Es entspricht der gefestigten obergerichtlicher Rechtsprechung, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs nicht verlangen kann, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er von einem Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Ein doppeltes "Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches "Recht" widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung der Antragsgegnerin vom 23. Juni 2008, bis zum 31. Dezember 2008 ein Fahrtenbuch zu führen (Nr.1), das Fahrtenbuch bis zum 30. Juni 2009 aufzubewahren (Nr.3) und es bis spätestens 31. Januar 2009 der Antragsgegnerin zur Prüfung vorzulegen (Nr.4).
Diesem Bescheid lag zugrunde, dass mit dem Kraftfahrzeug, dessen Halter der Antragsteller ist, am 17. Februar 2008 ein Verkehrsverstoß begangen wurde (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 21 km/h) und der verantwortliche Fahrzeugführer nicht festgestellt werden konnte. Am 28. Februar 2008 wurde deshalb ein Anhörungsbogen an den Antragsteller versandt. Am 13. März 2008 wurde er zu einer Vernehmung als Zeuge für den 3. April 2008 vorgeladen (Bl. 10 der Behördenakte), den Termin nahm er nicht wahr. Eine von der hiermit beauftragten Polizeiinspektion durchgeführte Befragung in der Nachbarschaft des Antragstellers blieb ebenso erfolglos (Bl. 3 der Behördenakte). Der Antragstellerbevollmächtigte, dem auf seine Bitte hin Akteneinsicht gewährt worden war, schickte die Akte ohne Äußerung in der Sache zurück. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde eingestellt.
Die Klage und der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen diesen Bescheid gingen am 18. Juli 2008 bei dem Verwaltungsgericht München ein. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 17. Oktober 2008 ab und wies die Klage gegen den Bescheid vom 23. Juni 2008 mit Urteil vom 23. Oktober 2008 ab. Der Bescheid sei rechtmäßig, die Fahrtenbuchauflage sei gerechtfertigt. § 31 a Abs. 1 StVZO setze voraus, dass Verkehrsvorschriften in nennenswertem Umfang verletzt worden seien. Die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 17. Februar 2008 sei mit einem Punkt bewertet und erfülle diese Voraussetzung. Die Feststellung des Fahrzeugführers sei mit zumutbarem Ermittlungsaufwand nicht möglich gewesen. Weitere Ermittlungsmaßnahmen seien der Polizei nicht zuzumuten gewesen, zumal der Antragsteller erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes abgelehnt habe. Ein doppeltes Recht, im Ordnungswidrigkeitenverfahren von einem Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen und zugleich trotz fehlender Mitwirkung von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, gebe es nicht. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Aufgrund des Verhaltens des Antragstellers könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine förmliche Zeugenvernehmung seine Aussagebereitschaft erhöht hätte. Mit Schreiben vom 16. Juni 2008 habe er der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass er seiner Erinnerung nach den Namen des Fahrers in der Kanzlei seines Bevollmächtigten angegeben habe. Gegen das Urteil vom 23. Oktober 2008 wurde die Zulassung der Berufung beantragt (Az. 11 ZB 08.3380). Über diesen Antrag wurde noch nicht entschieden.
