Das Verkehrslexikon

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BGH Urteil vom 06.11.1973 - VI ZR 194/71 - Zur geschäftsmäßigen Vorfinanzierung von Ersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen durch eine Bank zusammen mit einem Unfallhelfer-Ring

BGH v. 06.11.1973: Zur geschäftsmäßigen Vorfinanzierung von Ersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen durch eine Bank zusammen mit einem Unfallhelfer-Ring


Der BGH (Urteil vom 06.11.1973 - VI ZR 194/71) hat entschieden:
Übernimmt eine Bank geschäftsmäßig die Vorfinanzierung von Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen, so verstoßen Erwerb und Einziehung der an sie zur Sicherheit abgetretenen Ersatzforderungen gegen das Rechtsberatungsgesetz, wenn das Kreditgeschäft wirtschaftliches Teilstück eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung, einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten ist ("Unfallhelfer-Ring").


Siehe auch Zinsen / Kreditkosten / Zwischenfinanzierung und Unfallhelfer-Ring


Tatbestand:

Die klagende Bank gewährt Kredite an Personen, deren Kraftfahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden ist und die die ihnen hierdurch entstehenden Kosten finanzieren lassen wollen. Als Kreditnehmer werden ihr Kunden der Kraftfahrzeug-Unfallhilfe GmbH, F (im folgenden: "Unfallhilfe") zugeführt, die sowohl ein Mietwagen- wie ein Abschleppunternehmen betreibt und als "Unfallhelfer" beim Ausfüllen und Weiterleiten der von ihr angebotenen Kreditantragsvordrucke der Klägerin sowie bei der Vergabe und Bezahlung der Reparaturarbeiten tätig wird. Die "Unfallhilfe", die im Verfahren vor den Vordergerichten dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten war, hebt in ihrer Werbung hervor, schuldlos an einem Verkehrsunfall Beteiligte brauchten ihr lediglich den Autoschlüssel zu übergeben; alles weitere - Abschleppen, Finanzierung, Vertretung durch einen Rechtsanwalt, Reparatur, Stellung eines Ersatzwagens, die etwa zweckmäßige Beauftragung eines Sachverständigen, kostenlose Beratung - erledige sie ohne Mehrkosten für die Unfallbeteiligten.

Nach den im Antragsformular aufgeführten Bedingungen gewährt die Klägerin den Kredit auf 6 Monate. "Zur Sicherung" ihrer Ansprüche aus dem Kreditvertrag lässt sie sich auf diesem Formular u.a. die Ansprüche der Kreditnehmer aus dem Verkehrsunfall abtreten. Mit der Geltendmachung dieser Ansprüche wird mit der Unterzeichnung des Formulars durch den Unfallgeschädigten ein regelmäßig von der "Unfallhilfe" vorgeschlagener Rechtsanwalt - durchweg derselbe - beauftragt, den der Kreditnehmer unwiderruflich anweist, sämtliche für ihn eingehende Zahlungen - einschließlich des Betrages für etwaiges Schmerzensgeld - an die Klägerin bis zur Höhe ihrer Ansprüche aus dem Kreditvertrag abzuführen. Diese Beträge werden - auch soweit sie schon während der Laufzeit des Darlehens eingehen - unmittelbar zur Tilgung des Kredits verwendet.

Die beklagte Haftpflichtversicherung, die mehrfach aus Verkehrsunfällen von Kreditnehmern der Klägerin auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden ist, hat die Ansicht vertreten, die Klägerin nehme durch die Kreditgewährung im Zusammenwirken mit der "Unfallhilfe" eine unerlaubte Rechtsbesorgung vor, so dass die hiermit zusammenhängenden Abtretungen von Schadensersatzansprüchen nichtig seien. Sie hat sich demgemäß in sechs Fällen geweigert, mit dem oben erwähnten Rechtsanwalt über die Schadensregulierung zu verhandeln.

Die Klägerin hat daher Feststellung begehrt, dass in diesen näher bezeichneten Fällen die Abtretungen von Ansprüchen gegen die Beklagte an sie wirksam seien.

