Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren ist auch das Ergebnis der toxikologischen Untersuchung einer unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt nach § 81 a StPO entnommenen Blutprobe zu berücksichtigen.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Es ergeben sich aus den Gründen der Beschwerde keine rechtlichen Bedenken an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
So trifft es zunächst nicht zu, dass, wie der Antragsteller erstmals mit der Beschwerde geltend macht, die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Fahrerlaubnisentziehungsbescheids nicht ausreichend begründet sei. Die hierzu in der Verfügung vom 29. Juli 2009 gegebene Begründung genügt vielmehr den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. In ihr hat der Antragsgegner die widerstreitenden Interessen - das öffentliche Interesse am Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor den ihnen bei einer weiteren Verkehrsteilnahme des Antragstellers drohenden erheblichen Gefahren für Leib und Leben auf der einen und das Privatinteresse des Antragstellers an der weiteren Möglichkeit seiner Teilnahme am Straßenverkehr auf der anderen Seite - abgewogen. Damit erweist sich vor dem Hintergrund, dass sich im Fahrerlaubnisrecht ohnehin häufig die Gründe für die vom Gesetzgeber zwingend geforderte Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Fahreignung weitestgehend mit den Gründen für deren sofortige Durchsetzung decken und dies mit Rücksicht auf die stete hohe Lebensgefahr für andere namentlich dann gilt, wenn sich - wie es hier in Rede steht - die mangelnde Fahreignung aus dem Konsum von Betäubungsmitteln herleitet (vgl. hierzu z.B. Beschluss des Senats vom 14. September 2009 - 10 B 10509/09.OVG -), die hier vorliegende Sofortvollzugsbegründung jedenfalls als ausreichend.
Was den im Beschwerdeverfahren aufrechterhaltenen Einwand der fehlenden Anhörung vor dem Erlass des Entziehungsbescheids angeht, kann es letztlich dahingestellt bleiben, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, der Verfahrensfehler sei gemäß § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – geheilt. Nach § 46 VwVfG kann nämlich die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung einer Verfahrensvorschrift – wozu auch die Anhörung Beteiligter gemäß § 28 VwVfG gehört – zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. So aber liegt der Fall hier. Die Fahrerlaubnisbehörde ist nämlich zur Entziehung der Fahrerlaubnis verpflichtet, wenn sich der betreffende Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG -). Für den Antragsgegner ergab sich aber die mangelnde Fahreignung des Antragstellers bereits zweifelfrei aus den ihm vorliegenden Erkenntnissen, dem polizeilichen Einsatzbericht vom 2. März 2009, den Angaben des Antragstellers bei seiner polizeilichen Einvernahme am 1. März 2009, dem ärztlichen Untersuchungsbericht vom selben Tage und – insbesondere – dem toxikologischen Befund des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Mainz vom 14. April 2009.
Der angefochtene Bescheid ist auch keineswegs aus den erstmals mit der Beschwerde geltend gemachten Gründen zu unbestimmt. Er genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG, weil der behördliche Wille vollständig und für den Antragsteller ohne Zweifel zum Ausdruck kommt: Die getroffene Regelung, „die Fahrerlaubnis für alle Klassen“ werde entzogen, kann nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt, wie sich dieser für den Adressaten unter Berücksichtigung von Treu und Glauben darstellt, schlechterdings nur dahin verstanden werden, dass die Fahrerlaubnis, über die der Antragsteller verfügt, in vollem Umfang entzogen wird. Der Antragsteller ist Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A 1, B, M und L.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, begegnet die Verfügung vom 29. Juli 2009 auch in materieller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken.
