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Verwaltungsgericht Berlin Urteil vom 17.06.2011 - 1 K 48.10 - Zur Abgrenzung von Gemeingebrauch und Werbung bei Reklame an umherfahrenden Kleinlastwagen
VG Berlin v. 17.06.2011: Zur Abgrenzung von Gemeingebrauch und Werbung bei Reklame an umherfahrenden Kleinlastwagen
Das Verwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 17.06.2011 - 1 K 48.10) hat entschieden:
Die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 1972 - 1 BvR 111/68 -, BVerfGE 32, 319 - für die Außenwerbung entwickelten Grundsätze gelten auch für die „rollende“, also an Fahrzeugen befestigte Reklame. Werbefahrten mit Kleinlastkraftfahrzeugen gehen über den Gemeingebrauch hinaus und stellen eine straßenrechtliche Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes dar; sie bedürfen deshalb einer Erlaubnis. Nehmen mit Reklame versehene Fahrzeuge am Straßenverkehr teil, wirkt dies gleichzeitig als Werbung. Das bleibt ohne Einfluss auf die Wertung dieses Verkehrs als Gemeingebrauch, solange die Teilnahme am Verkehr den Hauptzweck, die dabei erreichte Werbung den Nebenzweck bildet. Sobald jedoch die Reklame den alleinigen oder auch nur den überwiegenden Zweck der Fahrt bildet, fällt diese nicht mehr unter den Gemeingebrauch. In diesen Fällen wird der Verkehrsraum zu verkehrsfremden Zwecken in Anspruch genommen, das Fahrzeug der Eigenschaft eines Transportmittels entkleidet und als motorisierte Reklamefläche verwendet; das gilt sowohl für Werbefahrten mit Kraftfahrzeugen als auch für das Abstellen von Reklameanhängern.
Siehe auch Gemeingebrauch-Sondernutzung und Werbung - Werbeanlagen - Sondernutzung
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt festzustellen, dass die von ihr betriebenen Werbefahrten sich allein nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften richten, nicht den Vorschriften des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) unterliegen und deshalb auch keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfen.
Die Klägerin ist ein Werbeunternehmen mit Sitz in B… im Rheinland. Sie führt für ihre Kunden Werbemaßnahmen im gesamten Bundesgebiet durch. In der Vergangenheit betrieb die Klägerin bereits mehrere Werbemaßnahmen in Berlin. Dazu gehörten insbesondere Fahrten im öffentlichen Straßenverkehr mit speziell hergerichteten Kleinlastkraftwagen. Auf deren freien Ladeflächen sind ausschließlich großformatige Werbetafeln angebracht. Für normale Transportaufgaben von Gütern können sie nicht genutzt werden. Die Klägerin beabsichtigt, auch weiterhin solche Fahrten im Gebiet des Landes Berlin durchzuführen.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass es sich bei der Werbung mit speziell für diesen Zweck konstruierten Fahrzeugen um eine Sondernutzung des öffentlichen Straßenlandes handele und dafür eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich sei. Eine solche Erlaubnis käme jedoch wegen des zusätzlich verursachten Verkehrs im öffentlichen Interesse nicht in Betracht. Der Beklagte forderte die Klägerin auf, diese Art der Werbetätigkeit einzustellen.
