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OVG Hamburg Beschluss vom 24.06.2009 - 3 Bs 57/09 - Zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit eines Taxiunternehmers
OVG Hamburg v. 24.06.2009: Zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit im Hinblick auf abgabenrechtliche Pflichten eines Taxiunternehmers
Das OVG Hamburg (Beschluss vom 24.06.2009 - 3 Bs 57/09) hat entschieden:
- Bei der Feststellung der Verfügbarkeit des erforderlichen Eigenkapitals für die Aufnahme und den Betrieb eines Taxenunternehmens gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 PBZugV bleibt die aus dem Kauf des Taxenfahrzeugs herrührende Darlehensverbindlichkeit außer Ansatz, solange das Fahrzeug an den Darlehensgeber sicherungsübereignet und der jeweilige Zeitwert des Fahrzeugs nicht geringer ist als die Höhe der jeweils noch bestehenden Darlehensverbindlichkeit.
- Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 PBZugV erfordert es nicht, die Einhaltung der steuerrechtlichen Buchführungspflichten des Unternehmers (hier aus §§ 146, 147 AO - AO 1977 -) zu belegen.
- Bei der Prüfung, ob ein schwerer Verstoß im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 PBZugV vorliegt, steht der Genehmigungsbehörde kein Beurteilungsspielraum zu.
- Dass auch ein alleinfahrender Ein-Wagen-Unternehmer zur Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten aus §§ 146, 147 AO (AO 1977) sogenannte Schichtzettel führen müsse, ist im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Februar 2004 (BStBl. II 2004, 599) nicht ausdrücklich entschieden.
- Sieht die Genehmigungsbehörde trotz Vorliegens einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers wegen angenommener schwerer Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten (hier: aus §§ 146, 147 AO - AO 1977 -), dürfte sie gehalten sein, insoweit eine gezielte, auf § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO (AO 1977) gestützte Anfrage an das Finanzamt zu richten.
- Es spricht wenig dafür, dass allein Verstöße gegen die Ordnungsvorschriften der §§ 146, 147 AO (AO 1977) es rechtfertigen, wegen schwerer Verstöße gegen die abgabenrechtlichen Pflichten im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. d) PBZugV an der persönlichen Zuverlässigkeit des Unternehmers zu zweifeln. Insoweit dürften sich die Maßstäbe übertragen lassen, die für die gewerberechtliche Zuverlässigkeit im Hinblick auf die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten gelten.
Siehe auch Personenbeförderung - Fahrgastbeförderung - Personenbeförderungsschein und Die Erteilung, Verlängerung und der Widerruf von Taxigenehmigungen - Taxikonzessionen
Gründe:
Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Sie erschüttern die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses und der dort gegebenen Begründung nicht und führen deshalb - entsprechend dem Zweck der Regelung in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, das Beschwerdeverfahren zu konzentrieren und zu beschleunigen - auch nicht zu einer eigenen unbeschränkten Prüfung des Anordnungsanspruchs durch das Beschwerdegericht (zu den diesbzgl. vom Beschwerdegericht zugrunde gelegten Grundsätzen vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.9.2002, NordÖR 2003, 67; Beschl. v. 1.6.2005, HmbJVBl. 2006, 82).
1. Die Antragsgegnerin trägt vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Antragstellerin im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG i. V. m. § 2 Abs. 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (vom 15.6.2000, BGBl. I S. 851 - PBZugV -) finanziell leistungsfähig sei.
a) Die Antragsgegnerin macht geltend, nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 PBZugV sei die finanzielle Leistungsfähigkeit zwingend zu verneinen, wenn das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens bei einem Betrieb mit einer Taxe weniger als 2.250,- Euro betrügen. Die Antragstellerin habe nicht nachgewiesen, nach diesem Maßstab über genügend Eigenkapital zu verfügen.
aa) Die Antragsgegnerin trägt insoweit vor, laut der von der Antragstellerin vorgelegten Vermögensübersicht vom 17. April 2008 bestehe das Vermögen aus einem Geldguthaben von 3.857,- Euro und dem Wert der Taxe, der dort mit 25.000,- Euro beziffert worden sei; dem habe sie in der Rubrik „Verbindlichkeiten“ die Darlehensverbindlichkeit für die Taxe in Höhe von 19.763,- Euro gegenüber gestellt. Da die Antragstellerin das Fahrzeug sicherungshalber an die darlehensgebende Bank übereignet habe, sei es jedoch nicht ihrem Vermögen zuzurechnen; damit sei das Eigenkapital im Ergebnis negativ. Das Verwaltungsgericht habe dagegen angenommen, der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteige die diesbezügliche Restverbindlichkeit deutlich, und daran anknüpfend gemeint, es sei sachgerecht, die Darlehensverbindlichkeit im Hinblick auf den Wert des Fahrzeugs, an dem die Antragstellerin ein beleihbares Anwartschaftsrecht erworben haben dürfte, bei der Ermittlung des Eigenkapitals unberücksichtigt zu lassen.
Diese Sichtweise des Verwaltungsgerichts sei rechtsirrtümlich. Es treffe bereits nicht zu, dass die Antragstellerin an dem Fahrzeug ein Anwartschaftsrecht erworben habe. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werde bei Sicherungsübereignungen im Regelfall und im Zweifel nicht vereinbart, dass die Sicherungsübereignung auflösend bedingt sei durch die Zahlung der letzten Darlehensrate; auch im vorliegenden Fall gebe es keine Hinweise, dass ausnahmsweise Anderes gelten solle. Fehle es somit an einer solchen auflösenden Bedingung der Sicherungsübereignung, so habe die Antragstellerin auch kein Anwartschaftsrecht an dem Fahrzeug erworben. Demnach habe sie lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die sicherungsnehmende Bank auf Übereignung des Fahrzeugs nach vollständiger Erfüllung des Darlehensvertrags. Man könne zwar theoretisch den Marktwert dieses Anspruchs dem Vermögen zurechnen, jedoch sei dieser Wert in der Praxis mit „Null“ anzusetzen, denn für derartige Ansprüche gebe es keine Nachfrage am Markt. Auch als „Reserve“ im Sinne des § 2 Abs. 3 PBZugV könne dieser Anspruch nicht berücksichtigt werden.
