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OLG München Urteil vom 16.03.2012 - 10 U 4398/11 - Zur Schreckreaktion und Ausweichbewegung vor einem verkehrswidrig aus einer Grundstücksausfahrt kommenden Radlader
OLG München v. 16.03.2012: Zur Schreckreaktion und Ausweichbewegung vor einem verkehrswidrig aus einer Grundstücksausfahrt kommenden Radlader
Das OLG München (Urteil vom 16.03.2012 - 10 U 4398/11) hat entschieden:
- Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht. Hiernach rechtfertigt die Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle allein zwar noch nicht die Annahme, der Unfall sei bei dem Betrieb dieses Fahrzeugs entstanden. Erforderlich ist vielmehr, dass die Fahrweise oder der Betrieb dieses Fahrzeugs zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat. Andererseits hängt die Haftung gemäß § 7 StVG nicht davon ab, ob sich der Führer des im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs verkehrswidrig verhalten hat.
- Dass ein aus einer Grundstücksausfahrt kommender Kfz-Führer noch vor der Vorbeifahrt des Fließverkehrs wieder zum Stillstand kommt, ändert am Verstoß gegen § 10 StVO nichts, wenn jedenfalls der Bordstein überfahren wird. Dies ist ein Ausfahrmanöver i. S. d. § 10 StVO mit der Folge des entsprechenden Anscheinsbeweises. § 10 StVO knüpft nicht an die ununterbrochene Bewegung des einfahrenden Kraftfahrzeugs, sondern an das Eindringen aus einem Grundstück auf eine dem durchgehenden Verkehr dienende Fahrbahn an, weshalb es unerheblich ist, ob es während dieses Vorganges zu kurzen Zwischenstops kommt, um den bevorrechtigten Verkehr zu beobachten oder passieren zu lassen. Das Einfahren ist erst beendet, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat oder wieder auf der Straße verkehrsgerecht abgestellt worden ist.
- Nach ständiger Rechtsprechung begründet das falsche Reagieren eines Verkehrsteilnehmers dann kein Verschulden, wenn er in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgemäße unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert.
Siehe auch Grundstücksausfahrt und Reaktionen aus "Bestürzung, Furcht und Schrecken"
Tatbestand:
A.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).
Entscheidungsgründe:
B.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Ersatz von 75 % des ihm durch den Verkehrsunfall entstandenen Schadens bejaht.
1. Zum Haftungsgrund:
Die in zweiter Instanz durchgeführte ergänzende Beweisaufnahme hat das Ergebnis erster Instanz bestätigt.
a) Vorliegend kam es zwischen dem VW Lupo des Klägers und dem vom Beklagten geführten Radlader zu keiner Berührung. Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 I StVG umfasst daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (vgl. BGHZ 105, 65 [66]; 107, 359 [366]; 115, 84 [86] und VersR 2005, 566 [567]). Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden (vgl. BGHZ 71, 212 [214]; 115, 84 [86] und VersR 2005, 566 [567]).
Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. BGHZ 37, 311 [317 f.]; 58, 162 [165]; VersR 1972, 1074 f.; 1973, 83 f. und 2004, 529 [531]). Hiernach rechtfertigt die Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle allein zwar noch nicht die Annahme, der Unfall sei bei dem Betrieb dieses Fahrzeugs entstanden. Erforderlich ist vielmehr, dass die Fahrweise oder der Betrieb dieses Fahrzeugs zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat (vgl. BGH VersR 1969, 58 [59]; 1972, 1074 f.; 1973, 83 f.; 1988, 641). Andererseits hängt die Haftung gemäß § 7 StVG nicht davon ab, ob sich der Führer des im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs verkehrswidrig verhalten hat (vgl. BGH VersR 1971, 1060 [1061]; 1971, 1063 [1064]; 1973, 83 f.), und auch nicht davon, dass es zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen ist (vgl. BGH VersR 1986, 1231 [1232] und 1988, 641). Ein Schaden kann auch auf die Betriebsgefahr eines Kfz zurückgeführt werden, wenn es zu keiner Berührung mit ihm gekommen ist (BGH NJW 05, 2081; NJW 88, 2802). Nicht „durch“ den Betrieb, sondern „bei dem Betrieb“ heißt es in § 7 Abs. 1 StVG. Auch für den im Rahmen des § 7 StVG notwendigen Kausalzusammenhang zwischen „dem Betrieb“ und dem Schaden genügt eine psychisch vermittelte Kausalität (eingehend dazu Medicus, JuS 05, 289).