Am 23. Februar 2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass sowohl ein konkretes, feststellbares Rechtsverhältnis bestehe als auch sie ein berechtigtes Interesse an der mit der Klage begehrten Feststellung habe, da sie die Absicht habe, weiterhin ihr Gewerbe auch in Berlin zu betreiben und der Beklagte sich weigere anzuerkennen, dass die von ihr angestrebte Tätigkeit ohne Erlaubnis ausgeführt werden dürfe. Sie müsse daher bei weiteren Fahrten mit Geldbußen rechnen, überdies würden ihr insgesamt wirtschaftliche Nachteile drohen. Die Feststellungsklage sei hier auch nicht subsidiär, da sie mit einer anderen Klageart nicht die gleiche umfassende Rechtsklärung erhalte. Die Sondernutzungsvorschriften des Straßen- und Wegerechts fänden auf den Straßenverkehr im Sinne der Straßenverkehrsordnung keine Anwendung, da sich die inhaltlichen Grenzen des Gemeingebrauchs im Straßenverkehr ausschließlich nach Straßenverkehrsrecht richteten. Das landesrechtliche Straßen- und Wegerecht regelt hingegen das „Ob“ des Straßenverkehrs. Auch wenn das Berliner Straßengesetz zugrunde gelegt würde, sei keine Sondernutzung gegeben, da die Werbefahrten als Form des kommunikativen Verkehrs unter den Gemeingebrauch fallen würden. Zudem sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Verwaltungspraxis, die sogenannte Werbefahrten einem Erlaubnisverfahren unterwerfe, verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht habe auch klargestellt, dass Werbefahrten aufgrund ihrer straßenverkehrsrechtlichen Natur in den Regelungsbereich der Straßenverkehrsordnung fielen. Eine mögliche Einschränkung von Werbefahrten müsse unter dem Vorbehalt eines Bundesgesetzes stehen, ein solches Gesetz habe der Bundesgesetzgeber aber nicht erlassen.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass Fahrten der Klägerin zu Werbezwecken mit Kleinlastfahrzeugen, auf denen ausschließlich Werbeeinrichtungen montiert sind, ausschließlich nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zu bewerten und nicht dem Berliner Straßengesetz unterworfen sind,
hilfsweise
festzustellen, dass die Klägerin zu Werbezwecken mit straßenverkehrsrechtlich zugelassenen Kleinlastkraftwagen, auf denen ausschließlich Werbeeinrichtungen montiert sind, in Berlin am ortsüblichen Straßenverkehr, insbesondere durch Fortbewegen dieser Fahrzeuge, ohne Sondernutzungserlaubnis des Beklagten nach dem Berliner Straßengesetz teilnehmen darf.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach Ansicht des Beklagten ist die Klage schon unzulässig. Denn der Antrag der Klägerin, der sich in der Klageschrift auf eine Fotografie eines entsprechenden Kleinlastkraftwagens gestützt hat, sei zu undifferenziert und zur Klärung des Rechtsverhältnisses ungeeignet. Die Klägerin, die ihre Werbefahrten im gesamten Gebiet Berlins durchführen wolle, beziehe sich auch nur auf Sondernutzungserlaubnisse nach dem Berliner Straßengesetz. Von diesem seien aber die in Berlin befindlichen Bundesfernstraßen nicht erfasst. Unabhängig davon sei jedenfalls die Klage aber unbegründet, weil die von der Klägerin bereits durchgeführten und weiterhin geplanten Werbefahrten eine erlaubnispflichtige Sondernutzung der öffentlichen Straßen darstelle und sie dafür einer Erlaubnis bedürfe.
Durch Beschluss vom 17. Mai 2011 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Verhandlung und Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage, über die gemäß § 6 VwGO der Einzelrichter entscheiden konnte, ist zulässig. Insbesondere genügt der im Termin der mündlichen Verhandlung präzisierte Klageantrag den Anforderungen des § 82 Abs. 1 S. 2 VwGO. Danach soll die Klage einen bestimmten Antrag enthalten. Das ist der Fall. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn das Ziel der Klage aus der Tatsache der Klageerhebung allein, aus der Klagebegründung oder in Verbindung mit dem während des Verfahrens abgegebenen Erklärungen hinreichend erkennbar ist (Kopp/Schenke, VwGO, § 82 Rn. 10.). Es ist hingegen nicht erforderlich, dass der zunächst angekündigte Antrag rechtlich zutreffend ist (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 43 Rn. 9). Diesen Anforderungen werden der jetzige Hauptantrag und der gestellte Hilfsantrag noch gerecht, denn der zuvor gegebene Bezug zu einer Fotografie ist durch eine ausreichende Beschreibung der hier in Rede stehenden Kleinlastwagen ersetzt worden. Klageantrag und Klagebegründung eignen sich zur Ermittlung des Klagebegehrens (§ 88 VwGO), denn daraus geht eindeutig hervor, dass die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sich die von ihr durchgeführten und beabsichtigten Werbefahrten allein nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften regeln und keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfen. Die Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit einer Erlaubnis bedarf oder nicht, ob also bestimmte Verhaltenspflichten bestehen, stellt anerkanntermaßen ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 43 Rn. 9). Auch am Vorliegen des notwendigen berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung besteht kein Zweifel, denn die Klägerin will ihr künftiges Verhalten an der zu treffenden Feststellung orientieren.
