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OLG Düsseldorf Urteil vom 20.02.2006 - 1 U 137/05 - Zur Alleinhaftung des Linksabbiegers in dein Grundstück

OLG Düsseldorf v. 20.02.2006: Zur Alleinhaftung des Linksabbiegers in dein Grundstück für den Sturz eines entgegen kommenden Motorradfahrers infolge einer schreckhaften Ausweichreaktion


Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 20.02.2006 - 1 U 137/05) hat entschieden:

1. Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang des KFZ steht. Danach rechtfertigt die Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle allein noch nicht die Annahme, der Unfall sei bei dem Betrieb dieses Fahrzeugs entstanden. Erforderlich ist vielmehr, dass die Fahrweise oder der Betrieb dieses Fahrzeugs zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat. Andererseits hängt die Haftung gemäß § 7 StVG nicht davon ab, ob sich der Führer des im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs verkehrswidrig verhalten hat, und auch nicht davon, dass es zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen ist.

2. Der Unfall durch den Sturz eines Kradfahrers infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder Ausweichreaktion ist gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zuzurechnen, das diese Reaktion ausgelöst hat. Für die Frage, ob es zu einem Unfall bei dem Betrieb des Fahrzeugs eines nach links in ein Grundstück abbiegenden Kfz-Führers im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG gekommen ist, kommt es allein darauf an, dass die - möglicherweise als Schreckreaktion überzogene - Bremsung des Motorradfahrers durch das Fahrmanöver des Linksabbiegenden veranlasst worden ist.

3. Wer zum Wenden unter vollständigem Verlassen der Fahrbahn eine Grundstückseinfahrt nutzt, unterliegt den Regeln für das Abbiegen in ein Grundstück und anschließend für das Einfahren aus diesem in die Fahrbahn. Er ist gemäß § 9 Abs. 5 StVO verpflichtet, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer - insbesondere auch der aus der entgegengesetzten Fahrtrichtung kommenden - Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Bei einer Kollision des in ein Grundstück Abbiegenden mit dem durchgehenden Verkehr spricht der Anschein schuldhafter Unfallverursachung gegen den Abbiegenden.

4. Die Kosten für die Ab- und Anmeldung des alten und neuen Motorrades können gemäß § 287 ZPO auf 75 Euro geschätzt werden.

5. Dass ein Motorradhelm infolge eines Unfalls mit anschließendem Sturz und einer Aufprallberührung mit einem Betonpoller aus Sicherheitsgründen nicht mehr genutzt werden kann, ergibt sich unabhängig davon, ob eine äußerliche Beschädigung des Helms feststellbar ist, aus dem Umstand, dass als Folge dieser mechanischen Belastung des Helms verborgene Mängel nicht auszuschließen sind. Der Helm muss ausgetauscht werden. Bei fiktiver Abrechnung kann nur den Nettopreis für die Neuanschaffung eines vergleichbaren Motorradhelms mit vergleichbarem Visier beansprucht werden.



Siehe auch Unfälle mit Kradbeteiligung - Motorradunfälle und Reaktionen aus "Bestürzung, Furcht und Schrecken" - die Schrecksekunde


Gründe:


Die Berufung des Klägers ist zulässig und überwiegend begründet. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 7, 17 Abs. 1, 2, 18 StVG, 823 BGB, 3 Nr. 1, 2 PflVG. I.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist zunächst davon auszugehen, dass sich der Unfall vom 16.04.2003 bei dem Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten zu 1.) im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG ereignet hat.

Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang des KFZ steht. Danach rechtfertigt die Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle allein noch nicht die Annahme, der Unfall sei bei dem Betrieb dieses Fahrzeugs entstanden. Erforderlich ist vielmehr, dass die Fahrweise oder der Betrieb dieses Fahrzeugs zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat. Andererseits hängt die Haftung gemäß § 7 StVG nicht davon ab, ob sich der Führer des im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs verkehrswidrig verhalten hat, und auch nicht davon, dass es zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen ist. Selbst ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder Ausweichreaktion ist gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zuzurechnen, das diese Reaktion ausgelöst hat (BGH NJW 2005, 2081 m.w.N.; Senat, Urteil vom 21.11.2005, Az. 1 U 74/05).




Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang erörtert, ob der Kläger sich zu der von ihm eingeleiteten Bremsung, die zu dem Sturz führte, durch das Fahrmanöver des Beklagten zu 1.) veranlasst sehen durfte und ob die Bremsung objektiv erforderlich war, um eine Kollision zu vermeiden, kommt es hierauf nicht an.

Für die Frage, ob es zu dem Unfall bei dem Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten zu 1.) im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG gekommen ist, kommt es vielmehr allein darauf an, dass die - möglicherweise als Schreckreaktion überzogene - Bremsung des Klägers durch das Fahrmanöver des Beklagten zu 1.) veranlasst worden ist. So steht die Bremsung durch den Kläger in nahem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zu dem Abbiegemanöver des Beklagten zu 1.) in die Feuerwehreinfahrt. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger aus einem anderen Grund als dem Fahrmanöver des Beklagten zu 1.), das angesichts des Kreuzens der Fahrspur des Klägers grundsätzlich geeignet war, für diesen als Motorradfahrer eine erhebliche Gefährdung darzustellen und von diesem daher "subjektiv vertretbar" auch als solche empfunden werden konnte, abgebremst hat und infolgedessen gestürzt ist. Ein solcher Anhaltspunkt ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Verlauf der Bremsspur auf dem Zebrastreifen. Zwar verläuft diese in Richtung der Fahrbahnbegrenzung. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass der Kläger schon vor der Bremsung auf die Fahrbahnbegrenzung zugesteuert hat und deshalb mit der Folge des Sturzes gezwungen war, abzubremsen. Denn bei dieser Bremsspur kann es sich auch um die Spur des seitlich wegrutschenden Vorder- oder Hinterrades des Motorrades handeln. Der Kläger hat auch unmittelbar am Unfallort gegenüber der Polizei angegeben, er habe sich wegen des Autos des Beklagten zu 1.) erschreckt und gebremst. Auch nach der Aussage des Zeugen D., der das Motorrad wegen seines Geräusches auch schon vor dem Sturz beobachtet hat, haben sich im Fahrverhalten des Klägers in der Annäherung bis zu der Bremsung keine Auffälligkeiten ergeben, die dafür sprechen könnten, dass die Bremsung eine andere Ursache hatte als den Umstand, dass der Beklagte zu 1.) seine Fahrbahn kreuzte.


II.

Da es sich bei dem Unfall für keinen der Unfallbeteiligten um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG handelt, hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

1. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1.) beim Abbiegen in die Feuerwehr-/Grundstückseinfahrt gegen seine gesteigerten Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 3 und 5 StVO verstoßen hat.

Wer, wie der Beklagte zu 1.), zum Wenden unter vollständigem Verlassen der Fahrbahn eine Grundstückseinfahrt nutzt, unterliegt den Regeln für das Abbiegen in ein Grundstück und anschließend für das Einfahren aus diesem in die Fahrbahn (BGH NZV 2002, 376; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 9 Rn. 50).Danach war der Beklagte zu 1.) gemäß § 9 Abs. 5 StVO verpflichtet, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer - insbesondere auch der aus der entgegengesetzten Fahrtrichtung kommenden - Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Bei einer Kollision des in ein Grundstück Abbiegenden mit dem durchgehenden Verkehr spricht der Anschein schuldhafter Unfallverursachung gegen den Abbiegenden (Senat, Urteil vom 16.02.2004, Az. 1 U 151/03). Zwar ist es im vorliegenden Fall nicht zu einer Berührung der unfallbeteiligten Fahrzeuge gekommen. Wie bereits ausgeführt, hat sich der Sturz des Klägers aber in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Abbiegemanöver des Beklagten zu 1.) ereignet, während Anhaltspunkte für die Annahme eines atypischen Geschehensablaufs dahingehend, dass es unabhängig von dem Abbiegemanöver des Beklagten zu 1.) zu dem Sturz des Klägers gekommen ist, nach den obigen Ausführungen nicht bestehen. Danach spricht aber auch ohne Kollision der unfallbeteiligten Fahrzeuge angesichts des Umstandes, dass das Abbiegemanöver des Beklagten zu 1.) Ursache für den Sturz des Klägers war, der Beweis des ersten Anscheins für einen schuldhaften Verstoß des Beklagten zu 1.) gegen seine Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO (Senat, a.a.O.).