Gemäß § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung – FeV – erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis unter anderem dann in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn bei ihm Mängel nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen. Nach Nummer 9.2.2 dieser Anlage fehlt einem Fahrerlaubnisinhaber grundsätzlich (vgl. hierzu die Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage) die Fahreignung, wenn er gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen vermag. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, wie sich schon unmittelbar aus dem toxikologischen Befund Prof. Dr. U. vom 14. April 2009 erschließt – weswegen es letztlich auf die sowohl im Einsatzbericht der Polizei vom 2. März 2009 als auch im ärztlichen Untersuchungsbericht vom 1. März 2009 beschriebenen Ausfallerscheinungen nicht mehr ankommt. Allenfalls könnten daneben noch die am 1. März 2009 der Polizei gegenüber gemachten Angaben des Antragstellers zu seinem Drogenkonsum von Bedeutung sein.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann das toxikologische Gutachten sehr wohl im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren herangezogen werden. Das gilt ungeachtet der vom Antragsteller unter dem 16. Dezember 2009 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung der Tatsache, dass er mit der Blutentnahme nicht einverstanden gewesen sei, sowie des Fehlens einer richterlichen Anordnung der Entnahme der Blutprobe. Ob mit Rücksicht hierauf wegen eines Verstoßes gegen den Richtervorbehalt nach § 81 a der Strafprozessordnung – StPO – ein strafprozessuales Verbot der Verwertung des toxikologischen Befundes gegeben ist, ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Selbst wenn dies so wäre, besagte das nichts zur Verwertbarkeit im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren.
Das strafrechtliche Ermittlungs- und nachfolgende Strafverfahren sowie das behördliche Fahrerlaubnisentziehungsverfahren haben völlig unterschiedliche Zielsetzungen. Während es im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und dem sich hieran gegebenenfalls anschließenden strafgerichtlichen Verfahren – repressiv – um die Ahndung kriminellen Unrechts geht, dient das Tätigwerden der Fahrerlaubnisbehörde – präventiv – der Abwehr von Gefahren, die anderen Verkehrsteilnehmern durch die Teilnahme fahrungeeigneter Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr drohen. Für die Sachverhaltsaufklärung in diesen beiden Rechtskreisen hat der Gesetzgeber ganz unterschiedliche Regelungen getroffen. Während im Ermittlungs- bzw. Strafverfahren im Falle eines Verdachts auf ein sich aus dem Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel ergebendes Straßenverkehrsdelikt die Entnahme einer Blutprobe grundsätzlich eine richterliche Anordnung voraussetzt (§ 81 a StPO), ist die Fahrerlaubnisbehörde bei hinreichenden Anhaltspunkten für eine Fahrungeeignetheit wegen des Konsums von Alkohol oder anderer berauschender Mittel gehalten, von dem Fahrerlaubnisinhaber die Beibringung eines – regelmäßig mit der Entnahme einer Blutprobe verbundenen – ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens zu verlangen (§§ 13 und 14 FeV) – ohne dass es dazu mit Blick auf die Blutentnahme einer richterlichen Anordnung bedürfte. Diese Anordnung kann nun zwar – anders als eine Anordnung gemäß § 81 a StPO – nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Dem Fahrerlaubnisinhaber ist jedoch zwingend (vgl. dazu z.B. Beschluss des Senats vom 3. Juni 2008 - 10 B 10356/08.OVG -) die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er das ihm zu Recht abverlangte Gutachten nicht beibringt (§ 11 Abs. 8 FeV).
Im Falle eines Verwertungsverbots für den toxikologischen Befund zu einer unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81 a StPO gewonnenen Blutprobe ergäbe sich mithin ein Wertungswiderspruch. Es würde nämlich – ohne dass sich dies mit Blick auf den den Fahrerlaubnisbehörden obliegenden Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Kraftfahrzeugführern rechtfertigen ließe – für die Unterbindung der weiteren Verkehrsteilnahme des betreffenden zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeigneten Kraftfahrers darauf ankommen, ob sich der Fahrerlaubnisbehörde die mangelnde Fahreignung wegen des Konsums von Alkohol oder Betäubungsmitteln aus dem Ergebnis eines vorangegangenen repressiven polizeilichen Vorgehens erschließt oder ob sie auf der Grundlage anderweitig erlangter Erkenntnisse in dieser Richtung eigene Ermittlungen zur Fahreignung des betreffenden Verkehrsteilnehmers anstellt (wie hier auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2009, BA 2010, 40; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - 12 ME 234/09 -, Juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20. März 2008 - 1 M 12/08 -, Juris). Das muss umso mehr gelten, als auch das Ergebnis einer von der Fahrerlaubnisbehörde zu Unrecht angeordneten Begutachtung für die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis verwertet werden kann, weil auch das auf eine – rechtswidrige – Anordnung vorgelegte Gutachten eine neue Tatsache schafft, die selbständige Bedeutung hat, und ein Verwertungsverbot für diese Tatsache nicht besteht, ihm vielmehr das Interesse der Allgemeinheit entgegensteht, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1982, BVerwGE 65, 157).
