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Verwaltungsgericht Potsdam (Urteil vom 31.05.2012 - 10 K 508/09) - Zur Rechtmäßigkeit zum Abschleppen vor einer Bordsteinabsenkung

VG Potsdam v. 31.05.2012: Zur Rechtmäßigkeit zum Abschleppen vor einer Bordsteinabsenkung


Das Verwaltungsgericht Potsdam (Urteil vom 31.05.2012 - 10 K 508/09) hat entschieden:
Die nach § 15 Abs. 2 VwVGBbg unter Rückgriff auf § 13 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz Brandenburg (OBG) erforderliche gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt bei einem abgestellten Fahrzeug vor, wenn es gegen das Verbot des § 12 Abs. 3 Nr. 9 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO, hier noch in der bis zum 31. Aug. 2009 geltenden Fassung, nunmehr Abs. 3 Nr. 5) verstößt, wonach das Parken vor einer Bordsteinabsenkung untersagt ist. Denn dadurch tritt eine Störung der öffentlichen Sicherheit ein. Eine konkrete Behinderung ist nicht erforderlich.


Siehe auch Bordsteinabsenkung / abgesenkter Bordstein und Kfz-Umsetzung und Abschleppkosten bei verbotenem Parken vor einem abgesenkten Bordstein


Tatbestand:

Nachdem das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ... 89 am Vormittag des 27. August 2008 mehr als drei Stunden in ... vor einer Bordsteinabsenkung im Einmündungsbereich der ... in die ... abgestellt war, veranlasste der Beklagte die Umsetzung des Fahrzeugs. Die ihm hierfür vom Abschleppunternehmen in Rechnung gestellten 100 € machte er mittels Kostenbescheid gegenüber dem Kläger geltend, nachdem die Halterin diesen als Fahrer im fraglichen Zeitpunkt angegeben hatte.

Nach erfolgloser Durchführung des hiergegen geführten Widerspruchsverfahrens hat der Kläger am 23. März 2009 Klage erhoben mit der Begründung, das abgestellte Fahrzeug habe am fraglichen Ort keine Gefahr dargestellt. Auch sei er weder Eigentümer noch Halter des Fahrzeugs gewesen. Ferner sei die Umsetzung unverhältnismäßig, da nur wenige Meter entfernt dem Verkehr eine weitere Bordsteinabsenkung zur Verfügung gestanden habe. Außerdem hätten die Mitarbeiter des Beklagten das Verstreichen der Zeit dazu nutzen können, den Halter oder Fahrzeugführer zu ermitteln. Schließlich sei das Einschreiten willkürlich gewesen, weil ein an der benachbarten Bordsteinabsenkung - zumal bereits im Kurvenbereich der Einmündung - abgestelltes Fahrzeug von einer vergleichbaren Maßnahme verschont geblieben sei.

Der Kläger beantragt,
den Kostenbescheid des Beklagten vom 10. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landrates des Landkreises Oberhavel vom 18. Februar 2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, insbesondere hinsichtlich der darin enthaltenen Fotodokumentation, verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.


Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung ergeht aufgrund des Kammerbeschlusses vom 5. März 2012 durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).

Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Kostenbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid ist § 11 Abs. 2 der Brandenburgischen Kostenordnung (BbgKostO). Danach hat der Vollstreckungsschuldner bzw. Pflichtige der Vollstreckungs- bzw. Vollzugsbehörde die Auslagen zu erstatten (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BbgKostO). Dazu zählen insbesondere die Beträge, die bei der Ersatzvornahme an Beauftragte – hier: an das Abschleppunternehmen – zu zahlen sind (Satz 2 Nr. 7). Eine Heranziehung des Verantwortlichen setzt voraus, dass die Ersatzvornahme im Einklang mit den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Landes Brandenburg (VwVGBbg) erfolgte. Diese Voraussetzungen lagen bei der Abschleppmaßnahme des Beklagten vor.