Diesen Anscheinsbeweis haben die Beklagten auch nicht erschüttert oder gar widerlegt. Insbesondere haben sie nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 1.) seiner Sorgfaltspflicht aus § 9 Abs. 5 StVO insoweit nachgekommen ist, als er ohne den geringsten verbleibenden Zweifel davon ausgehen konnte, dass sein Abbiegemanöver den auf der Gegenfahrbahn herannahenden Kläger nicht beeinträchtigen würde (BGH VRS 18, 265; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 9 Rn. 39). Dies gilt auch dann, wenn man mit den Parteien im Berufungsverfahren davon ausgeht, dass der Beklagte zu 1.) sein Abbiegemanöver zu einem Zeitpunkt begann, als der Kläger sich mit seinem Motorrad noch etwa 40 bis 50 m entfernt befand. Denn der Sachverständige B. hat die Geschwindigkeit des Klägers nur im Rahmen einer Spannbreite von 30 - 60 km/h eingrenzen können und hat auch die Geschwindigkeit des Beklagten zu 1.) beim Abbiegevorgang lediglich mit 10 km/h als "möglich und plausibel" angenommen. Der Beklagte zu 1.) benötigte aber bereits dann, wenn er nicht mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 10 km/h, sondern beispielsweise von 5 km/h in die Grundstückseinfahrt abgebogen war, für die Strecke von etwa 8 Metern bis zum Stillstand in der Grundstückseinfahrt knapp 6 Sekunden (5 km/h : 3,6 = 1,38; 8 Meter : 1,38 = 5,79 Sekunden) und damit etwa 1 Sekunde länger, als der Kläger selbst bei einer Geschwindigkeit von nur 30 km/h, von der mangels entsprechenden Nachweises durch die Beklagten zu ihren Gunsten nicht ausgegangen werden kann, benötigte, um eine Entfernung von 40 m zu dem abbiegenden Fahrzeug des Beklagten zu 1.) zu überwinden.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Aussagen der durch das Landgericht vernommenen Zeugen. So lassen sich der Aussage der Zeugin S., das Fahrzeug des Beklagten zu 1.) habe in dem Moment, als sie sich zum Unfallgeschehen umgedreht habe, bereits mit leuchtendem Rückwärtslicht in der Grundstückseinfahrt gestanden, während der Kläger und sein Motorrad bereits in ihren Endpositionen nach dem Sturz gelegen hätten, keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Frage entnehmen, ob der Beklagte zu 1.) bei Einleitung des Abbiegemanövers davon ausgehen konnte, den auf der Gegenfahrbahn herannahenden Kläger nicht zu gefährden. Gleiches gilt auch hinsichtlich der Aussage des Zeugen M, der angegeben hat, das Fahrzeug des Beklagten zu 1.) zu dem Zeitpunkt, als er das Bremsgeräusch des Motorrades wahrnahm, noch auf der Straße gesehen zu haben, sowie hinsichtlich der Aussage des Zeugen D., der lediglich den Kläger, nicht aber den Beklagten zu 1.) in der Annäherung an die Unfallstelle beobachtet hat.

2. Die Beklagten haben einen Fahrfehler des Klägers nicht bewiesen. Zwar hat auch der Kläger im Rahmen seiner Anhörung durch das Landgericht angegeben, er habe sein Motorrad schreckbedingt abgebremst, als er erkannt habe, dass der Beklagte zu 1.) in die Grundstückseinfahrt habe abbiegen wollen. Allein hieraus ergibt sich aber noch nicht der Vorwurf eines Fahrfehlers. Denn selbst wenn es sich bei der spontanen Bremsung des Klägers in dem Versuch, den offenbar befürchteten frontalen Zusammenprall mit dem PKW des Beklagten zu 1.) zu vermeiden, um eine Schreckreaktion in plötzlicher und unverschuldeter Gefahr gehandelt haben sollte, so wäre eine solche Reaktion auch dann nicht vorwerfbar, wenn aus nachträglicher Sicht ein anderes Verhalten zweckmäßiger gewesen wäre. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Kläger eine den gesamten Umständen nach völlig verfehlte Reaktion gezeigt hätte (Hentschel, a.a.O., Einl. Rn. 144; Senat, Urteil vom 22.01.2001, Az. 1 U 185/98; Urteil vom 01.10. 2001, Az. 1 U 206/00). Dass dies der Fall war, haben die Beklagten aber nicht bewiesen.

