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OLG Jena Urteil vom 30.11.2011 - 7 U 178/10 - Zum unzulässigen Übergehen eines Beweisantritts auf Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens

OLG Jena v. 30.11.2011: Zum unzulässigen Übergehen eines Beweisantritts auf Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens


Das OLG Jena (Urteil vom 30.11.2011 - 7 U 178/10) hat entschieden:
Beweisanträge auf Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens (sog. Unfallrekonstruktionsgutachten) können in der richterlichen Praxis nur in ganz seltenen Fällen abgelehnt werden. Denn bereits die Frage, welcher Umstand als Anknüpfungstatsache geeignet ist, kann im Regelfall nur von einem Sachverständigen beantwortet werden. Oft ist bei der Unfallrekonstruktion beispielsweise gerade der Kollisionsort nicht bekannt, gleichwohl ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Sachverständiger brauchbare Gutachtensergebnisse zum Unfallhergang liefern kann.


Siehe auch Sachverständigenbeweis und Unfallanalytik


Gründe:

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.


II.

Die Berufungen haben keinen Erfolg. Sie sind zwar zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511 Abs. 1, 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO). Den Drittwiderbeklagten ist Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist bewilligt worden (§ 233 ZPO).

1.) Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Denn das Landgericht hat ihre Klage zu Recht abgewiesen und der gegen sie gerichteten Widerklage zu Recht stattgegeben.

a.) Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 27.10.2008 in S keinen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1, 2 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 8 StVO, §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG. Die letztgenannte Vorschrift, aus der sich der versicherungsrechtliche Direktanspruch ergibt, ist mit Wirkung ab 01.01.2008 an die Stelle von § 3 Nr. 1 PflVG a. F. getreten (Gesetz vom 23.11.2007, BGBl. 2007, Teil I, Seite 2631).

Das Verschulden der Beklagten zu 1, die keine Halterin, sondern nur Fahrerin ist, wird nach § 18 Abs. 1 StVG vermutet. Sie muss beweisen, dass sie keinen Fahrfehler begangen hat. Dieser Beweis ist ihr durch das vom Senat eingeholte unfallanalytische Gutachten des Sachverständigen N gelungen. Danach war der Verkehrsunfall für sie weder räumlich noch zeitlich vermeidbar.

Ihrem Beweisangebot "unfallanalytisches Gutachten” ist das Landgericht verfahrensfehlerhaft nicht nachgegangen. Es hat auch keine Ausführungen dazu gemacht, warum es von der Einholung eines Gutachtens absieht.

Die Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens verletzte den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Zur Ablehnung eines solchen Beweisantrags hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass einem Beweisangebot nach den Bestimmungen des Zivilprozessrechts (nur) dann nicht nachzukommen ist, wenn das angebotene Beweismittel ungeeignet ist, weil es im Einzelfall völlig ausgeschlossen erscheint, dass das Beweismittel zum Beweisthema sachdienliche Ergebnisse erbringen kann (BVerfG, Beschluss v. 09.10.2007, 2 BvR 1268/03, jurisPR extra 2008, 121 ff.).

Danach können Beweisanträge auf Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens (sog. Unfallrekonstruktionsgutachten) in der richterlichen Praxis nur in ganz seltenen Fällen abgelehnt werden (Elsner, jurisPR-VerkR 9/2008 Anm. 5). Denn bereits die Frage, welcher Umstand als Anknüpfungstatsache geeignet ist, kann im Regelfall nur von einem Sachverständigen beantwortet werden (Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2006, § 403 RdNr. 4). Oft ist bei der Unfallrekonstruktion beispielsweise gerade der Kollisionsort nicht bekannt, gleichwohl ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Sachverständiger brauchbare Gutachtensergebnisse zum Unfallhergang liefern kann (Winninghoff/Walter, in: Hugemann, Unfallrekonstruktion, 2007, Band 2, Seite 827).

