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OLG Naumburg Urteil vom 08.12.2011 - 1 U 74/11 - Zum Verhalten des Radfahrers bei nicht benutzbarem Radweg

OLG Naumburg v. 08.12.2011: Zum Verhalten des Radfahrers bei nicht benutzbarem Radweg


Das OLG Naumburg (Urteil vom 08.12.2011 - 1 U 74/11) hat entschieden:
  1. Unbenutzbare Radwege (z.B. tiefer Schnee, Eis, Löcher) müssen nicht benutzt werden.

  2. Ist dies der Fall oder in Fahrtrichtung kein Radweg oder Seitenstreifen vorhanden, so hat der Radfahrer auf der Fahrbahn möglichst weit rechts zu fahren und nicht auf dem Radweg oder Seitenstreifen der anderen Fahrbahnseite.

Siehe auch Radfahrerunfälle und Radweg und Radwegbenutzung


Zum Sachverhalt:

Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Sie befuhr am 19.2.2009 gegen 7.50 Uhr die B. Straße stadteinwärts. Sie benutzte dabei den Radweg auf der linken Fahrbahnseite, der in diese Fahrtrichtung nicht für den Fahrradverkehr freigegeben war. In der Einmündung der untergeordneten C. Straße mit der B. Straße kam es zur Kollision mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 1), die aus der C. Straße kommend in die B. Straße einbiegen wollte. In der C. Straße parkten auf beiden Straßenseiten Fahrzeuge. Die Beklagte zu 1) erfasste mit ihrem Fahrzeug die Klägerin in der Mitte des Einmündungsbereichs. Die Klägerin stürzte auf die Motorhaube und wurde dann auf das Straßenpflaster zurückgeschleudert, wobei sie ca. 2 m vom Fahrzeug der Klägerin entfernt liegen blieb. Die Klägerin wurde bei dem Unfall erheblich verletzt.

Das Landgericht hat eine Haftungsquote von 50% angenommen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Entscheidung des Landgerichts zur Haftung dem Grunde nach und zur Haftungsquote ist nicht zu beanstanden.

Auf Seiten der Beklagten zu 1) liegt ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 StVO vor. Die Beklagte zu 1) musste ihre Fahrweise dem Umstand anpassen, dass auf beiden Seiten der C. Straße bis kurz vor den Einmündungsbereich Fahrzeuge standen, die die Sicht nach rechts beeinträchtigten. Sie hätte sich also nach § 8 Abs. 1 S. 3 StVO in den Einmündungsbereich hineintasten müssen, ist aber quasi in „einem Zug“ bis dort hingefahren. Außerdem muss die unzureichende Sicht nach Rechts berücksichtigt werden, die dadurch entstand, dass das rechte Seitenfenster nicht hinreichend enteist worden war, um einen ungehinderten Blick zu gewährleisten.

Auch die Klägerin hat sich verkehrswidrig verhalten, indem sie den - aus Fahrtrichtung gesehen - linken Fahrradweg der B. Straße benutzte, ohne dass die Voraussetzungen von § 2 Abs. 4 S. 4 StVO vorlagen. Soweit die Klägerin als einzige Erklärung für die Nutzung des Radweges auf der linken Seite vorträgt, der Radweg auf der rechten Seite sei infolge von Bauarbeiten unpassierbar gewesen, ist dies unerheblich. Unbenutzbare Radwege (tiefer Schnee, Eis, Löcher) müssen zwar nicht benutzt werden (Hentschel/König/Dauer StVR, 41. Aufl., StVO § 2, Rn. 67). Ist rechts kein Radweg (oder Seitenstreifen) vorhanden (oder wie vorliegend zugunsten der Klägerin unterstellt unpassierbar), so hat der Radfahrer gemäß § 2 Abs. 2 StVO auf der Fahrbahn möglichst weit rechts zu fahren und nicht etwa auf dem Radweg oder Seitenstreifen der linken Straßenseite. Links verlaufende Radwege ohne das Zeichen 237 sind für die beabsichtigte Fahrtrichtung gesperrt (OLG Düsseldorf Beschluss vom 15.4.1992 - 5 Ss (OWi) 69/92 - [z.B. MDR 1992, 898]; hier: zitiert nach juris [Rn. 9]).

Der Senat berücksichtigt bei der Abwägung der maßgeblichen Umständen den offensichtliche Widerspruch zwischen den Angaben der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2) - zu spät gebremst (Bl. 63 I) - und dem Vortrag im gerichtlichen Verfahren - Finger auf der Bremse und Geschwindigkeit 5 - 10 km/h (Bl. 131 I) -. Zwar werden anerkennende Erklärungen gegenüber einem Versicherer i.d.R. nicht als Schuldanerkenntnis gewertet, der Umstand ist aber im Rahmen der Beweiswürdigung zu bewerten (Palandt/Sprau BGB, 70. Aufl., § 781, Rn. 9 m.w.N.).

Bei Berücksichtigung vorgenannter Umstände ist die vom Landgericht angenommene Mithaftungsquote der Klägerin von 50 % nicht zu beanstanden (dazu auch die Rechtsprechungsübersicht bei Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 11. Aufl. Rn. 370: in den dort wiedergegeben Fällen wird mehrheitlich sogar von einer höheren Quote zulasten des Fahrradfahrers ausgegangen). ..."



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