hirninfarktes erbracht worden seien.
Die Beklagte beantragt,das am 10. Februar 2010 verkündete Urteil des LG Köln (Az.: 20 O 254/09) abzuändern und die Klage abzuweisen,Der Klägerin beantragt,
hilfsweise,
das Urteil des LG Köln vom 10. Februar 2010 (Az. 20 O 254/09) aufzuheben und den Rechtsstreit an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen sowie
die Revision zuzulassen.die Berufung zurückzuweisen.Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil. Sie entgegnet, der in § 1 des Teilungsabkommens vorgesehene Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage sei Bestandteil eines jeden Teilungsabkommens. Fehle er oder werde der Verzicht elementar eingeschränkt, könne gar nicht mehr von einem Teilungsabkommen gesprochen werden. Dieser Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage bedeute nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte, dass es generell nur auf den inneren Zusammenhang zwischen Schadensereignis und versichertem Wagnis ankomme, der zu bejahen sei, wenn es als nur möglich erscheine, dass etwa eine Erkrankung wie im dort zu entscheidenden Fall durch ein bestimmtes Produkt verursacht worden sei. Daraus ergebe sich, dass wegen des Verzichts auf die Prüfung der Haftungsfrage auch nicht zu prüfen sei, ob tatsächlich der Haftpflichtversicherte den Schaden verursacht habe. Dieses Verständnis des Begriffs "Schadensfall" gebe auch den Sinn für § 1 Abs. 1 des streitgegenständlichen Teilungsabkommens vor. Dies entspreche auch der vom Landgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Wenn nach dieser Rechtsprechung ein Teilungsabkommen schon anwendbar sei, wenn gar nicht feststehe, dass der Unfall zu einer Gesundheitsschädigung geführt habe, so sei das Teilungsabkommen hier erst recht anwendbar, wenn möglicherweise – wie die Beklagte behaupte – einige Aufwendungen für die Hirnblutung nicht unmittelbar auf den Unfall zurückzuführen sein könnten. Im vorliegenden Fall fehle es auch an einer klaren und deutlichen Einschränkung des Verzichts auf die Prüfung der Haftungsfrage im Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität. Die Beklagte komme zu dem von ihr gewünschten Ergebnis nur dadurch, dass sie das Wort "schadensbedingt" in "unfallbedingt" umdeute, was jedoch nicht dem im Teilungsabkommen vereinbarten Wortlaut entspreche.
Das Landgericht habe auch den im Teilungsabkommen verwendeten Begriff der Übergangsfähigkeit zutreffend ausgelegt. Übergangsfähige Ansprüche seien solche aus unerlaubter Handlung, einschließlich Produkthaftung, Haftung wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten oder aufgrund ärztlichen Kunstfehlers und anderes mehr. Nicht übergangsfähige Ansprüche seien demgegenüber solche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, aus privaten Versicherungsverhältnissen und vor allem Schmerzensgeldansprüche. Komme es im Teilungsabkommen somit allein auf die Übergangsfähigkeit an, so seien die möglichen Ansprüche in der vorgenannten Weise zu unterscheiden. Damit könne der Versicherer einwenden, ein Anspruch, den der Sozialversicherungsträger geltend mache, sei seiner rechtlichen Natur nach nicht übergangsfähig. Soweit die Klägerin, ohne dazu durch das Teilungsabkommen verpflichtet zu sein, oberhalb des vorgesehenen kleinen Limits von sich aus nur tatsächlich übergegangene Leistungen begehre, d. h. solche Leistungen, denen ein Erwerbsschaden gegenüber stehe, sei die Beklagte dadurch nicht beschwert. Umgekehrt könne sie allerdings nicht verlangen, dass die Klägerin auf die Geltendmachung übergangsfähiger Aufwendungen, denen möglicherweise kein Schaden gegenüberstehe, deswegen verzichte, weil die Klägerin die Beklagte in anderen Schadensfällen eventuell für diese zu günstig behandelt habe.
Die Akten S 4 U 397/01 SG Regensburg sowie 3 Js 11877/98 StA Amberg lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
II.
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Zahlungs- und der Feststellungsklage zu Recht (§ 513 Abs. 1 ZPO) stattgegeben. Auch nach Auffassung des Senats ist die Beklagte verpflichtet, sich gemäß § 1 des Teilungsabkommens zu 50 % an den Aufwendungen der Klägerin für die Geschädigte N. zu beteiligen. Mit ihrem Einwand, es fehle an der haftungsausfüllenden Kausalität des Unfalls für die geltend gemachten Aufwendungen, kann die Beklagte nicht gehört werden, da sie auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet hat.