Die Klage ist jedoch unbegründet; weder der Haupt- noch der Hilfsantrag haben Erfolg. Die von der Klägerin durchgeführten Werbefahrten stellen vielmehr eine Sondernutzung öffentlicher Straßen dar, für die es einer Erlaubnis nach dem Berliner Straßengesetz (bzw. für Bundesfernstraßen nach § 8 FStrG) bedarf; sie sind kein Gemeingebrauch und richten sich auch nicht allein nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften.
1. Zum Hauptantrag: Die von der Klägerin durchgeführten und weiterhin beabsichtigten Werbefahrten mit den von ihr genutzten Kleinlastkraftfahrzeugen richten sich nicht ausschließlich nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften.
Das Straßenverkehrsrecht dient dem Zweck, die spezifischen Gefahren, Behinderungen und Belästigungen auszuschalten oder wenigstens zu mindern, die mit der Straßenbenutzung unter den Bedingungen des modernen Verkehrs verbunden sind. Es ist sachlich begrenztes Ordnungsrecht, für das dem Bund - abweichend vom sonstigen (Polizei-) Ordnungsrecht - die Gesetzgebungskompetenz zusteht. Dies gilt auch, soweit diese Gefahren aus dem Straßenverkehr als solchen heraus entstehen - insbesondere durch Werbefahrten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1975 - 1 BvR 118/71 -, BVerfGE 40, 371). Der Bundesgesetzgeber kann alle notwendigen Maßnahmen treffen, um einen ordnungsgemäßen Ablauf des Straßenverkehrs sicherzustellen. Die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 1972 - 1 BvR 111/68 -, BVerfGE 32, 319 - für die Außenwerbung entwickelten Grundsätze gelten auch für die „rollende“, also an Fahrzeugen befestigte Reklame. Es ist kein Grund ersichtlich, der eine unterschiedliche Beurteilung der beiden Werbearten notwendig machen würde. Maßgebliches Kriterium für die Zuordnung zum Straßenverkehr ist, dass auch diese Art der Werbung den Verkehr beeinträchtigen kann, nicht entscheidend ist dagegen, wie und wodurch die Beeinträchtigung entsteht. Unter Kompetenzgesichtspunkten ist es dem Bundesgesetzgeber somit nicht verwehrt, Regelungen für die Verkehrsmittelreklame im Rahmen des Straßenverkehrsrechts, also nach ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten zu treffen (BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1975, a. a. O.). Der Bund hat diesen Annexbereich jedoch nicht mehr abschließend geregelt, so dass landesrechtliche Regelungen oder Beschränkungen aufgrund der polizeirechtlichen Generalklausel oder spezialgesetzlicher Vorschriften eingreifen können (vgl. zum Ganzen: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kap. 4 Rn. 15 f.).