Mit seiner gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2008 gerichteten Beschwerde macht der Antragsteller insbesondere geltend, die angebliche Geschwindigkeitsübertretung sei nicht nachgewiesen und zweifelhaft. Auch handle es sich bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h nicht um eine schwerwiegende Verkehrsordnungswidrigkeit, sondern um eine Bagatelle. Diese Sichtweise des Straf- und Strafprozessrechts sei nach dem Prinzip der Einheitlichkeit der Rechtsordnung auf den Bereich des Verwaltungsrechts zu übertragen. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 21 km/h sei alltäglich, werde mit jedem Pkw einmal begangen und bleibe schon infolge fehlender Ermittlungen typischerweise millionenfach unaufgeklärt. Würde es sich hierbei tatsächlich um einen schwerwiegenden Verstoß handeln, müsse man jedem Kraftfahrzeug ein Fahrtenbuch beigeben. Niemand könne ernstlich annehmen, dass es nicht mindestens weitere sieben Millionen Fahrzeugführer gebe, die auch gelegentlich 21 km/h zu schnell fahren würden. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass der nicht nachgewiesene Verstoß auf der Landsbergerstrasse begangen worden sein solle. Hierbei handle es sich um eine große geradlinige Ausfallstraße in München mit vier- bis sechsspurigem Ausbau und wechselnden Geschwindigkeitsbeschränkungen zwischen 50 und 60 km/h. Es sei unbekannt, wo vorliegend das Messgerät aufgebaut gewesen sei. Bekannt sei dagegen, dass Geschwindigkeitsmessungen in München am wenigsten in ruhigen Seitenstraßen stattfänden, sondern vielmehr auf geradlinigen, großzügig ausgebauten Straßen, wo es auch einem sorgfältigen Autofahrer passieren könne, versehentlich zu schnell zu fahren, ohne dass es dabei zu messbaren Gefährdungen komme. Von „schwerwiegenden Verstößen“ könne man, wo es auf den Einzelfall nicht ankomme, nur dann sprechen, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung prinzipiell unerträglich hoch sei, wie etwa dann, wenn auch ein Fahrverbot vorgesehen sei. Aus Verhältnismäßigkeitserwägungen müsse man die „Latte“ für die erheblichen Verstöße höher hängen. Wer meine, dass man von vornherein unterbinden müsse, dass mit einem Fahrzeug, mit dem eventuell einmal um 21 km/h zu schnell gefahren worden sei, noch ein zweites Mal zu schnell gefahren werde, stehe nicht auf dem Boden des Grundgesetzes. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Computerüberwachung könne mittelbar geschlossen werden, dass auch eine Art Dauerüberwachung in Gestalt einer Fahrtenbuchauflage nicht schon bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h in Betracht komme. Diese angebliche Präventivmaßnahme verstoße auch deshalb gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil dem deutschen Recht ein breites Auskunftsverweigerungsrecht beigegeben sei. Danach sei niemand verpflichtet, sich selbst bzw. bestimmte andere Personen in strafrechtlichen /bußgeldrechtlichen Ermittlungsverfahren zu bezichtigen. Er sei ausdrücklich darüber belehrt worden, dass er folgenlos von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen dürfe. Aufgrund der schlechten Erfahrungen in der Vergangenheit wolle der Staat auch, dass der Bürger unerschrocken von seinen Freiheitsrechten Gebrauch mache. Das Aussageverweigerungsrecht stehe in historischem Zusammenhang mit der Abschaffung der Folter. Umgekehrt sei die Untergrabung des Aussageverweigerungsrechts der Beginn der angesprochenen Aktivitäten (Zwang zur Selbstbezichtigung). Zumindest wäre es nach dem Gesagten erforderlich gewesen, ihn mit der Belehrung über sein Auskunftsverweigerungsrecht auch darauf hinzuweisen, dass er mit einer bußgeldbewehrten Fahrtenbuchauflage rechnen müsse, wenn er davon Gebrauch mache. Dass es der Behörde in Sachen Fahrtenbuchauflage nicht so sehr um eine aufrichtige Aufklärung des Sachverhalts gehe, sondern darum, den Beschuldigten für sein Verhalten zu belangen und zurechtzuweisen, ergebe sich zuverlässig aus dem Schreiben des Bayer. Polizeiverwaltungsamtes