Im Berufungsrechtszug hat sie ferner um die Zwischenfeststellung gebeten, dass sämtliche unter den gleichen Umständen bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erfolgten Abtretungen nicht deshalb unwirksam sind, weil die mit ihnen verbundenen Darlehen von einem Autovermieter oder Unfallhelfer vermittelt worden sind.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Klageanträge weiter.


Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hält die Forderungsabtretungen, auf die sich das Feststellungsbegehren bezieht, nach § 134 BGB für nichtig, weil ihnen das Verbot des Art. 1 § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung von Missbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung (Rechtsberatungsgesetz - RBerG) vom 13. Dezember 1935 (RGBl I S. 1478) entgegenstehe.

Nach dieser Vorschrift darf grundsätzlich die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts dienten die Forderungsabtretungen solchen Einziehungszwecken, für deren geschäftsmäßige Verfolgung die Klägerin unstreitig eine Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG nicht besitzt.

1. Dabei geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Inhaber einer Reparaturwerkstatt oder eines Mietwagenunternehmens dieser Erlaubnis bedarf, wenn er für Kunden, deren Kraftfahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden ist, geschäftsmäßig die Schadensregelung durch Verhandlungen mit dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer und durch Einziehung der Ersatzforderungen - sei es auch zur Verrechnung mit eigenen Forderungen - übernimmt. Deshalb hält das Berufungsgericht die hierzu vorgenommenen Abtretungen der Schadensersatzforderungen des Kunden auf ihn ohne entsprechende Erlaubnis für nichtig. Dieser Ausgangspunkt stimmt mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats überein (BGHZ 47, 364, 366 ff; Senatsurteile v. 20. Februar 1968 - VI ZR 158/66 = VersR 1968, 576, 577; v. 28. Januar 1969 - VI ZR 231/67 = LM Nr. 17 zu § 1 RechtsBeratG; ferner BGH Urteil v. 12. Februar 1970 - VII ZR 103/60 = VersR 1970, 422).

a) Zu Recht wendet das Berufungsgericht diese Grundsätze sinngemäß auch auf eine Bank, hier die Klägerin, an, die derartige fremde Rechtsangelegenheiten für ihre Kunden geschäftsmäßig besorgt.

Das Rechtsberatungsgesetz will den Rechtsuchenden davor schützen, dass er seine Rechtsangelegenheiten in ungeeignete Hände legt (BGHZ 15, 315, 317; 34, 64, 67; 39, 71, 84; 47, 364, 367); damit wird zugleich der Rechtsanwaltschaftsschutz gegen den Wettbewerb von Personen gewährt, die gleichartigen standesrechtlichen, gebührenrechtlichen und ähnlichen im Interesse der Rechtspflege geschaffenen Bindungen nicht unterliegen (vgl. die amtliche Begründung RStBl 1935, S. 1528; Jonas DJ 1935, 1817). Dass Geldinstitute regelmäßig auf eine rechtliche Betreuung ihrer Kunden besser vorbereitet sind, als vergleichsweise etwa der Inhaber einer Reparaturwerkstatt oder eines Mietwagenunternehmens, stellt sie nicht schon außerhalb dieser Zielsetzung. Das Gesetz hebt nicht allein auf die fachliche Eignung des Beauftragten ab, sondern will mindestens ebenso sehr eine von Interessengegensätzen möglichst freigehaltene, zuverlässige Betreuung fremder Rechtsangelegenheiten gewährleisten.

b) Entgegen der Ansicht der Revision kann Nr. 1 des Art. 1 § 5 RBerG auf die beschriebene Übernahme der Schadensregulierung durch eine Bank nicht angewendet werden. Die Vorschrift enthält - von anderen hier von vorneherein ausgeschlossenen Sondertatbeständen abgesehen - Befreiungen von der Erlaubnispflicht für die mit einem Geschäft eines Gewerbebetriebes in unmittelbarem Zusammenhang stehende Besorgung von rechtlichen Angelegenheiten der Kunden. Es soll die gewerbliche Tätigkeit dann nicht unangemessen erschwert werden, wenn sie sich ohne gleichzeitige rechtliche Beratung nicht sachgemäß ausüben lässt (vgl. Altenhoff/Busch/ Kampmann RBerG 3. Aufl. Art. 1 § 5 Rdnr. 88). An diesem unmittelbaren Zusammenhang fehlt es, wenn der Betrieb auch ohne Rechtsbesorgung sinnvoll geführt werden kann (BGHZ 47, 364, 368; 48, 12, 21, 24; BGHSt 6, 134, 137). So liegt es hier. Die geschäftsmäßige Regulierung von Unfallschäden der Kreditnehmer ist kein notwendiges Hilfsgeschäft für die Kreditgeschäfte einer Bank.