Das Verwaltungsgericht könne dagegen nicht überzeugend einwenden, die Sichtweise der Antragsgegnerin führe zu dem Ergebnis, dass im Taxengewerbe ein Finanzierungskauf eines Fahrzeugs faktisch ausgeschlossen sei, da der Unternehmer ansonsten immer über das entsprechende Eigenkapital zum Kauf seiner Fahrzeuge verfügen müsse, was aber tatsächlich in vielen Fällen nicht der Fall sein dürfte. Die Antragsgegnerin thematisiere im Genehmigungsverfahren eine Sicherungsübereignung dann nicht, wenn das Eigenkapital trotz der Sicherungsübereignung ausreichend sei, etwa durch Grundeigentum, bereits abgezahlte Fahrzeuge oder Lebensversicherungen mit einem Zeitwert. Problematisch seien nur die Fälle, in denen - wie hier - ohne die nicht zulässige Einrechnung des sicherungsübereigneten Fahrzeugs in das Vermögen des Antragstellers dessen Eigenkapital negativ werde.
Desweiteren sei es aus tatsächlichen Gründen nicht überzeugend, wenn das Verwaltungsgericht darauf abstelle, dass die Antragstellerin berechtigt sei, die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs von (laut Anlage zum vorgerichtlichen Schreiben vom 19.1.2009) ca. 24.000,- Euro und der Restdarlehenssumme von zuletzt ca. 16.000,- Euro zu realisieren, indem sie das Darlehen ablöse, das Eigentum erwerbe und das Fahrzeug verkaufe. Die Antragstellerin habe bereits nicht die Mittel, um das Darlehen abzulösen. Außerdem sei bei einem Wiederbeschaffungswert von 24.000,- Euro nicht ein entsprechender Verkaufswert anzunehmen; der Zeitwert eines Fahrzeugs liege etwa 20 v H. bis 25 v. H. unter dem Wiederbeschaffungswert, was rechnerisch zu einem Zeitwert von 19.000,- bis 20.000,- Euro führe. Schließlich müsse aber auch an der Verlässlichkeit dieses Berechnungsschemas gezweifelt werden, da die Werte von Gebrauchtwagen, insbesondere bei großen Fahrzeugen der Marke Mercedes, einbrächen. So betrage nach einer Grafik aus der „ADAC Motorwelt“ vom März 2009 der Wert eines drei Jahre alten PKW Mercedes E 220 CDI nur noch 49 v. H. seines Neupreises, nachdem dieser Wert im Jahr 2007 noch bei 59 v. H. gelegen habe; die Tendenz sei weiter sinkend. Deshalb sei es durchaus möglich, dass der Zeitwert des Taxenfahrzeugs schon niedriger sei als die restliche Darlehensschuld.
bb) Diese Argumente der Antragsgegnerin führen nicht zum Erfolg der Beschwerde. Sie vermögen die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das erforderliche Mindestkapital für das Unternehmen der Antragstellerin nicht im Hinblick auf deren Darlehensverbindlichkeit unterschritten werde (BA S. 15/16), nicht zu erschüttern.
aaa) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PBZugV ist die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebs erforderlich sind. Sie ist nach Satz 2 Nr. 3 der genannten Bestimmung zu verneinen, wenn beim Verkehr mit Taxen und Mietwagen das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens weniger betragen als 2.250,- Euro je eingesetztem Fahrzeug.
Die Antragstellerin verfügt nach ihren (insoweit von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen) Angaben über ein Bankguthaben von ca. 3.850,- Euro. Das Beschwerdegericht hält es wie das Verwaltungsgericht nicht (wie von der Antragsgegnerin vorgetragen) für zutreffend, von diesem Guthaben die o. g., zur Finanzierung des Taxenfahrzeugs eingegangene Darlehensverbindlichkeit abzuziehen und auf diese Weise zu einem negativen Eigenkapital zu gelangen.
Die Darlehensverbindlichkeit dürfte die „Verfügbarkeit“ des Bankguthabens, welches den Mindestbetrag von 2.250,- Euro überschreitet, nicht in Frage stellen. Abgesehen davon, dass die monatlichen Raten der Darlehensverbindlichkeit von der Antragstellerin bisher offenbar problemlos aus ihren laufenden Einnahmen getragen worden sind, was zur plangemäßen, monatlich fortschreitenden Verringerung der Verbindlichkeit geführt hat, ist diese Verbindlichkeit jedenfalls in dem Sinne durch den Wert des Fahrzeugs abgesichert, dass die sicherungsnehmende Bank im Sicherungsfall das Fahrzeug verwerten und mit dem Verwertungserlös die Restverbindlichkeit tilgen würde; einen danach verbleibenden Verwertungserlös hätte sie an die Antragstellerin auszukehren (vgl. Oechsler in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 6, 4. Aufl. 2004, Anh. 929 - 936, Rn 52). Das Bankguthaben wäre somit auch dann voraussichtlich nicht zum Zwecke des Abtragens der Darlehensschuld anzutasten und bliebe demnach „verfügbar“. Auch wenn der Wert des Fahrzeugs (wie von der Antragsgegnerin für geboten gehalten) infolge der Sicherungsübereignung nicht als solcher dem „Vermögen“ zugerechnet wird, so führt die Sicherungsabrede mit der Bank somit doch dazu, dass die Verbindlichkeit in ihrer jeweils (noch) bestehenden Höhe gleichsam „neutralisiert“ wird durch den jeweiligen Zeitwert des Fahrzeugs. Angesichts dessen wird die o. g. Annahme des Verwaltungsgerichts nicht dadurch maßgeblich entwertet, dass in seinem Beschluss von einem „Anwartschaftsrecht“ der Antragstellerin die Rede ist, welches im sachenrechtlichen Sinne nach der von der Antragsgegnerin angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 2.2.1984, NJW 1984, 1184; Urt. v. 30.10.1990, NJW 1991, 353; Urt. v. 20.9.2004, NJW-RR 2005, 280) in der Tat nicht bestehen dürfte. Im Übrigen wäre die Situation im Hinblick auf die „Verfügbarkeit“ des Eigenkapitals auch beim Bestehen eines Anwartschaftsrechts an dem Taxenfahrzeug nicht anders als im vorliegenden Fall: Auch dann käme es, würde die Darlehensverbindlichkeit notleidend, zur Verwertung des Fahrzeugs durch die Bank. Der sachenrechtliche Unterschied zum vorliegenden Fall käme nur in dem umgekehrten Fall (Ausbleiben des Sicherungsfalls, Erledigung des Sicherungszwecks) zum Tragen, was jedoch in dem hier interessierenden Zusammenhang unerheblich bliebe, weil in diesem Fall ja die Darlehensverbindlichkeit vollständig getilgt wäre.
