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OLG Oldenburg Urteil vom 30.06.2006 - 6 U 38/06 - Zur nachträglichen Abänderung eines Abfindungsvergleichs zur Regelung von Personenschäden nach einem Verkehrsunfall
OLG Oldenburg v. 30.06.2006: Zur nachträglichen Abänderung eines Abfindungsvergleichs zur Regelung von Personenschäden nach einem Verkehrsunfall
Das OLG Oldenburg (Urteil vom 30.06.2006 - 6 U 38/06) hat entschieden:
Es liegt im Wesen eines Abfindungsvergleichs, der die Kapitalisierung zukünftig fällig werdender Leistungen beinhaltet, dass er mehr als eine technisch-mathematische Zusammenfassung der Ansprüche darstellt. Wer eine Kapitalabfindung wählt, nimmt das Risiko in Kauf, dass maßgebliche Berechnungsfaktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhen. Die Entscheidung für eine Kapitalabfindung wird er trotzdem dann treffen, wenn es ihm vorteilhaft erscheint, alsbald einen Kapitalbetrag zur Verfügung zu haben. Andererseits will und darf sich der Schädiger darauf verlassen, dass mit der Bezahlung der Kapitalabfindung, die gerade auch zukünftige Entwicklungen einschließen soll, die Sache für ihn ein für allemal erledigt ist. Zu diesen in Kauf genommenen Risiken, deren Realisierung nicht zu einer Anpassung nach den Prinzipien der Störung der Geschäftsgrundlage führt, gehören auch Änderungen in Leistungsstrukturen, in die der Geschädigte im Verhältnis zu Dritten (Behörden, Krankenkassen etc.) eingebettet ist. Sind diese Leistungsverhältnisse bei Abschluss eines Abfindungsvergleichs nur als Positionen gesehen worden, kommt es nicht darauf an, ob die Parteien mögliche Änderungen in ihre Vorstellungen mit einbezogen haben oder nicht. Maßgebend ist vielmehr, ob es sich um Änderungen handelt, die so überraschend sind, dass sie von den Parteien bei Vergleichsschluss weder ihrer Art noch ihrem Umfang nach als möglich hätten erwartet werden können.
Siehe auch Abfindungsvergleicherwew und Erwerbsschaden - Einkommensnachteile - Verdienstausfall
Gründe:
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten ergänzende Zahlung aus einem Abfindungsvergleich, den die Parteien am 2.3.1982 geschlossen haben.
Die Klägerin wurde am 2.4.1979 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Sie erblindete auf beiden Augen. Für den Unfall war ein Versicherungsnehmer der Beklagten zu 100 % verantwortlich.
Die Beklagte zahlte an die Klägerin, die zum Unfallzeitpunkt 27 Jahre alt war, insgesamt 500.000,-- DM, davon 333.802, 80 DM aufgrund der o.g. Abfindungsvereinbarung. Die Klägerin erklärte sich im Gegenzug für „in allen Teilen befriedigt und abgefunden“ und verzichtete auf jede weitere Forderung.
Seit dem Unfall erhielt die Klägerin Landesblindengeld nach den Bestimmungen des niedersächsischen Gesetzes über das Landesblindengeld für Zivilblinde.
Dass Zivilblinde in Niedersachsen Landesblindengeld erhalten und die Klägerin die Voraussetzungen für dessen Bezug erfüllte, war den Parteien bei Abschluss des Abfindungsvergleichs bekannt. So nahm die Beklagte gemäß Schreiben vom 9.3.1980 die Haushaltshilfekosten aus dem Abfindungsvergleich heraus, da diese mit dem Blindengeld „kongruent“ seien. In einem Vermerk der Beklagten vom 4.3.1982 heißt es hierzu, das Blindengeld solle auf „vermehrte Bedürfnisse in Zukunft“ verrechnet werden.
Das Landesblindengeld wurde der Klägerin in allen Folgejahren seit 1982 in unterschiedlicher Höhe gezahlt. Zuletzt wurde der Höchstbetrag für volljährig Blinde in 2004 von 507,00 € auf 409,00 €/Monat reduziert. Seit 2005 wird das Landesblindengeld aufgrund einer fiskalisch begründeten Entscheidung des Landesgesetzgebers überhaupt nicht mehr gezahlt.