Bei der Umsetzung des streitbetroffenen Fahrzeugs handelte es sich um eine Ersatzvornahme im Sinne von § 19 Abs. 1 VwVGBbg. Diese Maßnahme des Verwaltungszwangs durfte der Beklagte auch im Wege des Sofortvollzugs anwenden. Gemäß §§ 15 Abs. 2, 23 Abs. 1 Satz 3, § 24 Satz 2 VwVGBbg kann der Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt und ohne Androhung und Festsetzung eines Zwangsmittels angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Die nach § 15 Abs. 2 VwVGBbg unter Rückgriff auf § 13 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz Brandenburg (OBG) erforderliche gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit lag bei dem abgestellten Fahrzeug vor. Denn es war sogar schon eine Störung der öffentlichen Sicherheit eingetreten, indem das abgestellte Fahrzeug gegen das Verbot des § 12 Abs. 3 Nr. 9 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO, hier noch in der bis zum 31. Aug. 2009 geltenden Fassung, nunmehr Abs. 3 Nr. 5) verstieß, wonach das Parken vor einer Bordsteinabsenkung untersagt ist (zu einem gleich gelagerten Fall ebenso VG Aachen, Urteil vom 23. Febr. 2007, Aktenzeichen: 6 K 78/07, bei juris, Rdnr. 17).

Der Kläger war für die Störung verantwortlich. Seinem eigenen Vortrag, in dem das umgesetzte Fahrzeug regelmäßig als das „Fahrzeug des Klägers“ bezeichnet wird, lässt sich bei lebensnaher Betrachtung entnehmen, dass er jedenfalls die Sachherrschaft über das Fahrzeug ausübte, die es ihm erlaubte, den verbotswidrigen Zustand zu beenden (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 OBG). Für die Annahme der Störereigenschaft ist insoweit nicht nötig, dass er zugleich Halter und/oder Eigentümer des Fahrzeugs war.

Die Abschleppmaßnahme würde auch dann, wenn das Fahrzeug möglicherweise niemanden konkret behindert hätte, nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot (vgl. § 14 Abs. 1 OBG) verstoßen. In der Rechtsprechung wird – im Anschluss an die vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entwickelten Grundsätze
vgl. z. B. Beschluss vom 18. Febr. 2002 - BVerwG 3 B 149.01 –, Rdnr. 4 in der amtlichen Entscheidungsdatenbank, abrufbar unter: http://www.bverwg.de/enid/311?e_view=detail&con_id=1994
durchgängig die Auffassung vertreten, dass jedenfalls schon bei einer Beeinträchtigung der Funktion einer Verkehrsfläche die Umsetzung eines Fahrzeugs angemessen ist, ohne dass bereits eine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer eingetreten sein muss (vgl. VG Aachen, a. a. O, Rdnr. 21 ff. mit Nachweisen aus der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung; im Anschluss hieran auch schon VG Potsdam, Urteil vom 14. März 2012 – 10 K 59/08). Eine derartige Funktionsbeeinträchtigung stellt grundsätzlich auch ein vor einer Bordsteinabsenkung parkendes Fahrzeug dar (VG Aachen, a. a. O, Rdnr. 23 ff. m. w. N.).

Das Vorliegen einer Funktionsbeeinträchtigung der Bordsteinabsenkung lässt sich vorliegend auch nicht mit dem Argument in Abrede stellen, die Absenkung habe seinerzeit keinerlei Verkehrsfunktion gehabt, weil nur wenige Meter entfernt sich eine weitere, zweckmäßiger zu nutzende Bordsteinabsenkung befunden habe. Gegen eine Funktionslosigkeit spricht bereits, dass die Absenkung in einem Kreuzungsbereich innerhalb einer belebten Gegend nahe eines Einkaufscenters liegt. Dieser Umstand lässt es als lebensfremd erscheinen anzunehmen, dass die Absenkung überhaupt nicht als "Querungsstelle" für Fußgänger, Radfahrer und Rollstuhlfahrer gedient haben könnte, selbst wenn die Mehrheit der Verkehrsteilnehmer aus Bequemlichkeitsgründen vorwiegend die benachbarte Absenkung benutzt hätten. Auch die in den Gerichtsakten befindlichen Lichtbilder, die den fraglichen Einmündungsbereich abbilden und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, widersprechen einer solchen Annahme.