vom 21. Mai 2008, mit dem ihm erst nach Einstellung des Verfahrens und Verjährungseintritt mitgeteilt worden sei, dass er aus der Beschuldigtenrolle entlassen sei, d.h. nun Auskünfte erteilen müsste. Erstmals mit diesem Schreiben werde darauf hingewiesen, dass eine Fahrtenbuchauflage in Betracht komme und angeregt werde. Dieser Hinweis sei unverhältnismäßig spät erfolgt. Darüber hinaus müsse die Behörde sich frühzeitig entscheiden, ob sie den Betroffenen als Beschuldigten oder als Zeugen in Anspruch nehme. Hier habe die Behörde den weiteren unerträglichen Fehler begangen, dass sie ihn sowohl als Beschuldigten als auch als Zeugen in Anspruch genommen habe. Es sei im Übrigen verfassungswidrig, wenn ein Hinweis auf die Möglichkeit einer Fahrtenbuchauflage bereits mit der Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht erfolge. Das Auskunftsverweigerungsrecht habe Verfassungsrang und dürfe nicht hinten herum so relativiert werden, dass Menschen sich unter dem Druck von „Begleitmaßnahmen“ ihres Rechts begäben. Zu beachten sei überdies, dass eine Fahrtenbuchauflage, die sich an den „Beschuldigten“ richte, prinzipiell ins Leere gehe, weil die Eintragung immer erst am Ende der Fahrt vorgenommen werde. Niemand führe ein Fahrtenbuch, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig einen Verkehrsverstoß begehe. Die Fahrtenbuchauflage entfalle somit automatisch, wo das Fahrtenbuch für die Verwaltungsbehörde überhaupt nur interessant sei. Demjenigen, der des Verkehrsverstoßes beschuldigt werde, stehe aber wiederum ein Auskunftsverweigerungsrecht zu. Hier schließe sich der Kreis. Ein Anliegen der Behörde, rundweg sicherzustellen, dass keine Geschwindigkeitsüberschreitungen ungeahndet blieben, gebe es nicht und werde von der Rechtsordnung nicht befürwortet. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass er unwidersprochen vorgetragen habe, seinem Anwalt den Fahrer mitgeteilt zu haben. Allein deshalb hätte die Fahrtenbuchauflage ihm gegenüber nicht erlassen werden dürfen. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde vollinhaltlich auf das Vorbringen in der Klage-/Antragsschrift vom 16. Juli 2008 und im Schriftsatz vom 15. Oktober Bezug genommen. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 17. Oktober 2008 wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen und beantragt, sie zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Soweit pauschal auf Vorbringen im ersten Rechtszug verwiesen wird, sind die früheren Ausführungen des Antragstellers damit nicht wirksam zum Gegenstand der Beschwerdebegründung gemacht worden. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dient dem Zweck, die Oberverwaltungsgerichte durch ein strukturiertes, auf den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts aufbauendes Beschwerdevorbringen zu entlasten. Die Vorschrift liefe leer, wenn es zur Wahrung des Begründungserfordernisses ausreichen würde, Vorbringen aus dem ersten Rechtszug lediglich zu wiederholen oder pauschal hierauf Bezug zu nehmen. Auch die in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderte "Auseinandersetzung" mit der angefochtenen Entscheidung ist nicht möglich, wenn eine Argumentation unverändert übernommen wird, die noch vor dem Erlass des angegriffenen Beschlusses - und damit notwendig in Unkenntnis seiner Begründung - vorgetragen wurde (vgl. z.B. BayVGH vom 6.2.2008 Az. 11 CE 07.3089 m.w.N.).
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann die Frage dahingestellt bleiben, ob das Rechtsschutzbedürfnis für einen Rechtsbehelf gegen die Nummern 1 und 4 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 23. Juni 2008 fortbesteht, nachdem die Fristen, in denen der Antragsteller das Fahrtenbuch zu führen (31.12.2008) und es der Antragsgegnerin vorzulegen (31.1.2009) hatte, bereits verstrichen sind. Jedenfalls sind die in dem angefochtenen Bescheid getroffenen Anordnungen materiell rechtmäßig.
Gemäß § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend erfüllt.