2. Das Berufungsgericht verkennt auch nicht, dass andererseits die erlaubnispflichtige Geltendmachung fremder Schadensersatzansprüche von den Fällen unterschieden werden muss, in denen der Zessionar die ihm zu Sicherungszwecken abgetretenen Forderungen einzieht. In diesen Fällen besorgt der Zessionar keine fremden, sondern eigene Rechtsangelegenheiten. Hierzu bedarf er entsprechend der begrenzten Zielsetzung und dem Ausnahmecharakter des Rechtsberatungsgesetzes, auch wenn die Einziehung der Forderungen geschäftsmäßig betrieben wird, keiner besonderen Erlaubnis (BGHZ 47, 364, 366; 58, 364, 367).

Auch die Forderungen, die den Gegenstand dieses Rechtsstreites bilden, sind, legt man den Vertragswortlaut zugrunde, an die Klägerin zur Sicherung ihrer Ansprüche aus dem Kreditvertrag abgetreten worden. Nach Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich jedoch in Wirklichkeit nicht um Sicherungsabtretungen; ihre Kennzeichnung als solche solle zur Umgehung der Erlaubnispflicht des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nur verdecken, dass die Klägerin im Zusammenwirken mit der "Unfallhilfe" die Schadensregulierung betreibe, um durch diesen "Kundendienst" den Unfallgeschädigten zum Abschluss von Kreditverträgen zu veranlassen.

Das Berufungsgericht erwägt hierzu: Dass für die Forderungsabtretungen nicht ein Sicherheitsinteresse der Klägerin, sondern die Schadensregulierung im Kundeninteresse im Vordergrund stehe, ergebe sich schon aus der Werbung der "Unfallhilfe". Diese Interessenlage komme ferner darin zum Ausdruck, dass die abgetretenen Forderungen schon eingezogen und die hierauf geleisteten Beträge schon abgeführt würden, bevor der Kreditnehmer auf Rückzahlung des Kredits in Anspruch genommen und er mit dem Risiko der Einziehung belastet werde. Zwar würden bei der Durchsetzung der Forderungen von den Kunden beauftragte Anwälte tätig; in Wahrheit liege die Geltendmachung jedoch bei der Klägerin und der "Unfallhilfe". Die Klägerin veranlasse im Zusammenwirken mit der "Unfallhilfe", dass ein in der Sache für sie tätig werdender Anwalt eingeschaltet werde. So sei in nahezu allen Fällen eine bestimmte, von der "Unfallhilfe" in dem Antragsformular benannte Rechtsanwältin beauftragt worden. Diese habe die Informationen über Umfang und Höhe der geltend zu machenden Aufwendungen von der "Unfallhilfe" erhalten, ohne dass der Kunde im einzelnen die Höhe seiner Ersatzforderung und den Umfang der eingesetzten Schadensposten zu wissen bekommen habe und hierauf Einfluss habe nehmen können.


II.

