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OLG Hamm Beschluss vom 16.08.2001 - 23 W 290/01 - Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines innerprozessualen Privatgutachtens
OLG Hamm v. 16.08.2001: Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines innerprozessualen Privatgutachtens
Das OLG Hamm (Beschluss vom 16.08.2001 - 23 W 290/01) hat entschieden:
Die gem. § 91 Abs. 1 ZPO prozessnotwendige Zuziehung eines Privatgutachters hat zwar Ausnahmecharakter. Ein prozessnotwendiger Anlass zur Beauftragung eines Privatgutachters im Laufe eines Rechtsstreits ist aber anzunehmen, wenn die Partei nur auf diese Weise in den Stand gesetzt wird, ihrer Darlegungspflicht zu genügen oder die erforderlichen Beweise anzutreten, desweiteren, wenn sie sich nur so mit den Ausführungen der sachkundigen Gegenpartei oder mit dem Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen kritisch auseinandersetzen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Gutachten letztlich Einfluss auf den Ausgang des Rechtsstreit hat.
Siehe auch Sachverständigenkosten im Verkehrsrecht und Zur Kostenerstattung für Privatgutachten, die in das Verfahren eingebracht oder nicht eingebracht wurden
Gründe:
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig (§§ 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG), aber nur teilweise begründet.
Er wendet sich mit Erfolg dagegen, dass die Rechtspflegerin bei der Kostenausgleichung die von der Beklagten für den Privatgutachter W gemäß Rechnung vom 08.06.1999 aufgewandten Kosten von 581,50 DM netto berücksichtigt hat. Hingegen ist nicht zu beanstanden, dass die Rechtspflegerin die Kosten der Beklagten für die Privatgutachter W (D Automobil AG) in Höhe von 2.060,75 DM netto (Rechnung vom 10.12.1999) und W in Höhe von 723,00 DM netto (Rechnung vom 10.01.2000) angesetzt hat. Der dem Kläger von der Beklagten zu erstattende Betrag erhöht sich entsprechend der im Vergleich vom 24. August 2000 vereinbarten Kostenquote somit lediglich um 348,90 DM (60 % von 581,50 DM) auf 611,15 DM.
Die gem. § 91 Abs. 1 ZPO prozessnotwendige Zuziehung eines Privatgutachters hat zwar Ausnahmecharakter (s. Senatsbeschluss vom 18.12.1995 - 23 W 454/95 - in OLG-Report 1996, 105; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 19. Aufl., Stichwort: Privatgutachten, Vorbemerkungen). Ein prozessnotwendiger Anlass zur Beauftragung eines Privatgutachters im Laufe eines Rechtsstreits ist aber anzunehmen, wenn die Partei nur auf diese Weise in den Stand gesetzt wird, ihrer Darlegungspflicht zu genügen oder die erforderlichen Beweise anzutreten, desweiteren, wenn sie sich nur so mit den Ausführungen der sachkundigen Gegenpartei oder mit dem Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen kritisch auseinandersetzen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Gutachten letztlich Einfluss auf den Ausgang des Rechtsstreit hat. Vielmehr ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats entscheidend, ob die Partei die Beauftragung eines Privatgutachters bei verständiger Würdigung ihrer Belange im konkreten Stadium der Streitigkeit zur Durchsetzung ihres Rechtsstandpunktes aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten (objektivierende Betrachtung) als erforderlich ansehen durfte (Senatsbeschluss vom 08.06.1998 - 23 W 39/98 - in OLG-Report 1999, 111, 112).
1. Hier durfte die Beklagte die Beauftragung der Sachverständigen W und W mit den von ihnen am 10.12.1999 bzw. 10.01.2000 in Rechnung gestellten Leistungen für erforderlich halten, nachdem der gerichtlich bestellte Sachverständige U seine zuvor im selbständigen Beweisverfahren 130 H 239/97 AG Dortmund erstellten Gutachten im Kammertermin vom 20.10.1999 mündlich ergänzt hatte und die Kammer der Wandlungsklage des Klägers daraufhin bis auf einen Betrag von 0,01 DM stattgegeben hatte, weil die Beklagte die von ihr behauptete Manipulation bzw. Fehlbedienung des verkauften Schleppers durch den Kläger nicht bewiesen habe. Die Beklagte konnte annehmen, ihre Behauptung einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verantwortlichkeit des Klägers für den eingetretenen Motorschaden im Berufungsverfahren nur dann ausreichend untermauern zu können, wenn sie die Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen U ihrerseits durch sachverständige Äußerungen in Zweifel ziehen würde. Als Händlerin war sie zwar selbst mit der Funktionsweise von Traktoren vertraut, ohne jedoch in der Lage zu sein, die technischen Ausführungen des Sachverständigen U in einer das Gericht überzeugenden Weise zu erschüttern. In dieser Situation erschien es auch aus objektiver Sicht prozessnotwendig, die gutachterlichen Stellungnahmen des W vom 10.01.2000 (Anlage BB 2, Bl. 114 ff. GA) und des W vom 08.12.1999 (Anlage BB 3, Bl. 118 ff. GA) einzuholen und in den Rechtsstreit einzuführen.