Zwar liegt eine abschließende Regelung auch dann vor, wenn ergänzende Vorschriften, die der Sache nach möglich wären, ausgeschlossen sein sollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 1968 - 1 BvR 638/64 u. a. -; BVerfGE 24, 367, 386), so dass es dem Landesgesetzgeber verwehrt ist, sich in Widerspruch zu einem erkennbar gewordenen Willen des Bundesgesetzgebers, ein Landesgesetz nicht zuzulassen, zu setzen. Eine solche abschließende Regelung liegt aber nicht schon in dem Verzicht des Bundesgesetzgebers, erneut Regelungen zur Werbung in die Straßenverkehrsordnung aufzunehmen, nachdem das Bundesverfassungsgericht das in der früheren Fassung des § 33 Abs. 1 Satz 3 StVO enthaltene generelle und absolute Werbeverbot beanstandet hatte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1975 - 1 BvR 118/71 -, a. a. O.). Zwar war dem Bundesgesetzgeber eine neue Regelung zur Verkehrsmittelwerbung auf öffentlichen Straßen im Rahmen des Straßenverkehrsrechts nicht verwehrt. Allein aus dem Unterlassen einer solchen Regelung kann aber nicht geschlossen werden, dass landesrechtliche Vorschriften zur Werbung auf öffentlichen Straßen im Rahmen des Straßenverkehrs ausgeschlossen sein sollen. Das Bundesverfassungsgericht hat den Landesgesetzgebern dieses in seinem Beschluss vom 10. Dezember 1975 (a. a. O.) auch nicht verwehrt. Macht mithin der Bundesgesetzgeber von der ihm zustehenden konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG) keinen Gebrauch und ergibt sich auch nicht, dass ergänzende Regelungen ausgeschlossen sein sollen, kann der Landesgesetzgeber eigene Regelungen treffen bzw. für nicht geregelte Tatbestände auf landesrechtliche Normen aus anderen Bereichen zurückgreifen. Unter Beachtung der für ein Werbeverbot gemachten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, die ein generelles und absolutes Werbeverbot zur Gefahrenabwehr ausschließen, bleibt daher die Möglichkeit, durch ein Erlaubnisverfahren mit Verbotsvorbehalt den öffentlichen Belangen Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1975, a. a. O.). Steht danach aus straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften einer Regelung zu Werbefahrten nichts entgegen, war der Beklagte nicht gehindert, für die hier streitgegenständlichen Fahrten auf die straßenrechtlichen Normen des Berliner Straßengesetzes abzustellen.
Das Straßenrecht befasst sich mit den Rechtsverhältnissen an öffentlichen Straßen unter zwei Gesichtspunkten. Es regelt die Entstehung und das Ende öffentlicher Straßen (Indienststellung und Widmung, ihre Einteilung und Umstellung sowie ihre Beendigung durch Einziehung) sowie die Benutzung nach der in der Widmung festgelegten spezifischen Verkehrsfunktion. Dazu gehören vor allem diejenigen Vorschriften, welche anordnen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Straße dem Einzelnen zur Verfügung steht. Die Widmung begründet den sogenannten Gemeingebrauch (BVerwG, Urteil vom 28. November 1969 – VII C 67.68 -, juris Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1975 – 1 BvR 118/71 -, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981 – 7 C 27/79 -, juris Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 1984 – 2 BvL 10/82 -, juris Rn. 67). Demgegenüber ist die Regelung der „Ausübung des Gemeingebrauchs“ ausschließlich Sache des Straßenverkehrsrechts (BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 1984 - 2 BvL 10/82 -, a. a. O.). Liegt mithin kein Gemeingebrauch vor, kommt auch eine Ausübung des Gemeingebrauchs, für die straßenverkehrsrechtliche Vorschriften greifen könnten, nicht in Betracht.
Bei Berücksichtigung der mit den Fahrten ausschließlich verbundenen Werbezwecke stellen die Fahrten keine Ausübung des Gemeingebrauchs mehr dar, so dass es auf straßenverkehrsrechtliche Vorschriften nicht ankommt. Vielmehr sind die straßenrechtlichen Vorschriften maßgeblich, in denen Regelungen zu den Voraussetzungen und zum Umfang straßenrechtlicher Nutzung über den Gemeingebrauch hinaus enthalten sind; mithin gelten §§ 11 ff. BerlStrG.