Die Angriffe der Revision gegen diese Würdigung des Sachverhalts bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht bei der Beurteilung, ob die Forderungsabtretungen der Klägerin den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollten, nicht allein auf den Wortlaut des Kreditvertrages, sondern auf die gesamten Umstände, unter denen die Geschäftsbeziehungen begründet worden sind, und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abgestellt. Diese wirtschaftliche Betrachtung ist im Rahmen des Art. 1 § 1 RBerG geboten, um zu vermeiden, dass die Vorschrift durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird. Dass die begrenzte Zielsetzung und der Ausnahmecharakter des Rechtsberatungsgesetzes eine einschränkende Auslegung rechtfertigen können (BGHZ 38, 71, 85; BGH Urteile v. 9. Mai 1967 - I b ZR 59/65 = NJW 1967, 1562; v. 8. Mai 1970 - I ZR 62/68 = LM Nr. 19 zu § 1 RechtsberatG), enthebt nicht von einer auf den Schutzzweck sehenden Rechtsanwendung, um einem Leerlaufen der Regelung durch Umgehungsgeschäfte entgegenzuwirken (vgl. auch die ähnliche Problematik zum finanzierten Abzahlungsgeschäft, insbesondere BGHZ 3, 257, 259; 22, 90, 95; 37, 94, 99; 47, 241, 242; 47, 253, 254 f; 57, 112, 114). Der Gesetzgeber selbst hat sich um diese Absicherung bemüht. Er hat die geschäftsmäßige Einziehung abgetretener Forderungen der fremden Rechtsbesorgung gleichgestellt, um zu verhindern, dass die Genehmigungspflicht durch Kennzeichnung der Rechtsbesorgung als Forderungsabtretung umgangen wird (Altenhoff/Busch/Kampmann aaO Rdnr. 52). Aus demselben Grund hat § 1 Abs. 1 der 5.Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes (5. AVO) vom 29. März 1938 (RGBl I S 359) die Erlaubnispflicht auf den geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zum Zweck der Einziehung auf eigene Rechnung ausgedehnt.

Die entscheidungserhebliche Frage nach dem Zweck der Forderungsabtretungen darf deshalb nicht allein nach Wortlaut und formalrechtlicher Ausgestaltung des zugrunde liegenden Kreditvertrages oder der Person des Auftraggebers für das Anwaltsmandat zur Durchsetzung der Schadensersatzforderungen beantwortet werden. Vielmehr sind alle Umstände zu beachten, insbesondere ihr wirtschaftliches Ineinandergreifen. Maßgebend ist vor allem, in welcher Eigenschaft und in welchem Verhältnis zueinander Zedent und Zessionar an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche beteiligt sein sollten.

Dies lässt die Revision außer acht, wenn sie gegenüber den Feststellungen des Berufungsgerichts auf den bloßen Wortlaut von Kreditvertrag und Anwaltsmandat hinweist. Dieser möchte allerdings - wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat - bei isolierter Betrachtung dem Standpunkt der Revision Recht geben, dass die Forderungen an die Klägerin allein als Sicherheit für gewährte Kredite abgetreten seien und nicht von der Klägerin, sondern von dem Unfallgeschädigten selbst geltend gemacht würden. Zutreffend hat das Berufungsgericht diese isolierte Würdigung der einzelnen Vertragsbeziehungen jedoch nicht genügen lassen.

2. Für den Schutzzweck des Art. 1 § 1 RBerG ist es grundsätzlich ohne rechtliche Bedeutung, ob die zur Entlastung des Unfallgeschädigten übernommene Einziehung seiner Schadensersatzforderungen zusammen mit anderen Maßnahmen der Schadensbeseitigung in einer Hand vereinigt ist, oder ob an der Schadensabwicklung für den Geschädigten verschiedene Stellen zusammenwirken. Eine erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung kann deshalb auch einem Rechtsgeschäft zugrunde liegen, mit dem eine Bank geschäftsmäßig die Vorfinanzierung von Schadensersatzansprüchen gegen Forderungsabtretung übernimmt, wenn dieses Kreditgeschäft wirtschaftliches Teilstück eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung, einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten ist. Werden im Rahmen eines solchen einheitlichen, auf die Übernahme der Schadensregulierung ausgerichteten Verfahrens die abgetretenen Schadensersatzansprüche nicht durch die Bank selbst, sondern durch einen von dem Kreditnehmer beauftragten Rechtsanwalt im Namen des Geschädigten eingezogen, so kann die Besorgung dieser Rechtsangelegenheiten des Geschädigten gleichwohl im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG von der Bank, hier der Klägerin, betrieben werden. Eine solche Beurteilung kann geboten sein, wenn das Einziehungsverfahren auf ein Zusammenwirken von Rechtsanwalt, Bank und "Unfallhelfer" ausgerichtet ist und nach der Anlage der Geschäftsbeziehungen eine Mitwirkung des Geschädigten gar nicht erwartet wird, so dass es in Wahrheit die Bank ist, die in Zusammenarbeit mit den anderen Beteiligten eines solchen "Ringes" die Forderungen einziehen lässt, und die Person des Geschädigten als Auftraggeber und Kläger im etwaigen Haftpflichtprozess nur zur Umgehung des Art. 1 § 1 RBerG vorgeschoben ist (im Ergebnis ähnlich: OLG Stuttgart AnwBl 1971, 214; OLG Karlsruhe VersR 1973, 66; KG VersR 1973, 234; demgegenüber OLG Stuttgart VersR 1972, 380 mit ablehnender Anmerkung von Weyert VersR 1972, 652; vgl. ferner OLG Düsseldorf VersR 1973, 639, 640; Fischer, Probleme der organisierten Unfallfinanzierung in VersR 1973, 595; sowie zu den standesrechtlichen Fragen auch die Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer in AnwBl 1971, 133; Heinrich, Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Unfallhilfe in: Mitteilungen der Bundesrechtsanwaltskammer 1972, 63).