Anknüpfungstatsachen sind im vorliegenden Fall die Schadensbilder an den beiden Fahrzeugen, die eine kollisionsmechanische Zuordnung ermöglichen, ferner die Unfallörtlichkeit, deren Vermessung, die Parteiangaben und die Zeugenaussagen. Außerdem kommt eine sog. unfallanalytische Weg-Zeit-Rekonstruktion in Betracht. Eine solche kommt gerade dann in Betracht, wenn Bremsspuren auf der Fahrbahn fehlen (Becke, in: Schimmelpfennig/Becke, Unfallrekonstruktion und -gutachten in der verkehrsrechtlichen Praxis, 2011, Rn. 614 ff.; Kornau, ebenda, Rn. 130; Morawski, in: Hugemann, Unfallrekonstruktion, Band 1, 2007, Seite 306). Zudem haben neuere Fahr- und Bremsversuche gezeigt, dass entgegen weit verbreiteter Meinung auch Fahrzeuge mit ABS-Systemen zum Teil deutliche Bremsspuren auf der Fahrbahn hinterlassen (Rausch, in: Schimmelpfennig/Becke, Unfallrekonstruktion und – gutachten in der verkehrsrechtlichen Praxis, 2011, Rn. 619 ff., 632; Leser/Wiek, in: Hugemann, Unfallrekonstruktion, Band 1, 2007, Seite 335). Darüber hinaus liefern heute computergestützte Unfallsimulationen wichtige Beiträge zur Unfallanalyse und somit auch zur richterlichen Überzeugungsbildung (Schrickel, in: Schimmelpfennig/Becke, Unfallrekonstruktion und -gutachten in der verkehrsrechtlichen Praxis, 2011, Rn. 267 ff.; Hugemann, in: Hugemann, Unfallrekonstruktion, Band 1, 2007, Seite 479 ff.).

Es ist einem Gericht ohne sachverständige Hilfe jedenfalls nicht möglich, die Durchführbarkeit einer Unfallrekonstruktion zu verneinen, wenn diese in der Lage ist, solche Anknüpfungstatsachen verkehrstechnisch zu berücksichtigen. Dazu fehlt dem Gericht in der Regel, wie auch im vorliegenden Fall, die notwendige eigene Sachkunde.

Die Aussage des Zeugen S entband nicht von der Einholung eines Gutachtens. Denn es gilt das Beweiserschöpfungsgebot (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, vor § 284 RdNr. 8 a).

Es war daher ein unfallanalytisches Gutachten zur Behauptung der Beklagten zu 1 einzuholen, der Verkehrsunfall sei für sie unvermeidbar gewesen.

Die Beklagte zu 2 muss ebenfalls beweisen, dass der Verkehrsunfall für ihre Versicherungsnehmerin – die Fahrzeughalterin – ein unabwendbares Ereignis darstellte. Auch hierzu war Sachverständigenbeweis angeboten und einzuholen.

Dieses Gutachten hat der Senat eingeholt. Es hat ergeben, dass der Sohn der Klägerin – der Drittwiderbeklagte – den Unfall alleine verursacht und verschuldet hat, weil er beim Linksabbiegen seine Abbiegekurve zu eng befahren und dadurch die gedachte Mittellinie der Lindenstraße überfahren hat. Er ist somit auf die Gegenfahrbahn geraten. Für die Beklagte zu 1 war der Zusammenstoß dagegen unabwendbar. Ihr kann daher im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG auch keine Betriebsgefahr angelastet werden (§ 17 Abs. 3 StVG).

Das Gutachten ist überzeugend. Es basiert auf einer vollständigen Tatsachengrundlage. Der Sachverständige hat den beiderseitigen Sachvortrag berücksichtigt, ferner die Zeugenaussagen und die technischen Daten der unfallbeteiligten Fahrzeuge. Er hat die Unfallstelle vermessen, die Sichtverhältnisse aufgeklärt, die Schäden an den Fahrzeugen ausgewertet, eine Kompatibilitätsprüfung, computergestützte Unfallsimulation und Unfallanalyse durchgeführt. Das Ergebnis hat er auf Plausibilität überprüft und eine Vermeidbarkeitsberechnung für beide Unfallbeteiligte erstellt. Bei seiner Anhörung hat er Zusatzfragen der Klägerseite und des Gerichts beantwortet und sein Ergebnis aufrechterhalten.

Danach hat sich der Zusammenstoß nicht auf der bevorrechtigten N-straße ereignet, auf der der Drittwiderbeklagte fuhr, bevor er nach links in die L.-straße einbog, sondern auf der untergeordneten L.-straße, und zwar mindestens 3,7 m bis 10,7 m vor der Wartelinie, an der die Beklagte zu 1 überhaupt hätte anhalten müssen. Daraus folgt, dass die Beklagte zu 1 gar nicht bis zu der Stelle gelangt ist, an der sie die Vorfahrt hätte gewähren müssen. Ursache des Zusammenstoßes ist nicht ein Fahrfehler der Beklagten zu 1, sondern ein Schneiden der Fahrspur der Beklagten zu 1 durch den Drittwiderbeklagten. Der Drittwiderbeklagte hat den Fehler dahin begangen, beim Abbiegen den Bogen nicht weit genug auszufahren. Er ist in einem zu engen Radius abgebogen. Nur dadurch konnte es zur Kollision kommen.