Die Geschwindigkeitsüberschreitung am 17. Februar 2008 mit dem Kfz, dessen Halter der Antragsteller ist, steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Aus den Behördenakten (Bl. 15) ergibt sich auch der Ort, an dem das betreffende Messgerät aufgestellt war. Das Kraftfahrzeugkennzeichen des Antragstellers ist auf dem Radarfoto deutlich lesbar. Ferner sind auf dem Foto der Fahrzeugtyp und der Umstand, dass es sich um ein Taxi handelt, erkennbar. Mit pauschalem Bestreiten kann der Antragsteller diese Fakten nicht substantiiert in Frage stellen. Auch handelt es sich bei der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften, deretwegen die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigt nur ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht eine Fahrtenbuchauflage. Wird lediglich ein einmaliger, unwesentlicher Verstoß festgestellt, der sich weder verkehrsgefährdend auswirken kann noch Rückschlüsse auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt, ist die Fahrtenbuchauflage nicht gerechtfertigt; die Wesentlichkeit des Verstoßes hängt nicht davon ab, ob er zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt hat. Ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht kann auch zu bejahen sein, wenn eine Zuwiderhandlung mit (nur) einem Punkt im Sinne der Anlage 13 zur FeV bewertet wird (BVerwG vom 17.5.1995 BVerwGE 98, 227;vom 9.9.1999 ZfSch 2000, 368). Die hier begangene Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 21 km/h zur Nachtzeit kann durchaus zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen und stellt keine „Bagatelle“ dar, die die Anordnung einer auf den relativ kurzen Zeitraum von sechs Monaten befristeten Fahrtenbuchauflage als unverhältnismäßig erscheinen ließe. Das vom Antragsteller bemühte Prinzip der Einheitlichkeit der Rechtsordnung führt zu keinem anderen Ergebnis. Es hat nicht zur Folge, dass ein ordnungswidrigkeitenrechtlich nur relativ mild geahndeter Verstoß sicherheitsrechtlich gänzlich folgenlos bleiben müsste. Dem Antragsteller ist darin zuzustimmen, dass eine große Zahl von Geschwindigkeitsübertretungen unentdeckt bleibt und deshalb nicht geahndet wird. Dass es sich bei Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um häufig begangene Verkehrsverstöße handelt, hätte aber nicht (wie der Antragsteller meint) zur Folge, dass jedem Kraftfahrzeug ein Fahrtenbuch beigegeben werden müsste. In der Vielzahl der Fälle stehen die Fahrzeugführer nämlich für die von ihnen begangenen Zuwiderhandlungen ein, so dass ein Fahrtenbuch gar nicht in Betracht kommt. Soweit die Verkehrszuwiderhandlung nicht zugegeben und ein verantwortlicher Fahrzeugführer nicht benannt wird, ist die (auch general-) präventive Wirkung von Fahrtenbuchauflagen gerade wegen der hohen Dunkelziffer von Geschwindigkeitsverstößen von Bedeutung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Feststellung des Kraftfahrzeugführers unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab (vgl. etwa BVerwG vom 17.12.1982 Az. 7 C 3.80; vom 21.10.1987 Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12 und Nr. 18; vom 23.12.1996 Az. 11 B 84/96). Die unter I. dieses Beschlusses geschilderten Bemühungen, vorliegend den Fahrzeugführer zu ermitteln, sind als angemessen und ausreichend anzusehen. Der Antragsteller hätte der ermittelnden Behörde - und nur hierauf kommt es an - den Fahrzeugführer angeben können. Nach seinem Vorbringen muss er ihn gekannt haben, da er ihn seinem Bevollmächtigten gegenüber benannt hat. Durch die Bestellung eines Bevollmächtigten wird die Befugnis zu eigenem Sachvortrag im Verfahren aber nicht beschränkt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage, 2005, RdNr. 8 zu § 14).
