Das Verkehrslexikon

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Landgericht Wiesbaden Urteil vom 07.07.2011 - 9 O 418/10 - Zum Umfang der nächtlichen Räum- und Srreupflicht

LG Wiesbaden v. 07.07.2011: Zum Umfang der nächtlichen Räum- und Srreupflicht bei Eis- und Schneeglätte


Das Landgericht Wiesbaden (Urteil vom 07.07.2011 - 9 O 418/10) hat entschieden:

   Der Straßenbaulastträgerist keineswegs verpflichtet, gleichsam rund um die Uhr für völlig schnee- und eisfreie Fahrbahndecken Sorge tragen zu müssen, und zwar ohne Rücksicht auf die Verkehrsbedeutung der jeweiligen Straße und ohne Rücksicht auf die jeweilige Tageszeit. In zeitlicher Hinsicht ist der Räum- und Streudienst grundsätzlich so einzurichten, dass der Haupt- und Berufsverkehr sicher abgewickelt werden kann. Eine Verpflichtung zur Sicherung eines nächtlichen Verkehrs, etwa in Form eines besonderen Berufsverkehrs, besteht daneben grundsätzlich nicht. Dementsprechend sind Räum- und Streuarbeiten grundsätzlich so rechtzeitig einzuleiten, dass die Arbeiten auf den zu sichernden Strecken zwischen 7 Uhr und 8 Uhr abgeschlossen sind. Bei Strecken, die dem Hauptberufsverkehr zu dienen bestimmt sind, ist für eine Sicherung der Straßen bis 6.30 Uhr Sorge zu tragen.

Siehe auch
Verkehrssicherung - Winterdienst - Räum- und Streupflicht
und
Verkehrssicherungspflicht


Aus den Entscheidungsgründen:


"... In bezug auf den klägerischerseits beklagten Verkehrsunfall liegt keine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch schuldhaftes Verhalten der Bediensteten des Beklagten vor.

Zwar obliegt dem Beklagten eine solche Verkehrssicherungspflicht, die bedeutet, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung Anderer zu nehmen. Sie beruht auf dem Gedanken, dass jeder, der einen Verkehr eröffnet oder eine sonstige Gefahrenquelle schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen hat. Dabei ist die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen und ähnliche Verkehrsflächen ein Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (BGH, NJW 1978, 1629). Daraus folgt, dass der Straßenbaulastträger verpflichtet ist, die öffentlichen Verkehrswege möglichst gefahrlos zu gestalten, sie in einem gefahrlosen Zustand zu halten und im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um Gefahren zu verhindern, die Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand drohen (Manssen, NZV 2001, 149, 152). Hierzu gehört bei einer öffentlichen Straße in der kalten Jahreszeit insbesondere auch die Gewährleistung eines Räum- und Streudienstes.

Die Verpflichtung, diesen zu gewährleisten, gilt für den Verkehrssicherungspflichtigen allerdings weder uneingeschränkt noch absolut. Die Sicherung eines einmal eröffneten Verkehrs muss vielmehr dem Verkehrssicherungspflichtigen möglich und zumutbar sein. Bezogen auf die hier interessierende Räum- und Streupflicht bedeutet dies, dass der Straßenbaulastträger auf Grund dieser keineswegs verpflichtet ist, gleichsam rund um die Uhr für völlig schnee- und eisfreie Fahrbahndecken Sorge tragen zu müssen, und zwar ohne Rücksicht auf die Verkehrsbedeutung der jeweiligen Straße und ohne Rücksicht auf die jeweilige Tageszeit. Es liegt auf der Hand, dass derlei wegen der grundsätzlichen Beschränktheit der insoweit zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel schon aus fiskalischen Erwägungen nicht zu gewährleisten ist und deshalb einer Konkretisierung im Sinne einer abgestuften Einschränkung bedarf. Dementsprechend ist denn auch anerkannt, dass die grundsätzlich bestehende Räum- und Streupflicht sowohl in zeitlicher als auch in örtlicher Hinsicht Einschränkungen unterliegt. In zeitlicher Hinsicht ist der Räum- und Streudienst grundsätzlich so einzurichten, dass der Haupt- und Berufsverkehr sicher abgewickelt werden kann. Eine Verpflichtung zur Sicherung eines nächtlichen Verkehrs, etwa in Form eines besonderen Berufsverkehrs, besteht daneben grundsätzlich nicht. Dementsprechend sind Räum- und Streuarbeiten grundsätzlich so rechtzeitig einzuleiten, dass die Arbeiten auf den zu sichernden Strecken zwischen 7 Uhr und 8 Uhr abgeschlossen sind. Bei Strecken, die dem Hauptberufsverkehr zu dienen bestimmt sind, ist für eine Sicherung der Straßen bis 6.30 Uhr Sorge zu tragen (vgl. Schmid, NJW 1988, 3177, 3180).