Dafür sprechen auch die Beschädigungen an den beiden Fahrzeugen. Das Fahrzeug der Beklagten zu 1 ist vorne links beschädigt, das Fahrzeug der Klägerin an der hinteren Türe links. Der Schaden ist nur erklärbar, wenn der Drittwiderbeklagte bereits im Abbiegen befindlich war. Dafür spricht die Lage des Anstoßpunktes auf der L.-straße. Die Lage des Splitterfeldes ist vom Landgericht zutreffend auf der L.-straße befindlich festgestellt worden. Dagegen spricht nicht die Aussage des Zeugen H. Denn dieser hat nach seinen eigenen Angaben nicht das ganze Splitterfeld zur Seite gekehrt, bevor die Polizei die Lage des Splitterfeldes feststellen konnte, sondern nur einen kleinen Teil davon.

Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.

Der Beklagten zu 1 sind weder eine zu hohe Geschwindigkeit noch ein Reaktionsverzug vorzuwerfen. Der Sachverständige hat die Anstoßgeschwindigkeit der Beklagten zu 1 mit ca. 14 km/h errechnet. Für die Rückrechnung auf die Annäherungsgeschwindigkeit hat er zutreffend einen Vollbremsverzögerungswert von 5,8 m/s² angesetzt. Ein solcher Wert ist bei Straßennässe, die hier vorlag, angemessen. Er liegt auch im Rahmen der üblichen Bremswertverzögerungstabellen bei Vollbremsungen auf nassen Asphaltstraßen. Diese liegen je nach Messmethode der Autoren bei durchschnittlich 4,0 bis 7,0 m/s² (Leser/Wiek, in: Hugemann, Unfallrekonstruktion, Band 1, 2007, Seite 342). Der vom Sachverständigen angesetzte Wert erscheint auch deshalb angemessen, weil die Profiltiefe beim Beklagtenfahrzeug an allen Rädern bei 5,0 mm lag. Ausgehend von besagter Anstoßgeschwindigkeit und besagtem Bremsverzögerungswert hat er einen Reaktionsweg von ca. 12 m und eine Anfangsgeschwindigkeit am Beginn des Reaktionswegs von 27,5 km/h errechnet. Daraus folgt, dass die Beklagte zu 1 nicht gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO verstoßen hat, wonach sie sich der Einmündung nur mit "mäßiger Geschwindigkeit” nähern durfte. Denn 27,5 km/h ist eine mäßige Geschwindigkeit. Die Rechtsprechung definiert diesen Begriff in der Weise, dass es sich um eine Geschwindigkeit handeln muss, die ein Anhalten an der Wartelinie ohne scharfes Bremsen möglich macht (OLG Düsseldorf, JZ 1988, 982; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl. 2010, StVO § 8 Rn. 37; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 8 Rn. 56). Das Oberlandesgericht Stuttgart hat 30 km/h als mäßige Geschwindigkeit in diesem Sinne angesehen (OLG Stuttgart, VersR 2010, 1074 ff., juris Tz. 36). Der Senat folgt dem für den vorliegenden Fall, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, ein noch langsameres Fahren zu verlangen. Vielmehr ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass ein Wartepflichtiger nicht mit groben Verkehrsverstößen des Vorfahrtsberechtigten zu rechnen braucht (OLG Frankfurt, OLGR 2001, 2; KG VersR 1978, 427). Ein vorfahrtsberechtigter Linksabbieger ist gehalten, den Bogen so weit auszufahren, dass er den Mittelpunkt des Einmündungstrichters rechts umfährt (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl. 2010, StVO § 9 Rn. 16). Dies gilt insbesondere, wenn – wie hier – eine spitzwinkelige Einmündung vorliegt (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 9 Rn. 30). Der Vorfahrtsberechtigte darf die Fahrlinie des aus der untergeordneten Straße Kommenden nicht berühren (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl. 2007, § 14 Rn. 171). Gegen diese Regeln hat der Drittwiderbeklagte nach den Feststellungen des Sachverständigen verstoßen. Soweit der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung erklärt hat, dass die Beklagte den Zusammenstoß dann vermeiden hätte können, wenn sie nur 25 km/h gefahren wäre und zusätzlich nach Reaktionsaufforderung schnell ein Stück nach rechts ausgewichen wäre, ist damit der Beweis der Vermeidbarkeit auf Seiten der Beklagten zu 1 nicht erbracht. Denn die Beklagte zu 1 hatte aus den vorgenannten Gründen keinen Anlass, nur max. 25 km/h zu fahren. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch der – in Fahrtrichtung des Drittwiderbeklagten gesehen – rechts an der N.-straße angebrachte Verkehrsspiegel keinen solchen Anlass bot. Denn dieser ermöglichte dem aus der L.-straße kommenden Fahrer keinen Einblick in die Richtung der N.-straße, aus der der Drittwiderbeklagte kam, sondern nur einen Einblick in die Gegenrichtung.

Auch ein Reaktionsverzug der Beklagten zu 1 ist auszuschließen. Eine verzögerte Reaktion ließe sich nur dann feststellen, wenn eine entsprechende Reaktionsaufforderung gegeben wäre. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hatte die Beklagte zu 1 aber keinen Anlass, früher zu reagieren. Es fehlt eine frühere Reaktionsaufforderung. Der Sachverständige konnte zwar nicht ausschließen, dass die Beklagte zu 1 bei aufmerksamer Fahrweise 0,1 Sekunden früher hätte reagieren können, wozu sie auch Anlass hatte. Allerdings hat er bei seiner Anhörung vor dem Senat errechnet, dass auch dann der Verkehrsunfall für die Beklagte zu 1 nicht zu vermeiden gewesen wäre. Denn bei einer Reaktion 0,1 Sekunden früher wäre sie 0,77 m früher zum Stehen gekommen, nötig wären aber 1,3 m gewesen, um nicht gegen das Fahrzeug des Drittwiderbeklagten zu stoßen.

Der einzige unmittelbare Unfallzeuge S, der hinter dem klägerischen Fahrzeug fuhr und dessen Aussage das Landgericht insoweit keiner Würdigung unterzogen hat, hat angegeben, die Beklagte zu 1 sei "angeschossen” gekommen und er habe ihre "Vollbremsung gehört”. Diese Aussage ist unergiebig. Aus ihr lässt sich keine bestimmte Geschwindigkeitsangabe entnehmen, die den Feststellungen des Sachverständigen überzeugend entgegengesetzt werden könnte.

Da die Klage unbegründet ist, kommt es auf die Höhe des klägerischen Schadens nicht mehr an.

b.) Die Widerklage ist begründet. Die Beklagte zu 1 hat gegen die Klägerin als Halterin und gegen die Drittwiderbeklagten als Fahrer und Haftpflichtversicherer einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1, 2 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 StVO, §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG.

Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten behaupten ebenfalls Unabwendbarkeit und haben hierzu Sachverständigengutachten angeboten. Dem war aus den oben genannten Gründen ebenfalls nachzugehen. Auf das obige Ergebnis wird Bezug genommen. Für den Drittwiderbeklagten war der Verkehrsunfall nach den Feststellungen des Sachverständigen vermeidbar, wenn er seinen Bogen weiter ausgefahren und nicht die Einmündungstrichterhälfte überfahren hätte.

Zwar hat der Zeuge S die Fahrweise des Drittwiderbeklagten als verkehrsgerecht beschrieben. Immerhin hat er selber es aber für erforderlich gehalten, in einem "etwas größeren Bogen” als der Drittwiderbeklagte abzubiegen (Sitzungsprotokoll vom 06.11.2009, Seite 5 oben = Bl. I/57 d. A.). Das spricht dafür, dass der Drittwiderbeklagte in einem zu engen Radius abgebogen ist. Jedenfalls sind die Feststellungen des Sachverständigen durch die Aussage des Zeugen S nicht widerlegt.

2.) Die Berufung der Drittwiderbeklagten ist ebenfalls unbegründet. Denn das Landgericht hat auch der Widerklage gegen die Drittwiderbeklagten zu Recht stattgegeben. Auf die obigen Ausführungen unter b.) wird Bezug genommen.

Das Landgericht hat auch den mit der Widerklage geltend gemachten Schaden zutreffend festgestellt. Entgegen der Ansicht der Drittwiderbeklagten liegt kein wirtschaftlicher Totalschaden an dem Ford Escort vor, sondern ein reparaturwürdiger Schaden. Dies ergibt sich eindeutig und überzeugend aus dem mit der Widerklage vorgelegten Schadensgutachten vom 28.10.2008 (Anlage B3), das der Senat nach § 287 ZPO als ausreichenden Beweis ansieht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Eine Zulassung der Revision ist nicht auszusprechen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.