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OLG Rostock Urteil vom 11.03.2011 - 5 U 122/10 - Zur Haftung beim Rückwärtsfahren auf einem nichtöffentlichen Parkplatz

OLG Rostock v. 11.03.2011: Zur Haftung beim Rückwärtsfahren auf einem nichtöffentlichen Parkplatz und zur Unteilbarkeit der Sachverständigenkosten


Das OLG Rostock (Urteil vom 11.03.2011 - 5 U 122/10) hat entschieden:

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  1.  Ein den Verkehrsraum als Hindernis einengendes, ruhendes Fahrzeug kann ebenso gefährdend sein wie ein bewegtes; ordnungswidrig abgestellte Kraftfahrzeuge gelten daher als im Betrieb (Hentschel u.a.- König, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 7 StVG Rn. 4/5 a m.w.N., auch bei einem Abstellen außerhalb des öffentlichen Raums). Gleiches gilt für parkende Kfz, solange sie den Verkehr irgendwie beeinflussen können.

  2.  Auf einem Parkplatz einer Fahrbereitschaft und damit außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes sind die Vorschriften der StVO nicht unmittelbar anwendbar.

  3.  Bei Vorgängen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums gilt die StVO grundsätzlich nicht. Es gilt dann nur die allgemeine Pflicht zu verkehrsüblicher Sorgfalt, wie sie sich in § 1 StVO ausprägt, die im einzelnen zu beachtenden Sorgfaltspflichten werden durch die Anforderungen der jeweiligen Verkehrslage bestimmt. Dabei können die Grundwertungen der StVO zumindest herangezogen werden, da sie Ausgestaltungen der Sorgfaltspflichten des § 1 StVO sind.

  4.  Bei einem Unfall zwischen einem bei Dunkelheit auf einem nichtöffentlichen Parkplatz rückwärts fahrenden Kfz-Führer, der gegen ein nicht ordnungsgemäß abgestelltes Fahrzeug stößt, das in seine Fahrspur hineinragt, ist eine Haftung von 2/3 zu Lasten des Rückwärtsfahrenden angemessen.

  5.  Die Sachverständigenkosten sind nicht entsprechend der Verursachungsquote zu kürzen. Diese Kosten sind vollen Umfangs erstattungsfähig, weil sie erst dann entstehen, wenn der Geschädigte seinen erstattungsfähigen Anteil des Gesamtschadens gegenüber dem Schädiger beziffern und belegen muß; sie fallen überhaupt nicht an, wenn der Geschädigte den Unfall vollständig selbst verursacht hat und dienen ausschließlich dazu, den aufgrund der jeweiligen Haftungsquote erstattungsfähigen Anteil von dem Schädiger ersetzt zu bekommen.


Siehe auch Quotelung der Sachverständigenkosten entsprechend der Haftung oder der Schadenshöhe? und Fahren auf Sicht - Sichtfahrgebot - Auffahren auf Hindernisse

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus Anlass eines Verkehrsunfalls vom 08.12.2009 auf dem Parkplatz der Fahrbereitschaft des ... des Landes ...- ..., wobei die Beklagte zu 1.) bei Ausübung eines öffentlichen Amtes ein Dienstfahrzeug führte. Hinsichtlich des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil unter Zugrundelegung einer Haftung von 2/3 zulasten des beklagten Landes und der geleisteten Zahlungen ein weitergehender Anspruch des Klägers nicht bestehe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils.

Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner Berufung, die form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden ist, wobei die Berufung allein gegen das beklagte Land geführt wird. Der Kläger meint, das Landgericht habe fehlerhaft ein Mitverschulden der Zeugin ... an der Beschädigung seines Fahrzeuges angenommen. Es sei nicht erklärlich, wie die Beklagte zu 1.) das Fahrzeug des Klägers habe übersehen können, da sie an dem Fahrzeug zunächst vorbeigefahren sei und der Zeuge ... bekundet habe, dass man das - unstreitig unbeleuchtete - Fahrzeug bei den herrschenden Lichtverhältnissen hätte sehen können. Die Annahme des Landgerichts, dass das klägerische Fahrzeug eher im Dunkeln gestanden habe, sei mit den eingereichten Lichtbildern nicht in Einklang zu bringen (Bd. II, Bl. 18 d.A.). Hier hätte dem Beweisangebot auf Einholung eines lichttechnischen Gutachtens nachgegangen werden müssen.