Diese weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entspricht dem weiten Schutzzweck des § 7 I StVG und findet darin ihre innere Rechtfertigung. Die Haftung nach § 7 I StVG ist sozusagen der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kfz - erlaubterweise - eine Gefahrenquelle eröffnet wird, und will daher alle durch den Kfz - Verkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kfz entstanden, wenn sich von einem Kfz ausgehende Gefahren ausgewirkt haben (vgl. BGH VersR 1988, 641).
Das notwendige Korrektiv für eine sachgerechte Haftungsbegrenzung ist in den §§ 9, 17, 18 I 2, III StVG enthalten. Nach diesen Vorschriften können die jeweiligen Verursachungsbeiträge sowie ein etwaiges Verschulden berücksichtigt werden, so dass der Schaden angemessen verteilt und gegebenenfalls sogar die Haftung einem Kraftfahrer allein auferlegt werden kann (BGH VersR 2005, 992)
b) Der Geschädigte hat den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Radladers und seinem Schaden bewiesen (KG DAR 02, 265).
Der Senat ist auf Grund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte unter Verstoß gegen § 10 S. 1 StVO aus dem Betriebsgrundstück in die D.straße dergestalt eingefahren ist, dass die abgesenkte Schaufel zumindest einen halben Meter in die Fahrbahn ragte, was für den aus Sicht des Beklagten auf der D.straße von links mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h - 50 km/h herannahenden Zeugen S. Anlass war, mit seinem Transporter nach links auf die für den Gegenverkehr bestimmte Fahrbahnhälfte auszuweichen, wo es zum Zusammenstoß mit dem aus einer untergeordneten Straße nach rechts in die D.straße soeben einfahrenden Kläger kam.
Der Senat ist von der Darstellung des Zeugen S. im Kernbereich, wonach er den Radlader aus einer Entfernung von etwa 50 m auf den Bürgersteig fahren sah, die Schaufel einen guten halben Meter über den Randstein hinaus in die Fahrbahn gelangte, als er noch etwa 30 m entfernt war, worauf er nach links zog und auswich, mit der für § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit überzeugt. Der Senat verkennt nicht, dass der Zeuge als Streitverkündeter ebenso wie der Beklagte ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Nach § 286 I 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Diese Überzeugung des Richters erfordert keine - ohnehin nicht erreichbare (vgl. RGZ 15, 339; Senat NZV 2006, 261; Urt. v. 28.07.2006 - 10 U 1684/06 [Juris], st. Rspr., zuletzt etwa Urt. v. 11.06.2010 - 10 U 2282/10 [= NJW-Spezial 2010, 489 ) - absolute oder unumstößliche, gleichsam mathematische Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (grdl. BGHZ 53, 245 [256] = NJW 1970, 946, st. Rspr., insbesondere NJW 1992, 39 [40] und zuletzt VersR 2007, 1429 [1431 unter II 2]; Senat a.a.O. ).
Der Senat glaubt zunächst der Darstellung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2012 nicht, er sei mit der Schaufel so an Bürgersteig herangefahren, dass diese gerade nicht in die Straße ragte und sei in dieser Position längere Zeit, vielleicht 7 Sek. oder 8 Sek. gestanden und der Transporter sei, als er ihn bei einer Sichtweite von etwa 30 m - 40 m erstmals sah, bereits von der Fahrbahnmitte nach links gezogen in einem Abstand von etwa 1 m zum linken (!) Randstein. Entscheidend hierfür ist zum Einen, dass der Transporter, um in die feststehende Kollisionsposition zu gelangen, nach den Ausführungen des Sachverständigen, dessen hervorragende Sachkunde dem Senat aus einer Vielzahl erholter Gutachten und Anhörungen bekannt ist, dann noch eine Doppelkurve - zunächst nach rechts und dann wieder nach links - hätte fahren müssen, was im Hinblick auf die Annäherungsgeschwindigkeit des Transporters sowie die verbleibende Wegstrecke bis zur Kollision und die Dauer der Lenkvorgänge schon örtlich und zeitlich mit dem Unfallgeschehen nicht widerspruchsfrei in Übereinstimmung zu bringen ist und vor allem im Hinblick auf den aus Sicht des Zeugen rechts befindlichen Radlader und den zuletzt auf seiner linken Seite entgegenkommenden Kläger ein vom Sachverständigen als absurd bezeichnetes Fahrmanöver darstellen würde.
