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BGH Beschluss vom 16.10.2007 - VIII ZB 26/07 - Zur Unzulässigkeit der Berufung, wenn die Berufungsbegründung nicht die Beschwerdesumme abdeckt
BGH v. 16.10.2007: Zur Unzulässigkeit der Berufung, wenn die Berufungsbegründung nicht die Beschwerdesumme abdeckt
Der BGH (Beschluss vom 16.10.2007 - VIII ZB 26/07) hat entschieden:
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 1 Satz 2, § 522 Abs. 1 Satz 1, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, wenn der Berufungskläger zwar einen Berufungsantrag angekündigt hat, der die Berufungssumme erreicht, die Berufung aber bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nur hinsichtlich eines Teils der beantragten Abänderung des angefochtenen Urteils, der die Berufungssumme nicht erreicht, in einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügenden Weise begründet hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 19. Februar 1976, VII ZR 90/74, BB 1976, 815 f.)
Siehe auch Streitwert und Rechtsmittel - insbesondere Berufung - in Zivilsachen
Gründe:
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Bezahlung von Waren, die sie in Rechnungen vom 30. November 2004 und vom 23. Dezember 2004 in zahlreichen Positionen aufgelistet hat. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 4.110,98 € nebst Zinsen zu zahlen. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und angekündigt, Abänderung des Urteils und Abweisung der Klage zu beantragen. Zur Begründung ihrer Berufung hat sie ausgeführt, dass die Klägerin Positionen fehlerhaft berechnet habe, die zurückgegeben worden seien; sie hat dies für sechs Positionen der Rechnung vom 23. Dezember 2004 unter Hinweis darauf näher dargelegt, dass diese Fehlberechnungen nur exemplarisch und nicht vollständig seien. Im Übrigen hat sie auf ihren gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag verwiesen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen. Hierzu hat das Berufungsgericht - unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 1976 (VII ZR 90/74, BB 1976, 815 f.) - ausgeführt: Die Berufung sei entgegen § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO nicht hinreichend begründet. Soweit ein Berufungsantrag gestellt werde, dessen Wert oberhalb der Berufungssumme liege, müsse die Berufungsbegründung sich auf Sachverhalte beziehen, deren Wert ebenfalls über der Berufungssumme liege. Die Beklagte habe jedoch den Wert der angeblichen Fehlberechnungen der Klägerin nicht dargetan und den Wert des Beschwerdegegenstandes nicht gemäß § 511 Abs. 3 ZPO glaubhaft gemacht.
II.
Die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthafte Rechtsbeschwerde (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ist unzulässig. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind entweder nicht entscheidungserheblich oder nicht klärungsbedürftig, weil sie von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits beantwortet sind.
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Diese Voraussetzung ist hier, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, erfüllt. Die Berufung ist zum ganz überwiegenden Teil nicht in der gesetzlichen Form begründet (dazu 1) und im Übrigen nicht statthaft (dazu 2).
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht die Berufungsbegründung allerdings insoweit der gesetzlichen Form, als sie die nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Erklärung enthält, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Die Beklagte hat angekündigt, Abänderung des Urteils und Abweisung der Klage zu beantragen, und hat damit erklärt, das gesamte Urteil anfechten und die vollständige Abweisung der Klage beantragen zu wollen.
Die Berufungsbegründung muss aber nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO darüber hinaus die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Nach dieser Bestimmung ist - insoweit in Übereinstimmung mit § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO aF - die auf den Streitfall bezogene Darlegung erforderlich, in welchen Punkten und aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - III ZB 71/02, NJW 2003, 2532, unter II 1). Im Falle einer umfassenden Anfechtung des gesamten Urteils ist die Berufung daher unzulässig, soweit die Berufungsbegründung das Urteil bezüglich eines quantitativ abgrenzbaren Teils des Streitgegenstandes nicht in Frage stellt (vgl. zu § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO aF BGH, Urteile vom 11. November 1999 - VII ZR 68/99, NJW-RR 2000, 1015, unter II 1, vom 13. November 1997 - VII ZR 199/96, NJW 1998, 1081, unter II 1 b, und vom 13. Februar 1997 - III ZR 285/95, NJW 1997, 1309, unter I 1, jeweils m.w.N.). So verhält es sich hier.
In der Berufungsbegründung ist zwar ausreichend dargelegt, dass sechs näher bezeichnete Rechnungspositionen fehlerhaft berechnet worden seien, weil die betreffenden Waren zurückgegeben worden seien. Insoweit entspricht die Berufungsbegründung den Formanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Hinsichtlich der übrigen Rechnungspositionen beinhaltet jedoch weder der Hinweis, dass die dargelegten Fehlberechnungen nur exemplarisch und nicht vollständig seien, noch der pauschale Verweis auf den gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag einen hinreichend konkreten Angriff gegen das angefochtene Urteil (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2000 - II ZR 172/98, NJW 2000, 1576, unter II). Insoweit ist die Berufung daher unzulässig. Dieser Mangel kann nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auch nicht mehr geheilt werden.
2. Soweit die Berufung in der gesetzlichen Form begründet ist, ist sie nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes insoweit sechshundert Euro nicht übersteigt. Die sechs Positionen, für die näher dargelegt ist, dass sie zu Unrecht in Rechnung gestellt worden seien, belaufen sich auf insgesamt nur 94,60 € und damit auf einen Betrag weit unterhalb der Berufungssumme.
Zwar kann grundsätzlich erst auf der Grundlage des in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Antrags entschieden werden, ob der Wert des Beschwerdegegenstands die Berufungssumme erreicht, da ein die Berufungssumme unterschreitender Berufungsantrag noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf einen die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigenden Umfang erweitert werden kann; solange diese Möglichkeit besteht, darf die Berufung deshalb nicht mit der Begründung als unzulässig verworfen werden, die Berufungssumme sei nicht erreicht (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2004 - VIII ZB 36/04, NJW-RR 2005, 714, unter II 2 a).
Etwas anderes gilt aber, sobald feststeht, dass eine Erweiterung des die Berufungssumme unterschreitenden Berufungsantrags ausgeschlossen ist. So verhält es sich hier. Eine Erweiterung des Berufungsantrags kann nur auf schon in der Berufungsbegründung angeführte Gründe gestützt werden. Da die Berufungsbegründung sich nur mit den sechs näher bezeichneten Rechnungspositionen auseinandersetzt, wäre eine Erweiterung des Berufungsantrags auf weitere Rechnungspositionen nicht von der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung gedeckt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2004, aaO).
3. Aus diesem Grunde ist, wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19. Februar 1976 - VII ZR 90/74, BB 1976, 815 f.) zutreffend erkannt hat, die Berufung - schon dann - als unzulässig zu verwerfen, wenn der Berufungskläger - wie hier - zwar einen Berufungsantrag angekündigt hat, der die Berufungssumme erreicht, die Berufung aber bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nur hinsichtlich eines Teils der beantragten Abänderung des angefochtenen Urteils, der die Berufungssumme nicht erreicht, in einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügenden Weise begründet hat.
III.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend § 97 Abs. 1 ZPO der Streithelferin und Rechtsbeschwerdeführerin aufzuerlegen (BGHZ 49, 183, 195 f. m.w.N.).