Soweit die Antragsgegnerin zudem die Überlegung des Verwaltungsgerichts (BA S. 16 oben) angreift, die Sichtweise der Antragsgegnerin zur Bewertung sicherungsübereigneter Taxenfahrzeuge führe zu dem zweifelhaften Ergebnis, dass im Taxengewerbe ein Finanzierungskauf eines Fahrzeugs praktisch ausgeschlossen wäre, kann dies schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil es sich bei diesem Argument des Verwaltungsgerichts dem Begründungszusammenhang nach nur um eine das bereits gefundene Zwischenergebnis abrundende, dieses nicht selbst tragende ergänzende Überlegung gehandelt hat. Im Übrigen verweist das Beschwerdegericht auf die für den vorliegenden Fall im Ergebnis maßgeblichen obigen Ausführungen zur Verfügbarkeit des erforderlichen Eigenkapitals.
bbb) Auch die weiteren in diesem Zusammenhang vorgetragenen Argumente der Antragsgegnerin führen nicht zum Erfolg.
Ob die Antragstellerin tatsächlich dazu in der Lage wäre, die Darlehensverbindlichkeit abzulösen, um das Fahrzeug nach dann seitens der Bank erfolgter Übereignung veräußern zu können, ist im Hinblick auf die vorstehend unter „aaa)“ gemachten Ausführungen unerheblich.
Der Hinweis der Antragsgegnerin auf den Unterschied zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Zeitwert von Fahrzeugen ist zwar vom Ansatz her zutreffend (vgl. dazu bereits die Ausführungen des Beschwerdegerichts im Beschluss vom 20.6.2008, VRS 115, 225, 236), doch wäre auch bei einem Zeitwert von 19.000,- bis 20.000,- Euro der Sicherungsbetrag höher als die Darlehensrestverbindlichkeit.
Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, es sei durchaus möglich, dass der Zeitwert des Taxenfahrzeugs schon niedriger sei als die restliche Darlehensschuld, weil nach einer Grafik aus der „ADAC Motorwelt“ vom März 2009 der Wert eines drei Jahre alten PKW Mercedes E 220 CDI nur noch 49 v. H. seines Neupreises betrage, während dieser Wert im Jahr 2007 noch bei 59 v. H. gelegen habe, führt dies hier schon deshalb nicht weiter, weil das Taxenfahrzeug der Antragstellerin (dessen Neuwert laut den Angaben der Antragstellerin in der im Genehmigungsverfahren vorgelegten Fahrtzeugliste 32.000,- Euro betragen hat) erst im Februar 2007 erstzugelassen wurde (Kilometerstand am 19.2.2007 laut TÜV-Bericht gleichen Datums: 764 Km) und es somit derzeitig noch nicht annähernd drei Jahre alt ist.
b) Weiter macht die Antragsgegnerin geltend, die finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragstellerin sei auch deshalb nicht dargetan, weil ihre Buchführung wegen des wiederholten Unterlassens, sog. Schichtzettel zu führen und diese bzw. ein entsprechende Angaben enthaltendes Kassenbuch der Antragsgegnerin vorzulegen, nicht ordnungsgemäß und diese daher als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ungeeignet sei. Das Verwaltungsgericht habe, ohne damit zu überzeugen, darauf abgestellt, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 2 PBZugV nicht an die Buchführungspflichten des Unternehmers anknüpfe. Diese Bestimmung sei jedoch nicht abschließend. Sie besage nicht, dass die Vorlage der darin genannten Dokumente ohne weiteres zur Bejahung der finanziellen Leistungsfähigkeit führe. Dies ergebe sich schon aus § 2 Abs. 4 PBZugV, der der Genehmigungsbehörde Zweifel an den Bescheinigungen erlaube und die Genehmigungsbehörde befuge, weitere Nachweise zu verlangen. Noch deutlicher sei § 54 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG, der es der Genehmigungsbehörde gestatte, zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere des Unternehmers zu nehmen. Diese Vorschrift ergebe keinen Sinn, wenn es der Genehmigungsbehörde verwehrt wäre, eine eigene Bewertung der finanziellen Leistungsfähigkeit zu treffen. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Dezember 1974 (VRS 48, 315, 316) ausgeführt, dass die Behörde vom Antragsteller verlangen könne, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel und ihre Herkunft im einzelnen offenzulegen, da sie nur dann ihrer Prüfungspflicht in ausreichendem Maße nachkommen könne. Ebenso habe das Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit Beschluss vom 1. September 2003 (7 ME 156/03, juris) angenommen, dass die Vorlage der in § 2 Abs. 2 PBZugV genannten Bescheinigungen die Genehmigungsbehörde nicht davon entbinde, das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen umfassend und eigenverantwortlich zu prüfen. Somit könne also die Antragsgegnerin von der Antragstellerin die Vorlage ihrer Bücher und sonstigen Geschäftspapiere verlangen, und sie dürfe, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, auch Schlussfolgerungen hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit ziehen, wenn sie feststelle, dass die Antragsgegnerin keine hinreichenden Aufzeichnungen führe.
Auch diese Argumente begründen keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Das Beschwerdegericht vermag ihnen nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf § 2 Abs. 2 Satz 1 PBZugV abgestellt und ausgeführt, dass diese Vorschrift nicht an die Buchführungspflichten des Unternehmers (hier aus §§146, 147 AO) anknüpfe. § 2 Abs. 2 Satz 1 PBZugV gibt vor, dass „die finanzielle Leistungsfähigkeit durch Vorlage“ der in Nr. 1 und Nr. 2 genannten Bescheinigungen „nachgewiesen wird“. Diese Bestimmung ist zwar in der Tat in dem Sinne nicht „abschließend“, dass die bloße Vorlage derartiger Bescheinigungen, auch wenn damit an sich der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit erbracht „wird“, zur Folge hätte, dass die Genehmigungsbehörde überhaupt nicht mehr an der finanziellen Leistungsfähigkeit zweifeln dürfte. Solche Zweifel berechtigen sie nach § 2 Abs. 4 PBZugV aber allein dazu, die Vorlage derjenigen Unterlagen zu verlangen, „auf Grund derer die Eigenkapitalbescheinigung oder die Vermögensübersicht im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 und die Zusatzbescheinigung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 erstellt wurden“. Angesichts dessen ist es auch für das Beschwerdegericht kaum zweifelhaft, dass diese Bescheinigungen, die die Höhe des zum Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 PBZugV) vorhandenen Eigenkapitals belegen sollen, nicht an die Einhaltung von Ordnungsvorschriften für die Buchführung (vgl. §§ 146, 147 AO) anknüpfen, die sich auf den laufenden Betrieb beziehen und (allein) im Steuerfestsetzungsverfahren gegenüber den Finanzämtern gelten; diese Bescheinigungen sollen vielmehr allein die Beurteilung ermöglichen, ob „… die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind“ (§ 2 Abs. 1 Satz 1 PBZugV). Es dürfte wenig dafür sprechen, dass die voraussichtliche Verfügbarkeit der erforderlichen Mittel davon abhängt, ob sich der Unternehmer (bei der Buchführung über die laufenden Einnahmen) gegenüber dem Finanzamt zuletzt hinreichend an die Vorgaben in den Ordnungsvorschriften der §§ 146, 147 AO gehalten hat.