3. Die Abwägung aller unfallursächlichen Umstände gemäß §§ 17, 18 StVG, bei der zulasten einer Partei nur solche Tatsachen berücksichtigt werden dürfen, auf die sie sich entweder selbst beruft oder die unstreitig oder erwiesen sind, führt zu dem Ergebnis einer Alleinhaftung der Beklagten für die unfallbedingten Schäden des Klägers. Gegen den Beklagten zu 1.) spricht der nicht erschütterte Anschein einer schuldhaften Verletzung der strengen Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs. 5 StVO als Linksabbieger in ein Grundstück. Zudem war die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 1.) insoweit erhöht, als die Feuerwehreinfahrt nur durch das Kreuzen der Bewegungslinie des bevorrechtigten Gegenverkehrs möglich war. Hinzukommt, dass die bewegte Masse des Pkw Saab des Beklagten zu 1.) im Vergleich zu den Motorrad des Klägers deutlich größer war. Demgegenüber ist ein schuldhaftes Fehlverhalten des Klägers bei der Annäherung an die Unfallstelle nicht ersichtlich. Die von seinem Motorrad ausgehende Betriebsgefahr fällt im Vergleich zu den den Beklagten anzulastenden Verursachungs- und Verschuldensanteilen nicht mehr haftungsbegründend ins Gewicht.





III.

Dem Kläger steht danach ein Anspruch auf Ersatz des ihm aus dem Unfall entstandenen materiellen Schadens in Höhe von 4.433,24 Euro zu.

1. Der Kläger kann angesichts des an seinem Motorrad eingetretenen wirtschaftlichen Totalschadens zunächst die Kosten der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges geltend machen. Obwohl der Kläger vorgetragen hat, ein Ersatzmotorrad angeschafft zu haben, rechnet er seinen Schaden nicht konkret auf Basis dieser Ersatzbeschaffung ab, was es ihm ermöglichen würde, die tatsächlich angefallenen Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt zu verlangen (dazu BGH NJW 2005, 2220-2222 und BGH, Urteil vom 15. November 2005, Az: VI ZR 26/05, NJW 2006, 285). Vielmehr rechnet er den Schaden fiktiv auf der Grundlage des Schadensgutachtens des Sachverständigen S. vom 06.06.2003 ab, wonach der Bruttowiederbeschaffungswert für das Motorrad 6.500 Euro betrug, wobei er sich zur Ermittlung des Nettowiederbeschaffungswertes mit Blick auf eine Differenzbesteuerung einen Abschlag von 2 % auf den Bruttowiederbeschaffungswert anrechnen lässt. Soweit der Sachverständige S demgegenüber von dem Bruttowiederbeschaffungswert einen Abschlag von 16 % vornimmt, ist dies, worauf der Kläger zu Recht hinweist, nicht angemessen. Denn das Motorrad des Klägers war zur Zeit des Unfall bereits fünf Jahre alt und hatte eine für ein Motorrad bereits erhebliche Laufleistung von 35.000 km. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass ein vergleichbares Motorrad wenn überhaupt von einem gewerblichen Händler, dann nur von einem Gebrauchtfahrzeughändler gemäß § 25 a UstG differenzbesteuert erworben werden konnte. Dementsprechend kann im Rahmen der Schadensschätzung entsprechend der Annahme des Klägers von einer Differenzbesteuerung in Höhe von 2 % des Bruttowiederbeschaffungswertes ausgegangen werden, so dass sich ein Nettowiederbeschaffungswert von 6.372,55 Euro (6.500 Euro x 100 : 102) ergibt. Soweit die Beklagten demgegenüber behaupten, im Vergleich zu PKW-Händlern kalkulierten Händler bei Motorrädern weit großzügiger, fehlt es an einem den Beklagten obliegenden ausreichend substantiierten Vortrag zu der Frage, mit welcher Händlerspanne, Motorradhändler angeblich Motorräder vergleichbaren Typs verkaufen (zur Möglichkeit des Nachweises eines höheren Abzugs : Elsner, "42. Verkehrsgerichtstag 2004 in Goslar", DAR 2004, 133, 134).