Die Klägerin hat in der 1. Instanz die Auffassung vertreten, dass der Vergleich vom 2.3.1982 infolge Kürzung bzw. Wegfalls des Landesblindengeldes angepasst werden müsse. Sie verlangt auf der Basis der jährlichen Höhe des seitherigen Landesblindengeldes (6.097,00 €) bei einem Kapitalisierungsfaktor von 20,801 insgesamt 126.615,69 €. Hinzu komme zu ihren Gunsten eine Differenz infolge Kürzung des Blindengeldes für 2004 zur Gesamthöhe von 1.176,00 €.
Die Beklagte hat geltend gemacht, die Abfindungsvereinbarung sei abschließend. Die Voraussetzungen für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage lägen nicht vor. Einen Anspruch auf Kapitalisierung habe die Klägerin ohnehin nicht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar sei die Zahlung des Landesblindengeldes bei den Vergleichsverhandlungen der Parteien ein Rechenfaktor gewesen. Um eine Geschäftsgrundlage im Rechtssinne habe es sich dabei aber nicht gehandelt. Dagegen spreche der Wortlaut der Vereinbarung. Fehleinschätzungen der zukünftigen Entwicklung gehörten zu den üblichen Risiken bei Abfindungen. Auch eine Äquivalenzstörung liege nicht vor, das Festhalten am Vergleich sei der Klägerin schon wegen des langen Bezugs des Landesblindengeldes zumutbar.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie bekräftigt ihren erstinstanzlichen Vortrag und hebt hervor, der Wegfall des Landesblindengeldes sei unvorhersehbar gewesen. Dieser Fall sei bei Abschluss des Vergleichs nicht bedacht worden. Durch die jetzt gerissene Versorgungslücke werde die Opfergrenze überschritten.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 9.2.2006 verkündeten Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 127.791, 69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 9.8.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Zahlung des Landesblindengeldes sei nicht zur Geschäftsgrundlage des Abfindungsvergleichs geworden.
Nach der mündlichen Verhandlung vom 19.5.2006 haben die Medien berichtet, dass die Landesregierung in Niedersachsen beabsichtige, das Landesblindengeld auf einem niedrigeren Niveau wieder einzuführen. Eine dahingehende Einigung sei mit dem Landesblindenverband erzielt worden.
II.
Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
1. Die Klägerin ist nicht berechtigt, eine Anpassung des am 2.3.1982 geschlossenen Abfindungsvergleichs nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (kodifiziert durch Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in § 313 BGB) zu verlangen.
In einem Abfindungsvergleich trifft der Geschädigte mit dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer eine Vereinbarung über seine Ersatzansprüche. In dieser erklärt sich der Geschädigte typischerweise auch wegen aller etwaigen künftigen Ansprüche aus dem Schadensereignis für abgefunden. Probleme treten regelmäßig dann auf, wenn in der Person des Geschädigten schwere unvorhersehbare Spätschäden eintreten oder sich - wie hier - sonst wirtschaftliche Rahmenbedingungen wie Besoldungsstrukturen, Leistungsumfang der Krankenkasse, Lohnfortzahlungsansprüche im Krankheitsfall etc. ändern.
Es liegt im Wesen eines Abfindungsvergleichs, der die Kapitalisierung zukünftig fällig werdender Leistungen beinhaltet, dass er mehr als eine technisch-mathematische Zusammenfassung der Ansprüche darstellt. Wer eine Kapitalabfindung wählt, nimmt das Risiko in Kauf, dass maßgebliche Berechnungsfaktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhen. Die Entscheidung für eine Kapitalabfindung wird er trotzdem dann treffen, wenn es ihm vorteilhaft erscheint, alsbald einen Kapitalbetrag zur Verfügung zu haben. Andererseits will und darf sich der Schädiger darauf verlassen, dass mit der Bezahlung der Kapitalabfindung, die gerade auch zukünftige Entwicklungen einschließen soll, die Sache für ihn ein für allemal erledigt ist (vgl. BGH NJW 1984, 115; OLG Koblenz, NJW 2004, 782, 783; Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 779 Rdnr.12; Staudinger/Marburger, BGB, Neubearbeitung 2002, § 779 Rdnr. 59).
