Das Verkehrslexikon

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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 08.09.2011 - 2 Ss OWi 559/11 -

OLG Frankfurt am Main v. 08.09.2011: Zur fahrlässigen Begehung eines Verkehrsverstoßes infolge emotionaler Beanspruchung


Das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 08.09.2011 - 2 Ss OWi 559/11) hat entschieden:
Ein Fahrzeugführer, dem auf Grund eingeschränkter Aufmerksamkeit wegen starker emotionaler Bewegung durch die Beerdigung einer nahestehenden Person ein Verkehrsverstoß unterläuft, handelt - sogar grob - fahrlässig. Wer emotional so beeinträchtigt ist, dass er seinen Pkw nicht mehr ordnungsgemäß im Straßenverkehr führen kann, darf die Fahrt erst gar nicht antreten oder muss sie gegebenenfalls unterbrechen.


Siehe auch Fahrzeugführerpflichten und Fahrzeugführerhaftung


Gründe:

Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wird nicht geltend gemacht. Rechtsfragen, die zur Fortbildung des materiellen Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der obergerichtlichen Klärung bedürften, sind nicht ersichtlich. Insbesondere die Voraussetzungen der fahrlässigen Verwirklichung eines Ordnungswidrigkeitentatbestands sind in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Namentlich ist in der Rechtsprechung geklärt, dass auch derjenige Fahrzeugführer - sogar grob - fahrlässig handelt, dem auf Grund eingeschränkter Aufmerksamkeit wegen starker emotionaler Bewegung durch die Beerdigung einer nahestehenden Person ein Verkehrsverstoß unterläuft. Wer emotional so beeinträchtigt ist, dass er seinen Pkw nicht mehr ordnungsgemäß im Straßenverkehr führen kann, darf die Fahrt erst gar nicht antreten oder muss sie gegebenenfalls unterbrechen (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschl. v. 22. 10. 2001, Az. 2 Ws (B) 378/01, juris). Der Betroffene strebt ersichtlich eine Überprüfung der Entscheidung im Einzelfall an, die durch das Zulassungsverfahren gerade nicht ermöglicht werden soll (vgl. Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 80, Rn. 5).