Ohne dass es hiernach darauf ankäme, sei auf den in diesem Zusammenhang gemachten Hinweis des Antragstellers auf den Beschluss des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. März 2009 (DAR 2009, 336) ergänzend festgestellt, dass in dieser Entscheidung keineswegs die Einholung einer richterlichen Anordnung nach § 81 a StPO auch zur Nachtzeit (im Sinne des § 104 Abs. 3 StPO) – wie vorliegend – für zwingend erforderlich erachtet bzw. für den Fall des Fehlens eines richterlichen Eildienstes auch für diesen Zeitraum hierin ein Organisationsverschulden der Justiz gesehen worden ist. Soweit der 3. Strafsenat dieses Gerichts dann allerdings in seiner eine Wohnungsdurchsuchung zur Nachtzeit betreffenden – Entscheidung vom 18. August 2009 (NJW 2009, 3109) diese Ansicht vertreten hat, ist dem der 4. Strafsenat desselben Gerichts – unter Hinweis darauf, dass dies auch die Rechtsauffassung des 1., 2. und 5. Strafsenats sei, - für den Fall einer Blutentnahme zur Nachtzeit entgegengetreten (Beschluss vom 10. September 2009 - 4 Ss 316/09 -, Juris).
Danach ergibt sich aber schon aus dem toxikologischen Befund des Rechtsmedizinischen Instituts der Universität Mainz vom 14. April 2009, dass der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiert und zwischen Konsum und Fahren nicht trennen kann. Die Untersuchung der Blutprobe ergab einen THC-Wert von 9,2 ng/mL. Bereits bei einer Verkehrsteilnahme mit einer THC-Konzentration im Blut von über 2 ng/mL ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschluss vom 7. Dezember 2007 - 10 B 11164/07.OVG -) sowie weiterer Obergerichte (vgl. z.B. VGH Bayern, Beschlüsse vom 14. Juli 2004 - 11 CS 04.1513 -, Juris, und vom 25. Januar 2006, DAR 2006, 407; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 M 142/06 -, Juris; nach dem VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 27. März 2006, NJW 2006, 2135, und 13. Dezember 2007, BA 45, 210, dem OVG Thüringen, Beschluss vom 11. Mai 2004, BA 42, 183, und dem OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. September 2008 - 12 ME 227/08 -, Juris, ist sogar eine THC-Konzentration von mindestens 1 ng/mL ausreichend) unabhängig von konkreten Ausfallerscheinungen davon auszugehen, dass der Betroffene unter verkehrssicherheitsrelevantem Drogeneinfluss ein Fahrzeug geführt hat, d.h. nicht zwischen Cannabiskonsum und Teilnahme am Straßenverkehr trennen kann. Ein mangelndes Trennungsvermögen ist nicht erst bei drogenbedingter Fahruntüchtigkeit gegeben. Es bedarf vielmehr nur einer Cannabiskonzentration, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko von Beeinträchtigungen erhöht, die negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben. Das ist jedenfalls bei einer THC-Konzentration im Blut von über 2 ng/mL, die bei der Hälfte der Konsumenten zu Beeinträchtigungen der Verkehrstüchtigkeit in der Form von Antriebssteigerungen, erhöhter Risikobereitschaft sowie Herabsetzung der Sehschärfe mit verzögerten Reaktionen führt. Bei dem Antragsteller ergab die toxikologische Untersuchung gar eine gut viermal höhere THC-Konzentration. So heißt es denn auch in der „kurzen gutachtlichen Äußerung“ von Prof. Dr. U., die im Serum des Antragstellers festgestellte Cannabinoidkonzentration weise auf eine engfristige Cannabisaufnahme hin, ein aktueller Cannabiseinfluss zum Blutentnahmezeitpunkt sei anzunehmen.