Auch der Hinweis der Antragsgegnerin auf § 54 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG führt zu keiner anderen Beurteilung: Die Befugnis der Genehmigungsbehörde, Geschäftsbücher und sonstige Unterlagen des Unternehmers einzusehen, ändert nichts an den inhaltlichen Maßstäben, die nach § 2 Abs. 1 PBZugV für die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit zu Grunde zu legen sind.
Vor diesem Hintergrund kann sich die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg auf die von ihr angeführten gerichtlichen Entscheidungen berufen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 19. Dezember 1974 (Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 22) ausgeführt hat, die Genehmigungsbehörde könne verlangen, dass der Antragsteller die ihm zur Verfügung stehenden Mittel und deren Herkunft offen lege, hat es dabei im Wege der Auslegung von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG einen Grundsatz formuliert, der weiterhin gilt, mittlerweile aber durch die Bestimmungen in § 2 Abs. 2 und 4 PBZugV (vom 15.6.2000) nach Maßgabe der dortigen Regelungen detaillierter ausgeformt worden ist; insbesondere wird die Befugnis der Genehmigungsbehörde zur Prüfung der „Herkunft der Mittel“ durch § 2 Abs. 4 PBZugV konkretisiert und begrenzt. Auch der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 1. September 2003 (7 ME 156/03, juris) enthält in der von der Antragsgegnerin zitierten Passage (die nicht auf § 2 Abs. 4 PBZugV eingeht) keine gegenteilige Aussage; im Übrigen verdeutlichen die weiteren dortigen Ausführungen, dass der Antragsteller jenes Verfahrens eine schon in zeitlicher Hinsicht nicht aussagekräftige Unbedenklichkeitsbescheinigung eines erst seit wenigen Monaten für ihn zuständigen Finanzamts vorgelegt hatte, während ihm andererseits unbestritten Abgabenrückstände und fehlende Zahlungsfähigkeit vorzuhalten waren.
2. Ebenfalls ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der persönlichen Zuverlässigkeit der Antragstellerin im Sinne des § 1 PBZugV ausgegangen.
a) Sie trägt vor, es bestehe Veranlassung, nicht darauf zu vertrauen, dass die Antragstellerin bei der Durchführung des Taxenbetriebs die geltenden gesetzlichen Bestimmungen beachten werde, denn sie verletze beharrlich ihre steuerrechtlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten aus § 22 UStG und §§ 145 ff. AO. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. d) PBZugV begründeten schwere Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten aus unternehmerischer Tätigkeit Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit. Für die Feststellung eines schweren Verstoßes stehe der Genehmigungsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu; es genüge also die auf konkreten, angebbaren Tatsachen gegründete Überzeugung der entscheidenden Stelle. Die Antragstellerin verstoße gegen ihre Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten aus §§ 145 ff. AO, indem sie keine „Schichtzettel“ führe bzw. solche nicht aufbewahre oder die darin enthaltenen Angaben unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertrage; diese Pflichten habe der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 26. Februar 2004 (BStBl. II 2004, 599) ausdrücklich für die Fälle alleinfahrender Ein-Wagen-Unternehmer angenommen. Diese Verstöße seien angesichts der diesbezüglichen Beharrlichkeit der Antragstellerin „schwer“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. d) PBZugV.
Das Verwaltungsgericht habe demgegenüber seine Entscheidung auf der Grundlage eines in mehrfacher Hinsicht unzutreffenden Rechtsverständnisses getroffen:
So habe es angenommen, dass die Antragsgegnerin als personenbeförderungsrechtliche Genehmigungsbehörde im Hinblick auf gegebenenfalls vorliegende Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Finanzbehörden auf eine Evidenzprüfung mit der Maßgabe beschränkt sei, dass sie solche Bescheinigungen nur dann anzweifeln dürfe, wenn sich der Verdacht der Steuerhinterziehung aufdränge. Dem sei nicht zu folgen. Vielmehr hätten die Genehmigungsbehörden gemäß § 12 Abs. 2 PBefG ein Urteil über die Zuverlässigkeit des jeweiligen Antragstellers zu treffen; nach § 54 a Abs. 1 PBefG könnten sie dabei die erforderlichen Ermittlungen anstellen. Eine Norm, nach der Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Finanzämtern prinzipiell den Nachweis der Zuverlässigkeit in steuerlichen Angelegenheiten erbrächten, gebe es nicht; vielmehr besage § 1 Abs. 2 Satz 2 PBZugV lediglich, dass die Genehmigungsbehörde im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung Unbedenklichkeitsbescheinigungen einholen könne. Damit korrespondierten die allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts, wonach eine Behörde von Amts wegen den Sachverhalt ermittle (§ 24 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG) und sie sich der Beweismittel bediene, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich erhalte (§ 26 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG).
Weiter habe das Verwaltungsgericht gemeint, dass die steuerlichen Aufzeichnungspflichten nicht mit den abgabenrechtlichen Pflichten im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. d) PBZugV gleichzusetzen seien. Auch dies sei unzutreffend. Zwar sei unmittelbarer Verfahrensgegenstand in der von der Antragsgegnerin angeführten finanzgerichtlichen Rechtsprechung in der Tat (mangels diesbezüglicher dortiger Zuständigkeit) nicht die Frage der Unzuverlässigkeit der Taxenunternehmer gewesen, sondern der Streit darüber, ob die Finanzbehörden die Einnahmen eines Taxenunternehmers, der gegen seine Aufzeichnungspflichten verstoße, schätzen dürfe. Verfehlt sei aber der Schluss, solche Pflichtenverstöße seien personenbeförderungsrechtlich bedeutungslos; bei einem solchen Verständnis bleibe die Frage unbeantwortet, welche Bedeutung die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. d) PBZugV dann haben solle, und was ansonsten Verstöße gegen die abgabenrechtlichen Pflichten seien, wenn Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten nicht darunter fielen.