Der Sachverständige W hat sich ausführlich mit den Gutachten des Sachverständigen U auseinandergesetzt, um aussagekräftige Anhaltspunkte für die Schadensverantwortlichkeit des Klägers aufzuzeigen. Es war angebracht, daneben auch noch einmal den Sachverständigen W um eine Stellungnahme zu den Feststellungen zu bitten, die er bei der Teilzerlegung und Überprüfung des Schleppermotors am 31.07. und 02.08.1997 gemacht hatte. Diese Feststellungen konnten erkennbar von wesentlicher Bedeutung für die Beurteilung der eingeholten Gutachten sein. Wie das Datum und der Inhalt der streitigen Rechnung des Sachverständigen W vom 10.01.2000 (Anlage zum Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 06.09.2000, Bl. 232 GA) zeigen, hat er in ihr lediglich die "gutachterliche Stellungnahme" vom selben Tag und nicht auch die eventuell noch nicht prozessbezogene im Jahre 1997 erbrachte Montagetätigkeit berechnet.
Unerheblich ist nach der oben bereits zitierten neueren Rechtsprechung des Senats, ob die Privatgutachten den Ausgang des Rechtsstreits beeinflusst haben, da die Prozessnotwendigkeit allein bezogen auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung zu beurteilen ist.
Die Rechnungen der D Automobil AG, für die der Sachverständige W tätig geworden ist, vom 10.12.1999 (Anlage zum Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten, Bl. 231 GA) und des Sachverständigen W vom 10.01.2000 sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Anders als ein gerichtlich bestellter Sachverständiger braucht ein Privatgutachter seiner Abrechnung nicht die Sätze des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) zugrundezulegen (so auch Zöller-Herget, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rdn. 13 zum Stichwort: Privatgutachten). Solange sich die Gebührensätze im üblichen Rahmen für ein Privatgutachten halten, sind sie erstattungsfähig. Hiervon kann in der Regel ausgegangen werden, soweit nicht der Kostenschuldner greifbare Anhaltspunkte aufzeigt, wonach die Liquidation angreifbar erscheint (s. Senatsbeschluss vom 08.06.1998 - 23 W 39/98 - in OLG-Report 1999, 111, 112). Dies ist hier auch hinsichtlich der Rechnung der D Automobil AG vom 10.12.1999 nicht geschehen, deren Nettobetrag von 2.060,75 DM angesichts der umfangreichen Auseinandersetzung mit den Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen U nicht übersetzt erscheint.
2. Dagegen ist eine Prozessnotwendigkeit der von dem Sachverständigen W der Beklagten am 08.06.1999 in Rechnung (Anlage zum Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 06.09.2000, Bl. 230 GA) gestellten Kosten nicht ersichtlich. Wie bereits das Datum der Rechnung zeigt, bezieht sie sich auf die gutachterliche Stellungnahme vom 04.06.1999 (Anlage B 2, Bl. 49 ff. GA), die die Beklagte noch vor Zustellung der Klage am 15.04.1999 in Auftrag gegeben hat. Die ergänzenden Äußerungen des Sachverständigen W vom 18.01.2000 (Anlage BB 4, Bl. 131 ff. GA), die die Beklagte im Hinblick auf das Berufungsverfahren eingeholt hat, sind also nicht Gegenstand ihres Erstattungsbegehrens. Ihre Begründung für die Einstellung der Privatgutachterkosten in die Kostenausgleichung - nämlich die Notwendigkeit der Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe im Hinblick auf das Berufungsverfahren - trifft für die Rechnung des Sachverständigen W vom 08.06.1999 damit ersichtlich nicht zu. Eine Prozessnotwendigkeit für die Einholung seines Gutachtens vom 04.06.1999 aus anderen Gründen ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Aus damaliger Sicht hätte es gereicht, wenn die Beklagte zu den von ihr in der Klageerwiderung vom 19.05.1999 und im Schriftsatz vom 13.07.1999 gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen die von ihr beantragte ergänzende Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen U abgewartet hätte. Zur Aufstellung der Behauptung, der Kläger habe den Motor bei einem zu geringen Ölstand betrieben, bedurfte es der Einholung eines Privatgutachtens nicht.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. Nr. 1953 der Anlage 1 zum GKG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes, der dem Abänderungsbegehren des Klägers entspricht, beruht auf §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.