Auch widerspricht die Einlassung des Beklagten der Darstellung des Klägers, dem der Senat glaubt. Danach schaute der Kläger vor der Einfahrt in die bevorrechtigte Straße zunächst nach links, dann nach rechts in Richtung Transporter, sah diesen und ein davor befindliches weiteres Fahrzeug auf deren eigener Fahrbahnhälfte fahren, blickte nochmals nach links und fuhr dann an. Wäre der Vortrag des Beklagten zutreffend, hätte der Transporter nach den Berechnungen des Sachverständigen bereits etwa 5 Sek. und 60 m - 70 m vor der Kollision auf die linke Fahrbahnhälfte lenken müssen, um 30 m vor der Kollision in die vom Beklagten geschilderte Position auf der Gegenfahrbahn des Zeugen zu gelangen und der Kläger hätte den Transporter bereits bei der ersten Blickzuwendung nach rechts als auf der Gegenfahrbahn fahrend erkennen können und wäre seinerseits auf eindeutigem Kollisionskurs eingefahren. Davon ist nicht auszugehen.
Auch widerspricht die nunmehrige Einlassung des Beklagten von einer deutlich linksorientierten Fahrweise des Transporters derjenigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, in der der Beklagte eine fahrbahnmittig orientierte Fahrweise des Zeugen S. bekundete.
Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger angab, er habe den Radlader bereits in der Annäherung an die Kreuzung mit der Schaufel auf dem Bürgersteig gesehen. Eine längere Stillstandszeit ist mit den Angaben des Zeugen Schild, der Radlader sei zügig ausgefahren ohne zwischenzeitlich anzuhalten, nicht zu vereinbaren. Andererseits ist zu bedenken, dass der Kläger auch angab, er habe dem Radlader keine nähere Aufmerksamkeit gewidmet, nachdem dieser nicht blinkte und es sei aus seiner Annäherung heraus schwierig zu beobachten gewesen, ob der Radlader nun in Bewegung war oder nicht. Weiter gab der Beklagte seinerseits an, dass er mit dem Radlader langsam in die Straße eingefahren sei und er sich im Hinblick auf die eingeschränkten Sichtverhältnisse dann immer wieder vortastet.
Auch bei der vom Beklagten geschilderten Sichtweite von 30 m befindet sich die Schaufel nach den Ausführungen des Sachverständigen bereits im Bereich jenseits des Randsteines gerade innerhalb der Fahrbahn. Zwar hat der Sachverständige die Messung mit vollständig abgesenkter Schaufel durchgeführt, während der Beklagte angab, die Schaufel sei zwar abgesenkt, aber nach hinten eingeklappt gewesen. Andererseits führte der Sachverständige die Messung nicht am unfallbeteiligten Radlader, sondern an einem um 0,7 m kürzeren Fahrzeug durch und er gab an, dass ungeachtet der exakten Maße und Position der abgesenkten Schaufel bei einer Sichtweite des Beklagten von 30 m der längere, am Unfall beteiligte Radlader jedenfalls bereits in die Fahrbahn ragte. Dem folgt der Senat.
Dass der Beklagte noch vor der Vorbeifahrt des Transporters den Radlader zum Stillstand brachte, was auch der Zeuge so bekundete, ändert am Verstoß gegen § 10 StVO nichts. Der Beklagte hat in der Absicht, aus dem Grundstück aus- und auf die Fahrbahn einzufahren, jedenfalls den Bordstein überfahren. Dies ist ein Ausfahrmanöver i. S. d. § 10 StVO mit der Folge des entsprechenden Anscheinsbeweises (KG NZV 2007, 359). § 10 StVO knüpft nicht an die ununterbrochene Bewegung des einfahrenden Kraftfahrzeugs, sondern an das Eindringen aus einem Grundstück auf eine dem durchgehenden Verkehr dienende Fahrbahn an, weshalb es unerheblich ist, ob es während dieses Vorganges zu kurzen Zwischenstops kommt, um den bevorrechtigten Verkehr zu beobachten oder passieren zu lassen (OLG Celle, NZV 2006, 309). Das Einfahren ist erst beendet, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat oder wieder auf der Straße verkehrsgerecht abgestellt worden ist, was vorliegend nicht der Fall war.
c) Ein Mitverschulden des Klägers ist nicht bewiesen. Der Abstand des Polo vom rechten Fahrbahnrand der D.straße betrug nach den Ausführungen des Sachverständigen 60 cm und der Unfall war ausgehend von dem Sachverhalt, von dem der Senat auf Grund der Beweisaufnahme überzeugt ist, für den Kläger nicht zu vermeiden. Insbesondere liegt keine Vorfahrtverletzung gegenüber dem zur Zeit des Einfahrens des Klägers auf seiner eigenen Fahrbahnhälfte befindlichen Zeugen S. vor.