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Sachverständigenkosten seien auch bei einer Haftungsquotelung vollständig zu erstatten. Bei der Berechnung des Nutzungsausfalles habe das Landgericht verkannt, dass der Kläger den Reparaturauftrag unmittelbar am Folgetag erteilt habe, die Verzögerung der Reparaturdauer habe der Kläger nicht zu vertreten. Auch die Annahme, die Schäden im hinteren Bereich des Fahrzeuges seien nicht unfallbedingt, sei unzutreffend; hier hätte ebenfalls dem Beweisantritt nachgegangen werden müssen. Die Lackierarbeiten seien aufgrund der ansonsten auftretenden Farbtonunterschiede erforderlich gewesen.

Der Kläger beantragt,

   das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 20.07.2010 - Az.: 4 O 171/10- aufzuheben und

  1.  das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 1.061,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2010 zu zahlen,

  2.  das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger die ihm entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten,

hilfsweise,

das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger von Kosten in gleicher Höhe gegenüber Rechtsanwalt ... freizustellen.



Das beklagte Land beantragt,

   die Berufung zurückzuweisen.

Es rechtfertigt das landgerichtliche Urteil. Die mit der Berufung eingereichte Stellungnahme der Fa. ... sei wegen Verspätung nicht zu berücksichtigen (Bd. II, Bl. 28 d.A.).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten, bei der Akte befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen.





II.

Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen ist sie unbegründet.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen das beklagte Land auf Zahlung von 245,24 € nebst Zinsen. Das beklagte Land ist ihm aus § 7 Abs. 1 StVG zum Ersatz von 2/3 des ihm entstandenen Schadens sowie der für die Rechtsverfolgung entstandenen Kosten verpflichtet. Insoweit kann dahinstehen, ob darüberhinaus auch ein Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegeben ist, da auch dort ein Mitverschulden der Ehefrau des Klägers zu berücksichtigen wäre und der Schadensumfang gleich bleiben würde.

1. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG, der auch im nichtöffentlichen Verkehrsraum Anwendung findet (OLG Nürnberg, VersR 1980, 686), sind erfüllt. Der Unfall ereignete sich bei dem Betrieb des Fahrzeuges der Beklagten zu 2.). Auch den Kläger selbst trifft die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG, selbst wenn das Fahrzeug nicht in Bewegung war. Insoweit genügt es, wenn ein naher zeitlicher örtlicher und ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang des Kfz besteht. Ein den Verkehrsraum als Hindernis einengendes, ruhendes Fahrzeug kann ebenso gefährdend sein wie ein bewegtes; ordnungswidrig abgestellte Kraftfahrzeuge gelten daher als im Betrieb (Hentschel u.a.- König, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 7 StVG Rn. 4/5 a m.w.N., auch bei einem Abstellen außerhalb des öffentlichen Raums). Gleiches gilt für parkende Kfz, solange sie den Verkehr irgendwie beeinflussen können, was vorliegend der Fall war, weil sich das Fahrzeug des Klägers auf der Fahrspur befand. Dementsprechend hängt gemäß § 17 StVG der Umfang des zu leistenden Ersatzes vom Verursachungsbeitrag der Beteiligten ab.

a) Dabei ist zu beachten, dass vorliegend die Vorschriften der StVO nicht unmittelbar anwendbar sind, weil sich der Unfall auf dem Parkplatz der Fahrbereitschaft des ... und damit außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes ereignet hat. Öffentlicher Verkehrsraum liegt vor, wenn dieser ausdrücklich oder stillschweigend durch den Berechtigten zur allgemeinen Verkehrsbenutzung und Benutzung in dieser Weise freigegeben wurde (Hentschel u.a.- König, a.a.O., § 1 StVO Rn. 14 m.w.N.). Der Parkplatz der Fahrbereitschaft des ... befindet sich auf einem umfriedeten Gelände, Zugang haben allein die Mitarbeiter des .... Der Parkplatz ist deshalb einem Werksgelände vergleichbar (vgl. hierzu Hentschel u.a.- König, a.a.O., § 1 StVO Rn. 16 m.w.N.).

b) Bei Vorgängen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums gilt die StVO grundsätzlich nicht. Es gilt dann nur die allgemeine Pflicht zu verkehrsüblicher Sorgfalt, wie sie sich in § 1 StVO ausprägt (OLG Nürnberg, a.a.O.), die im einzelnen zu beachtenden Sorgfaltspflichten werden durch die Anforderungen der jeweiligen Verkehrslage bestimmt (BGH, NJW 1981, 252, m.w.N.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Geltung der StVO durch die Beklagte angeordnet wurde. Dabei können die Grundwertungen der StVO zumindest herangezogen werden, da sie Ausgestaltungen der Sorgfaltspflichten des § 1 StVO sind.