1. Voraussetzung für die Haftung der Beklagten ist gemäß § 2 Nr. 5 des Teilungsabkommens lediglich, dass ein "ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges" besteht. Eine solche Klausel ist, wenn sie – wie hier (§ 1 TA) – mit einem Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage verbunden ist, nach der vom Senat geteilten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahingehend zu verstehen, dass es nur darauf ankommt, ob das Schadensereignis seiner Art nach in den versicherten Gefahrenbereich fällt. Es handelt sich hierbei um einen inneren Zusammenhang zwischen Schadensfall und versichertem Wagnis (vgl. BGH VersR 1982, 774; BGH VersR 1983, 26; BGH VersR 1984, 158; BGH VersR 2007; 1247; BGH VersR 2008, 1560; siehe auch Unfallhaftpflichtrecht/Schneider, 15. Aufl. 2002, Kapitel 76, Rdn. 10 ff.). Wie die Klägerin deshalb in der Berufungserwiderung zutreffend geltend macht, genügt bereits die Möglichkeit, dass der konkrete eingetretene Schaden auf dem versicherte Wagnis beruht (vgl. hierzu auch BGH VersR 1983, 26). Eine solche Möglichkeit besteht aber auch vorliegend. Ein sog. Groteskfall, bei dem schon aufgrund des unstreitigen Sachverhalts unzweifelhaft und offensichtlich ist, dass eine Schadensersatzpflicht des Haftpflichtversicherten gar nicht infrage kommt (vgl. zu diesem Ausnahmefall Schneider, a.a.O. m.w.Nw.), liegt im übrigen nicht vor. Im Gegenteil: Auf der Grundlage der Feststellungen in dem sozialgerichtlichen Verfahren spricht sehr viel dafür, dass der bei der Beklagten Versicherte tatsächlich für die vorliegend geltend gemachten Schäden haften müsste.
2. Der Hinweis der Beklagten, auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bleibe es den Vertragspartnern unbenommen, diesen grundsätzlich weitgehenden Haftungsverzicht einzuschränken, ist zutreffend, verhilft ihrer Berufung aber nicht zum Erfolg.
a) Eine Einschränkung kann beispielsweise dadurch geschehen, dass in einer weiteren Bestimmung festgelegt wird, dass der Sozialversicherungsträger im Zweifel die Ursächlichkeit des fraglichen Schadensfalles für den der Kostenforderung zugrundeliegenden Krankheitsfall nachzuweisen habe. Eine Einschränkung in diesem Sinne ist vorliegend jedoch gerade nicht vorgenommen worden. Vielmehr ist gemäß § 4 Nr. 13 des Teilungsabkommens hinsichtlich der schadensbedingten Sachleistungen der Klägerin, die die Beklagte nach diesem Abkommen mit 50 % erstattet, (ergänze: lediglich) der Einwand der mangelnden zivilrechtlichen Übergangsfähigkeit zulässig. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Begriff "schadensbedingt" im Sinne von § 4 Nr. 13 des Teilungsabkommens erkennbar auf die in § 2 Nr. 5 verwendete Bestimmung Bezug nimmt, wonach (lediglich) ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges bestehen muss. Damit ist der Begriff schadensbedingt nicht im Sinne von unfallbedingt zu verstehen, wie dies die Beklagte annimmt.
b) Was wiederum unter dem Begriff der zivilrechtlichen Übergangsfähigkeit zu verstehen ist, hat das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend dargelegt. Hierauf wird Bezug genommen. Nach der insoweit eindeutigen Formulierung kommt es nicht darauf an, ob der Anspruch tatsächlich auf den Sozialversicherungsträger übergegangen ist. Ausgeschlossen sind lediglich solche Ansprüche, die ihrer rechtlichen Natur nach nicht übergangsfähig sind.
3. Die vom Landgericht vertretene und vom Senat geteilte Auffassung führt auch nicht dazu, dass das wirtschaftliche Gleichgewicht eines Teilungsabkommens so massiv gestört wäre, dass sich der Haftpflichtversicherer sofort von ihm trennen müsste, wie die Beklagte meint. Die Tatsache, dass die Haftungsfrage nicht geprüft wird, wirkt sich auch zugunsten der Beklagten aus. Selbst wenn nämlich der bei der Beklagten Haftpflichtversicherte den Unfall zu 100 % verursacht hätte, hat die Klägerin lediglich die Möglichkeit, 50 % der ihr entstandenen Aufwendungen zu regressieren.
Schließlich bleibt es der Beklagten unbenommen, durch eindeutige Formulierungen darauf hinzuwirken, dass der Sozialversicherungsträger die Ursächlichkeit des fraglichen Schadensfalles für den der Kostenanforderung zugrundeliegenden Krankheitsfall konkret nachzuweisen hat. An einer solch eindeutigen Klarstellung im Sinne der Einschränkung des weit formulierten Verzichts auf die Prüfung der Haftungsfrage fehlt es vorliegend aber gerade.
4. a) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
b) Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Vielmehr sind die Fragen, auf die es hier alleine ankommt, in der obergerichtlichen Rechtsprechung im Grundsätzlichen hinreichend geklärt. Im Übrigen beruht die Entscheidung lediglich auf einer Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles, nämlich der Auslegung des zwischen den Parteien vereinbarten Teilungsabkommens.
Berufungsstreitwert: 179.078,71 € (Klageantrag zu 1): 129.078,71 € + Klageantrag zu 2): 50.000,00 €)