1. |
Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang des KFZ steht. Danach rechtfertigt die Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle allein noch nicht die Annahme, der Unfall sei bei dem Betrieb dieses Fahrzeugs entstanden. Erforderlich ist vielmehr, dass die Fahrweise oder der Betrieb dieses Fahrzeugs zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat. Andererseits hängt die Haftung gemäß § 7 StVG nicht davon ab, ob sich der Führer des im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs verkehrswidrig verhalten hat, und auch nicht davon, dass es zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen ist.
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2. |
Der Unfall durch den Sturz eines Kradfahrers infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder Ausweichreaktion ist gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zuzurechnen, das diese Reaktion ausgelöst hat. Für die Frage, ob es zu einem Unfall bei dem Betrieb des Fahrzeugs eines nach links in ein Grundstück abbiegenden Kfz-Führers im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG gekommen ist, kommt es allein darauf an, dass die - möglicherweise als Schreckreaktion überzogene - Bremsung des Motorradfahrers durch das Fahrmanöver des Linksabbiegenden veranlasst worden ist.
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3. |
Wer zum Wenden unter vollständigem Verlassen der Fahrbahn eine Grundstückseinfahrt nutzt, unterliegt den Regeln für das Abbiegen in ein Grundstück und anschließend für das Einfahren aus diesem in die Fahrbahn. Er ist gemäß § 9 Abs. 5 StVO verpflichtet, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer - insbesondere auch der aus der entgegengesetzten Fahrtrichtung kommenden - Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Bei einer Kollision des in ein Grundstück Abbiegenden mit dem durchgehenden Verkehr spricht der Anschein schuldhafter Unfallverursachung gegen den Abbiegenden.
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4. |
Die Kosten für die Ab- und Anmeldung des alten und neuen Motorrades können gemäß § 287 ZPO auf 75 Euro geschätzt werden.
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5. |
Dass ein Motorradhelm infolge eines Unfalls mit anschließendem Sturz und einer Aufprallberührung mit einem Betonpoller aus Sicherheitsgründen nicht mehr genutzt werden kann, ergibt sich unabhängig davon, ob eine äußerliche Beschädigung des Helms feststellbar ist, aus dem Umstand, dass als Folge dieser mechanischen Belastung des Helms verborgene Mängel nicht auszuschließen sind. Der Helm muss ausgetauscht werden. Bei fiktiver Abrechnung kann nur den Nettopreis für die Neuanschaffung eines vergleichbaren Motorradhelms mit vergleichbarem Visier beansprucht werden.
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