2. Zum Hilfsantrag: Die von der Klägerin durchgeführten und weiterhin beabsichtigten Werbefahrten mit den von ihr genutzten Kleinlastkraftfahrzeugen gehen über den Gemeingebrauch hinaus und stellen eine straßenrechtliche Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes dar; sie bedürfen deshalb einer Erlaubnis nach dem Berliner Straßengesetz. Vergleichbares gilt für die Nutzung von im Land Berlin gelegener Bundesfernstraßen, deren Sondernutzung sich nach § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) richtet. Auch wenn die Klägerin darauf nicht ausdrücklich im Klageantrag abgestellt hat, gelten die Ausführungen zur Sondernutzung nach dem Berliner Straßengesetz entsprechend.
Gemäß § 10 Abs. 2 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2008 (GVBl. S. 466), ist der Gebrauch der öffentlichen Straßen jedermann im Rahmen der Widmung für den Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Jeder Gebrauch der öffentlichen Straße, der über den Gemeingebrauch hinausgeht, ist eine Sondernutzung, die der Erlaubnis bedarf (§ 11 Abs. 1 BerlStrG). Ob Fahrten mit Kraftfahrzeugen zum Gemeingebrauch zählen oder eine Sondernutzung darstellen, kann nicht absolut entschieden werden. Maßgeblich sind die jeweiligen Umstände im Einzelfall.
Die meisten Fahrzeuge von Wirtschaftsunternehmen sind in der heutigen Zeit mit Firmen- oder Warenbezeichnungen und zum Teil auch mit Werbetexten oder -darstellungen versehen. Nehmen solche Fahrzeuge am Straßenverkehr teil, wirkt dies gleichzeitig als Werbung. Das bleibt ohne Einfluss auf die Wertung dieses Verkehrs als Gemeingebrauch, solange die Teilnahme am Verkehr den Hauptzweck, die dabei erreichte Werbung den Nebenzweck bildet. Sobald jedoch die Reklame den alleinigen oder auch nur den überwiegenden Zweck der Fahrt bildet, fällt diese nicht mehr unter den Gemeingebrauch. In diesen Fällen wird der Verkehrsraum zu verkehrsfremden Zwecken in Anspruch genommen, das Fahrzeug der Eigenschaft eines Transportmittels entkleidet und als motorisierte Reklamefläche verwendet; das gilt sowohl für Werbefahrten mit Kraftfahrzeugen als auch für das Abstellen von Reklameanhängern (so BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 VII C 61.70 -, MDR 1971, 608 f.; BayVGH, Urteil vom 17. Mai 1965 - 388 VIII 64 -, VGHE BY 18, 66; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Juli 1990 - 5 Ss (OWi) 233/90 - (OWi) 103/90 I -, NVwZ 1991, 206 f.; OVG Münster, Urteile vom 4. Dezember 2000 - 11 A 2870/97 -, NWVBl. 2001, 358 ff., und vom 12. Juli 2005 - 11 A 4433/02 -, NJW 2005, 3162 f.; OVG Münster, Beschlüsse vom 13. Mai 2009 - 11 A 44656/06 -, juris, und vom 30. Juni 2009 - 11 A 2393/06 -, juris). Eine solche Verwendung hält sich auch nicht mehr im Rahmen des auf innerörtlichen Straßen üblichen geschäftlichen und kommunikativen Verkehrs, auch wenn das Reklamefahrzeug die Straßen wie ein Verkehrsmittel befährt.