Die Beklagte zu 1.) war gehalten, beim Rückwärtsfahren sorgfältig auf den rückwärtigen Verkehr zu achten und sich notfalls - so ihr dies anders nicht möglich ist- einweisen zu lassen. Insoweit ergibt sich selbstverständlich auch aus dem Gebot des § 1 StVO, dass beim Rückwärtsfahren die Beschädigung fremder Fahrzeuge auszuschließen ist.

Auch die Ehefrau des Klägers trifft ein Mitverschulden an dem Verkehrsunfall, weil sie das Fahrzeug unbeleuchtet auf der Fahrstraße abgestellt hat, auch wenn nach dem o.G. die Beleuchtungspflicht des § 17 StVO im nichtöffentlichen Verkehrsraum nicht gilt (LG Bochum, VRS 1984, 423).

Dieser Verstoß wiegt auch im Vergleich zu dem der Beklagten zu 1.) zu machenden Verkehrsvorwurf nicht derartig gering, dass er hinter dem Verschuldensvorwurf vollständig zurücktritt. Der Senat hält die vom Landgericht angesetzte Quote von 2/3 zu lasten des beklagten Landes für zutreffend. Dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme kommt gesteigerte Bedeutung zu, wenn die Verkehrsverhältnisse auf einem nichtöffentlichen Gelände durch die Erfordernisse des Dienstbetriebes besonders geprägt sind (OLG Hamm, OLGR 1993, 197, zitiert nach juris). Die Ehefrau des Klägers hatte Kenntnis davon, dass es sich um einen vielbefahrenen Parkplatz der Fahrbereitschaft handelte, auf dem viele Ein- und Ausparkvorgänge vorgenommen werden - auch im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausparken der Privatfahrzeuge -, da Parkplätze in ausreichendem Maße nicht vorhanden waren.

Das von dem Kläger angebotene Sachverständigengutachten zur Frage der Erkennbarkeit des unstreitig unbeleuchteten Fahrzeuges ist nicht einzuholen, da die konkreten Witterungsverhältnisse nicht rekonstruiert werden können. Der Kläger hat bereits nicht konkret dargelegt, welche Witterung bestanden hat. Nach der Erklärung des Zeugen ... ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug nur schlecht erkennbar war, auch wurde ausweislich der Lichtbilder nur die linke Fahrspur ausreichend ausgeleuchtet; insoweit hat auch der Zeuge ... bekundet, dass die Lichtbilder (Bl. 28 d.A.) die Sichtverhältnisse bei klarerer Sicht wiedergeben, am Unfalltag sei es hingegen diesig gewesen oder es habe Schneeregen gegeben (Bl. 61 d.A.). Angesichts dessen kann davon ausgegangen werden, dass bei Schneefall oder Regen das Fahrzeug noch schlechter erkennbar gewesen ist, zumal die Beklagte zu 1.) "vom Licht ins Dunkle" gefahren ist. Auch spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Unfall durch die Unterlassung der gebotenen Fahrzeugbeleuchtung im Sinne einer Sicherungsmaßnahme jedenfalls mitverursacht worden ist (KG, Urteil vom 26.09.1988, 12 U 582/88, zitiert nach juris).


2. Der Kläger hat - unter Berücksichtigung der Quote von 2/3 - einen Anspruch auf Zahlung von 118,00 € Nutzungsentschädigung für drei Tage. Kann der Geschädigte die Sache wegen des schädigenden Ereignisses nicht nutzen, hat der Schädiger die Kosten der Anmietung einer gleichwertigen Sache zu ersetzen, verzichtet der Geschädigte hierauf, ist Nutzungsausfallentschädigung zu leisten. Dabei beschränkt sich der Anspruch auf die für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung notwendige Zeit, wobei der Geschädigte die Erteilung des Reparaturauftrags zurückstellen darf, bis das erforderliche Gutachten vorliegt. Dabei trägt der Schädiger auch das Risiko, dass sich die Reparatur verzögert, etwa weil es Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung gibt (Palandt u.a.- Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 249 Rn. 37 m.w.N.). Dass die Reparaturdauer vorliegend auf einem zurechenbaren Verhalten des Klägers beruht, ist nicht ersichtlich; hierzu hat das darlegungspflichtige beklagte Land keinen substantiierten Vortrag geleistet. Die Höhe des Nutzungsausfalles ist zwischen den Parteien unstreitig.