Der Antragsteller hat im Ordnungswidrigkeitenverfahren somit faktisch von seinem Aussageverweigerungsrecht gemäß § 136 Abs. 1, § 163 a Abs. 4 StPO i.V.m. § 46 OWiG Gebrauch gemacht. Dieses Aussageverweigerungsrecht bezieht sich auf das Verfahren, mit dem die Verkehrszuwiderhandlung repressiv geahndet wird. Dies führt aber nicht zu einer Rechtfertigung der fehlenden Mitwirkung bei der Fahrerfeststellung in dem präventiven Zwecken dienenden Verwaltungsverfahren zur Anordnung des Führens eines Fahrtenbuchs.
Der Betroffene im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist gemäß § 55 OWiG ebenso anzuhören wie der Beschuldigte im Strafverfahren gemäß § 136 StPO. Vor seiner Vernehmung ist er darüber zu belehren, dass es ihm freisteht, zur Sache auszusagen (vgl. Göhler, OWiG, 14. Auflage 2006, RdNr. 2 zu § 55). Dieses Aussageverweigerungsrecht bezieht sich nach dem Rechtsgrundsatz "nemo tenetur" in erster Linie auf den Beschuldigten selbst. Das Aussageverweigerungsrecht verbietet es dem Beschuldigten dagegen nicht, sich durch Nennung des wahren Täters zu entlasten. Es entspricht der gefestigten obergerichtlicher Rechtsprechung, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs nicht verlangen kann, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er von einem Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Ein doppeltes "Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches "Recht" widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen, die auch der Antragsteller für sich gegenüber anderen in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG vom 7.12.1981 NJW 1982, 568; BVerwG vom 22.6.1995 BayVBl 1996, 156und vom 11.8.1999 BayVBl 2000, 380; BayVGH vom 10.4.2006 Az. 11 CS 05.1980; vom 2.8.2007 Az. 11 ZB 06.1759; vom 20.3.2008 Az. 11 ZB 08.432; vom 22.4.2008 Az. 11 ZB 07.3419, vom 12.6.2008 Az. 11 CS 08.587 und zuletzt vom 30.9.2008 Az. 11 CS 08.1953 und vom 7.11.2008 Az. 11 CS 08.2650). Der Antragsteller wird durch die Anordnung der Fahrtenbuchauflage nicht davon abgehalten, künftig von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 11. August 1999 (a.a.O.) ausgeführt, dass mit der Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuches das Recht des Betroffenen gewahrt bleibt, sich selbst nicht bezichtigen zu müssen. Aus der für sich gesehen rechtmäßigen Handlungsweise des Betroffenen darf freilich in zulässiger Weise die Prognose abgeleitet werden, dass er auch bei künftigen Verstößen - seien sie von ihm, seien sie von anderen begangen - von seinem Recht zu schweigen oder zu leugnen Gebrauch machen wird. Das damit verbundene Risiko, dass derartige zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung nicht von Verfassungs wegen hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begäbe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer im allgemeinen Interesse vorzubeugen. Diesen Erwägungen schließt sich der Senat in ständiger Rechtsprechung an.