Des Weiteren konnte bei der toxikologischen Untersuchung der dem Antragsteller entnommenen Blutprobe eine THC-COOH-Konzentration – als Indikator für die Häufigkeit der Einnahme von Cannabis – von 63 ng/mL festgestellt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschlüsse vom 9. März 2006 - 10 E 10099/06.OVG -, 7. Dezember 2007 - 10 B 11164/07.OVG -, 18. Juli 2008 - 10 B 10512/08.OVG -, und 28. April 2009 - 10 D 10520/09.OVG -) ist jedoch im Falle einer spontanen Blutentnahme – wie vorliegend – bereits ab einem THC-Carbonsäure-Wert von etwa 10 ng/mL von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen (so auch z.B. VGH Bayern, Beschluss vom 14. Januar 2005 - 11 Cs 04.3119 -, Juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 S 14.06 -, Juris; wohl auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, Juris). Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass dieser auf die so genannte Daldrup-Tabelle (BA 2000, 39) zurückzuführende Wert zu niedrig sein könnte, ist mit Rücksicht darauf, dass er hier über das 6-fache hinaus überschritten wurde, beim Antragsteller jedenfalls von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen.
Ein gelegentlicher Cannabiskonsum des Antragstellers ergibt sich unabhängig von dem zuvor Gesagten im Übrigen daraus, dass sich dieser bei seiner polizeilichen Vernehmung am 1. März 2009 dahin eingelassen hat, er habe in der Nacht zum 1. März 2009 zwischen 23:00 Uhr und 1:00 Uhr – d.h. mindestens 22 Stunden vor der Blutentnahme – zwei Joints geraucht, ohne dass er in der Folgezeit hiervon abgerückt wäre oder der Senat Anlass hätte, diese Angabe in Zweifel zu ziehen. Geht man nämlich von diesem eingeräumten Drogenkonsum aus, so ergibt sich zwangsläufig noch eine weitere – und damit eine „gelegentliche“ Cannabisaufnahme mit Rücksicht darauf, dass die in der dem Antragsteller entnommenen Blutprobe vorgefundene THC- und THC-COOH-Konzentration nicht auf einen einmaligen Drogenkonsum – in Form zweier Joints – mindestens 22 Stunden zuvor zurückgeführt werden kann, es hierzu vielmehr eines – hinzukommenden – Cannabisgenusses in engem zeitlichen Zusammenhang zum Blutentnahmezeitpunkt bedarf. Dies folgt aus der Abbaugeschwindigkeit dieses Wirkstoffs bzw. Metaboliten nach einmaligem Konsum. So heißt es denn auch in der gutachtlichen Äußerung von Prof. Dr. U., wie oben schon erwähnt: „Die im Serum festgestellten Cannabinoidkonzentrationen weisen auf eine engfristige Cannabisaufnahme hin.“
Schließlich versteht es sich von selbst, dass nach einer sofort vollziehbaren Fahrerlaubnisentziehung wegen mangelnder Fahreignung des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers der Führerschein sobald wie möglich abzuliefern ist, ist es dem Fahrerlaubnisinhaber dann doch ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verfügung untersagt, am Straßenverkehr teilzunehmen. Eine „Karenzzeit“ für die Führerscheinabgabe kommt von daher nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 des Gerichtskostengesetzes – GKG – i.V.m. Nrn. 1.5 und 46 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.