1. |
Der Lauf der Entscheidungsfrist von 3 Monaten nach Eingang des Genehmigungsantrags gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG setzt nicht voraus, dass der Genehmigungsbehörde das nach § 12 Abs. 3 Satz 1 PBefG verlangte polizeiliche Führungszeugnis vorliegt. Das Führungszeugnis gehört, weil es seitens des Bundesamtes für Justiz nicht dem zur Vorlage bereiten Antragsteller ausgehändigt, sondern der Behörde unmittelbar übersandt wird (§ 30 Abs. 5 BZRG), nicht zu den Unterlagen im Sinne des § 12 Abs. 2 PBefG, die dem Genehmigungsantrag beizufügen sind.
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2. |
Der Genehmigungsbehörde kann es nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich in Bezug auf den Ablauf der Entscheidungsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG auf die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen zu berufen, wenn sie dem Antragsteller zuvor eindeutig zu verstehen gegeben hat, dass sie die Antragsunterlagen als vollständig und die Frist als in Lauf gesetzt ansieht.
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3. |
Gilt die Genehmigung nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG als erteilt, tritt die für die Erteilung der Genehmigungsurkunde erforderliche Unanfechtbarkeit der Entscheidung in Fällen, in denen Drittbetroffene nicht vorhanden sind, sofort ein.
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4. |
Der Anspruch auf schriftliche Bescheinigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion nach § 42 a Abs. 3 (Hmb)VwVfG (juris: VwVfG HH) besteht auch in Fällen, in denen die Genehmigungsfiktion nach Maßgabe von Rechtsvorschriften des besonderen Verwaltungsrechts (hier: § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG) eintritt.
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5. |
Die Genehmigungsbehörde kann dem Anspruch auf Bescheinigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion nicht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung mit der Begründung entgegenhalten, sie dürfe die als erteilt geltende Genehmigung wegen Fehlens einer zwingenden Genehmigungsvoraussetzung sogleich gemäß § 48 (Hmb)VwVfG (juris: VwVfG HH) zurücknehmen.
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