2. Von dem Nettowiederbeschaffungswert von 6.372,55 Euro ist der Restwert des Fahrzeugs mit 350 Euro in Abzug zu bringen. Zwar hat der Sachverständige S. den Restwert mit nur 150 Euro angesetzt und bewegt sich der Geschädigte im allgemeinen in den für die Schadensbehebung durch § 249 Satz 2 BGB gezogenen Grenzen, wenn er das Unfallfahrzeug auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens und des darin ausgewiesenen Restwertes verkauft oder in Zahlung gibt. Liegt dem Geschädigten aber vor der Veräußerung des Wracks ein verbindliches, gegenüber der Schätzung des Sachverständigen günstigeres Angebot zur Übernahme vor, dessen Ablehnung von keinen vernünftigen Gründen getragen ist, so widerspräche es Sinn und Zweck des Gebotes zu einer wirtschaftlich vernünftigen Schadensbeseitigung, es nicht in Anschlag zu bringen (BGH NZV 2000, 162, 163; ständige Spruchpraxis des Senats). Dem Kläger lag aber unstreitig das verbindliche Restwertangebot der Fa. A-T-S. vom 16.05.2003 über 350 Euro vor der Veräußerung des unfallbeschädigten Motorrades vor. Er war daher ohne weiteres in der Lage, das Unfallfahrzeug auf dieser Basis zu verwerten. Nachvollziehbare Gründe, die gegen die Annahme dieses Angebotes, insbesondere gegen seine Seriosität sprechen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit sich aus einem angeblichen Verstoß der Firma "A-T-S" gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit die Schlussfolgerung ergeben soll, das Angebot vom 16.05.2003 sei unseriös gewesen. Danach ergibt sich ein Schaden des Klägers hinsichtlich des Motorrades in Höhe von 6.022,55 Euro.

3. Die weiteren Schadenspositionen Feuerwehrgebühren (91,10 Euro) und Sachverständigenkosten (398,69 Euro) sind unstreitig.

4. Die Kosten für die Ab- und Anmeldung des alten und neuen Motorrades können gemäß § 287 ZPO auf 75 Euro geschätzt werden. Zwar wird hier teilweise die Ansicht vertreten, die Gebühren für An- und Abmeldung seien dem Geschädigten nur zu ersetzen, wenn sie konkret dargelegt worden seien, da eine solche Darlegung ohne weiteres möglich sei und damit eine Pauschalierung nicht gerechtfertigt sei (OLG Köln, NZV 1991, 429; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl., Anh. I Rn. 26; a.A. OLG Hamm, NJW-RR 1995, 224; Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, ZPO, § 287 Rn. 16). Da die Beklagten nicht bestritten haben, dass der Kläger tatsächlich ein Ersatzmotorrad angemeldet hat, erscheint dem Senat aber angesichts der geringen Höhe des in Rede stehenden Anspruchs eine Schätzung der dabei angefallenen Kosten auf 75 Euro als angemessen.

5. Weiterhin kann der Kläger auch Ersatz der Kosten für das Unterstellen des Motorradwracks für 11 Tage durch den ADAC-Abschleppdienst verlangen (Greger, a.a.O., Anh. I Rn. 26). Dass diese Kosten entstanden sind, ergibt sich zum einen daraus, dass der Kläger sich nach seinem von den Beklagten unbestrittenen Vortrag in der Zeit nach dem Unfall vom 16.04.2003 bis zum 26.04.2003 in stationärer Behandlung im M-H in D. befunden hat und sich daher naturgemäß um den Verbleib seines Motorrades nicht kümmern konnte, zum anderen aus der vorgelegten Rechnung der Fa. W, F. GmbH vom 30.04.2003 über den geltend gemachten Betrag von 127,60 Euro.