Der Senat verkennt nicht, dass auch ein echtes Wiedergutmachungsinteresse daran bestehen kann, dem von einem Verkehrsunfall - gar auf einer unaufschiebbaren Geschäfts- oder Urlaubsreise - überraschten Geschädigten die nach Sachlage unzumutbare Belastung mit Einzelheiten der Schadensabwicklung zu ersparen. Nicht zuletzt ist dieses Interesse des Geschädigten an einer organisierten "Unfallhilfe" durch eine leider nicht selten zu beobachtende Praxis von Versicherern hervorgerufen worden, die Schadensregulierung durch eine geradezu obligate erste Ablehnung hinauszuzögern. Gerade der erkennende Senat hat diese Erfahrung wiederholt machen müssen, dies bedauernswerterweise oft dann, wenn der Geschädigte schwere Verletzungen und hohe Schäden erlitten hat. Doch schließt Art. 1 § 1 RBerG bei sinnvoller Handhabung der Erlaubnispraxis eine solche organisierte Unfallhilfe nicht aus. Der Erlaubnisvorbehalt der Vorschrift soll aber den Gefahren vorbeugen, die sich hieraus, wenn es an der entsprechenden Vorprüfung und Überwachung fehlt, in erster Linie für den Geschädigten, aber auch auf Seiten des Schädigers, in Folge einer zwangsläufigen Erhöhung der Haftpflichtprämien für die Volkswirtschaft allgemein entwickeln können.

3. Die Voraussetzungen, unter denen nach Vorstehendem eine erlaubnispflichtige Einziehung von Forderungen für den Unfallgeschädigten vorliegen kann, hat das Berufungsgericht für die hier streitigen Beziehungen von Geschädigten, "Unfallhelfer", Bank und Rechtsanwalt zutreffend bejaht. Die Rüge der Revision, seine Feststellungen beruhten allein auf den bestrittenen Behauptungen der Beklagten, ist unbegründet; sie werden vielmehr von Umständen getragen, die auch die Revision nicht in Zweifel zieht.

