Nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist bei einem Vergehen nach § 316 StGB der Täter in der Regel als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet anzusehen, mit der Folge das gem. § 69 Abs. 1 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Im Hinblick auf den Erhalt einer Ausbildungsstätte zum Landwirt für einen verurteilten Jugendlichen können jedoch Fahrzeuge der Klassen L und T von der Sperre ausgenommen werden.
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