Der Straßenbaulastträgerist keineswegs verpflichtet, gleichsam rund um die Uhr für völlig schnee- und eisfreie Fahrbahndecken Sorge tragen zu müssen, und zwar ohne Rücksicht auf die Verkehrsbedeutung der jeweiligen Straße und ohne Rücksicht auf die jeweilige Tageszeit. In zeitlicher Hinsicht ist der Räum- und Streudienst grundsätzlich so einzurichten, dass der Haupt- und Berufsverkehr sicher abgewickelt werden kann. Eine Verpflichtung zur Sicherung eines nächtlichen Verkehrs, etwa in Form eines besonderen Berufsverkehrs, besteht daneben grundsätzlich nicht. Dementsprechend sind Räum- und Streuarbeiten grundsätzlich so rechtzeitig einzuleiten, dass die Arbeiten auf den zu sichernden Strecken zwischen 7 Uhr und 8 Uhr abgeschlossen sind. Bei Strecken, die dem Hauptberufsverkehr zu dienen bestimmt sind, ist für eine Sicherung der Straßen bis 6.30 Uhr Sorge zu tragen.
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