So liegt der Fall hier. Mit der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zum Zwecke von Werbefahrten benutzt die Klägerin die Straßen nicht vorwiegend zum Verkehr. Der Gebrauch der Straßen für den Verkehr oder aber die Nutzung im Sinne des BerlStrG bezeichnen eine Tätigkeit, die die Straße als Gelegenheit für Handlungen verwendet, die ohne die Straße nicht möglich wären. Dabei sind Handlungen der Fortbewegung und des Transports mit einem Fahrzeug einschließlich der vorübergehenden Unterbrechungen dem Verkehr zuzurechnen und - soweit sich dieser im Rahmen der Widmung hält - dem Gemeingebrauch. Der Verkehrsbezug fehlt aber dem Zurschauhalten von Werbung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2008 - OVG 1 S 154.07 -, juris Rn. 19). Die Werbefahrten, die die Klägerin bisher durchgeführt hat und auch künftig in Berlin durchführen will, dienen weder der Fortbewegung noch dem Transport, sondern einzig der Betreibung von Werbung, denn es geht der Klägerin mit den von ihr genutzten Kleinlastkraftwagen nicht um die Teilnahme am Straßenverkehr, sondern ausschließlich darum, durch diese Teilnahme Werbebotschaften im Gebiet des Landes Berlin zu verbreiten und andere Verkehrsteilnehmer auf die Werbung aufmerksam zu machen. Dies ergibt sich bereits aus der funktionalen Gestaltung der Kleinlastkraftwagen, die für Transportzwecke von Gütern nicht nutzbar sind. Ausweislich der von der Klägerin selbst gegebenen Beschreibung und der von ihr vorgelegten Fotografien sind auf den Ladeflächen großformatige Plakatflächen (356 cm x 252 cm bzw. 459 cm x 205 cm [Big Size]) befestigt, auf deren beiden Seitenflächen Werbung angebracht ist. Auf ihrer Internetseite (vgl. w…) beschreibt die Klägerin diese Fahrzeuge als Bigboard-Van bzw. als „Werbefahrzeug mit 18/1 Werbeaufbau“. Außer dem Fahrer eines solchen Fahrzeuges und des Beifahrers kann neben diesem Werbeaufbau nichts mit den Kleinlastkraftwagen transportiert werden. Diese Art der Werbung hat mit dem Verkehrsgeschehen im Sinne straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften nur noch insoweit zu tun, dass es sich bei den benutzten Kleinlastkraftwegen um straßenverkehrsrechtlich zugelassene Fahrzeuge, die bewegt werden können, handelt. Ansonsten unterscheiden sie sich im Wesentlichen nicht von ortsfesten großformatigen Werbetafeln. Die Tatsache, dass im vorliegenden Fall die großformatigen Werbetafeln nicht ortsfest sind, sondern durch die Stadt bewegt werden, ändert an der rechtlichen Einordnung nichts, denn damit ist kein so substantieller Unterschied gegeben, der eine unterschiedliche rechtliche Bewertung rechtfertigen könnte. Dass ortsfeste großformatige Werbetafeln auf öffentlichem Straßenland eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellen ist offensichtlich.
Für die Feststellung, ob eine Sondernutzungserlaubnis nach dem BerlStrG erforderlich ist, kommt es auch nicht auf die Anzahl der Fahrzeuge an, die die Klägerin bei ihren Werbefahrten einsetzen will. Bereits die Fahrt mit einem einzelnen Fahrzeug der von der Klägerin beschriebenen Bauart stellt eine Sondernutzung dar. Dafür, dass die Klägerin in Zukunft plant, in Berlin - wie in vergangenen Jahren - mit einem Konvoi von Fahrzeugen Werbefahrten zu veranstalten, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, auch wenn dies der Beklagte vermutet. Wenn sich dadurch eine mehr als übliche Inanspruchnahme des Verkehrs ergibt, wäre gegebenenfalls neben den straßenrechtlichen Vorschriften auch § 29 StVO zu berücksichtigen. Selbst wenn man in den einzelnen Werbefahrten der Klägerin eine Veranstaltung im Sinne des § 29 Abs. 2 StVO sehen würde, bedarf sie dafür einer - gemäß § 13 BerlStrG die Sondernutzungserlaubnis nach Straßenrecht ersetzenden - Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde (Kodal, Straßenrecht, a. a. O., Kap. 25 Rn. 110 f.). Damit ist inzident aber ebenfalls die straßenrechtliche Beurteilung verbunden (§ 13 Satz 2 und 3 BerlStrG).
Ob die von der Klägerin betriebene Werbung einen Informationscharakter hat und somit eine Meinung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 GG darstellen könnte, kann dahinstehen, denn jedenfalls unterfallen reine Werbefahrten ohne verkehrlichen Charakter der Sondernutzung und können somit schon aus systematischen Gesichtspunkten nicht zugleich dem kommunikativen Verkehr als einer Form des Gemeingebrauchs zugeordnet werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO analog in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.