Verfehlt seien auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den inhaltlichen Anforderungen hinsichtlich der steuerlichen Aufzeichnungspflichten. Das Abstellen des Verwaltungsgerichts auf § 63 Abs. 1 UStDV sei unverständlich; die Anforderungen dieser Norm seien bei den Aufzeichnungen der Antragstellerin möglicherweise erfüllt; entscheidend sei aber, dass diese Aufzeichnungen den Anforderungen der §§ 145 ff. AO nicht genügten. Der Umstand, dass die Antragstellerin ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittle, ändere nichts daran, dass sie nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung zur Aufzeichnung verpflichtet sei. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht bestritten, dass sich das (o. g.) Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Februar 2004 zur Aufzeichnungspflicht mit „Schichtzetteln“ auf Ein-Taxen-Unternehmer bezogen habe; vielmehr behandele es diesen Fall ausdrücklich mit den Ausführungen, wonach auch der alleinfahrende Unternehmer die „Schichtzettel“ führen, sie aber nicht aufzubewahren brauche, wenn er ihren Inhalt in das Kassenbuch übertrage.
b) Diese Rügen vermögen die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin nicht wegen schwerer Verstöße gegen ihre abgabenrechtlichten Pflichten im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d) PBZugV als persönlich unzuverlässig anzusehen sei, nicht zu erschüttern.
aa) Die Richtigkeit der genannten Annahme des Verwaltungsgerichts ist nicht bereits deshalb in Frage gestellt, weil der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsbehörde, wie die Antragsgegnerin (unter Bezugnahme auf die Kommentierung von Fielitz/Grätz, PBefG, § 1 PBZugV, Rn 5, Stand April 2005) meint (vgl. die Beschwerdebegründungsschrift v. 8.4.2009, S. 10), für die Feststellung eines schweren Verstoßes im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 PBZugV ein „Beurteilungsspielraum“ zustünde, und somit „die auf konkreten, angebbaren Tatsachen gegründete Überzeugung der entscheidenden Stelle“ genügte. Diese Rechtsansicht ist unzutreffend.
Bei dem Begriff des „schweren Verstoßes“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der vollständigen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese gerichtliche Kontrolldichte ist nicht dadurch eingeschränkt, dass der Genehmigungsbehörde bei der Auslegung dieses Begriffs oder bei seiner Anwendung im einzelnen Fall ein sogenannter Beurteilungsspielraum zustünde. Derartige behördliche Beurteilungsspielräume in Bezug auf unbestimmte Rechtsbegriffe sind allein bei ihrer Anwendung auf den Einzelfall und auch insoweit nur in eng begrenzten Ausnahmekonstellationen anzunehmen, in denen im Hinblick auf die besondere Entscheidungssituation oder die besondere Sachmaterie eine gerichtliche Überprüfung nicht oder nicht vollen Umfangs möglich ist (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl. 2006, § 7 Rn 62; zu den von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen siehe dort Rn 35 ff.). Eine solche Fallkonstellation ist bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Ansicht der Genehmigungsbehörde, dass der betreffende Antragsteller im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 PBZugV „schwere Verstöße“ gegen die dort unter den Buchstaben a) bis f) genannten Pflichten und Vorschriften begangen habe, nicht gegeben. Auch der Umstand, dass bei der Prüfung der Zuverlässigkeit eine Prognose über die zukünftige Rechtstreue des jeweiligen Antragstellers zu treffen ist, führt nicht dazu, dass hier ein Beurteilungsspielraum der Genehmigungsbehörde anzunehmen wäre; Prognosen verschiedener Art (etwa im Verkehrs-, Gewerbe- oder Waffenrecht hinsichtlich der Zuverlässigkeit von Erlaubnisbewerbern oder -inhabern) gehören vielmehr zum Alltag der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte, ohne dass im Regelfall ein behördlicher Beurteilungsspielraum für die Behörden bestünde. Gegen einen Beurteilungsspielraum der Genehmigungsbehörde bei der Prüfung der Frage, ob ein „schwerer Verstoß“ vorliegt, spricht zudem die in § 1 Abs. 2 Satz 2 PBZugV normierte Kooperation der Genehmigungsbehörden mit den dort in Bezug genommenen anderen Fachbehörden, die gerade nicht auf einen originären, durch ein besonders großes Maß an eigenem Sachverstand begründeten Kompetenzvorsprung der Genehmigungsbehörde gegenüber den Verwaltungsgerichten hindeutet.
Dem entspricht es, dass die Kommentierung zu § 13 PBefG, soweit sie sich mit der Frage der gerichtlichen Überprüfbarkeit der behördlichen Zuverlässigkeitsprognose bei § 13 Abs. 1 Satz1 Nr. 2 PBefG befasst, ebenfalls keine Einschränkungen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolldichte annimmt (vgl. Bidinger, PBefG, Stand April 1996, § 13 Rn 27 a). Auch das von der Antragsgegnerin in anderer Hinsicht zitierte (vgl. die Beschwerdebegründungsschrift vom 8.4.2009, S. 10 oben) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1962 (BVerwGE 13, 326 f.) enthält keinerlei Hinweise auf einen Beurteilungsspielraum der Genehmigungsbehörde bei der Prüfung der Zuverlässigkeit des dort klagenden Verkehrsunternehmers; vielmehr prüft (und verneint) es dessen Zuverlässigkeit (entgegen der Ansicht des dort tätig gewesenen Berufungsgerichts) mit einer eigenen inhaltlichen Begründung, die in keiner Weise auf die dortige behördliche Einschätzung Bezug nimmt.
All dem entspricht es weiter, dass nach nahezu einhelliger Ansicht auch den Gewerbeaufsichtsbehörden bei der Prüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit kein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. z. B. Heß in: Friauf, GewO, April 2009, § 35 S. 70; Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand Juni 2006, § 35 Rn 29; Tettinger in: Tettinger/Wank, GewO, 7. Aufl. 2004, § 35 Rn 26).
bb) Das Verwaltungsgericht hat seine o. g. Annahme auf mehrere, selbstständig tragende Gründe gestützt.
Das Verwaltungsgericht hat zum einen angenommen, im Hinblick auf die behördlichen Kompetenzverteilungen habe sich die Prüfungsdichte bei der Beurteilung der personenbeförderungsrechtlichen Zuverlässigkeit hinsichtlich der Frage, ob der Unternehmer seinen steuerrechtlichen Pflichten nachgekommen sei, grundsätzlich auf eine Evidenzprüfung zu beschränken; dies umfasse insbesondere die Prüfung, ob die steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten erfüllt würden, und ob sich die Annahme aufdränge, der Unternehmer verschaffe sich durch sog. Schwarzfahrten Zusatzeinnahmen. Eine solche erhebliche steuerrechtliche Verfehlung sei nach Aktenlage nicht ersichtlich (BA S. 12/13). Sodann hat es als weiteres, seine Annahme selbständig tragendes Argument (BA S. 13: „Hinzu kommt …“) ausgeführt, dass die in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Aufzeichnung von Betriebseinnahmen im Bereich des Taxengewerbes nicht mit den abgabenrechtlichen Pflichten im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d) PBZugV gleichgesetzt werden dürften. Als drittes, die o. g. Annahme ebenfalls selbständig tragendes Argument (BA S. 14: „Ungeachtet dessen …“) hat das Verwaltungsgericht schließlich darauf abgestellt, dass die von der Antragsgegnerin angeführten Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten im Fall der Antragstellerin nicht bestünden. Damit tragen diese Argumente die Entscheidung jeweils eigenständig, weil sie aus unterschiedlichen Gründen belegen, dass die Voraussetzungen einer persönlichen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin wegen schwerer Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten in Gestalt von Verstößen gegen steuerrechtliche Aufzeichungs- und Aufbewahrungspflichten nicht erfüllt seien. Von den genannten drei Gründen des Verwaltungsgerichts könnten somit zwei hinweggedacht werden, ohne dass sich das Ergebnis ändern würde.