Zu diesen in Kauf genommenen Risiken, deren Realisierung nicht zu einer Anpassung nach den Prinzipien der Störung der Geschäftsgrundlage führt, gehören auch Änderungen in Leistungsstrukturen, in die der Geschädigte im Verhältnis zu Dritten (Behörden, Krankenkassen etc.) eingebettet ist. Sind diese Leistungsverhältnisse bei Abschluss eines Abfindungsvergleichs nur als Positionen gesehen worden, kommt es nicht darauf an, ob die Parteien mögliche Änderungen in ihre Vorstellungen mit einbezogen haben oder nicht. Maßgebend ist vielmehr, ob es sich um Änderungen handelt, die so überraschend sind, dass sie von den Parteien bei Vergleichsschluss weder ihrer Art noch ihrem Umfang nach als möglich hätten erwartet werden können (vgl. BGH, aa0).
Um derartige Änderungen handelt es sich bei Kürzung und Wegfall des Landesblindengeldes nicht.
Hierfür spricht vor allem der Charakter des Landesblindengeldes. Es gewährt den Blinden unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen finanzielle Unterstützung. Angesichts der mit der Erblindung einhergehenden schweren Belastung hat es der Gesetzgeber für gerechtfertigt gehalten, von einer Berücksichtigung der sonstigen wirtschaftlichen und finanziellen Situation des Blinden abzusehen. Er ist damit bewusst über die Voraussetzungen der nach sozialhilferechtlichen Vorschriften geleisteten Blindenhilfe hinausgegangen (vgl. hierzu auch BGH NJW 1988, 819, 820 sowie hier den Bescheid des Landkreises Osnabrück vom 22.12.2004, Anlage K4).
Weil das Landesblindengeld sozialrechtliche Ansprüche nicht berührt, sondern unabhängig davon gemäß § 3 Abs. 1 Nds. LandesblindengeldG bei Anrechnung derartiger Leistungen gezahlt wird, greift dessen Wegfall nicht in sozialstaatsrechtlich geschützte Positionen ein. Dem wirtschaftlich schwachen Blinden steht als ultima ratio die Blindenhilfe zur Verfügung.
Angesichts der haushaltsrechtlichen Lage des Landes war es nicht überraschend, dass der Landesgesetzgeber letztlich „freiwillige“ Zahlungen überprüft und deren weitere Gewährung von fiskalischen Erfordernissen abhängig macht. Wie sich aus dem Bescheid des Landkreises Osnabrück vom 11.12.2003 ausdrücklich ergibt, war bereits die zum 1.1.2004 eingetretene Kürzung des Landesblindengeldes Ergebnis des Haushaltsbegleitgesetzes.
Der mögliche Eintritt solcher fiskalischer Zwänge war bereits bei Abschluss des Vergleichs voraussehbar. Deshalb war auch bereits im Jahre 1982 abzusehen, dass das Landesblindengeld nicht mit einer „Ewigkeitsgarantie“ ausgestattet sein konnte, sondern an die wechselnden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst war. Das Minimum dessen, was im Lichte des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) änderungsfest geleistet werden musste, wurde durch das Sozialrecht - jetzt SGB XII - definiert.
2. Eine Überschreitung der Opfergrenze liegt nicht vor, Dies wäre nur dann der Fall, wenn aufgrund späterer Ereignisse ein so krasses Missverhältnis zwischen Schaden und der Vergleichssumme eingetreten wäre, dass es für den Geschädigten eine außergewöhnliche und unzumutbare Härte bedeutete, wenn ihm Nachforderungsansprüche versagt blieben (vgl. OLG Oldenburg, VersR 2004, 64, 65; Staudinger/Marburger, aa0, § 779 Rdnr. 59 mwN).
Zwar stellten Kürzung und Wegfall des Landesblindengeldes für die Klägerin einen spürbaren Einkommensverlust dar. Die Grenze zur Unzumutbarkeit ist aber noch nicht überschritten. Denn die Klägerin hat die Leistung des Landes über einen langen Zeitraum bezogen. Das Landgericht hat (UA, S.6) zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin hierdurch wirtschaftlich besser gestellt war als sie geständen hätte, wenn die auf ihrer Erblindung beruhenden Mehraufwendungen im Jahre 1982 in den Abfindungsvergleich kapitalerhöhend einbezogen worden wären. Zudem hat die Klägerin während dieses Zeitraums wiederholt von ursprünglich ebenfalls nicht einkalkulierten Erhöhungen des Blindengelds profitiert, ohne dass die Parteien an eine Anpassung des Vergleichs gedacht hätten.
III.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.