6. a.) Dass der Motorradhelm des Klägers infolge des Unfalls aus Sicherheitsgründen nicht mehr genutzt werden kann, ergibt sich unabhängig davon, ob eine äußerliche Beschädigung des Helms feststellbar ist, aus dem Umstand, dass der Kläger gestürzt ist und dabei nach seinen nicht angegriffenen Angaben im Rahmen seiner Anhörung durch das Landgericht unter anderem mit dem Helm gegen einen Bogenpoller vor der Feuerwehreinfahrt gestoßen ist. Da als Folge dieser mechanischen Belastung des Helms verborgene Mängel nicht auszuschließen sind, muss der Helm ausgetauscht werden (Senat, Urteil vom 25.04.2005, Az. 1 U 195/04; Urteil vom 16.02.2004, Az. 1 U 151/03). Zudem ist auch glaubhaft, dass durch den Sturz des Klägers das Visier des Helms beschädigt worden ist. Der Kläger hat aber nicht dargelegt, dass er tatsächlich einen neuen Helm sowie ein neues Visier erworben hat. Danach kann er nur den Nettopreis für die Neuanschaffung eines vergleichbaren Motorradhelms mit vergleichbarem Visier beanspruchen. Dass ein vergleichbarer Helm zu dem Preis des alten Helms von brutto 549 DM = 280,70 Euro erhältlich ist, ist zwischen den Parteien ebenso wenig in Streit wie der Preis von 45,97 Euro für die Neuanschaffung des beschädigten Visiers. Danach ergibt sich ein zu ersetzender Nettobetrag von 241,98 Euro für den Helm und 39,63 Euro für das Visier. Nach der Rechtsprechung des Senats findet ein Abzug "neu für alt" bei einem aus Sicherheitsgründen auszutauschenden Sturzhelm bzw. Visier nicht statt (Senat, Urteil vom 01.10.2001, Az. 1 U 15/01).

b.) Hinsichtlich der Armbanduhr bestreiten die Beklagten nicht die Angabe des Klägers, dass diese Uhr einen Neupreis von 180 DM = 92,03 Euro hat. Soweit sie die Beschädigung der Uhr infolge des Unfalls bestreiten, ergibt sich die behauptete Beschädigung (insbesondere Kratzer im Mineralglas durch Schlag auf die Straße) ebenfalls gemäß § 287 ZPO aus dem Sturz des Klägers unter Berücksichtigung der vorgelegten Kopie eines Lichtbildes von der beschädigten Uhr. Auch hier ist allerdings ein Abschlag von 16 % zu machen, da der Kläger nicht behauptet, eine vergleichbare Uhr neu erworben zu haben. Es ergibt sich ein Betrag von 79,34 Euro. Da die Uhr erst knapp zwei Jahre alt war, ist ein Abschlag neu für alt nicht angemessen.

Insgesamt ergibt sich danach hinsichtlich Helm, Visier und Uhr ein Schadensbetrag von 360,95 Euro.

7. Hinsichtlich der Kleidung des Klägers ist ebenfalls davon auszugehen, dass diese infolge seines Sturzes, bei dem er über die Straße gerutscht ist, beschädigt worden ist. Dabei sind T-Shirt, Hose und Schuhe zum Kaufpreis von insgesamt 289,84 Euro ausweislich der vorgelegten Quittungen erst am 19.03.2003 und damit knapp einen Monat vor dem Unfall gekauft worden. Den Wert des ein Jahr alten zweiten von dem Kläger getragenen T-Shirts sowie der Socken schätzt der Senat entsprechend der Angaben des Klägers auf insgesamt 23 Euro. Ein Abzug neu für alt ist angesichts des Alters dieser Kleidungsgegenstände nicht angemessen. Da es sich um Gegenstände des täglichen Bedarfs handelt, ist auch davon auszugehen, dass der Kläger sich Ersatz für diese beschädigte Kleidung gekauft hat, so dass die Mehrwertsteuer nicht abzusetzen ist. Insgesamt ergibt sich ein Schadensbetrag von 312,84 Euro.

Der dem Kläger unfallbedingt entstandene materielle Schaden beläuft sich danach auf 7.388,73 Euro. Der Kläger begehrt allerdings unter Berücksichtigung eines von ihm angenommenen unfallursächlichen Mitverschulden seinerseits von 40% im Rahmen einer Teilklage lediglich Ersatz des ihm unfallbedingt entstandenen materiellen Schadens in Höhe von 60%. Ihm ist daher ein Schadensersatzanspruch lediglich in Höhe von 60 % des ihm entstandenen materiellen Schadens, d.h. in Höhe von 4.433,24 Euro zuzusprechen.


IV.