In solchen Fällen muss sich die Beschwerdebegründung gegen sämtliche selbständig tragenden Argumente richten, um die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erschüttern zu können. Ist dies nicht der Fall, bleibt (mindestens) ein tragendes Argument des Verwaltungsgerichts bestehen, so dass das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses in seiner Richtigkeit nicht in Frage gestellt wird. Dann fehlt es an einer im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichenden Darlegung von Gründen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 146 Rn 78). So liegt es hier. Die genannten Gründe des Verwaltungsgerichts werden von der Antragsgegnerin, wie im Folgenden auszuführen sein wird, jedenfalls nicht sämtlich erfolgreich in Zweifel gezogen.
aaa) Zur Begründung seiner Auffassung, dass die von der Antragsgegnerin angeführten Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten im Fall der Antragstellerin nicht bestünden (BA S. 14/15), hat das Verwaltungsgericht zum einen ausgeführt, soweit Aufzeichnungspflichten gemäß § 22 UStG bestünden, genüge die Antragstellerin diesen Pflichten, indem sie Aufzeichnungen vornehme, die den Anforderungen des § 63 Abs. 1 UStG genügten. Dem tritt die Antragsgegnerin nicht entgegen; sie trägt insoweit vor, auch wenn die Aufzeichnungen der Anforderung des § 63 Abs. 1 UStDV erfüllen sollten, sei jedenfalls „entscheidend“, dass die Aufzeichnungen nicht den Anforderungen der §§ 145 ff. AO genügten (Beschwerdebegründungsschrift v. 8.4.2009, S. 11).
Zum anderen hat das Verwaltungsgericht angenommen, soweit die Antragsgegnerin die Antragstellerin für verpflichtet halte, Aufzeichnungen über Fahrzeiten und Kilometerleistungen zu führen, ergebe sich dies nicht ohne weiteres aus der von der Antragsgegnerin zitierten finanzgerichtlichen Rechtsprechung. Diese beziehe sich erkennbar auf Taxenunternehmen, in denen mehrere angestellte Fahrer tätig seien, und lasse für den Nachweis der Betriebseinnahmen sog. Schichtzettel in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter der einzelnen Taxen ablesen ließen, genügen. Daraus lasse sich aber keine Verpflichtung der Antragstellerin herleiten, sie müsse als alleinfahrende Ein-Wagen-Unternehmerin „Schichtzettel“ oder weitergehende Aufzeichnungen führen. Die Antragsgegnerin tritt dem, wie bereits ausgeführt, mit dem Einwand entgegen, der Bundesfinanzhof habe in dem (bereits erwähnten) Urteil vom 26. Februar 2004 „ausdrücklich“ angenommen, dass auch der alleinfahrende Unternehmer die „Schichtzettel“ führen müsse, sie aber nicht aufzubewahren brauche, wenn er ihren Inhalt in das Kassenbuch übertrage (vgl. die auf Seite 12 oben der Beschwerdebegründungsschrift vom 8.4.2009 wörtlich zitierte Urteilspassage). Diesem Einwand vermag das Beschwerdegericht nicht zu folgen. Die von der Antragsgegnerin zitierte Passage in dem genannten Urteil des Bundesfinanzhofs bezieht sich nicht (weder „ausdrücklich“ noch sinngemäß) auf den Fall des alleinfahrenden Ein-Wagen-Unternehmers. Sie fügt sich vielmehr in die Gesamtargumentation des Urteils ein, das aber, wie sich den der zitierten Passage folgenden Sätzen entnehmen lässt, den Fall eines Taxenunternehmens mit mehreren Fahrern behandelt; so heißt es dort zu jenem Fall, es bestehe keine einheitliche Tageskasse, deren Ergebnis nach Auszählung unmittelbar in ein Kassenbuch übernommen werden könne, und die Ergebnisse setzten sich aus den Einnahmen der einzelnen Fahrer zusammen, die erst in ihrer Summe das jeweilige Tagesergebnis ergäben. Die außerdem von der Antragsgegnerin genannten Entscheidungen des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Urt. v. 26.7.2007, 14 K 3368/06 B, juris) und des Bundesfinanzhofs (Beschl. v. 7.2.2008, X B 189/07, juris) betrafen nicht das Taxengewerbe, sondern den Fall eines Lebensmitteleinzelhandels (vgl. FG Berlin-Brandenburg, a. a. O., Rn 3; BFH, a. a. O., Rn 3).
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es stehe nicht fest, dass die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Pflicht des Führens von „Schichtzetteln“ auch für alleinfahrende Ein-Wagen-Unternehmer gelten solle, ist auch nicht substanzlos. Die „Schichtzettel“ enthalten, wie der Bundesfinanzhof in dem o. g. Urteil vom 26. Februar 2004 (a. a. O., 600) ausgeführt hat, „Angaben der jeweiligen Fahrer, des Datums der Schicht, des Schichtbeginns, des Schichtendes, der „Total- und Besetztkilometer“, der Touren, des Fahrpreises, des Tachostandes, der Fahrten ohne Uhr, der Gesamteinnahme, der Lohnabzüge, der sonstigen Abzüge, der verbleibenden Resteinnahme und der an den Unternehmer abgelieferten Beträge“ (zu einem in der Praxis verwendeten „Schichtnachweis“ vgl. etwa den betreffenden Artikel unter www.huss-shop.de ). Einige dieser Angaben ergeben ersichtlich nur bei Taxenbetrieben mit angestellten Fahrern einen Sinn, nicht dagegen bei einem alleinfahrenden Ein-Wagen-Unternehmer. Inwieweit diese Angaben im Übrigen von alleinfahrenden Ein-Wagen-Unternehmern aufgezeichnet und aufbewahrt werden sollen, wird in dem genannten Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Februar 2004 nicht ausgeführt.
Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass sich die Antragsgegnerin in dieser Frage gegenüber dem Taxengewerbe bisher anscheinend jedenfalls nicht durchweg in der Eindeutigkeit positioniert hat, wie dies in dem vorliegenden Verfahren geschieht. So heißt es in einem Bericht der Online-Zeitschrift „Taxi heute“ ( www.taxi-heute.de ), Ausgabe Mai 2008, über die neue Prüfungs- und Genehmigungspraxis der Antragsgegnerin gegenüber den Taxenunternehmern (Titel: „Das doppelte Finanzamt“, sechster Absatz):
„Von der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht (6 Jahre) von Schichtzetteln sind Einwagenunternehmer, die keine Fahrer beschäftigen, nicht betroffen. Trotzdem gelte laut BSU auch hier grundsätzlich die Aufzeichnungspflicht. Allerdings reicht es bei Einzelunternehmen aus, wenn die Einnahmen als Tagessumme in einem Kassenbericht täglich festgehalten werden.“
Diesen Anforderungen könnten die von der Antragstellerin geführten „Tageskassen“-Aufstellungen (vgl. die Anlagen zum vorgerichtlichen Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin an die Antragsgegnerin vom 4.12.2008) genügen. Es handelt sich dabei zwar um monatsbezogene Aufstellungen; diese enthalten aber Rubriken für 31 Kalendertage, in welche die Summe der am jeweiligen Tag erzielten Einnahmen eingetragen wird. Soweit dieser Eintrag jeweils tagesaktuell erfolgt, könnten jedenfalls die in dem o. g. Zitat genannten Voraussetzungen erfüllt sein.
Wird somit die - für seine Annahme, dass der Antragstellerin keine schweren Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. d) PBZugV in Gestalt einer Nichtbeachtung der steuerlichen Buchführungsvorschriften der §§ 146, 147 AO anzulasten seien - selbständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht ersichtlich, dass die von der Antragsgegnerin angeführten Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten im Fall der Antragstellerin überhaupt bestünden, und insbesondere ergebe sich aus der von Antragsgegnerin genannten finanzgerichtlichen Rechtsprechung nicht, dass die Antragstellerin von den dort genannten Aufzeichnungspflichten betroffen sei, von der Beschwerde nicht erschüttert, so können bereits aus diesem Grund die von der Antragsgegnerin unter der Überschrift „2. Berufszugangsvoraussetzung „persönliche Zuverlässigkeit“ (Beschwerdebegründungsschrift vom 8.4.2009, S. 10 ff.) angeführten Argumente insgesamt nicht zum Erfolg der Beschwerde führen.
Gleichwohl äußert sich das Beschwerdegericht im Folgenden auch zu den weiteren von der Antragsgegnerin vorgetragenen Beschwerdegründen.
bbb) Die Antragsgegnerin rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die steuerlichen Aufzeichnungspflichten nicht mit den abgabenrechtlichen Pflichten im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. d) PBZugV gleichzusetzen seien (s. o. unter „a)“).
(1) Das Beschwerdegericht hält es wie die Antragsgegnerin für zweifelhaft, dass die Buchführungspflichten aus §§ 146, 147 AO, wie es das Verwaltungsgericht offenbar angenommen hat, schon begrifflich keine „abgabenrechtlichen Pflichten“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. d) PBZugV sein sollen. Der dafür vom Verwaltungsgericht angeführte Umstand, dass Verstöße gegen diese Buchführungspflichten in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung allein zur Schätzung gemäß § 162 AO geführt haben, schließt es nicht aus, darin zugleich Verstöße gegen die abgabenrechtlichen Pflichten im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. d) PBZugV zu sehen.
Die Pflichten aus §§ 146, 147 AO dürften rechtlich auch nicht als bloße Obliegenheiten des Steuerpflichtigen anzusehen sein, deren Einhaltung allein in seinem eigenen Interesse läge und auf deren Beachtung er verzichten dürfte, wenn er damit den Nachteil einer Schätzung und einer damit verbundenen ungünstigen Besteuerung in Kauf zu nehmen bereit wäre. Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten aus §§ 145, 146 AO haben die Funktion, eine ordnungsgemäße Buchführung zu belegen; sie gehören im Rahmen des Besteuerungsverfahren zu den „Mitwirkungspflichten“ (vgl. die Überschrift des Zweiten Abschnitts im Vierten Teil der Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen.
Allerdings dürften die Pflichten aus §§ 146, 147 AO im Vergleich mit anderen steuerrechtlichen Pflichten wie der Steuerzahlungspflicht und der Steuererklärungspflicht von geringerer Bedeutung sein. Es handelt sich bei diesen Buchführungspflichten, wie die jeweiligen Überschriften zeigen, um „Ordnungsvorschriften“. Verstöße gegen sie sind als solche nicht straf- oder bußgeldbewehrt (vgl. §§ 369 ff. AO). Auch ist es umstritten, ob ihre Einhaltung überhaupt selbständig durch Verwaltungsakt angeordnet und im Zwangsweg durchgesetzt werden kann (dagegen z. B.: Drüen in: Tipke/Kruse, AO, Stand: April 2007, § 146 Rn 2; Dumke in: Schwarz, AO, Stand: Februar 2009, § 146 Rn 1); die wesentliche praktische Bedeutung diesbezüglicher Verstöße dürfte sich somit in der Befugnis des Finanzamts erschöpfen, gemäß § 162 AO eine (ggf. nachteilige) Schätzung vorzunehmen.
(2) Jedenfalls ist nach der Auffassung des Beschwerdegerichts nach dem derzeitig erkennbaren Sachstand nicht davon auszugehen, dass der Antragstellerin im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 146, 147 AO, wie es § 1 Abs. 2 Satz 1 PBzugV für die Annahme von Anhaltspunkten für die Unzuverlässigkeit voraussetzt, schwere Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten vorgehalten werden können.
