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Landgericht Meinungen Urteil vom 29.03.2007 - 4 S 177/06 - Zur Alleinhaftung eines Fahrradfahrers bei grob verkehrswidrigem Kurvenschneiden und Kollision mit einem Kfz
LG Meinungen v. 29.03.2007: Zur Alleinhaftung eines Fahrradfahrers bei grob verkehrswidrigem Kurvenschneiden und Kollision mit einem Kfz
Das Landgericht Meinungen (Urteil vom 29.03.2007 - 4 S 177/06) hat entschieden:
- Eine 100 %ige Haftung Fahrradfahrers ist auch nach der Änderung der schadensrechtlichen Vorschriften im Jahre 2003, insbesondere § 7 Abs. 2 StVG, möglich. Die Abschaffung des Unabwendbarkeitsnachweises nach § 7 Abs. 2 StVG schließt nicht eine Enthaftung für die nach § 7 StVG begründete Betriebsgefahr über den Mitverschuldenseinwand der § 9 StVG, § 254 BGB aus. Eine Reduzierung der Gefährdungshaftung auf null ist bei der Abwägung mit dem Mitverschulden des Geschädigten nicht ausgeschlossen, wenn der Betriebsgefahr ein grob verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten gegenübersteht.
- Schneidet ein Radfahrer beim Linksabbiegen die Kurve so stark, dass er auf die Gegenfahrbahn gerät und dort mit einem Kfz kollidiert, so führt dieses grobe Verschulden gemäß § 9 StVG, § 254 BGB zu seiner 100 %igen Haftung, die Betriebsgefahr des Kfz tritt dadurch völlig zurück.
Siehe auch Schneiden von Kurven und Rechtsfahrgebot
Gründe:
I.
Hinsichtlich des Tatbestandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 2.397,04 Euro zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die Berufung hat im Wesentlichen Erfolg.
Aufgrund des von dem Amtsgericht festgestellten Sachverhaltes ist eine 100 %ige Haftung des Beklagten sachgerecht.
Das Amtsgericht Hildburghausen ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Beklagte mit seinem Fahrrad die Linkskurve – aus seiner Sicht – schnitt und darum auf die Fahrbahnseite des klägerischen Fahrzeuges kam. Der Zeuge ... habe alles getan, um den Unfall zu vermeiden. Der Beklagte habe dagegen grob verkehrswidrig unter erheblichster Eigengefährdung die Kurve geschnitten. Auf die ausführliche und nicht zu beanstandende Beweiswürdigung des Amtsgerichtes wird insoweit Bezug genommen.
Eine 100 %ige Haftung des beklagten Fahrradfahrers ist auch nach der Änderung der schadensrechtlichen Vorschriften im Jahre 2003, insbesondere § 7 Abs. 2 StVG, möglich. Die Abschaffung des Unabwendbarkeitsnachweises nach § 7 Abs. 2 StVG schließt nicht eine Enthaftung für die nach § 7 StVG begründete Betriebsgefahr über den Mitverschuldenseinwand der § 9 StVG, § 254 BGB aus. Anders als das Amtsgericht geht das Berufungsgericht davon aus, dass dies nicht der gesetzgeberischen Wertung widerspricht.
Ausgeschlossen wäre danach im vorliegenden Fall ein Zurücktreten der Betriebsgefahr wegen Unabwendbarkeit. Es ist aber hier nicht die Unabwendbarkeit zu prüfen sondern vielmehr der Verschuldensaspekt. Bereits vor der Abschaffung des Unabwendbarkeitsnachweises in § 7 StVG fand unabhängig davon eine Verschuldensprüfung statt, bei der im Einzelfall auch die Betriebsgefahr wegen überwiegenden Verschuldens komplett zurücktreten konnte. Eine Reduzierung der Gefährdungshaftung auf null ist bei der Abwägung mit dem Mitverschulden des Geschädigten nicht ausgeschlossen, wenn der Betriebsgefahr ein grob verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten gegenübersteht (BGH, Urt. v. 13.02.1990, JURIS Rn. 20). Zwar wurde durch die Gesetzesänderung grundsätzlich die Gefährdungshaftung zugunsten nichtmotorisierter Verkehrsteilnehmer ausgedehnt. Aber auch unter einem insoweit geänderten § 7 Abs. 2 StVG kommt eine Enthaftung über den Mitverschuldenseinwand der §§ 9 StVG, 254 BGB in Betracht (Bundestagsdrucksache 14/7752, S. 30 (Art. 4 Nr. 1b)).
Ein solcher Fall ist hier gegeben. Das bereits festgestellte grobe Verschulden des Beklagten führt gemäß § 9 StVG, § 254 BGB zu einer 100 %igen Haftung, die Betriebsgefahr der Klägerin tritt dadurch völlig zurück.
Soweit die Klägerin Nutzungsausfallschaden für 8 Tage a 38,00 Euro geltend macht, wird auf die zutreffenden Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.