Eine Anrechnung/ Aufrechnung mit "überzahlten" Reparaturkosten hat nicht zu erfolgen, wobei dahinstehen kann, ob das beklagte Land hinreichend konkret dargelegt hat, mit welcher Forderung es aufrechnet. Ein derartiger Anspruch könnte sich allein aus § 812 BGB ergeben, wobei das beklagte Land darlegungs- und beweispflichtig dafür ist, dass die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgte. Die von dem beklagten Land als nicht unfallbedingt genannten Arbeiten an der hinteren Tür (Fensterschachtabdeckung, Zierleiste, Lackierung der Tür hinten links) sind aber auch im Gutachten der ... als notwendige Arbeiten ausgewiesen (vgl. Bl. 56/57 d.A.), Vorschäden wurden bei der Begutachtung nicht festgestellt. Dies hätte der Fall sein müssen, da es sich bei den Lackschäden um augenscheinliche Schäden handelt. Dass hier ein Vorschaden vorlag oder weshalb das Sachverständigengutachten insoweit falsch sein soll, hat die insoweit darlegungspflichtige Beklagte nicht substantiiert dargetan.

Der Kläger kann zudem die Zahlung von 16,70 € Aufwandspauschale - unter Berücksichtigung der Schadensquote - und Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 110,54 € verlangen. Letztere stellen nach ganz h.M. Rechtsverfolgungskosten dar, die im Rahmen der §§ 249 ff. BGB gegen den Schädiger geltend gemacht werden können, soweit sie aus Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind (BGH, NJW 2007, 1450). Dies wird angenommen, wenn ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung für geboten erachten durfte (BGH, NJW 2005, 356); dies wird regelmäßig nur bei offensichtlichen Bagatellschäden verneint (< 700,00 €).

Nach Auffassung des Senats ist diese Forderung nicht entsprechend der Verursachungsquote zu kürzen. Diese Kosten sind vollen Umfangs erstattungsfähig, weil sie erst dann entstehen, wenn der Geschädigte seinen erstattungsfähigen Anteil des Gesamtschadens gegenüber dem Schädiger beziffern und belegen muß; sie fallen überhaupt nicht an, wenn der Geschädigte den Unfall vollständig selbst verursacht hat und dienen ausschließlich dazu, den aufgrund der jeweiligen Haftungsquote erstattungsfähigen Anteil von dem Schädiger ersetzt zu bekommen (Amtsgerichts Siegburg, Urteil vom 31.03.2010, DAR 2010, 389). Auch kann hier nicht - anders als bei den Rechtsanwaltskosten - ein Anteil entsprechend den Schadensverursachungsbeiträgen errechnet werden, weil der Sachverständige seine Leistung insoweit nicht teilen kann; insbesondere wird man ihm nicht andienen können, etwa nur die Reparaturkosten einer Quote zu errechnen (vgl. Poppe, Anmerkung zum AG Siegburg, a.a.O.; anders als der Rechtsanwalt nach Streitwerten).



3. Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Das beklagte Land befand sich mit ihrer Zahlungsverpflichtung spätestens nach dem fruchtlosen Fristablauf am 19.02.2010 im Verzug.

4. Der Kläger kann ferner Freistellung von den Kosten verlangen, die unter Ansatz der berechtigten Forderung (s.o.) für die Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten entstanden sind (§ 249 BGB). Auch insoweit handelt es sich um Rechtsverfolgungskosten, wobei aber von dem Rechtsanwalt zu verlangen ist, dass er nur den erstattungsfähigen Schaden gegenüber dem Gegner geltend macht. Unter Ansatz von 245,24 € errechnet sich ein Betrag in Höhe von 62,48 € (25,00 € x 1,3 = 32,50 + 20,00 + 9,98 € MwSt = 62,48 €). Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass diese Forderung bislang nicht beglichen wurde, kann allein Freistellung verfolgt werden.


III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Dabei war bei der zu treffenden einheitlichen Kostenentscheidung zu berücksichtigen, dass der Kläger in erster Instanz die Forderung auch gegenüber der Beklagten zu 1.) verfolgt hatte, insoweit aber unterlegen ist.

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