Bei der Bemessung der Höhe des von dem Kläger uneingeschränkt geltend gemachten Schmerzensgeldes ist grundsätzlich die Doppelfunktion des Anspruchs zu berücksichtigen. Er soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden sowie die Genugtuung für das erlittene Unrecht verschaffen. Dabei steht bei Straßenverkehrsunfällen die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes im Vordergrund. Der für einen Ausgleich erforderliche Geldbetrag hängt in erster Linie von der Schwere der Verletzungen, dem Ausmaß, der Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und sonstigen Beschwernisse, dem Alter des Verletzten, der Dauer der stationären Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit, der Unübersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs und der Fraglichkeit der endgültigen Heilung sowie dem Grad der Verschuldensbeiträge ab (BGH, NJW 1998, 2741ff.; Senatsurteile vom 14.11.2005, Az.: 1 U 78/05; vom 13.12.2004, Az.: 1 U 62/04).



Der Kläger hat sich ausweislich des Durchgangsarztberichtes vom Unfalltag teilweise tiefe Schürfwunden an der linken Schulter, am linken und rechten Ellenbogens, über der Handaußenkante links, der Finger, eine Impressionsfraktur des 6 Brustwirbels, ein stumpfes Thoraxtrauma, eine HWS-Distorsion sowie eine offene Knieverletzung links zugezogen. Er befand sich vom 16.04. bis 26.04.2003 in stationärer Behandlung und war bis zum 02.05.2003 arbeitsunfähig.

Die von den Beklagten bestrittene Ursächlichkeit des Unfalls für die Schürf- und Knieverletzungen ergibt sich aus dem unstreitigen Unfallhergang, wonach der Kläger ohne Schutzkleidung vom Motorrad gestürzt und über die Straße gerutscht ist. Danach steht eine Primärverletzung des Klägers fest, die Frage der weiteren Verletzungen des Klägers, insbesondere im Bereich seiner Wirbelsäule betrifft die haftungsausfüllenden Kausalität. Diesbezüglich unterliegt der Tatrichter nicht den strengen Anforderungen des § 286 ZPO, sondern ist nach Maßgabe des § 287 ZPO freier gestellt. An das zur Überzeugungsbildung erforderliche Beweismaß werden geringere Anforderungen gestellt. Es genügt je nach Lage des Einzelfalls eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit (BGH NJW 2004, 2828 mit Hinweis auf BGH VersR 1987, 310; VersR 2003, 474 sowie VersR 2004, 118, 119). Ausweislich des Durchgangsarztberichtes ist bei dem Kläger am Unfalltag eine "frische" Deckplattenimpressionsfraktur BWK 6 festgestellt worden. Dass der Kläger sich diese Fraktur etwa kurze Zeit vor dem verfahrensgegenständlichen Unfall zugezogen hätte, haben die Beklagten nicht behauptet und erscheint auch nicht plausibel. Aus diesem von den Beklagten unwidersprochen gebliebenen Befund wenige Minuten nach dem Unfall ergibt sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass diese Fraktur durch den Unfall verursacht worden ist.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes war allerdings anspruchsmindernd zu berücksichtigen, dass den Kläger angesichts des Umstandes, dass er abgesehen von dem Sturzhelm keine zum Fahren eines Motorrades geeignete Schutzkleidung getragen hat und es hierdurch zumindest zu den erheblichen Schürfverletzungen sowie der Knieverletzung gekommen ist, ein erhebliches Verschulden gegen sich selbst trifft (zum Fehlen angemessener Schutzkleidung beim Motorradfahren: Senat, Urteil vom 29.10.2001, Az. 1 U 212/00).

Bei Abwägung dieser Umstände hält der Senat ein Schmerzensgeld von 3.500 Euro für angemessen.


V.

Der Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig, da der Kläger durch den Unfall eine Deckplattenimpressionsfraktur des BWK 6/7 erlitten hat und Dr. D. vom M-H. D. in seinem Schreiben vom 28.07.2003 ausgeführt hat, dass aufgrund der Wirbelfraktur spätere degenerative Veränderungen auftreten können. Dieser Einschätzung des Dr. D. sind die Beklagten auch nicht entgegen getreten, so dass insoweit von der Möglichkeit des Eintritts eines Zukunftsschadens auszugehen ist. Die Begründetheit des Feststellungsantrags ergibt sich aus den obigen Ausführungen.


VI.

Der Verzugszinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.


VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.103,15 Euro (4.603,15 Euro + 5.000 Euro + 500 Euro) festgesetzt.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.