a) Zu Recht hat das Berufungsgericht in erster Linie auf die Werbung der "Unfallhilfe" abgehoben, die die hier zu beurteilenden Kreditgeschäfte mitgeprägt hat. Diese Werbung hatte vor allem die Entlastung des Unfallgeschädigten von der Schadensregulierung, einschließlich der rechtlichen Durchsetzung der Ansprüche, zum Gegenstand. Der damit erweckten und bezweckten Kundenerwartung entsprach die Art und Weise, in der unter Mitwirkung der "Unfallhilfe" die Rechtsbeziehungen zu der Klägerin und dem mit der Geltendmachung der Ersatzansprüche beauftragten Rechtsanwalt im wesentlichen durch die Unterschrift des Unfallgeschädigten unter den von der Klägerin vorgeschriebenen "Kreditantrag" festgestellt und anschließend in aller Regel ohne weitere Mitwirkung des Geschädigten abgewickelt worden sind. Der von der Klägerin verwendete Formularvertrag war darauf zugeschnitten, dass sich die persönliche Mitwirkung des Unfallgeschädigten an der Abwicklung des Unfallschadens einschließlich der Durchsetzung seiner Schadensersatzforderungen durch den beauftragten Rechtsanwalt weitgehend in der einen Unterschrift unter den "Kreditantrag" in Verbindung mit der darin vorgeschriebenen Anwaltsbestellung erschöpfte. So wurde der Anwalt durch die Unterschrift unter den "Kreditantrag" zugleich gegenüber der Klägerin von seiner Schweigepflicht entbunden und bevollmächtigt, sämtliche Verhandlungen mit ihr zu führen sowie alle Mitteilungen der Klägerin für den Geschädigten entgegenzunehmen. Die Vollmacht schloss die den Kreditvertrag betreffende Korrespondenz mit ein, bezog sich also auch auf den Briefwechsel über die abgetretenen, von dem Anwalt geltend zu machenden Schadensersatzforderungen. Das Verfahren der Feststellung der zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwendungen und der Abwicklung des gewährten Kredits war im wesentlichen auf der Rückseite des Formulars vorgeschrieben. Es lief unstreitig in aller Regel ohne persönliche Einschaltung des Unfallgeschädigten ab. Ob diesem, wie die Revision anführt, während des Verfahrens wenigstens Abschriften der Korrespondenz "seines" Anwalts erteilt wurden, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

b) Zutreffend erkennt das Berufungsgericht in diesem Zuschnitt der Geschäftsbeziehungen auf völlige Entlastung des Unfallgeschädigten von den Mühen der Schadensabwicklung einschließlich der rechtlichen Durchsetzung der Forderungen die wirtschaftliche Klammer, die die Forderungsabtretungen im Rahmen des Kreditgeschäfts und die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen durch den Anwalt in einen inneren Zusammenhang brachte. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war von der Klägerin ohne Rücksicht darauf, ob die Haftpflicht des Unfallschuldigen schon feststand, jedenfalls kaum zu bezweifeln war, vorgeschrieben und war Voraussetzung für die Kreditgewährung. Die auf die Forderung eingehenden Beträge wurden von dem Anwalt unmittelbar an die Klägerin abgeführt, ohne Rücksicht darauf, ob sie die durch den Kredit finanzierten Aufwendungen betrafen. Die Beziehungen waren von vorneherein auf ein Zusammenwirken von "Unfallhilfe", Rechtsanwalt und Klägerin ohne Beteiligung des Geschädigten angelegt. Im Regelfall trat eine in das Verfahren eingearbeitete Rechtsanwältin ein; auch für die übrigen Fälle ist dem Kreditvertrag eine Zusammenarbeit zwischen "Unfallhilfe", Klägerin und einem Rechtsanwalt zugrunde gelegt. Im etwaigen Haftpflichtprozess erscheint der Geschädigte zwar als Partei, doch nur aus formalen Gründen (Sanden, Sachschadenrecht des Kraftverkehrs, 1971, Rdn. 491). Angesichts all dieser vom Berufungsgericht fehlerfrei festgestellten Umstände begegnet seine Ansicht, der Anwalt werde zwar nicht der Form, wohl aber der Sache nach als Helfer der Klägerin bei der Einziehung der Forderung tätig, keinen rechtlichen Bedenken.

c) Danach steht für die Geschäftsbeziehungen mit der Klägerin im Vordergrund die Entlastung des Unfallgeschädigten von der die Geltendmachung seiner Schadensersatzforderungen einschließenden Schadensabwicklung. Dies wird entgegen der Ansicht der Revision nicht dadurch in Frage gestellt, dass es dem Unfallgeschädigten selbstverständlich rechtlich nicht benommen ist, Einfluss auf die Schadensregulierung zu nehmen, und dass mit der Anwaltsbestellung - jedenfalls zunächst - vertragliche Beziehungen allein zwischen dem Geschädigten und dem Rechtsanwalt begründet werden. Immerhin räumt auch die Revision ein, dass zwischen dem Rechtsanwalt und der klagenden Bank Beziehungen bestehen. Wenn sie ihn insoweit aber nur als "Treuhänder" ansehen will, so geht das an der vom Berufungsgericht festgestellten Wirklichkeit vorbei.

