1. |
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.12.2010 zu zahlen;
|
2. |
die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an den Kläger 3.192,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.12.2010 zu zahlen;
|
3. |
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 16.2.2010 in der Innenstadt von N., Verkehrsinsel K.-S.-Str./ M.str./ R.str. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen;
|
4. |
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Nebenforderung einen Betrag in Höhe von 1.023,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.12.2010 zu zahlen.
|