Da der streitgegenständliche Unfall sich um 3.55 Uhr ereignet hatte, bestand für den Beklagten allein auf Grund der Tageszeit keine Räum- und Streupflicht, die der Beklagte schuldhaft verletzt haben könnte. Der Beklagte hat vielmehr unwidersprochen vortragen lassen, dass die fragliche Straße in dem bestehenden Räum- und Streuplan in die sogenannte zweithöchste Dringlichkeitsstufe eingereiht worden sei, womit eine grundsätzliche Sicherung der Befahrbarkeit in der Zeit zwischen 6 Uhr und 22 Uhr einhergehe. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte hier eine besonders gefahrenträchtige Stelle gleichsam sich selbst überlassen haben könnte. Der Beklagte hat vielmehr unwidersprochen vortragen lassen, dass die Unfallstelle sich außerhalb des Stadtgebiets der Landeshauptstadt W. und obendrein außerhalb geschlossener Bebauung befinde, weshalb der Kläger grundsätzlich nicht auf das Fortbestehen einer trockenen und insbesondere eisfreien Fahrbahndecke habe vertrauen dürfen. Vielmehr habe auch für ihn allein schon wegen der Jahreszeit und der Tageszeit eine erhöhte Beobachtungspflicht dahingehend bestanden, mögliche Glattstellen als solche rechtzeitig zu erkennen und seine eigene Fahrweise eben hierauf einzustellen. Eine Verpflichtung des Beklagten zu gleichsam vorbeugendem Streuen bestand daneben in der Tat nicht (vgl. BGH, NJW 1972, 903, 904). Der Beklagte war zur Überzeugung des erkennenden Gerichts schließlich auch nicht gehalten, ausnahmsweise mit Rücksicht auf eine besonders ausgestaltete Wetterlage für eine winterdienstliche Behandlung des fraglichen Streckenabschnitts Sorge zu tragen. Der pauschalen Behauptung des Klägers, wonach am fraglichen Tag allein auf Grund der Wettervorhersage Streuarbeiten geboten gewesen wären, ist der Beklagte entgegengetreten, indem er vortragen ließ, dass es sich bei dem 10.02.2004 um einen Wintertag wie jeden anderen gehandelt habe. Taugliche Beweismittel für die von ihm behauptete besondere Wetterlage ist der Kläger indes bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung – entgegen seiner anders lautenden schriftsätzlichen Ankündigung – schuldig geblieben. Mit dem Beklagten ist das erkennende Gericht der Auffassung, dass der Kläger – wie jeder Autofahrer auch – allein auf Grund der Jahreszeit und der nächtlichen Stunde grundsätzlich auch mit Eisglätte auf der Fahrbahndecke habe rechnen und seine Fahrweise dementsprechend habe einstellen müssen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang zwecks Verdeutlichung des von ihm dem Beklagten angelasteten schuldhaften Verstoßes gegen die diesem obliegende Pflicht zur Verkehrssicherung meint, auch auf das besondere Gefälle des fraglichen Streckenabschnitts abstellen zu dürfen, verkennt er, dass allein auf Grund der Ausgestaltung des fraglichen Abschnitts als deutliche Gefällestrecke zunächst einmal der Kläger selbst gehalten gewesen wäre, eine Geschwindigkeit einzuhalten, die es ihm, dem Kläger, auch bei plötzlich auftretender Eisglätte ermöglicht hätte, sein Fahrzeug sicher zu lenken und jederzeit sicher zum Stillstand zu bringen. Dass die vom Kläger insoweit freimütig eingeräumte Geschwindigkeit von 40–50 km/h angesichts der Straßenverhältnisse an der fraglichen Stelle und zur fraglichen Zeit letztlich überhöht war, manifestiert sich zur Überzeugung des erkennenden Gerichts gerade in dem Unfall, den der Kläger nunmehr meint weit überwiegend dem Beklagten anlasten zu dürfen. Damit lässt er allerdings außer acht, dass es den obigen Ausführungen zu Inhalt und Umfang der den Beklagten grundsätzlich treffenden Verkehrssicherungspflicht zunächst einmal an dem Kläger selbst gewesen wäre, angesichts der Jahreszeit, mit Rücksicht auf die Tageszeit und wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse notfalls durch Einhaltung keiner höheren als der sogenannten Schrittgeschwindigkeit für eine sichere Beherrschung des Kraftfahrzeugs Sorge zu tragen. Dass der Kläger dies unterlassen hat, vermag eine Einstandspflicht des Beklagten aus dem Gesichtspunkt der schuldhaften Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht zu begründen. Nichts anderes folgt schließlich aus den von dem Kläger für den fraglichen Abschnitt und für die fragliche Zeit behaupteten zahlreichen Unfällen, die dem Beklagten nach Ansicht des Klägers ebenfalls zur Warnung hätten gereichen müssen. Für seinen insoweit äußerst pauschal gehaltenen und von dem Beklagten entschieden in Abrede gestellten Vortrag ist der Kläger einen tauglichen Beweisantritt bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung schuldig geblieben, weshalb er auch mit diesem Vorbringen nicht gehört werden konnte. ..."

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