Zutreffend hat das Berufungsgericht in der hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (BGHZ 58, 364, 367) darauf abgehoben, dass diese Rechtsbeziehungen auf eine Geschäftspraxis ausgerichtet sind, in der keineswegs erwartet wurde, dass der Unfallgeschädigte die bestehen gebliebene rechtliche Einflussmöglichkeit wahrnahm. Dazu stellt das Berufungsgericht fest, dass die Geschäftsbeziehungen nach der zugrunde gelegten Werbung, der Art und Weise des Zustandekommens, der Ausrichtung auf ein vorbereitetes, eine besondere Mitwirkung des Geschädigten nicht erforderndes Feststellungs- und Abwicklungsverfahren, der regelmäßigen Einschaltung eines auf das Verfahren eingerichteten Anwaltsbüros sowie nach dem der Klägerin eingeräumten Einfluss auf die gesamte, über die finanzierten Schadenskosten hinausgehende Schadensregulierung von Anfang an auf die Entlastung des Kunden von der Abwicklung des Unfallschadens abstellen und zwar, was erlaubnispflichtig ist, einschließlich der damit verbundenen rechtlichen Angelegenheiten.

d) Der Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Vertragsbeziehungen der Unfallgeschädigten zu der Klägerin von der Übernahme der Schadensregulierung für die Geschädigten geprägt worden sind, steht auch nicht der Hinweis der Revision darauf entgegen, die Klägerin sei doch selbst an einem Kreditgeschäft, nicht aber an rascher Einziehung der Ersatzforderungen interessiert gewesen. Das ist richtig, trifft hier aber nicht den Kern des Problems. Maßgebend ist vielmehr, dass die Geschäftsbeziehungen der Klägerin in den Rahmen der durch die Werbung der "Unfallhilfe" geweckten Kundenerwartungen gestellt und in zahlreichen Einzelbestimmungen auf ihre Erfüllung ausgerichtet worden sind. Im übrigen soll das Rechtsberatungsgesetz gerade davor schützen, dass die Besorgung der Rechtsangelegenheiten nicht allein nach den Interessen des Rechtssuchenden wahrgenommen wird, sondern nach den hiermit widerstreitenden eigenen Interessen des Beauftragten.

4. Bildete somit die Übernahme der Regulierung des Unfallschadens einschließlich der Einziehung der Ersatzforderungen einen Bestandteil des Kreditvertrages - sei es auch nur aus Gründen der Kundenwerbung - so ist das Berufungsgericht im Einklang mit den Grundsätzen des erkennenden Senats in BGHZ 47, 364, 366 ff mit Recht der Auffassung, dass die unter Inanspruchnahme der Abtretungen vertragsgemäß betriebene Einziehung der Schadensersatzforderungen eine erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung durch die Klägerin darstellt (Art. 1 § 1 RBerG). An dieser Beurteilung ändert es nichts, dass die Forderungen zur Abdeckung des von ihr gewährten Kredits herangezogen wurden.

Zu Recht hat das Berufungsgericht deshalb auch die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden sechs Forderungsabtretungen mangels einer solchen Erlaubnis als unwirksam angesehen, weil sie das rechtstechnische Mittel waren, der Klägerin diese Rechtsbesorgung zu ermöglichen (BGHZ 47, 369).

