1. |
Ein den Verkehrsraum als Hindernis einengendes, ruhendes Fahrzeug kann ebenso gefährdend sein wie ein bewegtes; ordnungswidrig abgestellte Kraftfahrzeuge gelten daher als im Betrieb (Hentschel u.a.- König, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 7 StVG Rn. 4/5 a m.w.N., auch bei einem Abstellen außerhalb des öffentlichen Raums). Gleiches gilt für parkende Kfz, solange sie den Verkehr irgendwie beeinflussen können.
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2. |
Auf einem Parkplatz einer Fahrbereitschaft und damit außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes sind die Vorschriften der StVO nicht unmittelbar anwendbar.
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3. |
Bei Vorgängen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums gilt die StVO grundsätzlich nicht. Es gilt dann nur die allgemeine Pflicht zu verkehrsüblicher Sorgfalt, wie sie sich in § 1 StVO ausprägt, die im einzelnen zu beachtenden Sorgfaltspflichten werden durch die Anforderungen der jeweiligen Verkehrslage bestimmt. Dabei können die Grundwertungen der StVO zumindest herangezogen werden, da sie Ausgestaltungen der Sorgfaltspflichten des § 1 StVO sind.
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4. |
Bei einem Unfall zwischen einem bei Dunkelheit auf einem nichtöffentlichen Parkplatz rückwärts fahrenden Kfz-Führer, der gegen ein nicht ordnungsgemäß abgestelltes Fahrzeug stößt, das in seine Fahrspur hineinragt, ist eine Haftung von 2/3 zu Lasten des Rückwärtsfahrenden angemessen.
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5. |
Die Sachverständigenkosten sind nicht entsprechend der Verursachungsquote zu kürzen. Diese Kosten sind vollen Umfangs erstattungsfähig, weil sie erst dann entstehen, wenn der Geschädigte seinen erstattungsfähigen Anteil des Gesamtschadens gegenüber dem Schädiger beziffern und belegen muß; sie fallen überhaupt nicht an, wenn der Geschädigte den Unfall vollständig selbst verursacht hat und dienen ausschließlich dazu, den aufgrund der jeweiligen Haftungsquote erstattungsfähigen Anteil von dem Schädiger ersetzt zu bekommen.
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