Der Antragsteller setzt sich zu seinem eigenen Vorbringen in Widerspruch, wenn er einesteils rügt, der Hinweis auf eine drohende Fahrtenbuchauflage müsse bereits frühzeitig mit der Anhörung bzw. mit der Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht im Bußgeldverfahren erfolgen, andererseits aber vorträgt, eine Kombination von Anhörung und Hinweis wäre verfassungswidrig. In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht davon aus, dass der Antragsteller entsprechend den in Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Geschwindigkeitsübertretungen vom Bayer. Polizeiverwaltungsamt routinemäßig verwendeten Anhörungsbögen bereits mit der ersten Anhörung zu dem Verstoß am 17. Februar 2008 sowohl auf sein Auskunftsverweigerungsrecht als auch auf die Möglichkeit einer Fahrtenbuchauflage hingewiesen wurde. Der Senat kennt das für die Anhörung üblicherweise verwendete Formular aus ähnlich gelagerten Fällen. Überdies hat sich das Gericht das Standardformular eines Anhörungsbogens in einer Blankoausführung vorlegen lassen. Gegen Ende der zweiten Seite findet sich dort u.a. der ausdrückliche Hinweis auf die Möglichkeit der Auferlegung eines Fahrtenbuches. Dieser Hinweis unter gleichzeitiger Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht ist, wie dargestellt, nicht verfassungswidrig, denn es bleibt dem Betroffenen unbenommen, im Ordnungswidrigkeitenverfahren zu schweigen und so eine Ahndung zu vermeiden. Ein weiteres Mal vor Ablauf der Verjährungsfrist wurde der Antragsteller bzw. sein Bevollmächtigter im Übrigen mit Schreiben vom 6. Mai 2008 auf die mögliche Fahrtenbuchauflage hingewiesen (Bl. 1 der Behördenakte).
Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, entspricht auch im Übrigen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie ist ein geeignetes Mittel um zu verhindern, dass künftig mit dem Kraftfahrzeug des Fahrzeughalters unaufklärbare Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen werden. Solche unaufklärbaren Verstöße können nicht nur von ihm selbst begangen werden. Vielmehr hat § 31 a StVZO insbesondere auch die Fälle im Auge, in denen der Halter sein Fahrzeug Dritten zur Nutzung überlässt. Mit Hilfe des Fahrtenbuchs lässt sich in diesen Fällen feststellen, wer zur Zeit eines Verkehrsverstoßes das jeweilige Kraftfahrzeug genutzt hat. Hierbei geht der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber davon aus, dass Fahrzeughalter sich grundsätzlich rechtstreu verhalten und die jeweiligen Fahrzeugführer vor Fahrtantritt in das Fahrtenbuch eintragen. Der Umstand, dass behördliche Anordnungen ebenso wie Gesetze in der Praxis häufig missachtet werden, erlaubt nicht den Schluss auf deren Überflüssigkeit oder gar Verfassungswidrigkeit. Die Verfassungswidrigkeit von Fahrtenbuchauflagen folgt auch nicht aus dem Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Der Antragsteller verweist insoweit pauschal auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur „Computerüberwachung“. Der Unterschied zwischen Fahrtenbuchauflage und Vorratsdatenspeicherung ist indes augenfällig. Im Fahrtenbuch werden zwar Daten gesammelt und aufgezeichnet, allerdings nicht von staatlicher Seite, sondern von dem Betroffenen und Inhaber des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Auch bewahrt nicht eine Behörde, sondern der Fahrzeughalter selbst das Fahrtenbuch auf. Werden mit dem Kraftfahrzeug keine erneuten Verkehrsverstöße begangen, so muss das Fahrtenbuch nur einmal vorgelegt werden und zwar lediglich um festzustellen, ob und wie es geführt wurde, nicht aber mit dem Ziel, die darin enthaltenen Daten zu speichern oder zu verwerten. Wird während der Zeit der Fahrtenbuchauflage mit dem betreffenden Kraftfahrzeug erneut ein Verkehrsverstoß begangen, so ist der Eingriff in das Recht des Fahrzeugführers auf informationelle Selbstbestimmung durch Verwertung der Aufzeichnung im Fahrtenbuch im Interesse der Straßenverkehrssicherheit und des Schutzes von Leben und Gesundheit unbeteiligter Dritter (Art. 2 Abs. 2 GG) vor Bedrohungen durch künftige erneute Verstöße gerechtfertigt. § 31 a StVZO enthält insoweit eine Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, das nicht auch einen uneingeschränkten Anspruch darauf umfasst, als Täter einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat unentdeckt zu bleiben.
Nach allem war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und den Empfehlungen in den Abschnitten II. 1.5 Satz 1, 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 f.).