Ohne Erfolg beruft sich die Revision demgegenüber auf das Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 3. Mai 1972 (BGHZ 58, 364), nach dem die Einziehung von Kundenforderungen durch die Bank im Rahmen eines sogenannten "unechten" Factoring keiner Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG bedarf. Die im Streitfall zugrunde liegenden Geschäfte unterscheiden sich von dem Kreditgeschäft des unechten Factoring bereits dadurch, dass bei diesem nicht die Geltendmachung von Forderungen des Kreditnehmers im Vordergrund steht, sondern das Interesse des Kreditnehmers an der durch die Bank zur Verfügung gestellten und zur Fortführung seines Betriebes benötigten Mittel auf der Grundlage von aus seiner Einfluss- und Kontrollsphäre stammenden Berechnungsunterlagen. Anders in den vorliegenden Fällen: die Funktion der abgetretenen Schadensersatzforderungen als Sicherheit für die Ansprüche der Klägerin aus dem Kreditvertrag tritt hinter der im Vordergrund stehenden Geltendmachung der Ersatzforderungen zwecks Schadensregulierung zurück. Das Zusammenwirken von "Unfallhilfe", klagender Bank und Rechtsanwalt bei der Geltendmachung der Ersatzansprüche hat nicht den Charakter einer bloßen Hilfstätigkeit im Dienst einer Vorfinanzierung des Unfallschadens durch die Klägerin. Die Kreditgewährung ist bei einem Verfahren, bei dem wie im Streitfall Inhalt und Umfang der heranzuziehenden Ersatzforderungen unter weitgehender Ausschaltung der Einflussnahme des Kreditnehmers von dem "Unfallhelfer-Ring" festgelegt werden, nur ein Teilstück der Geschäftsbesorgung, die dem Geschädigten die Schadensabwicklung einschließlich der rechtlichen Durchsetzung der Ersatzansprüche abnimmt. Diesem Hauptzweck ordnet sich das Kreditgeschäft anders als beim unechten Factoring ein und unter. Auch für den Geschädigten wird das Kreditinteresse, sofern ein solches im Einzelfall überhaupt besteht, von dem Interesse an der in der Werbung versprochenen Entlastung von der Schadensabwicklung überlagert. Die Einziehung der im Zusammenhang mit der Kreditgewährung abgetretenen Forderungen hat dieser gegenüber hier eine eigenständige, vom Kreditgeschäft losgelöste Bedeutung.

Sie soll zu Zwecken der Kundenwerbung gerade der Entlastung des Geschädigten von der Schadensregulierung dienen. Im Ergebnis erhält die Bank ihre Finanzierungskosten dafür, dass sie im Zusammenwirken mit der "Unfallhilfe" und unter Einsatz des formal vom Geschädigten beauftragten Rechtsanwalts die Schadensabwicklung besorgt, wobei aber die Gefahr besteht, dass sich die Beteiligten nicht für den Geschädigten, sondern nur für die Interessen der Angehörigen des "Ringes" einsetzen. Ohne Nachprüfung wird davon ausgegangen, dass der Schädiger zu 100 % für den Schaden einzustehen habe; der Kredit wird daher in voller Höhe genommen, der dem Geschädigten nahezu aufgedrängte Anwalt berechnet seine Gebühren nach einem hohen Streitwert. Dass sich diese "Hilfe" dann, wenn der Geschädigte schließlich nur einen Teil seines Schadens ersetzt bekommen kann, zu seinem Schaden auswirkt, liegt auf der Hand.


III.

Erfolglos ist die Revision auch insoweit, als sie sich gegen die Zurückweisung des Zwischenfeststellungsantrages durch das Berufungsgericht wendet. Folgerichtig hat das Gericht auch anderweite Forderungsabtretungen im Rahmen von Finanzierungsgeschäften der Klägerin für unwirksam angesehen, die aufgrund eines der vorliegenden Fallgestaltung entsprechenden Zusammenwirkens mit einem Mietwagenunternehmen oder Unfallhelfer zur Schadensabwicklung vorgenommen worden sind.

Soweit die Revision den Feststellungsantrag auch auf Fälle erstreckt sehen möchte, in der die Zusammenarbeit der Klägerin mit einem (nicht näher bezeichneten) Unfallhelfer oder Mietwagenunternehmen dem hier zugrunde liegenden Sachverhalt nicht entsprochen haben, kann sie schon aus prozessualen Gründen keinen Erfolg haben. Sie hat bereits gegen sich, dass ein solcher Antrag weder als Zwischenfeststellungsklage, noch als selbständige Feststellungsklage die zur Zulässigkeit erforderliche Bestimmtheit des festzustellenden Rechtsverhältnisses aufweisen würde. Einen so weiten Inhalt des als Zwischenfeststellungsklage bezeichneten Antrags brauchte das Berufungsgericht im übrigen schon mit Rücksicht auf das Erfordernis der Vorgreiflichkeit (§ 280 ZPO) nicht in Betracht zu ziehen.