Die Buchführungsvorschriften der §§ 146, 147 AO treffen den Steuerpflichtigen - ebenso wie etwa die Pflicht, Steuererklärungen abzugeben - allein im Besteuerungsverfahren und in seinem Verhältnis zum Finanzamt. Sie bestehen hingegen als solche nicht im personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsverfahren zwischen dem Antragsteller und der Genehmigungsbehörde; dies hat zur Folge, dass die Genehmigungsbehörde von dem Antragsteller nicht ihr selbst gegenüber die Erfüllung dieser Pflichten verlangen kann. Angesichts dessen dürfte der Umstand, dass die Antragstellerin der Antragsgegnerin trotz deren Aufforderung keine „Schichtzettel“ oder diesbezügliche Ersatzaufzeichnungen vorgelegt hat, nicht den Schluss rechtfertigen, dass die Antragstellerin mit diesem Verhalten gegen ihre Pflichten aus §§ 146, 147 AO verstoßen hätte. Ob der Antragsteller eines personenbeförderungsrechtlichen Verfahrens zuvor im Besteuerungsverfahren „hartnäckig“ gegen die Buchführungsvorschriften der §§ 146, 147 AO verstoßen hat, dürfte somit eine Frage sein, die (allein) vom insoweit sachlich zuständigen Finanzamt beantwortet werden kann. Das Finanzamt hat die Möglichkeit, diesbezügliche Anmerkungen im Rahmen einer (vom Antragsteller oder von der Genehmigungsbehörde gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 PBZugV angeforderten) Unbedenklichkeitsbescheinigung zu machen. Geschieht dies nicht, so spricht dies dafür, dass insoweit aus der Sicht des Finanzamts keine erwähnenswerten Verstöße des Antragstellers vorliegen. Meint die Genehmigungsbehörde dann aufgrund eigener Wahrnehmung gleichwohl, dass unter diesem Gesichtspunkt Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen, so dürfte ihr die Möglichkeit bleiben, diesbezüglich an das Finanzamt eine gezielte, auf § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO gestützte Anfrage zu richten; das Finanzamt hätte dann auf der Grundlage der ihm von der Genehmigungsbehörde mitgeteilten Informationen eine Vorbeurteilung vorzunehmen, ob dort Erkenntnisse vorliegen, die den Schluss der persönlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers rechtfertigen könnten (zu den Voraussetzungen und Grenzen einer Auskunftserteilung nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO im Hinblick auf die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit durch die Gewerbeaufsichtsämter vgl. BVerwG, Urt. v. 2.2.1982, GewArch 1982, 294, 296 f.; BFH, Urt. v. 10.2.1987, GewArch 1987, 335, 336 ff.; Urt. v. 29.7.2003, GewArch 2004, 155 ff.).
Nach diesen Maßstäben ist nach der derzeitigen Aktenlage nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin schwere Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten in Gestalt „hartnäckiger“ Verstöße gegen ihre Pflichten aus §§ 146, 147 AO begangen hätte. Die Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts Hamburg-Hansa vom 12. September 2007, die sich auf den Zeitraum der davor liegenden fünf Jahre bezieht, enthält keinerlei Anmerkungen zu etwaigen Verstößen der Antragstellerin gegen ihre Pflichten aus §§ 146, 147 AO.
Damit fehlt es im Hinblick auf die Einhaltung der Buchführungsvorschriften der §§ 146, 147 AO an einem feststellbaren Fehlverhalten der Antragstellerin, welches neben dem Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle die Qualität eines Indizes hätte und gleichermaßen Rückschlüsse auf zukünftiges pflichtwidriges Verhalten zuließe (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2008, VRS 115, 225, 230 f.).
ccc) Die Antragsgegnerin rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Genehmigungsbehörde im Hinblick auf die Einhaltung der steuerrechtlichen Verpflichtungen seitens der Antragsteller auf eine Evidenzprüfung beschränkt und weder befähigt noch befugt sei, neben den Finanzbehörden eigene Detailprüfungen durchzuführen (vgl. oben unter „a)“).
Es erscheint auch dem Beschwerdegericht zweifelhaft, ob sich diese Annahme des Verwaltungsgerichts (BA S. 12) in der dort formulierten Pauschalität halten lässt. Sie entspricht auch nicht ohne weiteres der sodann vom Verwaltungsgericht formulierten Schlussfolgerung, wegen der in § 1 Abs. 2 Satz 2 PBZugV vorgesehenen Möglichkeit, die Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu verlangen, habe sich die Prüfung der Genehmigungsbehörde „insbesondere“ auf die Erfüllung steuerrechtlicher Erklärungs- und Zahlungspflichten und auf die Prüfung, ob sich die Annahme aufdränge, der Unternehmer verschaffe sich durch sog. Schwarzfahrten Zusatzeinnahmen, zu beschränken.
Zutreffend ist allerdings, dass die (vom Finanzamt festzustellende) Verletzung der steuerrechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten sowie das (u. U. dem Finanzamt entgehende, aber für die Genehmigungsbehörde erkennbare) Erzielen unversteuerter Einnahmen durch „Schwarzfahrten“ wesentlich eher geeignet sein dürften, gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. d) PBZugV unter dem Gesichtspunkt schwerer Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten durchgreifende Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit zu begründen, als dies allein wegen aufgetretener Verstöße gegen die Ordnungsvorschriften der §§ 146, 147 AO der Fall ist. Dies verdeutlicht ein Blick auf die Rechtsprechung und Kommentierung zur Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 GewO bzw. zur Versagung erlaubnispflichtiger Gewerbe (insoweit gelten entsprechende Maßstäbe, vgl. Tettinger in: Tettinger/Wank, GewO, 7. Aufl. 2004, § 34 Rn 16; § 34 a Rn 26) wegen „Unzuverlässigkeit“ aufgrund abgabenrechtlicher Verfehlungen. Die dortigen Maßstäbe dürften sich auf die personenbeförderungsrechtliche Zuverlässigkeit im Hinblick auf die Einhaltung abgabenrechtlicher Verpflichtungen übertragen lassen, weil es sich dabei um eine generell für selbständige Unternehmer geltende Zuverlässigkeitsvoraussetzung handelt, ohne dass für den Bereich des Personenbeförderungsrechts insoweit strengere Anforderungen an die Antragsteller zu stellen sein dürften. Soweit ersichtlich, ist eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit wegen steuerrechtlicher Verfehlungen von der Rechtsprechung bisher in erster Linie wegen Steuerrückständen angenommen worden, wobei es als „erhärtend“ angesehen wurde, wenn außerdem die steuerlichen Erklärungspflichten beharrlich nicht erfüllt wurden (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.2.1982, GewArch 1982, 233, 234; Urt. v. 2.2.1982, BVerwGE 65, 1, 2). Im Schrifttum zum Gewerberecht wird die Ansicht vertreten, dass die beharrliche Verletzung steuerlicher Erklärungspflichten oder die Weigerung, mit dem Finanzamt einen Zahlungsplan oder ein Sanierungskonzept zu erarbeiten, auch für sich genommen die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen können (vgl. Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand: Juni 2006, § 35 Rn 52, S. 48; Tettinger, a. a. O., § 35 Rn 55; Schaeffer, WiVerw 1982, 100, 113 f.). Es finden sich in der veröffentlichten Rechtsprechung und im Schrifttum zum Gewerberecht dagegen keine Beispiele dafür, dass allein Verstöße gegen die Ordnungsvorschriften der §§ 146, 147 AO bereits als hinreichend angesehen werden oder worden sind, um zum Urteil der Unzuverlässigkeit wegen steuerrechtlicher Verfehlungen zu gelangen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.