Auch das Absehen von einer vorherigen Benachrichtigung des Klägers bzw. der Halterin des Fahrzeugs ist nicht zu beanstanden. Die Behörde ist nicht gehalten, zunächst den Aufenthaltsort des Verantwortlichen zu ermitteln, wenn sie sich entschließt, eine gegenwärtige Verkehrsbeeinträchtigung zu beseitigen. Eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kommt nur in Betracht, wenn – wofür hier nichts ersichtlich ist – der Führer oder Halter des Fahrzeugs ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann. Einer Verpflichtung zu Halteranfragen oder sonstigen Nachforschungsversuchen stehen sowohl die ungewissen Erfolgsaussichten als auch nicht abzusehende weitere Verzögerungen regelmäßig entgegen,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2002 – BVerwG 3 B 67.02 – Rdnr. 6, abrufbar unter: http://www.bverwg.de/enid/311?e_view=detail&con_id=1855
Die Entscheidung, das Fahrzeug des Klägers umzusetzen, erweist sich entgegen der Auffassung des Klägers auch im Übrigen frei von Willkür. Dies trifft auch dann zu, wenn man als wahr unterstellt, dass ein anderes am Vorfallstage im Einmündungsbereich in der dortigen Gehwegabsenkung verkehrswidrig abgestelltes Fahrzeug durch den Beklagten nicht umgesetzt und diese Ordnungswidrigkeit nicht geahndet wurde. Der hierauf zielende Beweisantrag des Klägers war deshalb als unerheblich abzulehnen.

Die in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten enthaltene Fotodokumentation legt bereits nahe, dass jenes Fahrzeug im Zeitpunkt der Umsetzungsmaßnahme schon entfernt war, auch wenn die Perspektive der Lichtbilder hierüber keinen letzten Aufschluss zulässt. Schon deshalb spricht vieles dafür, dass ein gleich gelagerter Fall, der zu Lasten des Klägers ungleich behandelt worden ist, von vornherein nicht vorgelegen haben kann.

Aber auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die beiden Fälle derart ähnlich gelegen haben könnten, dass das Absehen von einem Einschreiten gegen jenes Fahrzeug den Beklagten gezwungen hätte, auch eine Umsetzung des streitbetroffenen Fahrzeugs zu unterlassen. Insbesondere könnten schon unterschiedliche Umstände im Vorfeld der Maßnahme vorgelegen haben, die eine sachwidrige „Ungleichbehandlung“ ausschlössen, dass etwa die vor Ort tätige Behördenmitarbeiterin die Erwartung hegen durfte, der Fahrer jenes Fahrzeugs werde demnächst von dem nahe gelegenen Einkaufszentrum zurückkehren und sein Fahrzeug selbst entfernen. Auf die Üblichkeit eines solchen Vorgehens in seinem Zuständigkeitsbereich hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verwiesen. 23 Jedenfalls ist keine Handhabung durch den Beklagten erkennbar, die den Kläger gezielt benachteiligt hätte. Insbesondere liegt ihr keine sachlich nicht mehr nachvollziehbare Verwaltungspraxis zugrunde. Namentlich wäre eine Handhabung nicht zu beanstanden, wenn das Fahrzeug des Klägers schon zuvor mehrfach an selber Stelle verbotswidrig abgestellt worden wäre, man den Verstoß aber seinerzeit hätte „durchgehen lassen“ in der Erwartung, der Störer werde nach Verhängung eines Verwarnungsgelds in Zukunft von selbst von einer erneuten Störung absehen, um sich erst dann dafür zu entscheiden, mittels Umsetzung „durchzugreifen“, nachdem man habe erkennen müssen, dass eine freiwillige Beseitigung gleichwohl auch künftig nicht erwartet werden könne. Schließlich ist auch die Erwägung des Beklagten als sachgerecht nachvollziehbar, dass ihm darüber hinaus die Kapazitäten gefehlt hätten, gleichsam in „einem Zuge“ alle Fahrzeuge, die eine ähnliche Beeinträchtigung darstellten, umzusetzen.

Letztlich trifft die vom Kläger beanstandete Einschätzung des Beklagten im Schriftsatz vom 11. November 2009 zu, es habe im Ermessen seiner Mitarbeiter gelegen, ob und in welcher Reihenfolge sie Fahrzeuge umsetzen ließen. Dafür, dass seine Mitarbeiter das Ermessen im Hinblick auf das streitbetroffene Fahrzeug sachwidrig ausübten, bestehen nach dem Gesagten keinerlei Anhaltspunkte.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Beschluss
Der Streitwert wird auf 100,00 Euro festgesetzt.

Gründe:
Die Wertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG).