Der Sachverständige ist ein Helfer des Gerichts, wenn diesem die eigenen Sach- und Fachkenntnis zur Beurteilung eines Sachverhalts fehlt. In Fällen fehlender eigener Sachkunde muss ein Sachverständigengutachten sogar von Amts wegen eingeholt werden, wenn anders das Gericht einen Sachverhalt unabhängig vom Parteienstreit nicht abschließend beurteilen kann.
Etwaige angenommene eigene Sachkunde muss das Gericht für die Rechtsmittelinstanz nachvollziehbar darlegen.
Wird ein Beweisantrag einer Partei unberechtigt übergangen, stellt dies einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der eine Zurückverweisung rechtfertigt, wenn anders eine umfangreiche Beweisaufnahme in der höheren Instanz nachgeholt werden müsste.
BVerwG v. 11.09.2007:
Zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung zum Gegenstand hat, gehört regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt.
OVG Münster v. 02.02.2017:
Zu den Anforderungen an die Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags - hier: im Falle des "vorläufigen Charakters" eines Attestes.
OLG Koblenz v. 20.01.2014:
Gemäß § 411 Abs. 2 ZPO kann das Gericht gegen den Sachverständigen ein Ordnungsgeld festsetzen, wenn der Sachverständige die gemäß § 411 Abs. 1 ZPO gesetzte Frist zur Vorlage des Gutachtens versäumt hat. § 411 Abs. 2 Satz 3 ZPO verlangt, dass das Ordnungsgeld vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht wurde. Dies soll erst nach Rückfrage beim Sachverständigen erfolgen, verbunden mit dem Hinweis auf die Haftung für Schäden bei Verfahrensverzögerung. Für Schäden durch eine leichtfertige, Nachteile für die Prozessbeteiligten billigend in Kauf nehmende Gutachtensverzögerung haftet der Sachverständige unter Umständen neben dem das Beschleunigungsgebot verletzende Gericht. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes kommt nicht in Betracht, wenn der Sachverständige trotz mehrfach gewährter Nachfristsetzung sich für seine verspätete Vorlage des Gutachtens im Hinblick auf die Aufarbeitung von Rückständen ausreichend entschuldigt hat.