Ohne dass es für das Verhältnis zwischen den Parteien wesentlich wäre (vgl. BGH NJW 2006,896), weist der Senat darauf hin, dass er auf Grund der Beweisaufnahme nicht von einem Verschulden des Zeugen S. ausgeht. Zwar befindet sich die rechte Frontecke des Transporters zum Kollisionszeitpunkt in einem Abstand von 2,10 m vom rechten Fahrbahnrand, die hintere rechte Ecke aber nur in einem Abstand von 1,60 m, was nach dem Sachverständigengutachten im Hinblick auf die Ausweichlenkung einer Vorbeifahrt des Transporters in einem seitlichen Abstand von 80 cm an einer etwa einen halben Meter in die Fahrbahn ragenden Schaufelspitze entspricht. Zudem begründet nach ständiger Rechtsprechung das falsche Reagieren eines Verkehrsteilnehmers dann kein Verschulden, wenn er in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgemäße unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert (RGZ 92, 38; BGH LM Nr. 2 zu § 286 [A] ZPO; VRS 5 [1952] 87; 34 [1967] 434 [435]; 35 [1968] 177; VersR 1953, 337; 1958, 165; 1971, 909 [910]; 1976, 734 = DAR 1976, 184 [185] = NJW 1976, 1504 = MDR 1976, 749; VersR 1982, 443; 2009, 234 [unter II 2 a]; KG VersR 1978, 744; 1995, 38; OLG Karlsruhe VersR 1987, 692; OLG Koblenz, Urt. v. 27.10.2003 - 12 U 714/02; OLG Düsseldorf NZV 2006, 415 [416]; NZV 2007, 614 = NJOZ 2007, 5944 [5950] = DAR 2007, 704; Senat, Beschl. v. 11.08.2006 - 10 U 2990/06 und v. 22.08.2007 - 10 U 3101/07; Urt. v. 18.01.2008 - 10 U 4156/07 [Juris = NJW-Spezial 2008, 201 - red. Leitsatz, Kurzwiedergabe]; Urt. v. 03.07.2009 - 10 U 1711/09 [n.v.]; LG Ravensburg SP 1995, 227).
2. Zur Schadenshöhe:
Ergänzende Ausführungen sind insoweit lediglich zur Dauer des Nutzungsausfalles veranlasst. Der Kläger hätte zwar, insoweit ist der Berufung Recht zu geben, bereits früher als am 02.11. ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben müssen. Der Kläger wurde am Freitag, den 22.10.2010, aus der stationären Behandlung entlassen. Ein Gutachten hätte somit bereits am folgenden Montag in Auftrag gegeben werden können, was dazu geführt hätte, dass dieses dem Kläger am folgenden Freitag vorgelegen hätte. Der darauf folgende Montag war ein Feiertag (01.11.), die Reparaturdauer betrug 6 Werktage. Hinzu kommt, dass dem Kläger, da die kalkulierten Reparaturkosten die 130 % Grenze lediglich um 9,50 € unterschritten haben, ein deutlich längerer Zeitraum zur Überlegung, ob eine Reparatur durchgeführt werden soll als auch für die Suche nach einer geeigneten Werkstätte, zuzubilligen ist. Selbst wenn man im Hinblick auf den stationären Aufenthalt und die nach der Entlassung noch leicht ziehenden Beschwerden im Sprunggelenk von einer Nutzungsmöglichkeit nicht bereits ab 23.10., sondern erst wieder ab 28.10.2011 ausginge, ergibt sich bei einer Zeit zur Überlegung, Auswahl und Beauftragung der Werkstätte bis 08.11.2010 ein Anspruch bis 16.11.2010 und damit von 20 Tagen wie zugesprochen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 I, 101 ZPO
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
IV.
Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, daß die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.