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OLG Hamm Urteil vom 27.02.1992 - 27 U 234/91 - Zur Mithaftung bei einer Kollision des in eine untergeordnete Straße abbiegenden Vorfahrtberechtigten wegen Kurvenschneidens

OLG Hamm v. 27.02.1992: Zur Mithaftung bei einer Kollision des in eine untergeordnete Straße abbiegenden Vorfahrtberechtigten wegen Kurvenschneidens


Das OLG Hamm (Urteil vom 27.02.1992 - 27 U 234/91) hat entschieden:
  1. Für den Pkw-Fahrer, der die bevorrechtigte Straße befährt und nach links in die untergeordnete Straße abbiegt, erstreckt sich der Vorfahrtsbereich nur auf die rechte Fahrbahn, die er dann dort befährt.

  2. Der aus der untergeordneten Straße kommende Pkw-Fahrer, der so schnell fährt, dass er nur mit Vollbremsung an der Sichtlinie halten kann, haftet zu 1/3 mit, auch wenn der Bevorrechtigte die Linkskurve schneidet.


Siehe auch Schneiden von Kurven und Rechtsfahrgebot


Tatbestand:

Die Kl. verlangt vollen Ersatz des Schadens, der ihr bei einem Verkehrsunfall am 17.4.1990 innerorts von D. dadurch entstanden ist, dass der Erstbeklagte mit seinem Pkw - haftpflichtversichert bei der Zweitbeklagten - als Linksabbieger von der in Richtung Norden befahrenen T.-Kuhle im Einmündungstrichter der davon rechtwinklig nach Westen abzweigenden Oberbank mit dem Pkw der Kl. - geführt von dem Auszubildenden P. - kollidierte, der seinerseits von der Oberbank nach rechts in die T.-Kuhle abbiegen wollte.

Das LG hat der Kl. mit 5.002,89 DM unter Kürzung der Auslagenpauschale hälftigen Schadensersatz zugesprochen, weil die auf beiden Seiten zu berücksichtigenden Verursachungsanteile gleichgewichtig seien. Sachverständig beraten hat es festgestellt, dass der Erstbeklagte unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot die Fahrlinie des Kl. geschnitten habe. Andererseits habe P. das Vorfahrtsrecht des Erstbeklagten verletzt, weil er sich der unübersichtlichen Einmündung mit zu hoher Geschwindigkeit - Bremseinsatzgeschwindigkeit zwischen 50 und 55 km/h - genähert habe, so dass er sich auf das Kurvenschneiden des Erstbeklagten, auf das er habe gefasst sein müssen, nicht sachgerecht habe einstellen können.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kl. Sie verlangt weiterhin vollen Schadensersatz und beanstandet die Feststellung einer Vorfahrtsverletzung ihres Fahrzeugführers.


Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat nur geringen Erfolg.

Der Kl. steht die etwas günstigere Ersatzquote von 2 / 3 (insgesamt also 6.670,52 DM) zu, weil bei im übrigen auf beiden Seiten vergleichbaren Betriebsgefahren der beteiligten Kraftfahrzeuge der vom LG unangegriffen festgestellte fahrlässig begangene Fahrfehler des Erstbeklagten überwiegend unfallursächlich gewesen ist und der als Verstoß gegen § 1 II StVO zu qualifizierende Verkehrsverstoß des Auszubildenden P. dagegen das geringere Gewicht hat (§§ 7, 17, 18 StVG; §§ 1, 3 PflVG).

Der Berufung ist zuzugeben, dass das Fahrverhalten des P. den Tatbestand einer Vorfahrtsverletzung nicht erfüllt. Nach dem überzeugenden Sachverständigengutachten Sch. steht fest, dass sich die Kollision auf der südlichen Fahrbahnhälfte im Einmündungstrichter der Oberbank, also westlich der Fluchtlinie der T.-Kuhle ereignet hat. Dort stand dem Erstbeklagten kein Vorfahrtsrecht zu. Dieses erstreckte sich wohl auf die gesamte Fahrbahn der bevorrechtigten T.-Kuhle, aber nicht auf die gesamte Fahrbahn der Oberbank, sondern dort nur auf die nördliche (für den Erstbeklagten rechte) Fahrbahnhälfte. Das bedeutet entgegen der Ansicht der Kl. aber nicht, dass P. kein Verschulden an dem Unfall träfe. Vielmehr ist ihm ein Verstoß gegen § 1 II StVO anzulasten. Er hat sich mit unverhältnismäßig hoher Geschwindigkeit der T.-Kuhle genähert, so dass er den VW nur durch Vollbremsung an der Sichtlinie der Oberbank anhalten konnte. Damit hat er sich außerstande gesetzt, auf Linksabbieger aus dem südlichen Teil der T.-Kuhle verkehrsgerecht zu reagieren, die - womit er rechnen musste - möglicherweise in engem Bogen in die Oberbank abbiegen und dabei seine Fahrlinien schneiden mochten. Er musste darauf gefasst sein, dass ihm breitere und auch längere Fahrzeuge, wie etwa ein Lkw mit Anhänger oder ein Omnibus als Linksabbieger aus der T.-Kuhle entgegenkommen konnten, die beim Einbiegen in die nur 6,60 m breite Oberbank aus technischen Gründen im Einmündungsbereich seine Fahrbahnhälfte in Anspruch nehmen konnten. Im übrigen war er ohnehin zu vorsichtiger Fahrweise aufgerufen, weil die Einsicht von der Oberbank in den südlichen Teil der T.-Kuhle wegen bestehender Sichthindernisse erschwert war.

Bei Abwägung der unfallursächlichen Momente hält der Senat die - was nicht verkannt wird - nur geringfügige Abänderung der landgerichtlichen Quote zugunsten der Kl. für geboten. Maßgebend dafür ist, dass dem Fahrfehler des P. nicht das Gewicht einer Vorfahrtsverletzung zukommt, wie erstinstanzlich angenommen, dieser also ein dem Erstbeklagten zustehendes Vorrecht nicht verletzt hat. Die überwiegende Unfallursache hat der Erstbeklagte gesetzt, weil er in die Fahrbahnhälfte des Gegenverkehrs geraten ist. Der Senat hält es deshalb für erforderlich, das unterschiedliche Gewicht der durch wechselseitige Fahrfehler erhöhten Betriebsgefahren der unfallbeteiligten Fahrzeuge durch eine entspr. Haftung deutlich zu machen (§ 17 StVG).



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